Verordnung über das Personalrecht (126.31)
CH - SO

Verordnung über das Personalrecht

Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) Vom 25. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992 1 ) beschliesst:

1. Einreihung von Funktionen und Einstufung

von Personen; Beschreibung von Stellen

§ 1 Begriffe

1 Einreihung bedeutet die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse nach § 239 des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Solothurn vom 25. Ok - tober 2004 (GAV) 2 ) .
2 Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Person zu einer Erfahrungsstufe innerhalb einer Lohnklasse.

§ 1 bis * Geltungsbereich Pensionskasse Kanton Solothurn

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 15 nicht für die Pensionskasse Kanton Solothurn.

§ 2 Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstalten und kanto -

nalen Schulen
1 Für die Einreihung in Verwaltung, selbständigen Anstalten und kantona - len Schulen sowie für die Einstufung ist das Personalamt zuständig, soweit die Lohnklassen 1-23 betroffen sind; das Personalamt handelt auf Vor - schlag der Dienststelle. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Für die Einreihung und die Einstufung ab der Lohnklasse 24 ist der Regie - rungsrat zuständig.

§ 3 Einreihung und Einstufung an den Gerichten

1 Für die Einreihung und Einstufung an den Gerichten ist die Gerichtsver - waltungskommission zuständig.

§ 4 Einreihung und Einstufung bei der Solothurner Spitäler AG

1 Für die Einreihung bei der Solothurner Spitäler AG ist das Personalamt zu - ständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG. Bei Diffe - renzen entscheidet der Regierungsrat.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 126.3 . GS 102, 133
1
2 Für die Einstufung ist die Solothurner Spitäler AG zuständig.

§ 5 Einreihung und Einstufung an der Volksschule *

1 Für die Einreihung an der Volkschule ist das Personalamt zuständig. Es handelt auf Vorschlag des Volksschulamtes. *
2 ... *
3 Für die Einstufung ist das Volksschulamt zuständig. *

§ 6 Stellenbeschreibung

1 Die Stellenbeschreibung ist ein Hilfsmittel zur Einreihung und ein Füh - rungsinstrument.
2 Die Departemente, die Anstalten, die Gerichtsverwaltungskommission und die Solothurner Spitäler AG sorgen dafür, dass für alle Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen erstellt werden.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Form der Stel - lenbeschreibungen.

2. Besetzung von Stellen

§ 7 Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)

1 Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Anstellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf öffentlich aus. Ein Bedarf liegt vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird. *

§ 8 Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

1 Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind: a) das Personalamt für:

1. die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamtinnen

sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten;

2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der Ausgleichs -

kasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs- Stelle des Kantons Solothurn sowie für den Direktor oder die Direktorin der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Kantonalen Pensionskasse Solothurn;

3. den Direktor oder die Direktorin der land- und hauswirt -

schaftlichen Schule Wallierhof;

4. die Angehörigen des Polizeikorps;

5. * die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen;

b) die Gerichtsverwaltungskommission für die Arbeitnehmenden der Gerichte; c) die Solothurner Spitäler AG für die Arbeitnehmenden der Spitäler; d) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Invalidenversiche - rungs-Stelle des Kantons Solothurn, die Solothurnische Gebäudever - sicherung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn für die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden;
2
e) die haus- und landwirtschaftliche Schule Wallierhof für die Land - wirtschaftslehrpersonen, die Hausangestellten und das Personal des Gutsbetriebes; f) * ...
2 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung.
3 Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.

§ 9 Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)

1 Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Aufgabenbereichs, die Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbung, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Dienst - stelle bezeichnet wird. *
2 Das Personalamt erlässt Weisungen über die Form der Stellenausschrei - bungen.

§ 10 Bewerbungen

1 Die Dienststellen, bei denen die Bewerbungen einzureichen sind, prüfen diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist.
2 Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen Bewerbungen der Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, laufend zu.
3 Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nach Ablauf der Bewer - bungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerbungen für alle Ver - waltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden. Wenn der Kantonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bewerbungen dem Regierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.

