Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
LuftSiSchulV
Ausfertigungsdatum: 06.07.2023
Vollzitat:
"Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 193)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2023 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Absatz 3 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Schulung von Personal
§ 3 | Schulungsvoraussetzungen |
§ 4 | Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten |
§ 5 | Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal |
§ 6 | Schulungsumfang |
§ 7 | Schulungsinhalt |
§ 8 | Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle |
Abschnitt 3
Zuständige Luftsicherheitsbehörde
§ 9 | Zuständigkeiten |
Abschnitt 4
Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals
§ 10 | Antragstellung zur Zertifizierung |
§ 11 | Prüfungsverfahren |
§ 12 | Prüfungsausschuss |
§ 13 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
§ 14 | Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung |
§ 15 | Störung der Prüfung und Täuschungsversuch |
§ 16 | Erteilung des Zertifikats |
§ 17 | Widerruf des Zertifikats |
§ 18 | Rezertifizierung |
Abschnitt 5
Ausbilder
§ 19 | Ausbilderzertifikat |
§ 20 | Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats |
§ 21 | Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste |
§ 22 | Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder |
§ 23 | Rezertifizierung der Ausbilder |
Abschnitt 6
Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des
Sprengstoffspürhunde-Teams
§ 24 | Schulungsverpflichtung |
§ 25 | Schulungsumfang und Schulungsinhalt |
§ 26 | Schulungsnachweis |
§ 27 | Wiederholungsschulung |
§ 28 | Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams |
Abschnitt 7
Fortbildung
§ 29 | Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt |
§ 30 | Fortbildungsverfahren |
§ 31 | Fortbildungsnachweis |
§ 32 | Verletzung der Fortbildungspflicht |
Abschnitt 8
Dokumentationspflichten, Anerkennung von Schulungsnachweisen,
Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
§ 33 | Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten |
§ 34 | Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten |
Abschnitt 9
Übergangsregelung und Schlussbestimmung
§ 35 | Übergangsregelung |
§ 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal (§ 3 Absatz 2) |
Anlage 2 | Schulungsinhalte und Schulungsnachweis (§§ 7 und 8) |
Anlage 3 | Ausbilder (§§ 19 – 23 und 28) |
Anlage 4 | Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams (§§ 25 und 27) |
Anlage 5 | Prüfungsordnung (§§ 10 bis 18) |
Anlage 6 | Fortbildung (§§ 29 bis 32) |
Anlage 7 | Computergestützte Schulungen (§§ 4 und 5) |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1. für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,
2. für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,
3. für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,
4. für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,
5. für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,
6. für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,
7. für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,
8. für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
9. für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal sind Personen, die für die Kontrollen von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen und Fahrzeugen sowie für Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(2) Sicherheitspersonal sind Personen, die für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, für die Sicherung von Luftfahrzeugen, für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck, für Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post und für Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(3) Anderes Personal sind Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen oder eine Schulung bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins benötigen und die über Kompetenzen nach den Nummern 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(4) Anderes Personal sind auch Personen, die eine Schulung mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen benötigen und die über Kompetenzen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(5) Ausbilder sind Personen, die Schulungsmaßnahmen nach Nummer 11.2 und 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen und die über die Kompetenzen nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(6) Schulungsverpflichtete sind Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind sowie die Luftsicherheitsbehörden. Sofern sich die genannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses Personal dem eigenen Personal des entsprechenden Unternehmens gleich.
(7) Rezertifizierung ist die förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die notwendige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise auszuüben.
(8) Eine Unterrichtseinheit (UE) ist eine Lerneinheit mit einer Dauer von 45 Minuten.
(9) Eine computergestützte Schulung ist eine Schulung, die mit Hilfe einer Lernsoftware durchgeführt wird.
Abschnitt 2
Schulung von Personal
§ 3 Schulungsvoraussetzungen
(1) Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.
§ 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
(1) Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt. Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
(2) Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.
(4) Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 30 Satz 2 +++)
§ 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
(1) Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.
(2) Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt. Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen. Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.
(4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.
§ 6 Schulungsumfang
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
hat mindestens 39 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(14) Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.
(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 6 bis 11 und 14 bis 16: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 +++)
§ 7 Schulungsinhalt
(1) Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.
§ 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle
(1) Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis. Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.
(2) Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung. Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss. Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen. Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle. Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.
(3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.
Abschnitt 3
Zuständige Luftsicherheitsbehörde
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die Prüfung, die Erteilung und den Widerruf des Zertifikats sowie für die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach diesem Abschnitt ist:
1. die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
2. im Falle, dass der Tätigkeitsort des Luftsicherheitskontrollpersonals und der Sitz des Schulungsverpflichteten nicht im selben Bundesland liegen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem das Luftsicherheitskontrollpersonal tätig ist,
3. das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit der Antragsteller geltend macht, Tätigkeiten auszuüben oder ausüben zu wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen betreffen,
4. die Bundespolizei, soweit sie für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.1 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist.
