BWahlG
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bundeswahlgesetz

    BWahlG
    Ausfertigungsdatum: 07.05.1956
    Vollzitat:
    "Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147, Nr. 198) geändert worden ist"
    Stand:
    Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
    zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.6.2023 I Nr. 147, Nr. 198
    Mittelbare Änderung durch Art. 1 G v. 8.6.2023 I Nr. 147 ist berücksichtigt
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

    Inhaltsübersicht

    Erster Abschnitt
     Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
    § 1Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
    § 2Gliederung des Wahlgebietes
    § 3Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
    § 4Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
    § 5Berechnung der Sitzverteilung
    § 6Vergabe der Sitze an Bewerber
    § 7(weggefallen)
    Zweiter Abschnitt
     Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
    § 8Gliederung der Wahlorgane
    § 9Bildung der Wahlorgane
    § 10Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
    § 11Ehrenämter
    Dritter Abschnitt
     Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
    § 12Wahlrecht
    § 13Ausschluss vom Wahlrecht
    § 14Ausübung des Wahlrechts
    § 15Wählbarkeit
    Vierter Abschnitt
     Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
    § 16Wahltag
    § 17Wählerverzeichnis und Wahlschein
    § 18Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
    § 19Einreichung der Wahlvorschläge
    § 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
    § 21Aufstellung von Parteibewerbern
    § 22Vertrauensperson
    § 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
    § 24Änderung von Kreiswahlvorschlägen
    § 25Beseitigung von Mängeln
    § 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
    § 27Landeslisten
    § 28Zulassung der Landeslisten
    § 29(weggefallen)
    § 30Stimmzettel
    Fünfter Abschnitt
     Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
    § 31Öffentlichkeit der Wahlhandlung
    § 32Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
    § 33Wahrung des Wahlgeheimnisses
    § 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln
    § 35Stimmabgabe mit Wahlgeräten
    § 36Briefwahl
    Sechster Abschnitt
     Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
    § 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
    § 40Entscheidung des Wahlvorstandes
    § 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 42Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
    Siebenter Abschnitt
     Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
    § 43Nachwahl
    § 44Wiederholungswahl
    Achter Abschnitt
     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
    § 45Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 46Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
    § 48Berufung von Nachfolgern
    Neunter Abschnitt
     Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
    § 49Anfechtung
    § 49aOrdnungswidrigkeiten
    § 49bStaatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
    § 50Wahlkosten
    § 51(weggefallen)
    § 52Bundeswahlordnung
    § 53Übergangsregelung
    § 54Fristen, Termine und Form
    § 55Reformkommission
    Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

    Erster Abschnitt

    Wahlsystem

    § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

    (1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
    (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
    (3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
    (4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.

    § 2 Gliederung des Wahlgebietes

    (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
    (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
    (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

    § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

    (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. die Ländergrenzen sind einzuhalten.
    2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
    3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
    4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
    5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
    Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
    (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
    (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
    (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
    (5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

    § 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

    (1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
    (2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
    1. die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
    2. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
    Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
    (3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
    (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

    § 5 Berechnung der Sitzverteilung

    (1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
    (2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
    (3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

    § 6 Vergabe der Sitze an Bewerber

    (1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
    (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
    (3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
    (4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

    § 7 (weggefallen)

    Zweiter Abschnitt

    Wahlorgane

    § 8 Gliederung der Wahlorgane

    (1) Wahlorgane sind
    der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
    ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
    ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
    Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
    (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
    (3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

    § 9 Bildung der Wahlorgane

    (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
    (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
    (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
    (4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
    (5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

    § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

    (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

    § 11 Ehrenämter

    (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
    (2) (weggefallen)
    (3) (weggefallen)

    Dritter Abschnitt

    Wahlrecht und Wählbarkeit

    § 12 Wahlrecht

    (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
    3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
    (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
    1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
    Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
    (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
    (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
    1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
    2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
    3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
    (5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

    § 13 Ausschluss vom Wahlrecht

    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

    § 14 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
    (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
    (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
    (5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

    § 15 Wählbarkeit

    (1) Wählbar ist, wer am Wahltage
    1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
    2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
    (2) Nicht wählbar ist,
    1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
    3. (weggefallen)

    Vierter Abschnitt

    Vorbereitung der Wahl

    § 16 Wahltag

    Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

    § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

    (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    (2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

    § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

    (1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
    (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
    (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
    1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
    2. die Parteibezeichnung fehlt,
    3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
    4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
    (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
    1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
    2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
    Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
    (4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
    (5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

    § 19 Einreichung der Wahlvorschläge

    Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

    § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

    (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
    (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
    (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
    (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

    § 21 Aufstellung von Parteibewerbern

    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
    (2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
    (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
    (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
    (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
    (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

    § 22 Vertrauensperson

    (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
    (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
    (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

    § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

    Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

    § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

    Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

    § 25 Beseitigung von Mängeln

    (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
    (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
    1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
    2. die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
    3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
    4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
    5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
    (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
    (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

    § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

    (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
    1. verspätet eingereicht sind oder
    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
    Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
    (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
    (3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

    § 27 Landeslisten

    (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
    (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
    (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
    (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
    (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

    § 28 Zulassung der Landeslisten

    (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
    1. verspätet eingereicht sind oder
    2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
    (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
    (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

    § 29 (weggefallen)

    § 30 Stimmzettel

    (1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
    (2) Der Stimmzettel enthält
    1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
    2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
    (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

    Fünfter Abschnitt

    Wahlhandlung

    § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

    Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

    § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

    (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
    (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

    § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

    (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
    (2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

    (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
    (2) Der Wähler gibt
    1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
    Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

    § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

    (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
    (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
    (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
    2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
    3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
    4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
    5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
    6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
    Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
    (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

    § 36 Briefwahl

    (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
    a) seinen Wahlschein,
    b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
    so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
    (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
    (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

    Sechster Abschnitt

    Feststellung des Wahlergebnisses

    § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

    Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

    § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

    Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

    § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

    (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
    1. nicht amtlich hergestellt ist,
    2. keine Kennzeichnung enthält,
    3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
    4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
    5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
    In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
    (2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
    (3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
    (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
    3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
    4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
    6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
    8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
    Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
    (5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.

    § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

    Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

    § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

    Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

    § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

    (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
    (2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
    (3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.

    Siebenter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen

    § 43 Nachwahl

    (1) Eine Nachwahl findet statt,
    1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
    2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
    (2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
    (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
    (4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

    § 44 Wiederholungswahl

    (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
    (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
    (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
    (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

    Achter Abschnitt

    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

    § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

    (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
    (2) Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

    (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
    1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
    2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
    3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
    4. Verzicht,
    5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach
    Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
    . Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
    (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
    (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
    (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach
    Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
    für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
    Fußnote
    § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kursivdruck: Der Verweis müsste richtig lauten: "Artikel 21 Abs. 4 des Grundgesetzes"
    § 46 Abs. 4 Satz 1 Kursivdruck: Der Verweis müsste richtig lauten: "Artikel 21 Abs. 4 des Grundgesetzes"

    § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

    (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
    1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
    2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
    3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
    4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
    (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
    (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

    § 48 Berufung von Nachfolgern

    (1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
    (2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.

    Neunter Abschnitt

    Schlußbestimmungen

    § 49 Anfechtung

    Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

    § 49a Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
    2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
    1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
    a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
    b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
    c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
    2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.

    § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

    (1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
    (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
    (3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

    § 50 Wahlkosten

    (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
    (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
    (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
    (4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

    § 51 (weggefallen)

    § 52 Bundeswahlordnung

    (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
    1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
    2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
    3. die Wahlzeit,
    4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
    5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
    6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
    7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
    8. das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
    9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
    10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
    11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
    12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
    13. die Briefwahl,
    14. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
    15. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
    16. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
    17. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
    (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
    (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
    (4) (weggefallen)

    § 53 Übergangsregelung

    Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

    § 54 Fristen, Termine und Form

    (1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
    (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

    § 55 Reformkommission

    Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.

    Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

    (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)
    I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
    1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
    2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
    II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:
    1.aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen 
     die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
    75 Prozent,
    2.aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 
     a)die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
    2 Prozent,
     b)die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
    5 Prozent,
     c)die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
    7 Prozent,
     d)die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von4 Prozent,
    3.aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland 
     a)die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
    4 Prozent
      und 
     b)die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von3 Prozent.

