Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidi... (0.443.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Abgeschlossen in Rotterdam am 30. Januar 2017 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. April 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2019 (Stand am 28. Juni 2023)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens¹ (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
eingedenk des Übereinkommens der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen² (Paris, 20. Oktober 2005), welches die kulturelle Vielfalt als bestimmendes Merkmal der Menschheit anerkennt und das künstlerische Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen stärken will;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen als Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt weltweit verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass der Film als wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks eine grundlege Rolle spielt für den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, der Vielfalt, der Kreativität sowie für die politische Bildung;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiterzuentwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa sowie die Empfehlung CM/Nr. R(2009)7 über die nationalen Filmpolitiken und die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Resolution Res(88)15 zur Einrichtung eines europäischen Fonds zur Förderung der Gemeinschaftsproduktion und Verbreitung von filmischen und audiovisuellen Werken «Eurimages» geändert wurde, um Nichtmitgliedsstaaten die Teilnahme zu ermöglichen;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Gemeinschaftsproduktion zu fördern und die Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen einzudämmen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Erwägung der technologischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (SEV Nr. 147) 1992³;
in der Überzeugung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens von 1992 erfordert, um der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen weiterhin einen effizienten und angemessenen Rahmen bieten zu können;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.440.1 ² SR 0.440.8 ³ SR 0.443.2

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel der Vereinbarung
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.
² Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind; und
b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 Prozent der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass der Film ein offiziell gemeinschaftlich produzierter Kinofilm gemäss der Definition von Artikel 3 Buchstabe c ist.
³ Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
⁴ Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein bilaterales Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a) der Begriff «Kinofilm» einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschliesslich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der in jeder der beteiligten Vertragsparteien den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Kinos bestimmt ist;
b) der Begriff «Gemeinschaftsproduzenten» Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c) der Begriff «offiziell gemeinschaftlich produzierter Kinofilm» (nachfolgend «Film»), bezeichnet einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d) der Begriff «mehrseitige Gemeinschaftsproduktion» einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Kapitel II: Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Art. 4 Gleichstellung mit nationalen Filmen
¹ In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
² Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Massgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
¹ Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind. Der Entscheid über die Genehmigung erfolgt nach Absprache zwischen diesen Behörden und im Einklang mit dem in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
² Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang 1 festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, ausser bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.
³ Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Diskriminierung, Hass oder Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden.
⁴ Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
⁵ Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden in einer Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Art. 6 Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
¹ Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung, weniger als 20 Prozent oder ist die Gemeinschaftsproduktion ausschliesslicher finanziell, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschliessen.
² Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines bilateralen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung, nicht weniger als 10 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilmes betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung, weniger als 20 Prozent oder ist die Gemeinschaftsproduktion ausschliesslich finanziell, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einschränken oder ausschliessen.
Art. 7 Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
¹ Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an materiellen und immateriellen Eigentumsrechten am Film gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Masterfile des Films (erste fertiggestellte Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
² Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf den Zugriff auf das Material und das Masterfile des Films gewährleisten, um diesen vervielfältigen zu können.
Art. 8 Technische und künstlerische Beteiligung
¹ Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
² Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Art. 9 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
¹ Ungeachtet des Artikels 8 und unter Vorbehalt der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 25 Prozent der Produktionskosten betragen;
b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c) sie tragen zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zum interkulturellen Dialog bei; und
d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
² Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.
Art. 10 Ausgewogene Beteiligung
¹ In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
² Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Art. 11 Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Art. 12 Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
¹ Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
² Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.
Art. 13 Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugeordnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates hinzugefügt, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugeordnet, die den Regisseur stellt.
Art. 14 Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Art. 15 Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschliessen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Kapitel III: Schlussbestimmungen

