Verordnung über den Mobilitätsfonds
                            Verordnung über den Mobilitätsfonds  (Mobilitätsverordnung)  Vom 27. Juni 2023 (Stand 6. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 19  ter   des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991  )  , unter  Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P230001  .  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Mobilitätsfonds
                            1  Mit Mitteln aus dem Mobilitätsfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Projekte und Projektideen zugunsten einer umweltfreundlichen Mobilität mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Beiträge an Planungs-, Investitions- und Betriebskosten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
                            1  Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Projekte Dritter
§ 3 Definition
                            1  Projekte, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen, gelten als Projekte Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchstellende Personen können Private sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Gebietskör  -  perschaften ausserhalb der Kantonsverwaltung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragsfähige Projekte Dritter
                            1  Mitfinanziert werden können alle Mobilitätsprojekte, die zu einer Verbesserung des Gesamtverkehrs  -  systems im Kantonsgebiet führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Dritter
                            1  Für laufende und bereits umgesetzte Projekte, Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht sowie für  Instandhaltungs- und Erhaltungsprojekte, reine Forschungsprojekte und reine Kommunikationsprojek  -  te werden keine Beiträge vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60  %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung  auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40  Verkehrsverbesserung bis zu 20  % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1: Gemäss Definition der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms Basel
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Projekte Basel-Stadt
§ 7 Definition
                            1  Projekte Basel-Stadt sind Projekte, deren Planung und Umsetzung der Kanton Basel-Stadt verantwor  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Arbeiten selbständig durchführen, geeignete Unternehmungen damit beauftra  -  gen oder öffentlich ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitragsfähige Projekte Basel-Stadt
                            1  Beitragsfähig sind neuartige, noch nicht oder wenig erprobte Projekte, die zu einer Verbesserung des  Gesamtverkehrssystems im Kantonsgebiet führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Von der Beitragsvergabe ausgeschlossene Projekte Basel-Stadt
                            1  Konzepte ohne konkrete Umsetzungsabsicht, erprobte Infrastrukturprojekte, Instandhaltungs- und Er  -  haltungsprojekte sowie weitere verpflichtende Daueraufgaben des Kantons werden nicht über den Mo  -  bilitätsfonds finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Höhe der Beiträge
                            1  Projekte Basel-Stadt können über den Mobilitätsfonds mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte, die die Kantonsgrenze überschreiten, können für die ausserkantonalen Teile über die  Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Projekte an der Schnittstelle zu den Gemeinden Bettingen und Riehen können für die kommunalen  Teile über die Projektgesuche Dritter mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Projektentwicklung
§ 11 Definition
                            1  Die Projektentwicklung dient dazu, Ideen für Projekte zu erarbeiten und zu konkretisieren, damit de  -  ren Eignung für den Mobilitätsfonds evaluiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektideen können z.B. durch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Zweckmässigkeits- und Mach  -  barkeitsabklärungen, Vorstudien oder Vorprojekte konkretisiert werden. Deren Durchführung kann  durch den Kanton, die zuständigen Behörden oder durch beauftragte Unternehmen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die Projektideen soweit entwickelt sind, dass deren Eignung für den Mobilitätsfonds nachge  -  wiesen ist und die notwendigen Abstimmungen erfolgt sind, werden sie zu Projekten Dritter oder zu  Projekten Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Projektideen, deren Eignung für den Mobilitätsfonds nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht  weiterverfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projektideen können dann unterstützt werden, wenn sie den Anforderungen für Projekte Dritter oder  Projekte Basel-Stadt entsprechen oder wenn aus diesen konkrete Projekte Dritter oder Projekte Basel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Projektentwicklung können Planungsaufwendungen mitfinanziert werden, die dazu  dienen, die Projektideen so weit auszuarbeiten, dass ihre Eignung für den Mobilitätsfonds beurteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nominal wird pro Projektidee ein Gesamtbeitrag von maximal Fr. 200'000 vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Projektideen, die ausserhalb des Kantons liegen, beträgt die Finanzierung maximal 50  % der  nachgewiesenen Kosten. Für Projektideen, die im Kanton Basel-Stadt liegen, können auch über 50 %  der nachgewiesenen Kosten mitfinanziert werden. Die Finanzierung von Projektideen, die sowohl in  -  ner- als auch ausserhalb des Kantons liegen, bemisst sich nach dem Perimeter und dem zu erwartenden  Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verwaltung des Mobilitätsfonds
§ 14 Zuständiges Departement und Berichterstattung