§ 11 Auswahlverfahren

1 Die Dienststellen, bei welchen eine Stelle neu zu besetzen ist, führen das Auswahlverfahren durch.
2 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung.
3 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, die vom Kantonsrat gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsra - tes. 1 )

§ 12 Anstellungsantrag

1 Die zur Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle un - terbreitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten Anstel - lungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihre Kompetenzen fällt.
2 Wenn der Regierungsrat für die Anstellung zuständig ist, unterbreitet das Personalamt dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsan - trag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes.
3 Die Gerichte sowie die Gerichtsverwaltung unterbreiten ihren Anstel - lungsantrag der Gerichtsverwaltungskommission. Vorgängig holen sie beim Personalamt einen Vorschlag zur Festsetzung des Lohnes ein.

§ 13 Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)

1) BGS 121.11 .
3
1 Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
2 Das Personalamt stellt die Angestellten der Verwaltung, der selbständi - gen Anstalten und der kantonalen Schulen an, wenn der Lohn im Rahmen der Lohnklassen 1 bis 23 (§ 239 GAV) festgesetzt wird. Stimmt das Perso - nalamt dem Antrag des Departements nicht zu, entscheidet der Regie - rungsrat. Wird der Lohn in einer höheren Lohnklasse festgesetzt, ist für die Anstellung der Regierungsrat zuständig.
3 Die Gerichtsverwaltungskommission stellt die Angestellten der Gerichte und der Gerichtsverwaltung an.
4 Die Solothurner Spitäler AG stellt die Arbeitnehmenden der Spitäler an.
5 Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausange - stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
6 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialgesetzgebung. *
7 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle stellen das Personal der Fi - nanzkontrolle an. *

§ 14 Anfangslohn

1 Das Personalamt kann Richtlinien zur Festsetzung des Anfangslohnes (§ 131 GAV) erlassen.

3. Zuständigkeiten

3.1. Allgemein

§ 15 Instruktion von Beschwerden

1 Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden, die nach § 53 des Staats - personalgesetzes beim Regierungsrat erhoben werden.
2 34 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)vom 15. November 1970 1 ) ist anwendbar.

§ 16 Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme und Vertretung

des Kantons
1 Das Finanzdepartement nimmt namens des Kantons zu vermögensrechtli - chen Ansprüchen aus Beamten- oder Anstellungsrecht Stellung. Es vertritt den Kanton vor Gericht.
2 Die Solothurner Spitäler AG nimmt selbst Stellung und tritt selber vor Ge - richt auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regierungsrat zusteht.
3 Die Gemeinden nehmen zu vermögensrechtlichen Ansprüchen der Volks - schullehrpersonen Stellung und treten selber vor Gericht auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nicht dem Regie - rungsrat zusteht. *
1) BGS 124.11 .
4

§ 16 bis * Aufsichts- und Weisungsrecht

1 Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der personalrechtli - chen Bestimmungen hat das Personalamt gegenüber den dezentralen An - stellungsbehörden und den Ämtern ein Aufsichts- und Weisungsrecht.
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass von Wei - sungen an. *

3.2. Verwaltung und kantonale Anstalten

§ 17 Zuständigkeiten im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV)

1 Für die nachstehend genannten Tätigkeiten nach GAV sind zuständig: a) Inkasso des Solidaritätsbeitrages (§ 28 GAV): das Personalamt; b) Beendigung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einver - nehmen (§ 47 Abs. 1 GAV): die Anstellungsbehörde; b bis ) * Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Grün - den (§ 46 GAV): die Anstellungsbehörde; c) Vereinbarung einer Abgangsentschädigung (§§ 47 Abs. 3 und 53 Abs. 1 GAV): der Regierungsrat; d) Anordnung von Blockzeiten (§ 83 GAV): der Chef oder die Chefin ei - nes Amtes; e) Verweigerung des Ferienlohnes wegen Schwarzarbeit (§ 99 Abs. 2 GAV): das Personalamt; f) Kürzung des Ferienanspruchs (§ 107 GAV): das Personalamt; g) Festsetzung des Anfangslohns (§ 131 GAV): das Personalamt; h) Einstufung in eine Einstiegsklasse (§ 132 GAV): das Personalamt; i) Verweigerung des Erfahrungszuschlags (§ 133 Abs. 2 GAV): das Per - sonalamt; j) Kontrolle der Auslagen für Dienstreisen (§ 158 Abs. 2 GAV): das zu - ständige Departement; k) Kontrolle der Kilometerentschädigungen (§ 165 Abs. 2 GAV): das zu - ständige Departement; l) Kontrolle der Auslagen für Gesprächstaxen (§ 167 Abs. 2 GAV): das zuständige Departement; m) Feststellung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub als Treueprämie (§ 168 GAV): das Personalamt; n) Feststellung und Kürzung des Anspruchs auf ein Dienstaltersge - schenk (§ 171 GAV): das Personalamt; o) Berechnung der Einheitsprämie für die obligatorische Nichtberufs - unfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV): das Personalamt; p) Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen (§ 197 GAV): das zu - ständige Departement; q) Festsetzung des Einstiegslohns für Polizistinnen und Polizisten (§ 283 GAV): das Personalamt; r) Bewilligung von Studienurlaub (Wallierhof) (§ 314 GAV): das Volks - wirtschaftsdepartement; s) Anstellung von Praktikanten (§ 325 GAV): das Personalamt.
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3.3. Spitäler

