Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch ... (814.102)
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch ... (814.102)
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
1) len betreffend den arzt. Nichtionisie- rende Strahlung für Solarien Nichti onisie- rende Strahlung in der Kosmetik Veranstaltungen mit Schall
vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
§ 4 Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laser-
pointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig. I.
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 814.71. Laserpointer