(2) Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist:
1. die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat oder der Ausbilder schwerpunktmäßig Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen will, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
2. im Falle, dass der Sitz des Schulungsverpflichteten und der Flughafenstandort auseinanderfallen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Flughafen befindet, auf dem die Ausbilder des Schulungsverpflichteten Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
3. die Luftsicherheitsbehörde, soweit sie für Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5 und 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist,
4. das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit Schulungsverpflichtete oder Ausbilder Schulungen, die die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, durchführen wollen,
5. die Bundespolizei, wenn Schulungsverpflichtete Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durchführen wollen.
(3) Zuständig für Erteilung und Widerruf eines Ausbilderzertifikats für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Abschnitt 6 und für die Rezertifizierung dieser Ausbilder ist
1. das Luftfahrt-Bundesamt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes eingesetzt wird,
2. in allen anderen Fällen die Luftsicherheitsbehörde, in deren Bereich der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, oder die Luftsicherheitsbehörde, in deren Auftrag der Einsatz der Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgen soll.
(4) Zuständig für die Genehmigung von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist
1. das Luftfahrt-Bundesamt für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
2. die nach Absatz 2 zuständige Luftsicherheitsbehörde für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, Nummer 11.2.3.10 und nach den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Abschnitt 4
Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals
§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Schulungsnachweis,
2. der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
3. ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
4. ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.
§ 11 Prüfungsverfahren
(1) Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus. Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen. Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1 c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.
(2) Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn
1. bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen und eine Fehlalarmrate in Höhe von 10 Prozent auf alle zu erkennenden Gegenstände nicht überschritten wurde,
2. bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller markierten Gegenstände richtig erkannt wurden,
3. bei den Kontrollen kein nach § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verbotener Gegenstand übersehen wurde und
4. kein erheblicher Fehler im Kontrollablauf festgestellt wurde.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.
§ 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.
§ 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch
Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
§ 16 Erteilung des Zertifikats
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
1. Name und Geburtsdatum,
2. die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
3. das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und
4. die ausstellende Behörde.
§ 17 Widerruf des Zertifikats
(1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.
(2) Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.
§ 18 Rezertifizierung
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal nach § 2 Absatz 1 ist nach den zeitlichen Vorgaben in Nummer 11.3.1. b) und c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren. Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.
(2) Die Bewertung der betrieblichen Leistung durch den Schulungsverpflichteten erfolgt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Fortbildung sowie Ergebnissen der unternehmenseigenen Qualitätskontrollmaßnahmen.
(3) Luftsicherheitskontrollpersonal, das Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, hat für die Rezertifizierung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 einen standardisierten Bildauswertungstest zu absolvieren. Bei dem standardisierten Bildauswertungstest müssen mindestens 60 Prozent der abgebildeten und markierten Gegenstände richtig bewertet werden. Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen. Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes benannt sind, müssen bei dem Bildauswertungstest ausnahmslos erkannt werden.
(4) Bei Nichtbestehen des Bildauswertungstests nach Absatz 3 darf die Kontrollperson nur in einer Funktion ohne die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren eingesetzt werden. Der Bildauswertungstest nach Absatz 3 darf innerhalb von drei Monaten nach dem Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Im Falle, dass auch der wiederholte Bildauswertungstest nicht bestanden wird, kann die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden.
(5) Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. Nach erfolgreichem Abschluss wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Zertifikat ausgestellt.
Abschnitt 5
Ausbilder
§ 19 Ausbilderzertifikat
(1) Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,
2. ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,
3. ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
4. eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.
(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
§ 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(3) Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:
1. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,
2. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,
3. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,
4. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
5. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
6. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
7. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
8. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
9. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
10. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
11. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,
12. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,
13. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,
14. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
15. für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
16. für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.
Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.
(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.
(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:
1. den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,
2. die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,
3. die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,
4. die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,
5. die ausstellende Behörde,
6. die Zertifikatsnummer und
7. einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.
(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
1. die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder
2. ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.
(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
1. die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998
nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder
2. der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.
Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.
(3) Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
§ 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.
Fußnote
(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
§ 23 Rezertifizierung der Ausbilder
(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
1. der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
2. der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und
3. eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.
Fußnote
(+++ § 23: Zur Geltung vgl. § 28 +++)
Abschnitt 6
Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des Sprengstoffspürhunde-Teams
§ 24 Schulungsverpflichtung
Voraussetzungen für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem Hundeführer besteht, sind nach den Nummern 12.9.1.6, 12.9.2 und 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeweils eine erfolgreich abgeschlossene Sprengstoffspürhunde-Erstschulung, eine Erstschulung des Hundeführers und eine Erstschulung des Sprengstoffspürhunde-Teams.
