Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der ... (144.211)
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    Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung

    Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung Vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 126 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979, beschliesst:

    § 1 Geltungsbereich

    1 Dieses Pflichtenheft bezieht sich auf Schulplanungsaufgaben, welche die Volksschulen, ausgenommen die IV-Sonderschulen, die weiterführenden Schulen sowie die Berufsfachschulen betreffen. *
    2 Die Kursbildungen der aufgezählten Schulen sind davon ausgenommen.

    § 2 * Zweck

    1 Mit seinen planerischen und statistischen Kenntnissen erarbeitet das Amt für Orts- und Regionalplanung Grundlagen, Prognosen der Schülerinnen und Schüler und Klassen sowie Vorschläge zur Schulraumplanung und -bewirt - schaftung, die es der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ermöglichen, ihre fi - nanziellen Mittel und den Schulraum effizient auszunützen.

    § 3 * Organisation

    1 Partner des Amts für Orts- und Regionalplanung sind für diese Aufgaben die Abteilungen Bildung und Personal des Generalsekretariats der Bildungs-, Kul - tur- und Sportdirektion, das Amt für Volksschulen, die Dienststelle Berufsbil - dung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), das Amt für Daten und Statistik sowie das Hochbauamt. *
    2 Die Klassenbildungspläne werden mit dem Visum und einem allfälligen Mitbe - richt des Amtes für Orts- und Regionalplanung an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung weitergeleitet.

    § 4 Aufgaben

    1 Allgemeines:
    1. Allgemeines:
    a. jährliche Auswertung der Schülerstatistik nach Wohnort und Schul - ort; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
    b. Mitarbeit in der Koordinationsgruppe «Schulraumplanung und - bewirtschaftung» und in der «Schulbaukommission»;
    2. Volksschulen (ausgenommen IV-Sonderschulen):
    a. jährliche Ausarbeitung der Schülerprognosen;
    b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
    c. alle 2 Jahre: Ausarbeitung der Klassenprognosen;
    3. * weiterführende Schulen:
    a. jährliche Ausarbeitung der Schüler- und Klassenprognosen unter Einbezug des ausserkantonalen Einzugsbereiches der Gymnasien;
    b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
    c. Errechnen der Schulwegzeiten (Isochronen) für geplante Umteilun - gen von Schülerinnen und Schülern;
    4. Berufsschulen:
    a. auf Anfrage: Ausarbeitung von Schüler- und Klassenprognosen;
    5. Aufgaben nach Absprache:
    a. zusätzliche Aufgaben werden speziell vereinbart.

    § 5 Schlussbestimmung

    1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    17.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.737
    22.06.2004 01.08.2004 § 1 Abs. 1 geändert GS 35.176
    22.06.2004 01.08.2004 § 2 totalrevidiert GS 35.176
    22.06.2004 01.08.2004 § 3 totalrevidiert GS 35.176
    22.06.2004 01.08.2004 § 4 Abs. 1, lit. 3. geändert GS 35.176
    14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.737

    § 1 Abs. 1 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176

    § 2 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176

    § 3 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176

    § 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

    § 4 Abs. 1, lit. 3. 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.737
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