    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

    (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1410 – 1472)
    WahlkreisGebiet des Wahlkreises
    Nr.Name
    Schleswig-Holstein
    1Flensburg – SchleswigKreisfreie Stadt Flensburg
      Kreis Schleswig-Flensburg
    2Nordfriesland – Dithmarschen NordKreis Nordfriesland
      vom Kreis Dithmarschen
       amtsfreie Gemeinde Heide
       Amt Büsum-Wesselburen
        die Gemeinden
    Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich
       Kirchspielslandgemeinde Eider
        die Gemeinden
    Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm
       Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
        die Gemeinden
    Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
    3Steinburg – Dithmarschen SüdKreis Steinburg
      vom Kreis Dithmarschen
       amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel
       Amt Burg-St. Michaelisdonn
        die Gemeinden
    Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt
       Amt Marne-Nordsee
        die Gemeinden
    Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen
       Amt Mitteldithmarschen
        die Gemeinden
    Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
      vom Kreis Segeberg
       amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt
       Amt Bad Bramstedt-Land
        die Gemeinden
    Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
    4Rendsburg-EckernfördeVom Kreis Rendsburg-Eckernförde
       amtsfreie Gemeinden
    Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
       Amt Achterwehr
        die Gemeinden
    Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee
       Amt Bordesholm
        die Gemeinden
    Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
       Amt Dänischenhagen
        die Gemeinden
    Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
       Amt Dänischer Wohld
        die Gemeinden
    Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
       Amt Eiderkanal
        die Gemeinden
    Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
       Amt Flintbek
        die Gemeinden
    Böhnhusen, Flintbek, Schönhorst, Techelsdorf
       Amt Fockbek
        die Gemeinden
    Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
       Amt Hohner Harde
        die Gemeinden
    Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
       Amt Hüttener Berge
        die Gemeinden
    Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt
       Amt Jevenstedt
        die Gemeinden
    Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld
       Amt Mittelholstein
        die Gemeinden
    Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld
       Amt Molfsee
        die Gemeinden
    Blumenthal, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee
       Amt Nortorfer Land
        die Gemeinden
    Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder
       Amt Schlei-Ostsee
        die Gemeinden
    Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
    5KielKreisfreie Stadt Kiel
      vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
       amtsfreie Gemeinden
    Altenholz, Kronshagen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
    6Plön – NeumünsterKreisfreie Stadt Neumünster
      Kreis Plön
      vom Kreis Segeberg
       Amt Boostedt-Rickling
        die Gemeinden
    Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
    7PinnebergKreis Pinneberg
    8Segeberg – Stormarn-MitteVom Kreis Segeberg
       amtsfreie Gemeinden
    Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt
       Amt Bornhöved
        die Gemeinden
    Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
       Amt Itzstedt
        die Gemeinden
    Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)
       Amt Kaltenkirchen-Land
        die Gemeinden
    Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld
       Amt Kisdorf
        die Gemeinden
    Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen
       Amt Leezen
        die Gemeinden
    Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
       Amt Trave-Land
        die Gemeinden
    Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)
      vom Kreis Stormarn
       amtsfreie Gemeinden
    Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide
       Amt Bad Oldesloe-Land
        die Gemeinden
    Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück
       Amt Bargteheide-Land
        die Gemeinden
    Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel
       Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
    9Ostholstein – Stormarn-NordKreis Ostholstein
      vom Kreis Stormarn
       amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)
       Amt Nordstormarn
        die Gemeinden
    Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
    10Herzogtum Lauenburg – Stormarn-SüdVom Kreis Herzogtum Lauenburg
     amtsfreie Gemeinden
    Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg
       Amt Breitenfelde
        die Gemeinden
    Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf
       Amt Büchen
        die Gemeinden
    Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze
       Amt Hohe Elbgeest
        die Gemeinden
    Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth
       Amt Lauenburgische Seen
        die Gemeinden
    Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen
       Amt Lütau
        die Gemeinden
    Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau
       Amt Schwarzenbek-Land
        die Gemeinden
    Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms
       vom Amt Sandesneben-Nusse
        die Gemeinden
    Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)
      vom Kreis Stormarn
       amtsfreie Gemeinden
    Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek
       Amt Siek
        die Gemeinden
    Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld
       Amt Trittau
        die Gemeinden
    Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
    11LübeckKreisfreie Stadt Lübeck
      vom Kreis Herzogtum Lauenburg
       Amt Berkenthin
        die Gemeinden
    Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade
       vom Amt Sandesneben-Nusse
        die Gemeinden
    Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
    Mecklenburg-Vorpommern
    12Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg IKreisfreie Stadt Schwerin
     vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
       amtsfreie Gemeinden
    Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen
       Amt Boizenburg-Land
        die Gemeinden
    Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg
       Amt Dömitz-Malliß
        die Gemeinden
    Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank
       Amt Grabow
        die Gemeinden
    Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow
       Amt Hagenow-Land
        die Gemeinden
    Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
       Amt Ludwigslust-Land
        die Gemeinden
    Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin
       Amt Neustadt-Glewe
        die Gemeinden
    Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe
       Amt Stralendorf
        die Gemeinden
    Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow
       Amt Wittenburg
        die Gemeinden
    Wittenburg, Wittendörp
       Amt Zarrentin
        die Gemeinden
    Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
      vom Landkreis Nordwestmecklenburg
       Amt Gadebusch
        die Gemeinden
    Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken
       Amt Lützow-Lübstorf
        die Gemeinden
    Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen
       Amt Rehna
        die Gemeinden
    Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee
       Amt Schönberger Land
        die Gemeinden
    Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
    13Ludwigslust-Parchim II –
    Nordwestmecklenburg II –
    Landkreis Rostock I
    Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
      amtsfreie Gemeinde Parchim
      Amt Crivitz
        die Gemeinden
    Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel
       Amt Eldenburg Lübz
        die Gemeinden
    Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder
       Amt Goldberg-Mildenitz
        die Gemeinden
    Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
       Amt Parchimer Umland
        die Gemeinden
    Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow
       Amt Plau am See
        die Gemeinden
    Barkhagen, Ganzlin, Plau am See
       Amt Sternberger Seenlandschaft
        die Gemeinden
    Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
      vom Landkreis Nordwestmecklenburg
       amtsfreie Gemeinden
    Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
       Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
        die Gemeinden
    Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
       Amt Grevesmühlen-Land
        die Gemeinden
    Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
       Amt Klützer Winkel
        die Gemeinden
    Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow
       Amt Neuburg
        die Gemeinden
    Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg
       Amt Neukloster-Warin
        die Gemeinden
    Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
      vom Landkreis Rostock
       amtsfreie Gemeinden
    Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
       Amt Bad Doberan-Land
        die Gemeinden
    Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
       Amt Neubukow-Salzhaff
        die Gemeinden
    Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
    14Rostock – Landkreis Rostock IIKreisfreie Stadt Rostock
      vom Landkreis Rostock
       amtsfreie Gemeinden
    Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
       Amt Carbäk
        die Gemeinden
    Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf
       Amt Rostocker Heide
        die Gemeinden
    Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen
       Amt Schwaan
        die Gemeinden
    Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf
       Amt Tessin
        die Gemeinden
    Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
       Amt Warnow-West
        die Gemeinden
    Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
    15Vorpommern-Rügen –
    Vorpommern-Greifswald I
    Landkreis Vorpommern-Rügen
     vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
       amtsfreie Gemeinde Greifswald
       Amt Landhagen
        die Gemeinden
    Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
    16Mecklenburgische Seenplatte I –
    Vorpommern-Greifswald II
    Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
      amtsfreie Gemeinden
    Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
       Amt Friedland
        die Gemeinden
    Datzetal, Friedland, Galenbeck
       Amt Neverin
        die Gemeinden
    Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow
       Amt Stargarder Land
        die Gemeinden
    Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf
       Amt Woldegk
        die Gemeinden
    Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
      vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
       amtsfreie Gemeinden
    Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde
       Amt Am Peenestrom
        die Gemeinden
    Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz
       Amt Am Stettiner Haff
        die Gemeinden
    Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin
       Amt Anklam-Land
        die Gemeinden
    Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene
       Amt Jarmen-Tutow
        die Gemeinden
    Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow
       Amt Lubmin