§ 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
(1) Ein Sprengstoffspürhund, der nach den Nummern 12.9.2.2 und 12.9.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 freilaufend für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat als Erstschulung mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(2) Ein Hundeführer, der zum Führen eines freilaufenden Sprengstoffspürhunds eingesetzt werden soll, hat nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Erstschulung zu absolvieren, die mindestens 45 Unterrichtseinheiten umfasst. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(3) Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das nach Nummer 12.9.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit einem freilaufenden Sprengstoffspürhund für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat mindestens 194 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann in den Fällen von Absatz 1 bis 3 bereits absolvierte Schulungen anerkennen, soweit diese mit den Inhalten der Anlage 4 übereinstimmen und nachgewiesen werden.
§ 26 Schulungsnachweis
Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.
§ 27 Wiederholungsschulung
(1) Sprengstoffspürhunde und Hundeführer haben nach Nummer 12.9.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeder für sich und gemeinsam als Sprengstoffspürhunde-Team Wiederholungsschulungen zu absolvieren. Die Wiederholungsschulung für ein Sprengstoffspürhunde-Team nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist mindestens alle sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zulassung, zu absolvieren und umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten. Im Fall eines wöchentlichen Erkennungstrainings nach Nummer 12.9.3.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verlängert sich die Frequenz für die Wiederholungsschulungen nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf längstens zwölf Wochen.
(2) Die Durchführung der Wiederholungsschulungen nach Absatz 1 Satz 2 sind durch den Ausbilder und die wöchentlichen Erkennungstrainings nach Absatz 1 Satz 3 sind durch den Hundeführer nach den Vorgaben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu dokumentieren.
§ 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Abschnitt 7
Fortbildung
§ 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte unterliegen einer Fortbildungspflicht. Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6.
(2) Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. Für die Fortbildung dieser Personengruppen gelten § 6 Absatz 6 bis 11 und die Absätze 14 bis 16 entsprechend.
(3) Alle Personengruppen unterliegen zusätzlich zu den Fortbildungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 einer anlassbezogenen Fortbildungspflicht, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fortbildung aufgrund neuer Bedrohungen für die Zivilluftfahrt anordnet.
(4) Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen. Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.
(5) Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen fest, dass die Fortbildung nicht zur Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bei der betreffenden Person geführt hat, kann sie für die betreffende Person zusätzliche Fortbildungen anordnen.
(6) Im Rahmen der jährlichen Fortbildung werden keine inhaltsgleichen Fortbildungen anerkannt.
(7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6.
§ 30 Fortbildungsverfahren
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 31 Fortbildungsnachweis
(1) Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
(2) Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
1. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,
2. Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,
3. die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,
4. den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,
5. sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.
§ 32 Verletzung der Fortbildungspflicht
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal, das seine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 29 verletzt, darf nicht mehr für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden, bis der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird. Bis dahin ruht das Zertifikat. Das Zertifikat kann längstens für die Dauer seiner Gültigkeit ruhen. Das Zertifikat lebt wieder auf, wenn der ausstehende Fortbildungsnachweis der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgelegt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen und aus dienstlichen Gründen ihre Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig erfüllen konnten, sofern die versäumte Fortbildung unverzüglich nachgeholt wird.
(3) Wurde die Fortbildung länger als sechs Monate nach Fälligkeit nicht durchgeführt, ist neben der Vorlage des Fortbildungsnachweises zusätzlich noch eine Rezertifizierung entsprechend § 18 erforderlich, um für die entsprechende Tätigkeit wieder eingesetzt werden zu können. Nach erfolgreicher Rezertifizierung wird das ruhende Zertifikat ungültig und ein neues Zertifikat ausgestellt.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal, das die halbjährliche Fortbildungspflicht in den Bereichen Bilderkennungsschulung und Tests nach Nummer 11.4.1 Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erfüllt, darf Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren nicht mehr bedienen. In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.
(5) Für alle übrigen Personengruppen nach § 2, die ihre Pflicht zur Fortbildung nach § 29 verletzen, gilt, dass sie für ihre entsprechende Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden dürfen. In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.
Abschnitt 8
Dokumentationspflichten, Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
§ 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
(1) Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind vom Ausbilder zu dokumentieren. Die Dokumentation nach Satz 1 ist für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Schulung oder Fortbildung vom Ausbilder oder dem Schulungsverpflichteten aufzubewahren. Die Dokumentationen von Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind der Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) Der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister hat für das von ihm eingesetzte Personal die Einstellungsunterlagen, die Schulungsnachweise, Zertifikate und Fortbildungsnachweise über deren Tätigkeiten für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren. Auf Verlangen der betreffenden Person hat der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 34 Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
(1) Nach dieser Verordnung erworbene Schulungsnachweise, Fortbildungsnachweise und Zertifikate gelten bundesweit. Zusätzlich kann der Nachweis einer ortsspezifischen Einweisung für einen Flughafen erforderlich sein, wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde dies wegen ortsspezifischer Besonderheiten für erforderlich hält.
