Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen... (572.211)
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Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

2 Höchstzahlen a) Festlegung und Geltungsbereich
1 Die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte eines bestimmten medizinischen Fachgebietes bestimmt sich nach Art. 5 der Höchstzahlenverordnung.
2 Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten B ereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben. b) Besondere Steuerungsmassnahmen I st aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachge- biet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ni cht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat: a) das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen; b) für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen. Z ulassung s - und Berechtigungs verfahren a) Grundsatz
1 Das Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist dem Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 D as Gesuch w ird unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeit- punkts des Eingangs berücksichtigt. b ) Erreichen der Höchstzahlen
1 Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales führt eine Warteliste über die Zulassungs - und Berechtigungsgesuche.
3 D as Zulassungs - oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstel- lenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige Verlängerung um weitere sechs M onate ersuchen . c ) Priorisierung
1 B ei Praxisübernahmen kann das Amt für Gesundheit und Soziales von § 7 Abs. 2 abweichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet , und b) ein Verzichtss chreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bis- herigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis übernehmende n Person liegt vor.
2 Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Ab- weichung von § 8 Abs. 1 für die Praxisü bergabe eine Übergangsfrist von drei Mo- naten vorgesehen werden.
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3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Kriterien zur Priorisierung von Gesuchen definieren. Daten bearbeitung
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstz ahlen periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Pflicht zur Auskunft der Leistungser- bringer gegenüber dem Amt richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.
2 Das Amt darf zu diesem Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen nament- lich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer bearbeiten und mit wei- teren Datenquellen verknüpfen : a) Global Identification Number (GLN); b) vollständiger N ame; c) Geburtsdatum; d) vollständige Arbeitsadresse; e) Arbeitspensum pro Fachgebiet; f) Zahlstellenregisternummer (ZSR); g) K - Nummer .
3 Die se Personend aten dürfen mit der kantonalen Datenbank für Berufsaus- übungsbewilligungen von Medizinalpersonen , der SASIS AG , dem Bundesamt für Statistik und dem M edizi nalberuferegi ster abgeglichen und ergänzt sowie durch beauftragte Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusam- mengeführt werden . Meldepflichten
1 Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt für Gesundheit und Soziales die im Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter Angabe des Pensums zu melden.
2 Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich melden dem Amt zeitnah jede Änderung von Zahlstellenregister - oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode, Fachgebiet o der Pensum der tätigen Ärzte. Verfall der Zulassung und Berechtigung
1 Wird die Zulassung oder Berechtigung innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht genutzt, verfällt sie.
2 Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zul asten der OKP verfallen bei Inaktivität nach sechs Monaten. Das zuständige Amt kann in begründeten Einzel- fällen über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden.
3 Die Zulassung oder Berechtigung erlischt: a) i m Todesfall; b) m it Entzug der Bewilligung, der Zulassung oder der Berechtigung; c) m it dem schriftlichen Verzicht .
4 Besitzstand Werden die Zulassungen und Berechtigungen von ambulanten Leistungserbrin- gern zulasten der OKP nach dieser Verordnung beschränkt, richtet sich deren Be- sitzstand nach Art. 55 a Abs. 5 KVG. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verord- nung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kr ankenpflegeversicherung vo m 10. September
2013 5 aufgehoben. Inkrafttreten
1 Diese V ollzugsv erordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 6
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
SRSZ 1.2.2024 5 Anhang : Höchstzahlen Versorgungsregion Ausserschwyz Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalent en Kardiologie 7.9 Versorgungsregion Innerschwyz Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalent en Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates

6.0

1 GS 27 - 8.
2 SR 832.10 .
3 SR 832.107 .
4 SRSZ 571.110 .
5 GS 23 - 78.
6 A bl 2023 1352.
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