        die Gemeinden
    Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
       Amt Löcknitz-Penkun
        die Gemeinden
    Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow
       Amt Peenetal/Loitz
        die Gemeinden
    Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
       Amt Torgelow-Ferdinandshof
        die Gemeinden
    Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg
       Amt Uecker-Randow-Tal
        die Gemeinden
    Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin
       Amt Usedom-Nord
        die Gemeinden
    Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz
       Amt Usedom-Süd
        die Gemeinden
    Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
       Amt Züssow
        die Gemeinden
    Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
    17Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock IIIVom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
      amtsfreie Gemeinden
    Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
       Amt Demmin-Land
        die Gemeinden
    Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin
       Amt Malchin am Kummerower See
        die Gemeinden
    Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen
       Amt Malchow
        die Gemeinden
    Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
       Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
        die Gemeinden
    Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow
       Amt Neustrelitz-Land
        die Gemeinden
    Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow
       Amt Penzliner Land
        die Gemeinden
    Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
       Amt Röbel-Müritz
        die Gemeinden
    Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz
       Amt Seenlandschaft Waren
        die Gemeinden
    Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe
       Amt Stavenhagen
        die Gemeinden
    Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
       Amt Treptower Tollensewinkel
        die Gemeinden
    Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
      vom Landkreis Rostock
       amtsfreie Gemeinden
    Güstrow, Teterow
       Amt Bützow-Land
        die Gemeinden
    Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin
       Amt Gnoien
        die Gemeinden
    Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf
       Amt Güstrow-Land
        die Gemeinden
    Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
       Amt Krakow am See
        die Gemeinden
    Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf
       Amt Laage
        die Gemeinden
    Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
       Amt Mecklenburgische Schweiz
        die Gemeinden
    Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
    Hamburg
    18Hamburg-MitteVom Bezirk Hamburg-Mitte
       die Stadtteile
    Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 23)
      vom Bezirk Hamburg-Nord
       die Stadtteile
    Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
    19Hamburg-AltonaBezirk Altona
    20Hamburg-EimsbüttelBezirk Eimsbüttel
    21Hamburg-NordVom Bezirk Hamburg-Nord
       die Stadtteile
    Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
      vom Bezirk Wandsbek
       die Stadtteile
    Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 22)
    22Hamburg-WandsbekVom Bezirk Wandsbek
       die Stadtteile
    Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
    23Hamburg-Bergedorf – HarburgBezirk Bergedorf
      Bezirk Harburg
      vom Bezirk Hamburg-Mitte
       der Stadtteil Wilhelmsburg
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
    Niedersachsen
    24Aurich – EmdenKreisfreie Stadt Emden
      Landkreis Aurich
    25UnteremsLandkreis Leer
      vom Landkreis Emsland
       die Gemeinden
    Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
       Samtgemeinde Dörpen
        die Gemeinden
    Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen
       Samtgemeinde Lathen
        die Gemeinden
    Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum
       Samtgemeinde Nordhümmling
        die Gemeinden
    Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold
       Samtgemeinde Sögel
        die Gemeinden
    Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
       Samtgemeinde Werlte
        die Gemeinden
    Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
    26Friesland – Wilhelmshaven – WittmundKreisfreie Stadt Wilhelmshaven
      Landkreis Friesland
      Landkreis Wittmund
    27Oldenburg – AmmerlandKreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)
      Landkreis Ammerland
    28Delmenhorst – Wesermarsch –
    Oldenburg-Land
    Kreisfreie Stadt Delmenhorst
     Landkreis Oldenburg
      Landkreis Wesermarsch
    29Cuxhaven – Stade IILandkreis Cuxhaven
      vom Landkreis Stade
       die Gemeinde Drochtersen
       Samtgemeinde Nordkehdingen
        die Gemeinden
    Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen
       Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
        die Gemeinden
    Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
    30Stade I – Rotenburg IIVom Landkreis Rotenburg (Wümme)
       die Gemeinden
    Stadt Bremervörde, Gnarrenburg
       Samtgemeinde Geestequelle
        die Gemeinden
    Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel
       Samtgemeinde Selsingen
        die Gemeinden
    Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen
       Samtgemeinde Sittensen
        die Gemeinden
    Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste
       Samtgemeinde Tarmstedt
        die Gemeinden
    Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt
       Samtgemeinde Zeven
        die Gemeinden
    Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)
      vom Landkreis Stade
       die Gemeinden
    Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade
       Samtgemeinde Apensen
        die Gemeinden
    Apensen, Beckdorf, Sauensiek
       Samtgemeinde Fredenbeck
        die Gemeinden
    Deinste, Fredenbeck, Kutenholz
       Samtgemeinde Harsefeld
        die Gemeinden
    Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld
       Samtgemeinde Horneburg
        die Gemeinden
    Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf
       Samtgemeinde Lühe
        die Gemeinden
    Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)
    31MittelemsLandkreis Grafschaft Bentheim
      vom Landkreis Emsland
       die Gemeinden
    Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen
       Samtgemeinde Freren
        die Gemeinden
    Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine
       Samtgemeinde Herzlake
        die Gemeinden
    Dohren, Herzlake, Lähden
       Samtgemeinde Lengerich
        die Gemeinden
    Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup
       Samtgemeinde Spelle
        die Gemeinden
    Lünne, Schapen, Spelle
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
    32Cloppenburg – VechtaLandkreis Cloppenburg
      Landkreis Vechta
    33Diepholz – Nienburg ILandkreis Diepholz
      vom Landkreis Nienburg (Weser)
       Samtgemeinde Grafschaft Hoya
        die Gemeinden
    Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe
       Samtgemeinde Uchte
        die Gemeinden
    Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
    34Osterholz – VerdenLandkreis Osterholz
      Landkreis Verden
    35Rotenburg I – HeidekreisLandkreis Heidekreis
      vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
       die Gemeinden
    Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede
       Samtgemeinde Bothel
        die Gemeinden
    Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede
       Samtgemeinde Fintel
        die Gemeinden
    Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde
       Samtgemeinde Sottrum
        die Gemeinden
    Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
    36HarburgLandkreis Harburg
    37Lüchow-Dannenberg – LüneburgLandkreis Lüchow-Dannenberg
      Landkreis Lüneburg
    38Osnabrück-LandVom Landkreis Osnabrück
       die Gemeinden
    Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln
       Samtgemeinde Artland
        die Gemeinden
    Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück
       Samtgemeinde Bersenbrück
        die Gemeinden
    Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste
       Samtgemeinde Fürstenau
        die Gemeinden
    Berge, Bippen, Stadt Fürstenau
       Samtgemeinde Neuenkirchen
        die Gemeinden
    Merzen, Neuenkirchen, Voltlage
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
    39Stadt OsnabrückKreisfreie Stadt Osnabrück
      vom Landkreis Osnabrück
       die Gemeinden
    Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
    40Nienburg II – SchaumburgLandkreis Schaumburg
      vom Landkreis Nienburg (Weser)
       die Gemeinden
    Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg
       Samtgemeinde Heemsen
        die Gemeinden
    Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
       Samtgemeinde Liebenau
        die Gemeinden
    Binnen, Flecken Liebenau, Pennigsehl
       Samtgemeinde Marklohe
        die Gemeinden
    Balge, Marklohe, Wietzen
       Samtgemeinde Mittelweser
        die Gemeinden
    Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
       Samtgemeinde Steimbke
        die Gemeinden
    Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
    41Stadt Hannover I„Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
       Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
      (Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
    42Stadt Hannover II„Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
       Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
      (Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
    43Hannover-Land IVon der Region Hannover
       die Gemeinden
    Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)
    44Celle – UelzenLandkreis Celle
      Landkreis Uelzen
    45Gifhorn – PeineLandkreis Peine
      vom Landkreis Gifhorn
       die Gemeinden
    Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen
       Samtgemeinde Hankensbüttel
        die Gemeinden
    Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
       Samtgemeinde Isenbüttel
        die Gemeinden
    Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel
       Samtgemeinde Meinersen
        die Gemeinden
    Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)
       Samtgemeinde Papenteich
        die Gemeinden
    Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
       Samtgemeinde Wesendorf
        die Gemeinden
    Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)
    46Hameln-Pyrmont – HolzmindenLandkreis Hameln-Pyrmont
      Landkreis Holzminden
      vom Landkreis Northeim
       die Gemeinden
    Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
    47Hannover-Land IIVon der Region Hannover
       die Gemeinden
    Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)
    48HildesheimLandkreis Hildesheim
    49Salzgitter – WolfenbüttelKreisfreie Stadt Salzgitter
      Landkreis Wolfenbüttel
      vom Landkreis Goslar
       die Gemeinden
    Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen
       Samtgemeinde Lutter am Barenberge
        die Gemeinden
    Hahausen, Flecken Lutter am Barenberge, Wallmoden
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
    50BraunschweigKreisfreie Stadt Braunschweig
    51Helmstedt – WolfsburgKreisfreie Stadt Wolfsburg
      Landkreis Helmstedt
      vom Landkreis Gifhorn
       das gemeindefreie Gebiet Giebel
       Samtgemeinde Boldecker Land
        die Gemeinden
    Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen
       Samtgemeinde Brome
        die Gemeinden
    Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)