(2) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Kompetenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden nach Nummer 11.7.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Deutschland anerkannt. Soweit es zur Erfüllung nationaler Vorgaben erforderlich ist, sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zusätzliche Kompetenzen nachzuweisen.
Abschnitt 9
Übergangsregelung und Schlussbestimmung
§ 35 Übergangsregelung
(1) Eine Ausbilderzulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder ein Ausbilderzertifikat nach Nummer 11.5.1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben nach dem 21. Juli 2023 für die Dauer ihrer Laufzeit gültig, solange sie nicht vorher widerrufen werden. Erfolgt eine Rezertifizierung oder eine Erweiterung einer Ausbilderzulassung oder eines Ausbilderzertifikats nach Satz 1 nach dem 21. Juli 2023, ist ein neues Ausbilderzertifikat nach den Vorgaben dieser Verordnung auszustellen.
(2) Bis spätestens zum 22. Juli 2026 sind Ausbilderzulassungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben.
(3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, solange sie nicht vorher widerrufen werden.
(4) Schulungsnachweise, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, gelten unverändert fort.
(5) Genehmigungen von computergestützten Schulungsprogrammen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten unverändert fort.
(6) Schulungen, Prüfungsverfahren, Rezertifizierungen und Fortbildungen, die am 22. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum 22. Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.
(7) Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, gilt als im Sinne von § 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
(8) Sofern Ausbilder zur Schulung nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 das Verfahren zur Ausbilderzertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, erhalten sie nach Prüfung der Aktenlage von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Schulungsgenehmigung für diesen Zeitraum.
(9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22, 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 17 - 18)
1. Erforderliches Mindestalter und Schulabschluss von Luftsicherheitskontrollpersonal
Luftsicherheitskontrollpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein und über den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen.
2. Arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
Die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll. In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen Untersuchungen. Die Entscheidung darüber, welche Untersuchungen hierfür notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes.
Ärztliche Befunde betreffen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und sind besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden Untersuchungsstellen.
Für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen, gelten die behördlichen Vorgaben zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung.
3. Umfang der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal
Die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und ist mit Beanspruchungen wie
– längeres Stehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten,
– Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit,
– arbeiten unter Zeitdruck und
– sicherheitsempfindlichen Aufgaben mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben verbunden.
Daher sollte die ärztliche Untersuchung Folgendes beinhalten:
– die Anamnese,
– eine Sehprüfung (entfällt für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie für Personen, die keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen): Visus nach DIN 58220, Teil für die Entfernungen Ferne, 55 cm, 33 cm und Farbensehen nach zwei Testverfahren (Tafelsysteme/Farbtestscheibe),
– eine Hörprüfung: ausreichendes Hören (Audiometrie als Pflichtvorsorgeuntersuchung nach Anhang zur ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) Teil 3 (1) für Tätigkeiten mit Lärmexpositionen, Tabelle 1, Hörtest LL, Testfrequenz 1 – 6 kHz) und
– eine körperliche Untersuchung: Körpergröße und -gewicht, Blutdruck und Herzfrequenz, Auskultation von Herz und Lunge, funktionelle Untersuchung der Wirbelsäule, Einbeinstand links und rechts, Stehversuch nach Romberg, Tretversuch nach Unterberger, Prüfung tätigkeitsbezogener Bewegungsbilder (Gangbild, Hocke/Kniebeuge u. ä.), Urinstatus (z. B.: Combur 10
®
Schnelltest).
Weitere Untersuchungen sind im Einzelfall nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu veranlassen.
4. Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal
Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind:
– Sensorium: eingeschränkter Visus (ggf. c.c.) < 0,8 binokular; Einäugigkeit; unzureichendes Farbsehen bei mehr als zwei Fehlern bei Ishihara-/Velhagentafel oder Panel D 15, unzureichendes Hörvermögen,
– Erkrankungen des Nervensystems und Psychosomatik: cerebrales Anfallsleiden, klinisch auffällige Hirnleistungsschwäche und/oder Kommunikationsstörung, ausgeprägte psychische oder psychisch beeinflusste (psychosomatische) Erkrankungen, Zustand nach Hirnverletzungen, Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit,
– Herz-/Kreislauferkrankungen: Herz-Rhythmus-Störungen von Krankheitswert, sonstige leistungseinschränkende Herzkrankheiten,
– Atemwegserkrankungen: belastungseinschränkende Atemwegserkrankungen,
– Magen-/Darm-Erkrankungen: leistungseinschränkende chronische Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, chronisch aktive Krankheiten der Leber,
– Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus (Typ I; Typ II soweit unzureichend eingestellt), sonstige leistungseinschränkende endokrine Störungen,
– Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates: chronisches Wirbelsäulensyndrom, leistungsmindernde chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Bewegungseinschränkungen und Instabilität der großen Gelenke, wesentliche Beeinträchtigungen der Tast- und Greiffunktionen der Hände und
– sonstige Erkrankungen: zum Beispiel maligne Erkrankungen, übertragbare (infektiöse und parasitäre) Krankheiten oder leistungseinschränkendes Über- oder Untergewicht.
