Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (784.106)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

    (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG) vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf die Artikel 39 Absätze 3bis und 5, 41, 56 Absatz 4 sowie 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997¹ (FMG),
    verordnet:
    ¹ SR 784.10

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
    ¹ Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.
    ² Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
    ² SR 172.041.1
    Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren
    ¹ Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.
    ² Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.
    ³ Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.
    Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung
    ¹ Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt.
    ² Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.
    ³ Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.
    ⁴ Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.
    Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen
    ¹ Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:
    a. bei einer Dauer von höchstens 10 Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
    b. bei einer Dauer von 11 bis höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
    c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.
    ² Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.
    ³ Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet:
    a. die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession;
    b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, sofern der Verzicht nicht vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt worden ist.
    Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums
    ¹ Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.
    ² Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.
    ³ Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.
    Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand
    ¹ Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
    ² Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.
    Art. 7 Rückerstattung
    ¹ Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.
    ² Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:
    a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 1997³ über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV);
    b. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;
    c. Verzicht auf das für die Übertragung von Daten ( Packet Radio ) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilte Rufzeichen;
    d. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen oder Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen;
    e. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen;
    f. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen;
    g. Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.
    ³ SR 784.104
    Art. 8 Verwaltungsgebühren der Eidgenössischen Kommunikationskommission
    ¹ Erhebt die Eidgenössische Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben.
    ² Das BAKOM zieht die Gebühren ein.

    2. Kapitel: Funkkonzessionsgebühren

    Art. 9 Richtfunk
    ¹ Als Richtfunkverbindung gilt:
    a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
    b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
    c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.
    ² Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.
    ³ Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.
    ⁴ Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzbereich

    Faktor

    weniger als 1 GHz

    10,0

    1 bis weniger als 10 GHz

      1,4

    10 bis weniger als 16 GHz

      1,1

    16 bis weniger als 20 GHz

      0,5

    20 bis weniger als 24 GHz

      0,75

    24 bis weniger als 27 GHz

      0,5

    27 bis weniger als 30 GHz

      0,75

    30 bis weniger als 40 GHz

      0,40

    40 bis weniger als 45 GHz

      0,125

    45 bis weniger als 70 GHz

      0,12

    70 GHz und mehr

      0,006

    ⁵ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
    ⁶ Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzzuteilungsmechanismus

    Faktor

    Koordinierte Frequenzzuteilung

    1,0

    Unkoordinierte Frequenzzuteilung

    0,3

    Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse
    ¹ Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
    ² Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen.
    ³ Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzband

    Faktor

    3,5-GHz-Band

    0,5

    26-GHz-Band

    0,3

    Bänder über 26 GHz

    0,2

    ⁴ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
    ⁵ Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:
    a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raums, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km² und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km².
    b. Der Attraktivitätsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km²

    Attraktivitätsfaktor

         1

        99

      1,0

      100

      199

      1,1

      200

      399

      1,3

      400

      599

      2,1

      600

      799

      3,1

      800

      999

      4,4

    1000

    1199

      6,0

    1200

    1399

      7,8

    1400

    1599

      9,9

    1600

    1799

    12,1

    1800

    1999

    14,6

    2000

    2199

    17,3

    2200

    2399

    20,1

    2400

    2599

    23,2

    2600

    2799

    26,4

    2800

    2999

    29,9

    3000

    3199

    33,4

    3200

    3399

    37,2

    3400

    3599

    41,1

    3600

    3799

    45,2

    3800

    3999

    49,5

    4000

    4199

    53,9

    4200

    4399

    58,5

    4400

    4599

    63,2

    4600

    4799

    68,1

    4800

    4999

    73,1

    5000 und grösser

    80,0

    Art. 11 Fester Satellitenfunk
    ¹ Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:
    a. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz;
    b. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz.
    ² Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
    ³ Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.
    ⁴ Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzbereich

    Faktor

    3 bis weniger als 10 GHz

    1,5

    10 bis weniger als 20 GHz

    3,0

    20 bis weniger als 30 GHz

    1,0

    30 GHz und mehr

    0,25

    ⁵ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
    ⁶ Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Umlaufbahn

