Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (0.790.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

    Abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 29. März 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1973¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Januar 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Januar 1974 (Stand am 14. Juli 2023) ¹ AS 1974 783
    Die Vertragsstaaten,
    in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;
    eingedenk des Vertrags² über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper;
    unter Berücksichtigung dessen, dass trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befassten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmassnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;
    in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadensersatzes nach diesem Übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen;
    in der Überzeugung, dass die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird,
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.790
    Art. I
    Im Sinne dieses Übereinkommens
    a) bedeutet der Ausdruck «Schaden» Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
    b) umfasst der Ausdruck «Start» den Startversuch;
    c) bedeutet der Ausdruck «Startstaat» i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,
    ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
    d) umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.
    Art. II
    Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadenersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.
    Art. III
    Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.
    Art. IV
    1. Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:
    a) ist der Schaden dem dritten Staat auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;
    b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihnen verantwortlich ist.
    2. In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Schadenersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmass ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmass des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung lässt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
    Art. V
    1. Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
    2. Ein Startstaat, der Schadenersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schliessen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.
    3. Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.
    Art. VI
    1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmass befreit, in dem er nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.
    2. Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaats entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen³ und dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper.
    ³ SR 0.120
    Art. VII
    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaats folgenden Personen zugefügt werden:
    a) Angehörigen dieses Startstaats;
    b) Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstands zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaats in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start‑ oder Bergungsgebiets befinden.
    Art. VIII
    1. Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.
    2. Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
    3. Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
    Art. IX
    Schadenersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplomatischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.
    Art. X
    1. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaats diesem gegenüber geltend gemacht werden.
    2. Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen; diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.
    3. Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmass des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des vollen Ausmasses des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätzliche Unterlagen vorzulegen.
    Art. XI
    1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.
    2. Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.
    Art. XII
    Die Höhe des Schadenersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, dass durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.
    Art. XIII
    Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem Übereinkommen schadenersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadenersatz in der Währung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadenersatzpflichtigen Staates zu leisten.
    Art. XIV
    Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, dass er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schadenskommission ein.
    Art. XV
    1. Die Schadenskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzendem. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schadenskommission.
    2. Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.
    Art. XVI
    1. Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schadenskommission nur aus dem Vorsitzenden.
    2. Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.
    3. Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.
    4. Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
    5. Entscheidungen und Sprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, dass die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.
    Art. XVII
    Die Zahl der Mitglieder der Schadenskommission erhöht sich nicht dadurch, dass zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.
    Art. XVIII
    Die Schadenskommission entscheidet über den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes fest.
    Art. XIX
    1. Die Schadenskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.
    2. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Spruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Spruch dar.
    3. Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Spruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.
    4. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Spruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Spruches.
    Art. XX
    Die Kosten der Schadenskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschliesst.
    Art. XXI
    Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr grossen Ausmasses für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedingungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen.
    Art. XXII
    1. In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel XXIV bis XXVII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.
    2. Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.
    3. Ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation nach diesem Übereinkommen für einen Schaden haftbar, so haften die Organisation und diejenigen ihrer Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, solidarisch, wobei jedoch
    a) ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zuerst gegen die Organisation geltend zu machen ist;
    b) der anspruchstellende Staat diejenigen Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf Zahlung dieses Betrags erst in Anspruch nehmen kann, wenn die Organisation innerhalb von sechs Monaten den als Schadenersatz vereinbarten oder festgesetzten Betrag nicht gezahlt hat.
    4. Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen wegen Schäden, die einer Organisation entstanden sind, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, sind von einem Mitgliedstaat der Organisation geltend zu machen, der Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
    Art. XXIII
    1. Dieses Übereinkommen lässt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.
    2. Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schliessen.
    Art. XXIV
    1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
    2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
    3. Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
    4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
    5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
    6. Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ registrieren.
    ⁴ SR 0.120
    Art. XXV
    Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
    Art. XXVI
    Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Oberprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.
    Art. XXVII
    Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
    Art. XXVIII
    Dieses Übereinkommen, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Urschriften.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 14. Juli 2023 ⁵