Im Falle, dass Personen nur Teilaufgaben der in den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall Abweichungen von den Ausschlusskriterien genehmigen.
Sollte sich zukünftiges Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.3 bis Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Ziffer 3 nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin als ungeeignet erweisen, darf die betreffende Person die angestrebte Tätigkeit nicht ausüben.
5. Wiederholung der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal
Das Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit über die vor der Einstellung nachgewiesenen mentalen und physischen Fähigkeiten verfügen, um die betreffenden Aufgaben wahrnehmen zu können. Die ärztliche Untersuchung ist deshalb grundsätzlich alle drei Jahre zu wiederholen. Der untersuchende Arzt ist berechtigt, sofern aus ärztlicher Sicht notwendig im Einzelfall eine verkürzte Nachuntersuchungsfrist festzulegen.
Anlage 2 (zu den §§ 7 und 8) Schulungsinhalte und Schulungsnachweis
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 19 - 23)
1. Allgemeines
Die Schulungsinhalte für die in § 7 genannten Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit sind den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu entnehmen.
2. Übersicht über die Schulungsinhalte für die einzelnen Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Schulungsinhalte | tätigkeitsspezifische Schulung der Personengruppen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 | Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.6 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.7 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.8 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.9 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.10 | Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.11 | Aufsichtspersonal nach Nummer 11.2.4 | Sicherheitsbeauftragter nach Nummer 11.2.5 | Anderes Personal nach Nummer 11.2.6 | Anderes Personal nach Nummer 11.2.7 |
Sicherheitskultur/ Radikalisierung | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe b | Buchstabe b | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe b | Buchstabe b | Buchstabe b | Buchstabe b | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe l | Buchstabe b | Buchstabe b |
Terrorismus/aktuelle Bedrohungen | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe g | Buchstabe f | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a |
Allgemeine Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe c | Buchstabe c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe h, i | Buchstabe g, h | Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, c | Buchstabe c | Buchstabe c |
Tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften; Beförderungs- und Schutzanforderungen | Buchstabe l | Buchstabe b, i, p | Buchstabe b, m | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe a, b | Buchstabe b, f, g | Buchstabe b, i, j | Buchstabe b, i, j | Buchstabe b, d, e | Buchstabe a | Buchstabe a | Buchstabe b | Buchstabe b |
Kontrolltechnik, Kontrollstellen, Kontrollverfahren, Ausnahmen von Kontrollen | Buchstabe a, d, g, h, i, j, k, | Buchstabe f, j, k, l, m, n, o | Buchstabe h, i, j, k, l | Buchstabe a, e, f | Buchstabe a, d | Buchstabe b, f | Buchstabe a, b | Buchstabe f | Buchstabe c | Buchstabe c | Buchstabe h, i | Buchstabe h | Buchstabe d | Buchstabe c | Buchstabe c |
Verbotene Gegenstände, Meldeverfahren, Sofortmaßnahmen | Buchstabe b, c, e sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Buchstabe d, e, g, h | Buchstabe d, e, f, g | Buchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Buchstabe e, f sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Buchstabe c, d, e | Buchstabe a, b | Buchstabe d, e | Buchstabe f, g, h | Buchstabe g, h | Buchstabe f, g, m, n | Buchstabe d, e sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, i |
Zugangskontrollen, Ausweissystem, Anhalten und Melden von Personen | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe j, k, l | Buchstabe c, d, e, i, j | Buchstabe h, i, j, k, l | Buchstabe d, e, k, l, m, n | Buchstabe d, e, k, l m, n | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, f | Buchstabe d, e, f, g, h | Buchstabe d, e | |||
Soziale Kompetenzen, motivieren anderer Personen | Buchstabe f sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k | Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k | Buchstabe g sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k | Buchstabe f, g sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k | Buchstabe c sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, k |
Aufsichtsaufgaben und Qualitätskontrolle einschließlich Praxistraining | Buchstabe b, c, f | Buchstabe b | |||||||||||||
Kapitel 10: Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges | Buchstabe c, j, k, l, m, n | Buchstabe b, c, f |
Die tätigkeitsspezifischen Schulungsinhalte sind entsprechend den zu schulenden Personengruppen modular aufgebaut. Das heißt, dass die Schulungsinhalte entsprechend den einzelnen Buchstaben tätigkeitsspezifisch zusammengestellt werden.