    Faktor

    Geostationäre Umlaufbahn

    0,05

    Virtuelle geostationäre Umlaufbahn

    0,1

    Nicht geostationäre Umlaufbahn

    1,0

    Art. 12 Mobiler Satellitenfunk
    ¹ Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.
    ² Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.
    ³ Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzbereich

    Faktor

    weniger als 1 GHz

    1,2

    1 bis weniger als 3 GHz

    1,7

    3 bis weniger als 15 GHz

    1,1

    15 bis weniger als 40 GHz

    1,4

    40 GHz und mehr

    1,0

    ⁴ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.
    ⁵ Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:
    a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satellitennetz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1.
    b. Ist die Bandbreite mehreren Satellitennetzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Faktor 0,2.
    Art. 13 Mobiler Landfunk
    ¹ Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
    ² Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.
    ³ Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Frequenzbereich

    Faktor

    weniger als 3 GHz

    1,0

    3 GHz und mehr

    0,1

    ⁴ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
    ⁵ Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

    Räumliche Ausdehnung

    Faktor

    landesweite Frequenznutzung:

    mit mehr als 30 Geräten

    5,0

    mit 11–30 Geräten

    3,5

    mit 1–10 Geräten

    1,0

    regionale Frequenznutzung:

    mit mehr als 30 Geräten

    1,0

    mit 11–30 Geräten

    0,7

    mit 1–10 Geräten

    0,2

    ⁶ Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.
    ⁷ Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.
    Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich
    ¹ Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010⁴ wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
    ² Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken.
    ³ Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.
    ⁴ Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.
    ⁴ BBl 2011 525
    Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk
    Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:

    gesamte Bandbreite

    Gebühr

    bis 1 kHz

      150 Franken

    mehr als 1 kHz bis 2 kHz

      180 Franken

    mehr als 2 kHz bis 4 kHz

      210 Franken

    mehr als 4 kHz bis 8 kHz

      255 Franken

    mehr als 8 kHz bis 16 kHz

      300 Franken

    mehr als 16 kHz bis 32 kHz

      360 Franken

    mehr als 32 kHz bis 64 kHz

      420 Franken

    mehr als 64 kHz bis 125 kHz

      495 Franken

    mehr als 125 kHz bis 250 kHz

      600 Franken

    mehr als 250 kHz bis 500 kHz

      705 Franken

    mehr als 500 kHz bis 1 MHz

      840 Franken

    mehr als 1 MHz bis 2 MHz

    1005 Franken

    mehr als 2 MHz bis 4 MHz

    1200 Franken

    mehr als 4 MHz bis 8 MHz

    1425 Franken

    mehr als 8 MHz

    1680 Franken

    Art. 16 Andere Funkkonzessionen
    Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.
    Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren
    ¹ Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.
    ² Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
    a. Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009⁵ unterstehen und über eine eidgenössische Konzession oder kantonale Bewilligung zur Beförderung von Personen verfügen;
    b. Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948⁶ verfügen.
    ⁵ SR 745.1
    ⁶ SR 748.0

    3. Kapitel: Verwaltungsgebühren

    1. Abschnitt: Grundversorgungskonzessionen

    Art. 18
    ¹ Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁷ die Auslagen für die Anschaffung von Software in Rechnung gestellt werden.
    ² Die Verwaltungsgebühren werden zu gleichen Teilen auf die Bewerberinnen aufgeteilt.
    ³ Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.
    ⁴ Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.
    ⁷ SR 172.041.1