    52Goslar – Northeim – OsterodeVom Landkreis Göttingen
       die Gemeinden
    Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
       Samtgemeinde Hattorf am Harz
        die Gemeinden
    Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
      vom Landkreis Goslar
       die Gemeinden
    Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
      vom Landkreis Northeim
       die Gemeinden
    Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
    53GöttingenVom Landkreis Göttingen
       die Gemeinden
    Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
       Samtgemeinde Dransfeld
        die Gemeinden
    Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
       Samtgemeinde Gieboldehausen
        die Gemeinden
    Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen
       Samtgemeinde Radolfshausen
        die Gemeinden
    Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
    Bremen
    54Bremen IVon der kreisfreien Stadt Bremen
       der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)
       vom Stadtbezirk Mitte
        der Stadtteil
    Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
       vom Stadtbezirk Süd
        die Stadtteile
    Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
      (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
    55Bremen II – BremerhavenVon der kreisfreien Stadt Bremen
       der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)
       der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)
       vom Stadtbezirk Mitte
        der Stadtteil
    Häfen (Ortsteile 122 bis 125)
       vom Stadtbezirk Süd
        der Stadtteil
    Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)
        die Ortsteile
    Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
      (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)
      kreisfreie Stadt Bremerhaven
    Brandenburg
    56Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
    Havelland I
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
     Landkreis Prignitz
      vom Landkreis Havelland
       amtsfreie Gemeinde Nauen
       Amt Friesack
        die Gemeinden
    Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue
       Amt Nennhausen
        die Gemeinden
    Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar
       Amt Rhinow
        die Gemeinden
    Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
    57Uckermark – Barnim ILandkreis Uckermark
      vom Landkreis Barnim
       amtsfreie Gemeinden
    Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz
       Amt Biesenthal-Barnim
        die Gemeinden
    Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ
       Amt Britz-Chorin-Oderberg
        die Gemeinden
    Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee
       Amt Joachimsthal (Schorfheide)
        die Gemeinden
    Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
    58Oberhavel – Havelland IILandkreis Oberhavel
      vom Landkreis Havelland
       amtsfreie Gemeinden
    Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)
    59Märkisch-Oderland – Barnim IILandkreis Märkisch-Oderland
      vom Landkreis Barnim
       amtsfreie Gemeinden
    Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
    60Brandenburg an der Havel –
    Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Teltow-Fläming I
    Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
     vom Landkreis Havelland
      amtsfreie Gemeinden
    Milower Land, Premnitz, Rathenow
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)
      vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
       amtsfreie Gemeinden
    Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark
       Amt Beetzsee
        die Gemeinden
    Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow
       Amt Brück
        die Gemeinden
    Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch
       Amt Niemegk
        die Gemeinden
    Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming
       Amt Wusterwitz
        die Gemeinden
    Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz
       Amt Ziesar
        die Gemeinden
    Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)
      vom Landkreis Teltow-Fläming
       amtsfreie Gemeinden
    Jüterbog, Niedergörsdorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
    61Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming IIKreisfreie Stadt Potsdam
     vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
       amtsfreie Gemeinden
    Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
      vom Landkreis Teltow-Fläming
       amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
    62Dahme-Spreewald –
    Teltow-Fläming III –
    Oberspreewald-Lausitz I
    Landkreis Dahme-Spreewald
     vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
      amtsfreie Gemeinde Lübbenau/Spreewald
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)
      vom Landkreis Teltow-Fläming
       amtsfreie Gemeinden
    Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
       Amt Dahme/Mark
        die Gemeinden
    Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
    63Frankfurt (Oder) – Oder-SpreeKreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
      Landkreis Oder-Spree
    64Cottbus – Spree-NeißeKreisfreie Stadt Cottbus
      Landkreis Spree-Neiße
    65Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz IILandkreis Elbe-Elster
      vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz
       amtsfreie Gemeinden
    Calau, Großräschen, Lauchhammer, Schipkau, Schwarzheide, Senftenberg, Vetschau/Spreewald
       Amt Altdöbern
        die Gemeinden
    Altdöbern, Bronkow, Luckaitztal, Neu-Seeland, Neupetershain
       Amt Ortrand
        die Gemeinden
    Frauendorf, Großkmehlen, Kroppen, Lindenau, Ortrand, Tettau
       Amt Ruhland
        die Gemeinden
    Grünewald, Guteborn, Hermsdorf, Hohenbocka, Ruhland, Schwarzbach
      (Übrige Gemeinde s. Wkr. 62)
    Sachsen-Anhalt
    66AltmarkAltmarkkreis Salzwedel
      Landkreis Stendal
    67Börde – Jerichower LandLandkreis Börde
      Landkreis Jerichower Land
    68HarzLandkreis Harz
      vom Salzlandkreis
       die Gemeinden
    Aschersleben, Seeland
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 69, 71)
    69MagdeburgKreisfreie Stadt Magdeburg
      vom Salzlandkreis
       die Gemeinden
    Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 71)
    70Dessau – WittenbergKreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
      Landkreis Wittenberg
    71AnhaltLandkreis Anhalt-Bitterfeld
      vom Salzlandkreis
       die Gemeinden
    Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt
       Verbandsgemeinde Egelner Mulde
        die Gemeinden
    Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben
       Verbandsgemeinde Saale-Wipper
        die Gemeinden
    Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)
    72HalleKreisfreie Stadt Halle (Saale)
      vom Saalekreis
       die Gemeinden
    Kabelsketal, Landsberg, Petersberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 73, 74)
    73Burgenland – SaalekreisBurgenlandkreis
      vom Saalekreis
       die Gemeinden
    Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Schkopau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 74)
    74MansfeldLandkreis Mansfeld-Südharz
      vom Saalekreis
       die Gemeinden
    Bad Lauchstädt, Merseburg, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün
       Verbandsgemeinde Weida-Land
        die Gemeinden
    Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)
    Berlin
    75Berlin-MitteBezirk Mitte
    76Berlin-PankowBezirk Pankow
       ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 83)
    77Berlin-ReinickendorfBezirk Reinickendorf
    78Berlin-Spandau – Charlottenburg NordBezirk Spandau
      vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
       das Gebiet nördlich der Spree
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 80)
    79Berlin-Steglitz-ZehlendorfBezirk Steglitz-Zehlendorf
    80Berlin-Charlottenburg-WilmersdorfBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
       ohne das Gebiet nördlich der Spree
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 78)
    81Berlin-Tempelhof-SchönebergBezirk Tempelhof-Schöneberg
    82Berlin-NeuköllnBezirk Neukölln
    83Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg OstBezirk Friedrichshain-Kreuzberg
     vom Bezirk Pankow
       das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
      (Übriger Bezirk s. Wkr. 76)
    84Berlin-Treptow-KöpenickBezirk Treptow-Köpenick
    85Berlin-Marzahn-HellersdorfBezirk Marzahn-Hellersdorf
    86Berlin-LichtenbergBezirk Lichtenberg
    Nordrhein-Westfalen
    87Aachen IVon der Städteregion Aachen
       die Stadt Aachen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 88)
    88Aachen IIVon der Städteregion Aachen
       die Gemeinden
    Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stollberg (Rhld.), Würselen
      (Übrige Gemeinde s. Wkr. 87)
    89HeinsbergKreis Heinsberg
    90DürenKreis Düren
    91Rhein-Erft-Kreis IVom Rhein-Erft-Kreis
       die Gemeinden
    Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)
    92Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis IIKreis Euskirchen
      vom Rhein-Erft-Kreis
       die Gemeinden
    Brühl, Erftstadt, Wesseling
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91)
    93Köln IVon der kreisfreien Stadt Köln
       vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
        die Stadtteile
    Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
      (Übrige Stadtteile s. Wkr. 94)
       die Stadtbezirke
    7 Porz, 8 Kalk
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94, 95, 101)
    94Köln IIVon der kreisfreien Stadt Köln
       vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
        die Stadtteile
    Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
      (Übrige Stadtteile s. Wkr. 93)
       die Stadtbezirke
    2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 95, 101)
    95Köln IIIVon der kreisfreien Stadt Köln
       die Stadtbezirke
    4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 101)
    96BonnKreisfreie Stadt Bonn
    97Rhein-Sieg-Kreis IVom Rhein-Sieg-Kreis
       die Gemeinden
    Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
    98Rhein-Sieg-Kreis IIVom Rhein-Sieg-Kreis
       die Gemeinden
    Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
    99Oberbergischer KreisOberbergischer Kreis
    100Rheinisch-Bergischer KreisRheinisch-Bergischer Kreis
    101Leverkusen – Köln IVKreisfreie Stadt Leverkusen
      von der kreisfreien Stadt Köln
       der Stadtbezirk 9 Mülheim
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 95)
    102Wuppertal IVon der kreisfreien Stadt Wuppertal
       die Stadtbezirke
    0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 103)
    103Solingen – Remscheid – Wuppertal IIKreisfreie Stadt Remscheid
     Kreisfreie Stadt Solingen
      von der kreisfreien Stadt Wuppertal
       die Stadtbezirke
    4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 102)
    104Mettmann IVom Kreis Mettmann
       die Gemeinden
    Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
    105Mettmann IIVom Kreis Mettmann
       die Gemeinden
    Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 104)
    106Düsseldorf IVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
       die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 107)
    107Düsseldorf IIVon der kreisfreien Stadt Düsseldorf
       die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 106)
    108Neuss IVom Rhein-Kreis Neuss
       die Gemeinden
    Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 110)
    109MönchengladbachKreisfreie Stadt Mönchengladbach
    110Krefeld I – Neuss IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