Die Zusammenstellung der Schulungsinhalte für die jeweilige Personengruppe erfolgt auf Grundlage einer Tabelle, die den Schulungsverpflichteten und den zertifizierten Ausbildern durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Die Tabelle wird beim Luftfahrt-Bundesamt geführt. Personen, die an einer tätigkeitsspezifischen Schulung nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich teilgenommen haben, können durch eine weitere Schulung zusätzliche Kompetenzen erwerben. Bereits vermittelte Schulungsinhalte werden hierbei anerkannt. Die zusätzlichen Schulungsinhalte werden durch eine Filterfunktion in der Tabelle ermittelt und aufgeführt.
3. Muster – Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1
Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
Schulungsunternehmen/Ausbilder | Firmenlogo |
Schulungsnachweis
nach Nummer 11.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am
hat im Zeitraum vom
bis
oder
hat am
an der Schulung gemäß Nummer
(alle Schulungen nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben
mit Erfolg
teilgenommen.
Es besteht bereits eine Vorausbildung gemäß Nummer
(sofern vorhanden, alle Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Ggf. Hinweis auf behördliche Genehmigung einer Teilschulung (§ 6 Absatz 17)
Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |
Hinweis: Der Schulungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.
Anlage 3 (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 24 - 30)
1. Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern
1.1
Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)
Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen.
Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2).
Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung
2015/1998
zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1.
1.2
Lehrprobe (§ 20 Absatz 1)
1.2.1
Zertifizierung als Ausbilder
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden. Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen.
Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist.
Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar.
Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika.
1.2.2
Zertifizierung als Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams
Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird.
Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen.
Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte.
1.3
Einzelheiten zu § 20 Absatz 3
Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist.
1.3.1
Für Ausbilder der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe,
– ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
Sofern die Zertifizierung für mehrere der oben in Nummer 1.3.1 genannten Personengruppen erfolgen soll, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson für die Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens zwei Monate und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.
Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.
1.3.2
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen.
1.3.3
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe,
– ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.4
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
– Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen. Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.5
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.7 oder Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,
– ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.6
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,
– ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen. Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.7
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder
– ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008),
– und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.8
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
– ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen,
– eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.9
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,
– ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.10
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.11
Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:
– ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.12
Für Ausbilder zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten die folgenden Anforderungen:
– ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung,
– ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes,
– ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und
– Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.
1.3.13
Künftige Ausbilder müssen bei der Beantragung eines Ausbilderzertifikats nachweisen, dass sie für die jeweilige Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen, Schulungen über die in der nachfolgenden Tabelle genannten Inhalte und entsprechenden Zeitumfängen, erfolgreich absolviert haben:
Inhalt | Personengruppe | |||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
11.2.3.1 | 11.2.3.2 | 11.2.3.3 | 11.2.3.4 | 11.2.3.5 | 11.2.3.6 | 11.2.3.7 | 11.2.3.8 | 11.2.3.9 | 11.2.3.10 | 11.2.3.11 | 11.2.4 | 11.2.5 | 11.2.6 | 11.2.7 | 12.9 | |
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 3 | 3 | 3 | 1 | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 3 | 3 | 5 | -- | -- | 3 |
Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren | ||||||||||||||||
Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld; | 12 | 10 | 6 | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 3 | 5 | 3 | 3 | 4 |
Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am Arbeitsplatz einschl. Bedrohungen durch Innentäter und Radikalisierung | 3 | 3 | ||||||||||||||
Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen, angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren) | 17 | 15 | 11 | 7 | 7 | 6 | 6 | 6 | 7 | 7 | 6 | 6 | 15 | 2 | 2 | 12 |
Umsetzung von Dienstanweisungen | 3 | 2 | 3 | 1 | 2 | -- | -- | -- | -- | -- | 2 | 2 | 3 | -- | -- | 2 |
Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining) | 6 | 6 | 6 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 6 | 5 | -- | -- | 6 |
5 | ||||||||||||||||
Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern) | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 10 | -- | -- | -- | -- |
Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich) | 4 | 4 | 4 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 7 | -- | -- | 4 |
Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Gesamt | 49 | 44 | 37 | 25 | 25 | 21 | 21 | 21 | 22 | 22 | 26 | 45 | 52 | 9 | 9 | 35 |
Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8.
Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze.
Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben.
Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis.
2. Muster – Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6
1
Zuständige Luftsicherheitsbehörde
Ausbilderzertifikat
Herr/Frau
, geboren am
, wird gemäß Kapitel 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Verbindung mit den §§ 19 und 20 LuftSiSchulV als Ausbilder/-in zertifiziert.
Die Zertifikatsnummer lautet:
,
,
Die Zertifizierung gilt für die Schulung und Fortbildung folgender Personengruppen:
Nr.
, Nr.
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Freitextfeld (gegebenenfalls Nennung der erlaubten Teilschulungen):
Die Zertifizierung gilt bis
(fünf Jahre ab Ausstellungsdatum).
Bestimmte Unterlagen, die dem Ausbilder im Rahmen seiner Lehrtätigkeit überlassen werden, sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeichnet. Die Unterlagen sind an einem geeigneten Ort vor dem Zugriff Dritter sorgfältig zu schützen.