    ⁵ AS 1974 784 , 1976 1862 , 1979 1861 , 1982  260 , 1983 1324 , 1985 1693 , 1987 1219 , 1990 1996 , 2005 2085 , 2007 2055 , 2012 431 , 2015 2575 , 2019 1223 , 2020 3575 ; 2023 389 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Algerien

    17. Oktober

    2006

    17. Oktober

    2006

    Antigua und Barbuda

    26. Dezember

    1988 N

      1. November

    1981

    Argentinien

    14. November

    1986

    14. November

    1986

    Armenien

    28. März

    2018 B

    28. März

    2018

    Australien

    20. Januar

    1975 B

    20. Januar

    1975

    Bahrain

    28. August

    2019 B

    28. August

    2019

    Belarus

    27. Dezember

    1973

    27. Dezember

    1973

    Belgien

    13. August

    1976

    13. August

    1976

    Benin

    25. April

    1975

    25. April

    1975

    Bosnien und Herzegowina

    15. August

    1994 N

      6. März

    1992

    Botsuana

    11. März

    1974

    11. März

    1974

    Brasilien

      9. März

    1973

      9. März

    1973

    Bulgarien

    16. Mai

    1972

      1. September

    1972

    Chile

      1. Dezember

    1976 B

      1. Dezember

    1976

    China*

    20. Dezember

    1988 B

    20. Dezember

    1988

        Hongkong

      3. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

    Dänemark*

      1. April

    1977

      1. April

    1977

    Deutschland

    18. Dezember

    1975 B

    18. Dezember

    1975

    Dominikanische Republik

    23. Februar

    1973

    23. Februar

    1973

    Ecuador

    17. August

    1972

      1. September

    1972

    El Salvador

      5. Juli

    2016

      5. Juli

    2016

    EUMETSAT

    29. September

    2005

    29. September

    2005

    Europäische Fernmeldesatelliten-organisation (EUTELSAT)

    30. November

    1987

    30. November

    1987

    Europäische Weltraumorganisation (ESA)

    23. September

    1976 B

    23. September

    1976

    Fidschi

      4. April

    1973 B

      4. April

    1973

    Finnland*

      1. Februar

    1977

      1. Februar

    1977

    Frankreich

    31. Dezember

    1975 B

    31. Dezember

    1975

    Gabun

      5. Februar

    1982 B

      5. Februar

    1982

    Griechenland

    27. April

    1977

    27. April

    1977

    Indien

      9. Juli

    1979 B

      9. Juli

    1979

    Indonesien

    18. Juni

    1996 B

    18. Juni

    1996

    Irak

      4. Oktober

    1972 B

      4. Oktober

    1972

    Iran

    13. Februar

    1974

    13. Februar

    1974

    Irland*

    29. Juni

    1972

      1. September

    1972

    Israel

    21. Juni

    1977 B

    21. Juni

    1977

    Italien

    22. Februar

    1983

    22. Februar

    1983

    Japan

    20. Juni

    1983 B

    20. Juni

    1983

    Kanada*

    20. Februar

    1975 B

    20. Februar

    1975

    Kasachstan

    11. Juli

    1998 B

    11. Juli

    1998

    Katar

    11. Januar

    1974 B

    11. Januar

    1974

    Kenia

    25. September

    1975 B

    25. September

    1975

    Kolumbien

      2. Juli

    2014

      2. Juli

    2014

    Korea (Nord-)