                            1  Die Verwaltung des Mobilitätfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt die  geschäftsführende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufwand für die Geschäftsstelle und die Verwaltung geht zulasten des Mobilitätsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fonds  -  rechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermögensverwaltung des Mobilitätsfonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle leitet und koordiniert die Verwaltung des Mobilitätsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Beiträge müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsgesuche haben zu enthalten:  Angaben zur gesuchstellenden Person;  Beschreibung zum Projekt Dritter, Projekt Basel-Stadt oder zur Projektidee;  für ein Projekt Dritter und Projekt Basel-Stadt den ausgewiesenen Nutzen und für eine  Projektidee den erwarteten Nutzen;  für ein Projekt Basel-Stadt den Innovationsgehalt;  beantragten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie entwickelt Projekte Basel-Stadt und Projektideen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die Gesuche Dritter, Projekte Basel-Stadt und Projektideen. Sie stellt die Prüfunterlagen mit  Empfehlungen für den Mobilitätsfondsrat zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie ist zuständig für die Organisation, Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen des Mobili  -  tätsfondsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie erstellt, gestützt auf die Empfehlungen des Mobilitätsfondsrats und im Namen des Bau- und Ver  -  kehrsdepartements, Anträge zur Freigabe der Beiträge gemäss § 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sie leitet die notwendigen Schritte zur Planung der Projektideen Basel-Stadt sowie zur Planung und  Umsetzung der Projekte Basel-Stadt ein. Die Geschäftsstelle erstellt bei Bedarf Unterlagen für Aus  -  schreibungen, stimmt diese mit den zuständigen Behörden sowie Organisationen ab und begleitet die  Durchführung der Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  -  geln die konkreten Leistungs- und Auszahlungsmodalitäten zwischen den beitragsempfangenden Per  -  sonen und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Sie beaufsichtigt auf Grundlage der Vergabevereinbarungen die gesuchskonforme Planung der  Projektideen sowie die gesuchskonforme Planung und Umsetzung der Projekte Dritter und Projekte  Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Sie erstellt den Jahresbericht über die Mobilitätsfondsrechnung zuhanden des Bau- und Verkehrsde  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mobilitätsfondsrat
                            1  Dem Bau- und Verkehrsdepartement wird der Mobilitätsfondsrat zur Seite gestellt. Er berät den  Kanton und spricht Empfehlungen zur Finanzierung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und  Projektideen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mobilitätsfondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für  Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement übernimmt den Vorsitz von Amtes wegen. Ihre oder sei  -  ne Stellvertretung im Amt oder die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Mobilitätsstrategie sowie de  -  ren oder dessen Stellvertretung können sie oder ihn im Vorsitz vertreten. Die anderen sechs Mitglieder  wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements. Dabei sind Vertretungen der  trinationalen Agglomeration angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die geschäftsführende Person des Mobilitätsfonds, eine Vertretung der Hauptabteilung Verkehr der  Kantonspolizei (Justiz- und Sicherheitsdepartement) sowie eine weitere Vertretung des Amtes für Mo  -  bilität nehmen an den Sitzungen des Mobilitätsfondsrats in beratender Funktion teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufgaben sind:  die Prüfung und Empfehlung von Beiträgen für die Projekte Dritter und die Projektideen  zu Handen des Bau- und Verkehrsdepartements;  die fachliche Einschätzung zu den Projekten Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fakultativ unterstützen die Mitglieder des Mobilitätsfondsrats:  beim Erarbeiten und Sammeln von Projektideen in Abstimmung mit den zuständigen Be  -  hörden und weiteren Dritten;  bei der Kontaktvermittlung zu den zuständigen Behörden und weiteren Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entscheidung über die Beitragsvergabe
                            1  Beiträge an Planungs- und Investitionskosten sind einmalig und werden nach Anhörung des Mobili  -  tätsfondsrats freigegeben:  bis Fr. 50'000 vom Amt für Mobilität;  über Fr. 50'000 bis Fr. 200'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;  über Fr. 200'000 bis Fr. 1.5 Mio. vom Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrende Beiträge an jährliche Betriebskosten sind auf 4 Jahre begrenzt und werden nach An  -  hörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben:  bis Fr. 12'500 vom Amt für Mobilität;  über Fr. 12'500 bis Fr. 50'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;  über Fr. 50'000 vom Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats werden Beiträge über Fr. 1.5 Mio. gemäss § 19  ter  USG freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an Betriebskosten können auf Gesuch hin um weitere vier Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Behörde kann für Beiträge an Betriebskosten ausnahmsweise auch eine längere Lauf  -  zeit beschliessen, sofern nur dadurch der Projekterfolg gesichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auszahlungsmodalitäten
                            1  Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Ver  -  gabevereinbarungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Umsetzungskontrolle
                            1  Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabe  -  vereinbarungen entsprechend umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsemp  -  fangenden Person einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge
                            1  Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein  Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlung von Beiträgen kann ganz oder teilweise eingestellt und bereits gezahlte Beiträge können  rückgefordert werden:  bei Abweichungen gegenüber den Auflagen der Vereinbarung zwischen Kanton und bei  -  tragsempfangende Person;  bei Projektverzögerungen von mehr als drei Jahren oder früher, wenn wenig Aussicht auf  Planung der Projektidee oder Planung, Umsetzung oder Wiederaufnahme des Projekts be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beitragsempfangende Person muss die Projektabweichungen und  -  verzögerungen mit dem  Kanton bereinigen, bevor sie ein neues Projekt eingeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Pendlerfonds (Pendlerfondsverordnung) vom 18.  Dezember 2012 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten am 6. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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