Ort, Datum | |||
Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel |
3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22
Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben:
Personengruppe | Basisfortbildung (Unterrichtseinheiten) | Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten) | Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) – sofern zutreffend |
---|---|---|---|
11.2.3.1 | 5 | 2 | 2 |
11.2.3.2 | 2 | ||
11.2.3.3 | 2 | ||
11.2.3.4 | 2 | ||
11.2.3.5 | 2 | ||
11.2.3.6 | 1 | ||
11.2.3.7 | 1 | ||
11.2.3.8 | 1 | ||
11.2.3.9 | 1 | ||
11.2.3.10 | 1 | ||
11.2.3.11 | 1 | ||
11.2.4 | 2 | ||
11.2.5 | 2 | ||
11.2.6 | 1 | ||
11.2.7 | 1 | ||
12.9 | 2 |
Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen.
Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.
4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28
Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind:
– sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,
– sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,
– sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,
– sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und
– sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.
Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.
1
Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.
Anlage 4 (zu den §§ 25 und 27) Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 31 - 34)
1. Schulungsinhalte der Erstschulungen
1.1
Sprengstoffspürhunde
Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE | ||
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 1 + 2 | ||
Allgemeine Schulung |
| 18 | 18 | 18 |
| 2 | 2 | 4 | |
Gehorsam | Kommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend):
| 10 | 10 | 10 |
Spezielle Schulung |
| 66 | 66 | 66 |
Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005
| ||||
| 24 | 24 | 48 |
1.2
Hundeführer
Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE | ||
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 1 + 2 | ||
Hund allgemein „Kynologie“ (Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung) |
| 17 | 17 | 17 |
Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“
| 5 | 5 | 5 | |
Spürhund speziell |
| 6 | 6 | 6 |
Rechtsgrundlagen | Nicht abschließende Aufzählung:
| 4 | 4 | 4 |
| 1 | 1 | ||
Sprengstoff |
| 3 | 3 | 3 |
Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG
| 1 | 1 | 1 | |
Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion |
| 2 | 2 | 2 |
| 1 | 1 | 2 | |
Verstecke/Anlegen von Suchen in Bereichen des jeweiligen Standards | Jeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
| 6 | 6 | 10 |
1.3
Sprengstoffspürhunde-Team
Thema | Lehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 | UE | ||
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 1 + 2 | ||
Teamgewöhnung |
| 40 | 40 | 40 |
Der eigene Hund |
| 100 | 100 | 100 |
Einsatz mit dem Sprengstoffspürhund | Jeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst:
| 54 | 54 | 78 |
2. Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen
Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.
Fußnote
Nr. 1.2 Tabelle Zeile 4 Spalte 2 Anstrich 5 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung ersetzt
Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37)
Prüfungsordnung
1. Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2
1.1
Theoretische Prüfung
Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet.
Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden.
Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden.
Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.
1.1.1
Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
1.1.2
Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
1.1.3
Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.
1.1.4
Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.
1.1.5
Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll
Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.
1.2
Praktische Prüfung
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.
1.2.1
Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 90 Minuten und beinhaltet:
– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
– Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und
– Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).
1.2.2
Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:
– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
– Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).
1.2.3
Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:
– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
– Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).
1.2.4
Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 30 Minuten und beinhaltet:
– Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.
1.2.5
Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll
Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern“ nur einmal absolvieren.
1.2.6
Einzelheiten zur Auswertung praktischer Prüfungsteile
Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.
2. Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14
Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.
3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren. Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.
4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz
Name der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
Zertifikat
nach Nummer 11.3.1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) oder Buchstabe c)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Herr/Frau
, geboren am
, hat am
(konkreten Tag der Zertifizierung oder Rezertifizierung einsetzen) nachgewiesen, dass er oder sie (weiterhin) über die notwendige Qualifikation verfügt, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben als Luftsicherheitskontrollpersonal nach der jeweils zutreffenden Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in angemessener Weise durchzuführen.
In den Fällen, in denen Personen Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen, ist das Zertifikat drei Jahre gültig. In allen anderen Fällen ist das Zertifikat fünf Jahre gültig.
Ort, Datum | |||
Unterschrift Luftsicherheitsbehörde | Dienstsiegel |
Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 38 - 44)
1. Allgemeines
1.1
Fortbildungsintervalle
Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises.
Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt.
1.2
Umfang der Fortbildung
1.2.1
Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen:
Personengruppe | zeitlicher Umfang | |
---|---|---|
„mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“ | „ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“ | |
11.2.3.1 | 48 UE | 21 UE |
11.2.3.2 | 38 UE | 22 UE |
11.2.3.3 | 27 UE | 11 UE |
11.2.3.4 | 9 UE | |
11.2.3.5 | 5 UE | |
11.2.4 | 7 UE |
1.2.2
Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf Jahren
Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten.
Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen.
1.3
Reduzierte Fortbildungen
Wurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden.
1.4
Anerkennung von Fortbildungsinhalten
Für Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen. Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können.