    2. Abschnitt: Funk

    Art. 19 Ausschreibung von Funkkonzessionen
    Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.
    Art. 20 Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche
    Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.
    Art. 21 Richtfunk
    Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:
    a. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b: 84 Franken;
    b. pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: 168 Franken.
    Art. 22 Drahtlose Breitbandanschlüsse
    Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.
    Art. 23 Satellitenfunk
    Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, mindestens aber 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.
    Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A
    ¹ Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2020⁸ über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:
    a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen: 1.⁹
    auf harmonisierten Frequenzen: – bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken
    – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz: 35 Franken
    – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken,
    2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;
    b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region: 1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken,
    2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;
    c. für eine Frequenznutzung im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken;
    d. für eine Frequenznutzung ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken.
    ² Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.
    ³ Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert.¹⁰
    ⁴ Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet.
    ⁸ SR 784.102.1
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 749 ).
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 749 ).
    Art. 25 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B
    Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B nach Artikel 6 Buchstabe b VNF¹¹, inklusive Koordinationskanal, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle jährlich 72 Franken pro Konzession.
    ¹¹ SR 784.102.1
    Art. 26 Drahtlose Kameras für die elektronische Berichterstattung
    Für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 84 Franken pro Kamera.
    Art. 27 Kurz- und Langwellenfunk
    Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.
    Art. 28 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
    Bei der analogen Verbreitung von folgenden Programmen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:
    a. Radioprogramme über Ultrakurzwelle (UKW) und Mittelwelle: 40 Franken;
    b. Fernsehprogramme: 10 Franken.
    Art. 29 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW
    Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Franken pro Funkkanal.
    Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW
    ¹ Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken.
    ² Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Franken.
    ³ Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.
    Art. 31 Landradar
    Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.
    Art. 32 Funkversuche
    Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.
    Art. 33 Vorführungen von Funkanlagen
    Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.
    Art. 34 Registrierungsgebühr
    ¹ Für die Registrierung einer Frequenznutzung beträgt die Gebühr pro Registrierung 70 Franken.
    ² Für Bodenradar ( ground probing radar ; GPR) und GPS-Repeater werden keine Registrierungsgebühren erhoben.
    Art. 35 Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme
    ¹ Für störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme gilt Artikel 24 sinngemäss.
    ² Es wird maximal eine Bandbreite von 50 kHz pro Bewilligung verrechnet.
    Art. 36 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
    ¹ Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Zugangsrecht nach Artikel 53 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006¹² über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.
    ² Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
    ³ Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Programme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007¹³ handelt.
    ¹² SR 784.40
    ¹³ SR 784.401
    Art. 37 Störungsermittlung
    ¹ Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; nicht verrechnet wird die Zeit, um vor Ort zu gelangen.
    ² Die Gebühr beträgt mindestens 175 Franken.
    Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren
    Organisationen nach Artikel 40 Absatz 1bis FMG sind für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen und die Aufsicht darüber sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten von Verwaltungsgebühren befreit.

    3. Abschnitt: Prüfungen und Ausweisdoppel

    Art. 39 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt
    Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt ( Short Range Certificate ) betragen:
    a. Grundgebühr: 110 Franken;
    b. praktische Prüfung: 140 Franken;
    c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.
    Art. 40 Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt
    Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt ( Long Range Certificate ) betragen:
    a. Grundgebühr: 110 Franken;
    b. praktische Prüfung: 140 Franken;
    c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.
    Art. 41 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk
    Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen:
    a. Grundgebühr: 60 Franken;
    b. theoretische Prüfung: 25 Franken.
    Art. 42 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk
    Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk betragen:
    a. Grundgebühr: 75 Franken;
    b. für das Fach «Technik»: 40 Franken;
    c. für das Fach «rechtliche Vorschriften»: 10 Franken.
    Art. 43 Ausweisdoppel
    Die Gebühr für die Erstellung eines Ausweisdoppels beträgt 50 Franken.
    Art. 44 Vorauszahlung
    Das BAKOM erhebt die Gebühren nach den Artikeln 39–43 im Voraus. Die Gebühren sind vor der Prüfung oder der Erstellung eines Ausweisdoppels zu bezahlen.