       die Stadtbezirke
    1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114)
      vom Rhein-Kreis Neuss
       die Gemeinden
    Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 108)
    111ViersenKreis Viersen
    112KleveKreis Kleve
    113Wesel IVom Kreis Wesel
       die Gemeinden
    Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 114, 117)
    114Krefeld II – Wesel IIVon der kreisfreien Stadt Krefeld
       die Stadtbezirke
    2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110)
      vom Kreis Wesel
       die Gemeinden
    Moers, Neukirchen-Vluyn
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 117)
    115Duisburg IVon der kreisfreien Stadt Duisburg
       die Stadtbezirke
    600 Rheinhausen, 700 Süd
       vom Stadtbezirk 500 Mitte
        die Stadtteile
    501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 505 Neudorf-Nord, 506 Neudorf-Süd, 507 Dellviertel, 508 Hochfeld, 509 Wanheimerort
      (Übrige Stadtbezirke und der Stadtteil 504 Duissern des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 116)
    116Duisburg IIVon der kreisfreien Stadt Duisburg
       die Stadtbezirke
    100 Walsum, 200 Hamborn, 300 Meiderich/Beeck, 400 Homberg/Ruhrort/Baerl
       vom Stadtbezirk 500 Mitte
        der Stadtteil 504 Duissern
      (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 115)
    117Oberhausen – Wesel IIIKreisfreie Stadt Oberhausen
      vom Kreis Wesel
       die Gemeinde Dinslaken
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 114)
    118Mülheim – Essen IKreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr
      von der kreisfreien Stadt Essen
       der Stadtbezirk IV
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 119, 120)
    119Essen IIVon der kreisfreien Stadt Essen
       die Stadtbezirke I, V, VI, VII
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 120)
    120Essen IIIVon der kreisfreien Stadt Essen
       die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 119)
    121Recklinghausen IVom Kreis Recklinghausen
       die Gemeinden
    Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122, 125)
    122Recklinghausen IIVom Kreis Recklinghausen
       die Gemeinden
    Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 125)
    123GelsenkirchenKreisfreie Stadt Gelsenkirchen
    124Steinfurt I – Borken IVom Kreis Borken
       die Gemeinden
    Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 126)
      vom Kreis Steinfurt
       die Gemeinden
    Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127, 128)
    125Bottrop – Recklinghausen IIIKreisfreie Stadt Bottrop
      vom Kreis Recklinghausen
       die Gemeinden
    Dorsten, Gladbeck
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 122)
    126Borken IIVom Kreis Borken
       die Gemeinden
    Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124)
    127Coesfeld – Steinfurt IIKreis Coesfeld
      vom Kreis Steinfurt
       die Gemeinden
    Altenberge, Laer, Nordwalde
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 128)
    128Steinfurt IIIVom Kreis Steinfurt
       die Gemeinden
    Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 127)
    129MünsterKreisfreie Stadt Münster
    130WarendorfKreis Warendorf
    131Gütersloh IVom Kreis Gütersloh
       die Gemeinden
    Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132, 136)
    132Bielefeld – Gütersloh IIKreisfreie Stadt Bielefeld
      vom Kreis Gütersloh
       die Gemeinde Werther (Westf.)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 136)
    133Herford – Minden-Lübbecke IIKreis Herford
      vom Kreis Minden-Lübbecke
       die Gemeinde Bad Oeynhausen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 134)
    134Minden-Lübbecke IVom Kreis Minden-Lübbecke
       die Gemeinden
    Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede
      (Übrige Gemeinde s. Wkr. 133)
    135Lippe IVom Kreis Lippe
       die Gemeinden
    Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 136)
    136Höxter – Gütersloh III – Lippe IIKreis Höxter
      vom Kreis Gütersloh
       die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 132)
      vom Kreis Lippe
       die Gemeinden
    Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
    137PaderbornKreis Paderborn
    138Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis IKreisfreie Stadt Hagen
      vom Ennepe-Ruhr-Kreis
       die Gemeinden
    Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 139)
    139Ennepe-Ruhr-Kreis IIVom Ennepe-Ruhr-Kreis
       die Gemeinden
    Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 138)
    140Bochum IVon der kreisfreien Stadt Bochum
       die Stadtbezirke
    1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 141)
    141Herne – Bochum IIKreisfreie Stadt Herne
      von der kreisfreien Stadt Bochum
       die Stadtbezirke
    3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 140)
    142Dortmund IVon der kreisfreien Stadt Dortmund
       vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
        die Stadtteile
    Innenstadt-West, Innenstadt-Ost
       die Stadtbezirke
    6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede
      (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 143)
    143Dortmund IIVon der kreisfreien Stadt Dortmund
       vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
        der Stadtteil Innenstadt-Nord
       die Stadtbezirke
    4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst
      (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 142)
    144Unna IVom Kreis Unna
       die Gemeinden
    Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 145)
    145Hamm – Unna IIKreisfreie Stadt Hamm
      vom Kreis Unna
       die Gemeinden
    Lünen, Selm, Werne
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
    146SoestKreis Soest
    147HochsauerlandkreisHochsauerlandkreis
    148Siegen-WittgensteinKreis Siegen-Wittgenstein
    149Olpe – Märkischer Kreis IKreis Olpe
      vom Märkischen Kreis
       die Gemeinden
    Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 150)
    150Märkischer Kreis IIVom Märkischen Kreis
       die Gemeinden
    Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
    Sachsen
    151NordsachsenLandkreis Nordsachsen
    152Leipzig IVon der kreisfreien Stadt Leipzig
       die Stadtbezirke
    Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 153)
    153Leipzig IIVon der kreisfreien Stadt Leipzig
       die Stadtbezirke
    Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 152)
    154Leipzig-LandLandkreis Leipzig
    155MeißenLandkreis Meißen
    156Bautzen IVom Landkreis Bautzen
       die Gemeinden
    Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau
       Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda
        die Gemeinden
    Bischofswerda, Rammenau
       Verwaltungsgemeinschaft Großharthau
        die Gemeinden
    Frankenthal, Großharthau
       Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.
        die Gemeinden
    Großpostwitz/O.L., Obergurig
       Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück
        die Gemeinden
    Königsbrück, Laußnitz, Neukirch
       Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz
        die Gemeinden
    Neschwitz, Puschwitz
       Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz
        die Gemeinden
    Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina
       Verwaltungsverband Am Klosterwasser
        die Gemeinden
    Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)
    157GörlitzLandkreis Görlitz
    158Sächsische Schweiz-OsterzgebirgeLandkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
    159Dresden IVon der kreisfreien Stadt Dresden
       die Ortsamtsbereiche
    Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis
      (Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 160)
    160Dresden II – Bautzen IIVon der kreisfreien Stadt Dresden
       die Ortsamtsbereiche
    Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen
       die Ortschaften
    Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
      (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 159)
      vom Landkreis Bautzen
       die Gemeinden
    Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156)
    161MittelsachsenVom Landkreis Mittelsachsen
       die Gemeinden
    Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim
       Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn
        die Gemeinden
    Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.
       Verwaltungsgemeinschaft Mittweida
        die Gemeinden
    Altmittweida, Mittweida
       Verwaltungsgemeinschaft Ostrau
        die Gemeinden
    Ostrau, Zschaitz-Ottewig
       Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz
        die Gemeinden
    Dorfchemnitz, Sayda
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
    162ChemnitzKreisfreie Stadt Chemnitz
    163Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis IIVom Erzgebirgskreis
      die Gemeinden
    Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.
       Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf
        die Gemeinden
    Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf
       Verwaltungsgemeinschaft Lugau
        die Gemeinden
    Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz
       Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.
        die Gemeinden
    Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.
       von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
        die Gemeinde Zwönitz
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
      vom Landkreis Mittelsachsen
       die Gemeinden
    Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg
       Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt
        die Gemeinden
    Burgstädt, Mühlau, Taura
       Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz
        die Gemeinden
    Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 161)
      vom Landkreis Zwickau
       die Gemeinden
    Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz
       Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna
        die Gemeinden
    Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna
       Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg
        die Gemeinden
    Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)
    164Erzgebirgskreis IVom Erzgebirgskreis
       die Gemeinden
    Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein
       Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein-Königswalde
        die Gemeinden
    Bärenstein, Königswalde
       Verwaltungsgemeinschaft Geyer
        die Gemeinden
    Geyer, Tannenberg
       Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
        die Gemeinden
    Scheibenberg, Schlettau
       Verwaltungsgemeinschaft Seiffen/Erzgeb.
        die Gemeinden
    Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
       Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
        die Gemeinden
    Gornau/Erzgeb., Zschopau
       Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
        die Gemeinden
    Bockau, Zschorlau
       von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
        die Gemeinde Elterlein
       Verwaltungsverband Wildenstein
        die Gemeinden
    Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
    165ZwickauVom Landkreis Zwickau
       die Gemeinden
    Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau
       Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz
        die Gemeinden
    Crimmitschau, Dennheritz
       Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg
        die Gemeinden
    Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg
       Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg
        die Gemeinden
    Meerane, Schönberg
       Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg
        die Gemeinden
    Oberwiera, Remse, Waldenburg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
    166VogtlandkreisVogtlandkreis
    Hessen
    167WaldeckVom Landkreis Kassel
       die Gemeinden
    Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wesertal, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
      vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
       die Gemeinden
    Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
    168KasselKreisfreie Stadt Kassel
      vom Landkreis Kassel
       die Gemeinden
    Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)
    169Werra-Meißner – Hersfeld-RotenburgLandkreis Hersfeld-Rotenburg
     Werra-Meißner-Kreis
    170Schwalm-EderSchwalm-Eder-Kreis
      vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
       die Gemeinden
    Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)
    171MarburgLandkreis Marburg-Biedenkopf
    172Lahn-DillLahn-Dill-Kreis
      vom Landkreis Gießen
       die Gemeinden
    Biebertal, Wettenberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
    173GießenVom Landkreis Gießen
       die Gemeinden
    Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim a. d. Lahn, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172)
      vom Vogelsbergkreis
       die Gemeinden
    Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174, 175)
    174FuldaLandkreis Fulda
      vom Vogelsbergkreis
       die Gemeinden
    Freiensteinau, Grebenau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schwalmtal, Ulrichstein, Wartenberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 175)
    175Main-Kinzig – Wetterau II – SchottenVom Main-Kinzig-Kreis
      die Gemeinden
    Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach und der Gutsbezirk Spessart
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180)
      vom Vogelsbergkreis
       die Gemeinde Schotten
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 174)
      vom Wetteraukreis
       die Gemeinden
    Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
    176HochtaunusVom Hochtaunuskreis
       die Gemeinden
    Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 181)
      vom Landkreis Limburg-Weilburg
       die Gemeinden
    Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178)
    177Wetterau IVom Wetteraukreis
       die Gemeinden
    Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rosbach v. d. Höhe, Wölfersheim, Wöllstadt
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
    178Rheingau-Taunus – LimburgRheingau-Taunus-Kreis
      vom Landkreis Limburg-Weilburg
       die Gemeinden
    Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
    179WiesbadenKreisfreie Stadt Wiesbaden
    180HanauVom Main-Kinzig-Kreis
       die Gemeinden
    Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
    181Main-TaunusMain-Taunus-Kreis
      vom Hochtaunuskreis
       die Gemeinden
    Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
    182Frankfurt am Main IVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
       die Ortsteile
    Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim
      (Übrige Ortsteile s. Wkr. 183)
    183Frankfurt am Main IIVon der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
       die Ortsteile
    Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach
      (Übrige Ortsteile s. Wkr. 182)
    184Groß-GerauLandkreis Groß-Gerau
    185OffenbachKreisfreie Stadt Offenbach am Main
      vom Landkreis Offenbach
       die Gemeinden
    Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
    186DarmstadtKreisfreie Stadt Darmstadt
      vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
       die Gemeinden
    Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
    187OdenwaldOdenwaldkreis
      vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
       die Gemeinden
    Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
      vom Landkreis Offenbach
       die Gemeinden
    Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
    188BergstraßeLandkreis Bergstraße
    Thüringen
    189Eichsfeld – Nordhausen –
    Kyffhäuserkreis
    Landkreis Eichsfeld
     Landkreis Kyffhäuserkreis
      Landkreis Nordhausen
    190Eisenach – Wartburgkreis –
    Unstrut-Hainich-Kreis
    Kreisfreie Stadt Eisenach
     Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis
      Landkreis Wartburgkreis
    191Jena – Sömmerda – Weimarer Land IKreisfreie Stadt Jena
     Landkreis Sömmerda
      vom Landkreis Weimarer Land
       verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
    Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Ilmtal-Weinstraße
       Erfüllende Gemeinde Am Ettersberg
        die Gemeinden
    Am Ettersberg, Ballstedt, Ettersburg, Neumark
       Erfüllende Gemeinde Bad Sulza
        die Gemeinden
    Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt, Schmiedehausen
       Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
        die Gemeinden
    Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf
       Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
        die Gemeinden
    Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 193)
    192Gotha – Ilm-KreisLandkreis Gotha
      Landkreis Ilm-Kreis
    193Erfurt – Weimar – Weimarer Land IIKreisfreie Stadt Erfurt
      Kreisfreie Stadt Weimar
      vom Landkreis Weimarer Land
       verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Grammetal
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 191)
    194Gera – Greiz – Altenburger LandKreisfreie Stadt Gera
      Landkreis Altenburger Land
      Landkreis Greiz
    195Saalfeld-Rudolstadt –
    Saale-Holzland-Kreis –
    Saale-Orla-Kreis
    Landkreis Saale-Holzland-Kreis
     Landkreis Saale-Orla-Kreis
     Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
    196Suhl – Schmalkalden-Meiningen – Hildburghausen – SonnebergKreisfreie Stadt Suhl
     Landkreis Hildburghausen
      Landkreis Schmalkalden-Meiningen
      Landkreis Sonneberg
    Rheinland-Pfalz
    197NeuwiedLandkreis Altenkirchen (Westerwald)
      Landkreis Neuwied
    198AhrweilerLandkreis Ahrweiler
      vom Landkreis Mayen-Koblenz
       verbandsfreie Gemeinden
    Andernach, Mayen
       Verbandsgemeinde Maifeld
        die Gemeinden
    Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem
       Verbandsgemeinde Mendig
        die Gemeinden
    Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld
       Verbandsgemeinde Pellenz
        die Gemeinden
    Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig
       Verbandsgemeinde Vordereifel
        die Gemeinden
    Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
    199KoblenzKreisfreie Stadt Koblenz
      vom Landkreis Mayen-Koblenz
       verbandsfreie Gemeinde Bendorf
       Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
        die Gemeinden
    Alken, Brey, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Rhens, Spay, Waldesch, Winningen, Wolken
       Verbandsgemeinde Vallendar
        die Gemeinden
    Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg
       Verbandsgemeinde Weißenthurm
        die Gemeinden
    Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
      vom Rhein-Lahn-Kreis
       verbandsfreie Gemeinde Lahnstein
       Verbandsgemeinde Loreley
        die Gemeinden
    Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer
       von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
        die Gemeinden
    Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 204)
    200Mosel/Rhein-HunsrückLandkreis Cochem-Zell
      Rhein-Hunsrück-Kreis
      vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
       verbandsfreie Gemeinde Morbach
       Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
        die Gemeinden
    Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Minheim, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Neumagen-Dhron, Piesport, Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig
       Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
        die Gemeinden
    Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang
       von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
        die Gemeinden
    Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 202)
    201KreuznachLandkreis Bad Kreuznach
      Landkreis Birkenfeld
    202BitburgEifelkreis Bitburg-Prüm
      Landkreis Vulkaneifel
      vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
       verbandsfreie Gemeinde Wittlich
       Verbandsgemeinde Wittlich-Land
        die Gemeinden
    Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid
       von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
        die Gemeinden
    Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 200)
    203TrierKreisfreie Stadt Trier
      Landkreis Trier-Saarburg
    204MontabaurWesterwaldkreis
      vom Rhein-Lahn-Kreis
       Verbandsgemeinde Aar-Einrich
        die Gemeinden
    Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn
       Verbandsgemeinde Diez
        die Gemeinden
    Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach
       Verbandsgemeinde Nastätten
        die Gemeinden
    Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb
       von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
        die Gemeinden
    Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
    205MainzKreisfreie Stadt Mainz
      vom Landkreis Mainz-Bingen
       verbandsfreie Gemeinden
    Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
       Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
        die Gemeinden
    Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz
       Verbandsgemeinde Nieder-Olm
        die Gemeinden
    Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim
       Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
        die Gemeinden
    Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
    206WormsKreisfreie Stadt Worms
      Landkreis Alzey-Worms
      vom Landkreis Mainz-Bingen
       Verbandsgemeinde Bodenheim
        die Gemeinden
    Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim
       Verbandsgemeinde Rhein-Selz
        die Gemeinden
    Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Friesenheim, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Köngernheim, Ludwigshöhe, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim, Wintersheim
       Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
        die Gemeinden
    Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
    207Ludwigshafen/FrankenthalKreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
      Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
      vom Rhein-Pfalz-Kreis
       verbandsfreie Gemeinden
    Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt
       Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim
        die Gemeinden
    Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau
       Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
        die Gemeinden
    Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim, Lambsheim
       Verbandsgemeinde Maxdorf
        die Gemeinden
    Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf
       von der Verbandsgemeinde Rheinauen
        die Gemeinden
    Altrip, Neuhofen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
    208Neustadt – SpeyerKreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
      Kreisfreie Stadt Speyer
      Landkreis Bad Dürkheim
      vom Rhein-Pfalz-Kreis
       verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt
       Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
        die Gemeinden
    Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg
       von der Verbandsgemeinde Rheinauen
        die Gemeinden
    Otterstadt, Waldsee
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