§ 18 Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ih -

ren Angestellten
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und ihren Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Insbesondere das Gesetz über das Staatspersonal und der Gesamtarbeits - vertrag vom 25. Oktober 2004 sind vollumfänglich anwendbar.

§ 19 Vollzug des Personalrechts

1 Die Solothurner Spitäler AG vollzieht das Personalrecht unter Vorbehalt der §§ 20-25 dieser Verordnung selbständig.
2 Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzge - bung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zuständig für: a) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b StPG); b) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des or - dentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV); c) die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten und Materialien der Angestellten zur Arbeitsausführung (§ 67 Abs. 2 GAV); d) die Bewilligung einer andern als der automatischen Arbeitszeiterfas - sung (§ 91 Abs. 2 GAV); e) die Inspizierung der Ferienkontrollen (§ 110 GAV); f) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus bei Differenzen zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs. 4 GAV); g) den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden auf Dienstfahr - ten (§ 164 Abs. 5 GAV); h) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenuss (§ 49 Abs.
2 StPG); i) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs. 3 GAV); j) die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachperson durch die Vertrauensperson (§ 220 Abs. 4 Bst. c GAV); k) * die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um höchstens 20 Prozent (§ 240 Bst. b GAV); l) die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Abs. 2 GAV); m) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs. 4 StPG); n) alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von den Spitälern getrof - fen wurden, wie:

1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Ausla -

gen aus dienstlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 GAV);

2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen,

Kursen usw. (§ 156 Abs. 1 GAV);

3. die Bezeichnung von Vertrauenspersonen im Falle von sexuel -

ler Belästigung und von Mobbing (§ 219 Abs. 2 Bst. c und § 232 Abs. 2 Bst. c GAV);

4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag

(§ 79 Abs. 2 und § 251 Abs. 2 GAV);
6

5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den

Spitälern (§ 325 GAV);

6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne

von § 71 GAV;

7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.

o) * den Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der Stellenbeschrei - bung sowie über das Stelleninserat.
3 Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zuständigkeiten in einem Reglement.

§ 20 Abgangsentschädigung

1 Der Regierungsrat kann Abgangsentschädigungen beschliessen.

§ 21 Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den

ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, die Chefärzte und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Leitende Ärz - tinnen *
1 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spitäler AG (§ 45 bis Abs. 2 StPG). *
2 Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich ver - tragliche Regelungen treffen (§ 2 Abs. 3 StPG). *

§ 22 Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung

1 Die vom Personalamt berechnete Einheitsprämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV) gilt auch für die Ange - stellten der Solothurner Spitäler AG.

§ 23 Jährliche Sollarbeitszeit

1 Die vom Personalamt berechnete Sollarbeitszeit (§ 75 GAV) gilt auch für die Solothurner Spitäler AG.

§ 24 Vollzug der Krankentaggeldversicherung

1 Das Personalamt vollzieht die Krankentaggeldversicherung (§ 179 Abs. 1 GAV).

§ 25 Weisungen des Personalamtes

1 Die Befugnis des Personalamtes, Weisungen über den wesentlichen Inhalt des Anstellungsvertrages (§ 38 Abs. 3 GAV) zu erlassen, gilt auch gegen - über der Solothurner Spitäler AG. *
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass solcher Weisungen an.
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4. Vermögensrechtliche Bestimmungen

§ 26 Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betrieben

1 Anstalten und Betriebe, die Verpflegung an Arbeitnehmende abgeben, verlangen dafür einen die Grenzkosten deckenden Preis. Die Anstalts- bzw. Betriebsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Allfällige Vergünstigungen aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags sind vor - behalten.