1.5
Fortbildungsnachweis
Sofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden.
2. Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal
2.1
Theoretischer Teil der Fortbildung
Der theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen.
2.1.1
Grundlagen der Luftsicherheit
Zu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen:
– aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur,
– Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen,
– aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander,
– nationale Gesetzgebung,
– Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und
– örtliche Dienstanweisungen.
2.1.2
Sicherheitsausrüstung
– ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen.
2.1.3
Soziale Kompetenz
– Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz.
2.2
Praktischer Teil der Fortbildung
Der praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen.
2.2.1
Praktische Übungen an der Kontrollstelle
– Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen;
– Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren;
Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden. Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung.
Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln.
2.2.2
Situationstraining
Hier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben.
2.2.3
Bilderkennungsschulungen und Tests
– Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren. Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben.
– Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten.
Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent). Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden.
Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum.
2.3
Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Theorie | ||
2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE |
2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 4 UE |
2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
Praktische Übungen | ||
2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE |
2.2.2 | Situationstraining | 2 UE |
2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 27 UE |
Gesamt | 48 UE |
Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden.
2.4
Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Theorie | ||
2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 5 UE |
2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 5 UE |
2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
Praktische Übungen | ||
2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 10 UE |
2.2.2 | Situationstraining | 1 UE |
2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE |
Gesamt | 38 UE |
2.5
Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Theorie | ||
2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 2 UE |
2.1.2 | Sicherheitsausrüstung | 2 UE |
2.1.3 | Soziale Kompetenz | 1 UE |
Praktische Übungen | ||
2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE |
2.2.2 | Situationstraining | 1 UE |
2.2.3 | Bilderkennungsschulung und Tests | 16 UE |
Gesamt | 27 UE |
2.6
Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Theorie | ||
2.1.1 | Grundlagen der Luftsicherheit | 4 UE |
2.1.2 | örtliche verwendete Ausrüstung | |
2.1.3 | Soziale Kompetenz | |
Praktische Übungen | ||
2.2.1 | Praktische Übungen an der Kontrollstelle | 5 UE |
2.2.2 | Situationstraining | |
Gesamt | 9 UE |
2.7
Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Theorie | 5 UE |
Praktische Übungen |
2.8
Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und Tests
Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3.
3. Fortbildung von Aufsichtspersonal
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können.
Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen. Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden.
Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können.
Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr.
3.1
Theoretischer Teil der Fortbildung
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:
– Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen;
– Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;
– Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;
– Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;
– örtliche Dienstanweisung;
– örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen;
– Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).
3.2
Praktischer Teil der Fortbildung
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:
– Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;
– bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können;
– bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.;
– Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.
4. Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.
Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können.
Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen.
Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden.
Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten.
4.1
Theoretischer Teil der Fortbildung
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:
– Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen;
– Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;
– Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;
– Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;
– örtliche Dienstanweisung;
– örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen;
– Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).
4.2
Praktischer Teil der Fortbildung
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:
– Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren);
– Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen;
– ggf. Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;
– Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.
5. Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Die Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben.
6. Muster – Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4
6.1
Muster Einzelnachweis
Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
Schulungsunternehmen/Ausbilder | Firmenlogo |
Fortbildungsnachweis
nach Nummer 11.4 oder 11.5.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am
hat im Zeitraum vom
bis
oder
hat am
an einer Fortbildung nach Nummer 11.4.1/11.4.3/11.5.2 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben
mit Erfolg
teilgenommen.
Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer
(zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Durchführungsort:
Thema/Inhalt
:
Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |
Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.
6.2
Muster Sammelnachweis
Luftsicherheitsbehörde/Dienststelle | Wappen |
Schulungsunternehmen/Ausbilder | Firmenlogo |
Fortbildungsnachweis
nach Nummer 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Nachfolgend genannten Personen haben im Zeitraum vom
bis
oder
haben am
an einer Fortbildung gemäß Nummer 11.4.1/11.4.3 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben
mit Erfolg
teilgenommen.
Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer
(zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Durchführungsort:
Thema/Inhalt
:
Lfd. Nr. | Name | Geburtsdatum oder z. B. Amtsbezeichnung (bei Behörden) | Unterschrift |
---|---|---|---|
1 | |||
2 | |||
3 | |||
4 | |||
5 | |||
usw. |
Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer |
Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.
Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 45)
1. Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung.
Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet. Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen.
Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen.
Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll.
Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein. Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann.
Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden.
Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten:
– einfache Navigation,
– Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,
– Audio- und Videosequenzen,
– Übungsfälle und Vertiefungsangebote,
– Übersichten, Schaubilder, Tabellen,
– Merksätze,
– Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,
– Glossar und Stichwortsuche und
– eine Lesezeichenfunktion.
Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten. Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist.
Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden.
Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht:
– die Einrichtung einer Hotline,
– elektronische Anfragen,
– Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.
2. Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem Schulungsprogramm
Um Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen.
3. Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten Schulung
Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.
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