    209KaiserslauternKreisfreie Stadt Kaiserslautern
      Donnersbergkreis
      Landkreis Kusel
      vom Landkreis Kaiserslautern
       Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
        die Gemeinden
    Enkenbach-Alsenborn, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach, Waldleiningen
       Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
        die Gemeinden
    Frankelbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Niederkirchen, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen, Sulzbachtal
       Verbandsgemeinde Weilerbach
        die Gemeinden
    Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 210)
    210PirmasensKreisfreie Stadt Pirmasens
      Kreisfreie Stadt Zweibrücken
      Landkreis Südwestpfalz
      vom Landkreis Kaiserslautern
       Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
        die Gemeinden
    Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe
       Verbandsgemeinde Landstuhl
        die Gemeinden
    Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Krickenbach, Landstuhl, Linden, Mittelbrunn, Oberarnbach, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt
       Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
        die Gemeinden
    Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
    211SüdpfalzKreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
      Landkreis Germersheim
      Landkreis Südliche Weinstraße
    Bayern
    212AltöttingLandkreis Altötting
      Landkreis Mühldorf a. Inn
    213Erding – EbersbergLandkreis Ebersberg
      Landkreis Erding
    214FreisingLandkreis Freising
      Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
      vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
       die Gemeinden
    Aresing, Schrobenhausen
       Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen
        die Gemeinden
    Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen, Waidhofen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 216)
    215FürstenfeldbruckLandkreis Dachau
      vom Landkreis Fürstenfeldbruck
       die Gemeinden
    Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Maisach, Moorenweis, Olching, Puchheim, Türkenfeld
       Verwaltungsgemeinschaft Grafrath
        die Gemeinden
    Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising
       Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
        die Gemeinden
    Adelshofen, Althegnenberg, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Mittelstetten, Oberschweinbach
      (Übrige Gemeinde s. Wkr. 224)
    216IngolstadtKreisfreie Stadt Ingolstadt
      Landkreis Eichstätt
      vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
       die Gemeinden
    Burgheim, Ehekirchen, Karlshuld, Karlskron, Königsmoos, Neuburg a. d. Donau, Oberhausen, Rennertshofen, Weichering
       Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau
        die Gemeinden
    Bergheim, Rohrenfels
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 214)
    217München-NordVon der kreisfreien Stadt München
       die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 218, 219, 220)
    218München-OstVon der kreisfreien Stadt München
       die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 219, 220)
    219München-SüdVon der kreisfreien Stadt München
       die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 220)
    220München-West/MitteVon der kreisfreien Stadt München
       die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 219)
    221München-LandLandkreis München
    222RosenheimKreisfreie Stadt Rosenheim
      Landkreis Rosenheim
    223Bad Tölz-Wolfratshausen – MiesbachLandkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
      Landkreis Miesbach
    224Starnberg – Landsberg am LechLandkreis Landsberg am Lech
      Landkreis Starnberg
      vom Landkreis Fürstenfeldbruck
       die Gemeinde Germering
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 215)
    225TraunsteinLandkreis Berchtesgadener Land
      Landkreis Traunstein
    226WeilheimLandkreis Garmisch-Partenkirchen
      Landkreis Weilheim-Schongau
    227DeggendorfLandkreis Deggendorf
      Landkreis Freyung-Grafenau
      vom Landkreis Passau
       die Gemeinden
    Aicha vorm Wald, Eging a.See, Fürstenstein, Hofkirchen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
    228LandshutKreisfreie Stadt Landshut
      Landkreis Kelheim
      vom Landkreis Landshut
       die Gemeinden
    Adlkofen, Altdorf, Bodenkirchen, Bruckberg, Buch a.Erlbach, Eching, Ergolding, Essenbach, Geisenhausen, Hohenthann, Kumhausen, Neufahrn i.NB, Niederaichbach, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber, Tiefenbach, Vilsbiburg, Vilsheim
       Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen
        die Gemeinden
    Altfraunhofen, Baierbach
       Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach
        die Gemeinden
    Bayerbach b.Ergoldsbach, Ergoldsbach
       Verwaltungsgemeinschaft Furth
        die Gemeinden
    Furth, Obersüßbach, Weihmichl
       Verwaltungsgemeinschaft Velden
        die Gemeinden
    Neufraunhofen, Velden, Wurmsham
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 230)
    229PassauKreisfreie Stadt Passau
      vom Landkreis Passau
       die Gemeinden
    Aldersbach, Bad Füssing, Bad Griesbach i.Rottal, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenzell, Haarbach, Hauzenberg, Hutthurm, Kirchham, Kößlarn, Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn, Neukirchen vorm Wald, Obernzell, Ortenburg, Pocking, Ruderting, Ruhstorf a. d. Rott, Salzweg, Sonnen, Tettenweis, Thyrnau, Tiefenbach, Untergriesbach, Vilshofen an der Donau, Wegscheid, Windorf
       Verwaltungsgemeinschaft Aidenbach
        die Gemeinden
    Aidenbach, Beutelsbach
       Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster
        die Gemeinden
    Malching, Rotthalmünster
       Verwaltungsgemeinschaft Tittling
        die Gemeinden
    Tittling, Witzmannsberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 227)
    230Rottal-InnLandkreis Dingolfing-Landau
      Landkreis Rottal-Inn
      vom Landkreis Landshut
       Verwaltungsgemeinschaft Gerzen
        die Gemeinden
    Aham, Gerzen, Kröning, Schalkham
       Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar
        die Gemeinden
    Postau, Weng, Wörth a. d. Isar
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
    231StraubingKreisfreie Stadt Straubing
      Landkreis Regen
      Landkreis Straubing-Bogen
    232AmbergKreisfreie Stadt Amberg
      Landkreis Amberg-Sulzbach
      Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
    233RegensburgKreisfreie Stadt Regensburg
      vom Landkreis Regensburg
       die Gemeinden
    Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Hagelstadt, Hemau, Köfering, Lappersdorf, Mintraching, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfatter, Regenstauf, Schierling, Sinzing, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Zeitlarn
       Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim
        die Gemeinden
    Alteglofsheim, Pfakofen
       Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf
        die Gemeinden
    Altenthann, Bach a. d. Donau, Donaustauf
       Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz
        die Gemeinden
    Duggendorf, Holzheim a.Forst, Kallmünz
       Verwaltungsgemeinschaft Laaber
        die Gemeinden
    Brunn, Deuerling, Laaber
       Verwaltungsgemeinschaft Pielenhofen-Wolfsegg
        die Gemeinden
    Pielenhofen, Wolfsegg
       Verwaltungsgemeinschaft Sünching
        die Gemeinden
    Aufhausen, Mötzing, Riekofen, Sünching
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 234)
    234SchwandorfLandkreis Cham
      Landkreis Schwandorf
      vom Landkreis Regensburg
       Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau
        die Gemeinden
    Brennberg, Wörth a. d. Donau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 233)
    235WeidenKreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.
      Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
      Landkreis Tirschenreuth
    236BambergKreisfreie Stadt Bamberg
      vom Landkreis Bamberg
       die Gemeinden
    Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullendorf, Walsdorf
       Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach
        die Gemeinden
    Burgebrach, Schönbrunn i.Steigerwald
       Verwaltungsgemeinschaft Ebrach
        die Gemeinden
    Burgwindheim, Ebrach
       Verwaltungsgemeinschaft Lisberg
        die Gemeinden
    Lisberg, Priesendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 240)
      vom Landkreis Forchheim
       die Gemeinden
    Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a.Brand
       Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
        die Gemeinden
    Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach
       Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
        die Gemeinden
    Effeltrich, Poxdorf
       Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
        die Gemeinden
    Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau
       Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
        die Gemeinden
    Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 237)
    237BayreuthKreisfreie Stadt Bayreuth
      Landkreis Bayreuth
      vom Landkreis Forchheim
       die Gemeinden
    Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal
       Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
        die Gemeinden
    Ebermannstadt, Unterleinleiter
       Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg
        die Gemeinden
    Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
    238CoburgKreisfreie Stadt Coburg
      Landkreis Coburg
      Landkreis Kronach
      vom Landkreis Hof
       die Gemeinde Geroldsgrün
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239)
    239HofKreisfreie Stadt Hof
      Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
      vom Landkreis Hof
       die Gemeinden
    Bad Steben, Berg, Döhlau, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. Wald, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge
       Verwaltungsgemeinschaft Feilitzsch
        die Gemeinden
    Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen
       Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
        die Gemeinden
    Issigau, Lichtenberg
       Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein
        die Gemeinden
    Leupoldsgrün, Schauenstein
       Verwaltungsgemeinschaft Sparneck
        die Gemeinden
    Sparneck, Weißdorf
      (Übrige Gemeinde s. Wkr. 238)
    240KulmbachLandkreis Kulmbach
      Landkreis Lichtenfels
      vom Landkreis Bamberg
       die Gemeinden
    Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf
       Verwaltungsgemeinschaft Baunach
        die Gemeinden
    Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf
       Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
        die Gemeinden
    Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
    241AnsbachKreisfreie Stadt Ansbach
      Landkreis Ansbach
      Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
    242ErlangenKreisfreie Stadt Erlangen
      Landkreis Erlangen-Höchstadt
      vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
       Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld
        die Gemeinden
    Dachsbach, Gerhardshofen, Uehlfeld
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 243)
    243FürthKreisfreie Stadt Fürth
      Landkreis Fürth
      vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
       die Gemeinden
    Bad Windsheim, Burghaslach, Dietersheim, Emskirchen, Ipsheim, Markt Erlbach, Neustadt a. d. Aisch, Obernzenn
       Verwaltungsgemeinschaft Burgbernheim
        die Gemeinden
    Burgbernheim, Gallmersgarten, Illesheim, Marktbergel