    4. Abschnitt: Adressierungselemente

    Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen
    ¹ Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselements beträgt 420 Franken.
    ² Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken.
    ³ Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
    ⁴ Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 AEFV¹⁴ unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet.
    ⁵ Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten ( Packet Radio ) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken.
    ⁶ Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
    ⁷ Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
    ⁸ Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.
    ⁹ Führt die Zuteilung eines Adressierungselements zu einem übermässigen Aufwand, so wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet.
    ¹⁴ SR 784.104
    Art. 46 Verwaltung von Adressierungselementen
    ¹ Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks, einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen oder eines Zehntel-DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.
    ² Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich:
    a. 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse; und
    b. 12 Franken pro Einzelnummer.
    ³ Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.
    ⁴ Für die Verwaltung eines anderen Adressierungselements, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken. Für einen ISPC beläuft sich die Verwaltungsgebühr jährlich auf 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
    ⁵ Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten ( Packet Radio ) auf Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.
    ⁶ Für die Verwaltung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
    ⁷ Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.
    ⁸ Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken. Für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung des Rufzeichens vergebenen Lichtbildausweises beträgt die Gebühr 50 Franken.
    ⁹ Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang der AEFV¹⁵ erklärt.
    ¹⁵ SR 784.104
    Art. 47 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
    Keine Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
    a. die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung nach Artikel 18 AEFV¹⁶;
    b. die Zuteilung von Nummernblöcken nach Artikel 23 a Absatz 2 AEFV;
    c. die Verwaltung der Nummern ohne formelle Zuteilung nach Artikel 24 a AEFV;
    d. die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern nach Artikel 28 AEFV;
    e. die Zuteilung und Verwaltung der nach Artikel 32 AEFV zugeteilten Kurznummer.
    ¹⁶ SR 784.104
    Art. 48 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»
    ¹ Dem Registrar von Domain-Namen mit der Endung «.swiss» wird jährlich eine Verwaltungsgebühr von 90 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt für die Zuteilung und Verwaltung:
    a. eines Domain-Namens nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 53 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 5. November 2014¹⁷ über Internet-Domains (VID); oder
    b. eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt wird.
    ² Für die Erstellung eines Namenszuteilungsmandats nach Artikel 56 VID wird den Gesuchstellenden für Domain-Namen mit der Endung «.swiss» eine einmalige Verwaltungsgebühr von 2500 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken, ohne Mehrwertsteuer.
    ³ Führt die Erstellung oder Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats zu einem übermässigen Aufwand, so werden zusätzlich zu den nach Absatz 2 erhobenen Verwaltungsgebühren Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, ohne Mehrwertsteuer.
    ⁴ Wird nach Artikel 56 Absatz 8bis VID ein Namenszuteilungsmandat aufgelöst, so erhebt das BAKOM eine Gebühr, die nach Zeitaufwand berechnet wird, ohne Mehrwertsteuer.¹⁸
    ¹⁷ SR 784.104.2
    ¹⁸ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Jun. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 365 ).
    Art. 49 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen
    Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens Dritten übertragen, so gilt Artikel 18 Absätze 1–3 sinngemäss.

    4. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 50 Aufhebung anderer Erlasse
    Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
    a. Verordnung vom 7. Dezember 2007¹⁹ über die Gebühren im Fernmeldebereich;
    b. Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezember 2007²⁰.
    ¹⁹ [ AS 2007 7091 ; 2012 6583 ; 2015 4427 ; 2017 5931 Anhang Ziff. 2, 6333 ]
    ²⁰ [ AS 2007 7101 ; 2009 5851 ; 2012 6585 ; 2013 4079 ; 2014 4379 ; 2015 2801 ; 2017 6335 ]
    Art. 51 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren bei analoger Verbreitung von Radioprogrammen
    ¹ Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006²¹ über Radio und Fernsehen; sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
    ² Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
    ³ Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
    ²¹ SR 784.40
    Art. 52 Übergangsbestimmungen für mittels Namenszuteilungsmandat zugeteilte Domain-Namen
    ¹ Wurde das Namenszuteilungsmandat vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, so wird die Gebühr nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem bisherigen Recht festgelegt.
    ² Die Gebühren werden nach neuem Recht festgelegt, wenn der zu erhebende Betrag niedriger ist, als er unter dem alten Recht gewesen wäre.
    Art. 53 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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