5. Information und Organisation bei

Ausserkrafttreten des GAV

5.1. Information

§ 27 Information der Personalverbände

1 Ist der GAV ausser Kraft getreten, orientieren das Finanzdepartement und das Personalamt die Personalverbände regelmässig über grundsätzli - che Fragen der Personalpolitik und wichtige Organisationsveränderungen und geben ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Aussprache.

5.2. Kommissionen

§ 28 Besetzung von Kommissionen

1 Die in den §§ 51 bis und 52 des Staatspersonalgesetzes (StPG) vorgesehe - nen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt hin besetzt, in dem der GAV ausser Kraft tritt.

§ 29 Zusammensetzung der Kommission für Besoldungs- und Personal -

fragen (§ 51 bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen besteht aus acht Mitgliedern, nämlich dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Finanzdepar - tements und sieben weiteren Personen. Diese werden von den Personalver - bänden vorgeschlagen, die zuletzt Vertragspartner des GAV waren.
2 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 30 Aufgaben der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen

(§ 51 bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen berät alle Besol - dungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur zuhanden des Regie - rungsrates vor.
2 Die Vorberatung aller Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur umfasst insbesondere: a) Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführung von Geset - zen und Verordnungen im Personalwesen;
8
b) Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxis; c) weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung ei - ner Sitzung verlangen.

§ 31 Zusammensetzung der Personalkommission (§ 52 StPG)

1 Die Personalkommission besteht aus neun Mitgliedern.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
3 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 32 Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)

1 Die Personalkommission erfüllt zuhanden des Regierungsrates insbeson - dere folgende Aufgaben: a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug der Personalge - setzgebung; b) Ausarbeitung von Vorschlägen:

1. zur Gleichstellung am Arbeitsplatz;

2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung;

3. zur Arbeitszeit;

4. zum Vorschlagswesen;

5. zur Arbeitsplatzgestaltung;

6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

c) Weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Gleich - stellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine besondere Kommission ein - setzen.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung ei - ner Sitzung verlangen

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmung

1 Mit Arbeitnehmenden, die am 31. Juli 2001 im Dienst des Kantons stan - den, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Staatspersonal - gesetzes abgeschlossen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert wird.
2 Mit Lehrpersonen an der Volksschule, die am 31. Juli 2001 in einem An - stellungsverhältnis standen, muss kein neuer Anstellungsvertrag geschlos - sen werden, sofern das Anstellungsverhältnis nicht geändert wird.

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothur - ner Spitäler AG vom 20. Dez. 2005 1 ) ist aufgehoben.
1) GS 100, 310 (BGS 817.113).
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§ 35 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der vierten Änderung des GAV in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats. Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2007.
10
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.06.2011 01.11.2011 § 13 Abs. 7 eingefügt GS 2011, 33

28.06.2011 01.11.2011 § 16

bis eingefügt GS 2011, 33

28.06.2011 01.11.2011 § 21 Abs. 1 geändert GS 2011, 33

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 3 geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 13 Abs. 6 geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 16 Abs. 3 geändert GS 2011, 62

28.05.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 1,

b bis ) eingefügt GS 2013, 18

05.07.2016 01.10.2016 § 8 Abs. 1, a),

5.

geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 16

bis Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, k) geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, o) eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 25 Abs. 1 geändert GS 2016, 23

19.12.2017 01.03.2018 § 1

bis eingefügt GS 2017, 58

02.05.2023 01.07.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 12

02.05.2023 01.07.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023, 12

11
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1

bis

19.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 58

§ 5 29.11.2011 01.08.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 62

§ 5 Abs. 1 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 5 Abs. 2 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62

§ 5 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 7 Abs. 1 02.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 12

§ 8 Abs. 1, a),

5.

05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 8 Abs. 1, f) 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62

§ 9 Abs. 1 02.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 12

§ 13 Abs. 6 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 13 Abs. 7 28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33

§ 16 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 16

bis

28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33

§ 16

bis Abs. 2 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 17 Abs. 1,

b bis )

28.05.2013 01.06.2013 eingefügt GS 2013, 18

§ 19 Abs. 2, k) 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 19 Abs. 2, o) 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 21 05.07.2016 01.10.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 23

§ 21 Abs. 1 28.06.2011 01.11.2011 geändert GS 2011, 33

§ 21 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 21 Abs. 2 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 25 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

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