       Verwaltungsgemeinschaft Diespeck
        die Gemeinden
    Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten, Münchsteinach
       Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf
        die Gemeinden
    Hagenbüchach, Wilhelmsdorf
       Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn
        die Gemeinden
    Neuhof a. d. Zenn, Trautskirchen
       Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld
        die Gemeinden
    Langenfeld, Markt Bibart, Markt Taschendorf, Oberscheinfeld, Scheinfeld, Sugenheim
       Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim
        die Gemeinden
    Ergersheim, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Simmershofen, Uffenheim, Weigenheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 242)
    244Nürnberg-NordVon der kreisfreien Stadt Nürnberg
       die Bezirke
    01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
      (Übrige Bezirke s. Wkr. 245)
    245Nürnberg-SüdKreisfreie Stadt Schwabach
      von der kreisfreien Stadt Nürnberg
       die Bezirke
    14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
      (Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
    246RothLandkreis Nürnberger Land
      Landkreis Roth
    247AschaffenburgKreisfreie Stadt Aschaffenburg
      Landkreis Aschaffenburg
    248Bad KissingenLandkreis Bad Kissingen
      Landkreis Haßberge
      Landkreis Rhön-Grabfeld
    249Main-SpessartLandkreis Main-Spessart
      Landkreis Miltenberg
    250SchweinfurtKreisfreie Stadt Schweinfurt
      Landkreis Kitzingen
      Landkreis Schweinfurt
    251WürzburgKreisfreie Stadt Würzburg
      Landkreis Würzburg
    252Augsburg-StadtKreisfreie Stadt Augsburg
      vom Landkreis Augsburg
       die Gemeinde Königsbrunn
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253, 254)
    253Augsburg-LandVom Landkreis Aichach-Friedberg
       die Gemeinden
    Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried
       Verwaltungsgemeinschaft Dasing
        die Gemeinden
    Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach
       Verwaltungsgemeinschaft Mering
        die Gemeinden
    Mering, Schmiechen, Steindorf
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 254)
      vom Landkreis Augsburg
       die Gemeinden
    Adelsried, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Fischach, Gablingen, Gersthofen, Graben, Horgau, Kutzenhausen, Langweid a.Lech, Meitingen, Neusäß, Schwabmünchen, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen
       Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen
        die Gemeinden
    Gessertshausen, Ustersbach
       Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
        die Gemeinden
    Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen
       Verwaltungsgemeinschaft Langerringen
        die Gemeinden
    Hiltenfingen, Langerringen
       Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld
        die Gemeinden
    Klosterlechfeld, Untermeitingen
       Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf
        die Gemeinden
    Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf
       Verwaltungsgemeinschaft Stauden
        die Gemeinden
    Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen
       Verwaltungsgemeinschaft Welden
        die Gemeinden
    Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 254)
    254Donau-RiesLandkreis Dillingen a. d. Donau
      Landkreis Donau-Ries
      vom Landkreis Aichach-Friedberg
       die Gemeinde Inchenhofen
       Verwaltungsgemeinschaft Aindling
        die Gemeinden
    Aindling, Petersdorf, Todtenweis
       Verwaltungsgemeinschaft Kühbach
        die Gemeinden
    Kühbach, Schiltberg
       Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes
        die Gemeinden
    Baar (Schwaben), Pöttmes
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
      vom Landkreis Augsburg
       die Gemeinde Altenmünster
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 253)
    255Neu-UlmLandkreis Günzburg
      Landkreis Neu-Ulm
      vom Landkreis Unterallgäu
       Verwaltungsgemeinschaft Babenhausen
        die Gemeinden
    Babenhausen, Egg a. d. Günz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg, Winterrieden
       Verwaltungsgemeinschaft Boos
        die Gemeinden
    Boos, Fellheim, Heimertingen, Niederrieden, Pleß
       Verwaltungsgemeinschaft Erkheim
        die Gemeinden
    Erkheim, Kammlach, Lauben, Westerheim
       Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhausen
        die Gemeinden
    Breitenbrunn, Oberrieden, Pfaffenhausen, Salgen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 257)
    256OberallgäuKreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
      Landkreis Lindau (Bodensee)
      Landkreis Oberallgäu
    257OstallgäuKreisfreie Stadt Kaufbeuren
      Kreisfreie Stadt Memmingen
      Landkreis Ostallgäu
      vom Landkreis Unterallgäu
       die Gemeinden
    Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach, Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald
       Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach
        die Gemeinden
    Bad Grönenbach, Wolfertschwenden, Woringen
       Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang
        die Gemeinden
    Apfeltrach, Dirlewang, Stetten, Unteregg
       Verwaltungsgemeinschaft Illerwinkel
        die Gemeinden
    Kronburg, Lautrach, Legau
       Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim i. Schw.
        die Gemeinden
    Eppishausen, Kirchheim i. Schw.
       Verwaltungsgemeinschaft Memmingerberg
        die Gemeinden
    Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen
       Verwaltungsgemeinschaft Ottobeuren
        die Gemeinden
    Böhen, Hawangen, Ottobeuren
       Verwaltungsgemeinschaft Türkheim
        die Gemeinden
    Amberg, Rammingen, Türkheim, Wiedergeltingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255)
    Baden-Württemberg
    258Stuttgart IVom Stadtkreis Stuttgart
       die Stadtbezirke
    Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
    259Stuttgart IIVom Stadtkreis Stuttgart
       die Stadtbezirke
    Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
      (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
    260BöblingenVom Landkreis Böblingen
       die Gemeinden
    Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262, 265)
    261EsslingenVom Landkreis Esslingen
       die Gemeinden
    Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
    262NürtingenVom Landkreis Böblingen
       die Gemeinden
    Steinenbronn, Waldenbuch
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 265)
      vom Landkreis Esslingen
       die Gemeinden
    Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
    263GöppingenLandkreis Göppingen
    264WaiblingenVom Rems-Murr-Kreis
       die Gemeinden
    Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
    265LudwigsburgVom Landkreis Böblingen
       die Gemeinde Weissach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 262)
      vom Landkreis Ludwigsburg
       die Gemeinden
    Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
    266Neckar-ZaberVom Landkreis Heilbronn
       die Gemeinden
    Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267)
      vom Landkreis Ludwigsburg
       die Gemeinden
    Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
    267HeilbronnStadtkreis Heilbronn
      vom Landkreis Heilbronn
       die Gemeinden
    Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
    268Schwäbisch Hall – HohenloheHohenlohekreis
      Landkreis Schwäbisch Hall
    269Backnang – Schwäbisch GmündVom Ostalbkreis
       die Gemeinden
    Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 270)
      vom Rems-Murr-Kreis
       die Gemeinden
    Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
    270Aalen – HeidenheimLandkreis Heidenheim
      vom Ostalbkreis
       die Gemeinden
    Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
    271Karlsruhe-StadtStadtkreis Karlsruhe
    272Karlsruhe-LandVom Landkreis Karlsruhe
       die Gemeinden
    Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
    273RastattStadtkreis Baden-Baden
      Landkreis Rastatt
    274HeidelbergStadtkreis Heidelberg
      vom Rhein-Neckar-Kreis
       die Gemeinden
    Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
    275MannheimStadtkreis Mannheim
    276Odenwald – TauberMain-Tauber-Kreis
      Neckar-Odenwald-Kreis
    277Rhein-NeckarVom Rhein-Neckar-Kreis
       die Gemeinden
    Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
    278Bruchsal – SchwetzingenVom Landkreis Karlsruhe
       die Gemeinden
    Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
      vom Rhein-Neckar-Kreis
       die Gemeinden
    Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
    279PforzheimStadtkreis Pforzheim
      Enzkreis
    280CalwLandkreis Calw
      Landkreis Freudenstadt
    281FreiburgStadtkreis Freiburg im Breisgau
      vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
       die Gemeinden
    Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
    282Lörrach – MüllheimLandkreis Lörrach
      vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
       die Gemeinden
    Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
    283Emmendingen – LahrLandkreis Emmendingen
      vom Ortenaukreis
       die Gemeinden
    Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
    284OffenburgVom Ortenaukreis
       die Gemeinden
    Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
    285Rottweil – TuttlingenLandkreis Rottweil
      Landkreis Tuttlingen
    286Schwarzwald-BaarSchwarzwald-Baar-Kreis
      vom Ortenaukreis
       die Gemeinden
    Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
    287KonstanzLandkreis Konstanz
    288WaldshutLandkreis Waldshut
      vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
       die Gemeinden
    Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
    289ReutlingenLandkreis Reutlingen
    290TübingenLandkreis Tübingen
      vom Zollernalbkreis
       die Gemeinden
    Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
    291UlmStadtkreis Ulm
      Alb-Donau-Kreis
    292BiberachLandkreis Biberach
      vom Landkreis Ravensburg
       die Gemeinden
    Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
    293BodenseeBodenseekreis
      vom Landkreis Sigmaringen
       die Gemeinden
    Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
    294RavensburgVom Landkreis Ravensburg
       die Gemeinden
    Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
    295Zollernalb – SigmaringenVom Landkreis Sigmaringen
       die Gemeinden
    Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293)
      vom Zollernalbkreis
       die Gemeinden
    Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
    Saarland
    296SaarbrückenVom Regionalverband Saarbrücken
       die Gemeinden
    Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
    297SaarlouisLandkreis Merzig-Wadern
      vom Landkreis Saarlouis
       die Gemeinden
    Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
    298St. WendelLandkreis St. Wendel
      vom Landkreis Neunkirchen
       die Gemeinden
    Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299)
      vom Landkreis Saarlouis
       die Gemeinden
    Lebach, Schmelz
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
      vom Regionalverband Saarbrücken
       die Gemeinde Heusweiler
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299)
    299HomburgSaarpfalz-Kreis
      vom Landkreis Neunkirchen
       die Gemeinden
    Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
      vom Regionalverband Saarbrücken
       die Gemeinden
    Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
      (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298).
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren