Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch ... (814.102)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

1) len betreffend den arzt. Nichtionisie- rende Strahlung für Solarien Nichti onisie- rende Strahlung in der Kosmetik Veranstaltungen mit Schall
vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

§ 4 Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laser-

pointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig. I.
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 814.71. Laserpointer
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