    24. Februar

    2016 B

    24. Februar

    2016

    Korea (Süd-)*

    14. Januar

    1980

    14. Januar

    1980

    Kuba

    25. November

    1982 B

    25. November

    1982

    Kuwait*

    30. Oktober

    1972

    30. Oktober

    1972

    Laos

    20. März

    1973

    20. März

    1973

    Libanon

    23. Mai

    2006

    23. Mai

    2006

    Libyen

    20. April

    2010 B

    20. April

    2010

    Liechtenstein

    24. Dezember

    1979 B

    24. Dezember

    1979

    Litauen

    25. März

    2013 B

    25. März

    2013

    Luxemburg

    18. Oktober

    1983

    18. Oktober

    1983

    Mali

      9. Juni

    1972

      1. September

    1972

    Malta

    13. Januar

    1978 B

    13. Januar

    1978

    Marokko

    15. März

    1983

    15. März

    1983

    Mexiko

      8. April

    1974

      8. April

    1974

    Mongolei

      5. September

    1972

      5. September

    1972

    Montenegro

      9. Januar

    2007 N

      3. Juni

    2006

    Neuseeland*

    30. Oktober

    1974

    30. Oktober

    1974

    Nicaragua

    30. Juni

    2017

    30. Juni

    2017

    Niederlande

    17. Februar

    1981 B

    17. Februar

    1981

        Aruba

    17. Februar

    1981

    17. Februar

    1981

        Curaçao

    17. Februar

    1981

    17. Februar

    1981

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    17. Februar

    1981

    17. Februar

    1981

        Sint Maarten

    17. Februar

    1981

    17. Februar

    1981

    Niger

      1. September

    1972

      1. September

    1972

    Nigeria

    21. Dezember

    2005 B

    21. Dezember

    2005

    Norwegen

      3. April

    1995

      3. April

    1995

    Oman

      4. Februar

    2022

      4. Februar

    2022

    Österreich*

    10. Januar

    1980

    10. Januar

    1980

    Pakistan

      4. April

    1973

      4. April

    1973

    Panama

      5. Juni

    1974

      5. Juni

    1974

    Papua-Neuguinea

    27. Oktober

    1980 N

    16. September

    1975

    Paraguay

    11. Juli

    2023 B

    11. Juli

    2023

    Peru

      6. November

    2002

      6. November

    2002

    Polen

    25. Januar

    1973

    25. Januar

    1973

    Portugal

    27. Juni

    2019 B

    27. Juni

    2019

    Rumänien

      5. März

    1980

      5. März

    1980

    Russland**

      9. Oktober

    1973

      9. Oktober

    1973

    Sambia

    20. August

    1973 B

    20. August

    1973

    Saudi-Arabien

    17. Dezember

    1976 B

    17. Dezember

    1976

    Schweden*

    14. Juni

    1976 B

    14. Juni

    1976

    Schweiz

    22. Januar

    1974

    22. Januar

    1974

    Senegal

    26. März

    1975

    26. März

    1975

    Serbien

    20. Oktober

    1975 B

    20. Oktober

    1975

    Seychellen

      5. Januar

    1978 B

      5. Januar

    1978

    Singapur

    19. August

    1975

    19. August

    1975

    Slowakei

      7. April

    2006 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    27. Mai

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

      2. Januar

    1980

      2. Januar

    1980

    Sri Lanka

      9. April

    1973 B

      9. April

    1973

    St. Vincent und die Grenadinen

    13. Mai

    1999 B

    13. Mai

    1999

    Südafrika

    14. Dezember

    2011

    14. Dezember

    2011

    Syrien

      6. Februar

    1980 B

      6. Februar

    1980

    Togo

    26. April

    1976

    26. April

    1976

    Trinidad und Tobago

      8. Februar

    1980 B

      8. Februar

    1980

    Tschechische Republik

    24. September

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

    18. Mai

    1973

    18. Mai

    1973

    Türkei*

    15. Februar

    2007 B

    15. Februar

    2007

    Ukraine

    16. Oktober

    1973

    16. Oktober

    1973

    Ungarn

    27. Dezember

    1972

    27. Dezember

    1972

    Uruguay

      7. Januar

    1977 B

      7. Januar

    1977

    Venezuela

      1. August

    1978

      1. August

    1978

    Vereinigte Arabische Emirate

      4. Oktober

    2000 B

      4. Oktober

    2000

    Vereinigte Staaten

      9. Oktober

    1973

      9. Oktober

    1973

    Vereinigtes Königreich*

      9. Oktober

    1973

      9. Oktober

    1973

        Anguilla

      9. Oktober

    1973 B

      9. Oktober

    1973

        Gebiete unter territorialer
        Souveräntiät des
        Vereinigten Königreichs

      9. Oktober

    1973

      9. Oktober

    1973

    Zypern

    15. Mai

    1973

    15. Mai

    1973

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
    Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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