Art. 16 Wirkung des Übereinkommens
¹ Dieses Übereinkommen ersetzt für die Vertragsstaaten das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, das am 2. Oktober 1992⁴; zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
² In den Beziehungen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1992, welche das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, gilt weiterhin das Übereinkommen von 1992.
⁴ SR 0.443.2
Art. 17 Überwachung des Übereinkommens und Änderungen in den Anhängen I und II
¹ Der Direktionsausschuss des Europäischen Fonds zur Förderung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen «Eurimages» ist für die Überwachung dieses Übereinkommens verantwortlich.
² Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die kein Mitglied von «Eurimages» ist, kann sich im Direktionsausschuss von «Eurimages» in der Ausübung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben vertreten lassen und hat in diesem Ausschuss eine Stimme.
³ Um die praktische Anwendung des Übereinkommens zu fördern, kann der Direktionsausschuss von «Eurimages»:
a) Empfehlungen für eine Vereinfachung des Austauschs von Erfahrungen und guten Praktiken zwischen den Vertragsparteien anbringen;
b) Stellungnahmen zu sämtlichen Fragen der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens abgeben und in diesem Bereich entsprechende Empfehlungen für die Vertragsparteien äussern.
⁴ Für die Vornahme von Anpassungen der Anhänge I und II des Übereinkommens, damit sie den gängigen Praktiken der Filmwirtschaft weiterhin entsprechen, kann jede Vertragspartei sowie das Ministerkomitee oder der Direktionsausschuss des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen «Eurimages» Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.
⁵ Nach Konsultation der Vertragsparteien kann das Ministerkomitee gemäss Absatz 4 eine vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁵ vorgesehenen Mehrheit annehmen. Die Änderung tritt nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab dem Datum ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieser Frist kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Einwände gegen das Inkrafttreten der Änderung notifizieren.
⁶ Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär Einwände gegen das Inkrafttreten der Änderung, tritt diese nicht in Kraft.
⁷ Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien Einwände, tritt die Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, welche keine Einwände angebracht haben.
⁸ Ist eine Änderung gemäss Absatz 5 und Absatz 7 dieses Artikels in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einwand gegen diese Änderung angebracht, wird die Änderung für die betreffende Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Datum folgt, an welchem die Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats die Annahme der Änderung notifiziert. Jede Vertragspartei, die einen Einwand angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen.
⁹ Hat das Ministerkomitee eine Änderung verabschiedet, kann ein Staat oder die Europäische Union die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nicht ausdrücken, ohne gleichzeitig die betreffende Änderung anzunehmen.
⁵ SR 0.192.030
Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
² Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 19 Inkrafttreten
¹ Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
² Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 20 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
¹ Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats⁶ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss nach Konsultation der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Union einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
² Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Union im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁶ SR 0.192.030
Art. 21 Geltungsbereichsklausel
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet, auf das, oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
² Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 22 Vorbehalte
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
² Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 23 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 24 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19, 20 und 21;
d) jeden in Anwendung von Artikel 22 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
f) jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig gefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen.
– Eine Darstellung der Rechtesituation;
– eine Synopsis des Films;
– eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
– ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan;
– ein provisorischer Arbeitsplan;
– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden:
– lückenlose Rechtekette;
– definitives Drehbuch;
– definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
– definitives Budget;
– definitiver Finanzierungsplan;
– zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Anhang II

Definition der zugelassenen Kinofilme

1.  Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
2.  Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.

Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens

Punkte

Regie

  4

Drehbuch

  3

Komposition

  1

Erste Filmrolle

  3

Zweite Filmrolle

  2

Dritte Filmrolle

  1

Leitung – Aufnahme

  1

Leitung – Ton

  1

Leitung – Schnitt

  1

Leitung – Bauten und Kostüme

  1

Studio oder Drehort

  1

Ort der visuellen Effekte oder Bildsynthese (CGI)

  1

Ort der Postproduktion

  1

21

N. B.

Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.

3.  Ein Animationsfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
4.  Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.

Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens

Punkte

Gestaltung

  1

Drehbuch

  2

Konzeption Figuren

  2

Komposition

  1

Regie

  2

Szenenbuch («Storyboard»)

  2

Leitung – Ausstattung

  1

Digitaler Hintergrund

  1

Szenenerstellung («Layout») (2D) oder Szenenerstellung («Layout») und Vorschau («Camera Blocks») (3D)

  2

75 % der Ausgaben für die Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens erfolgt

  3

75 % der Fertigstellung, Intervalle
sowie Farbsetzung in Vertragsstaaten des Übereinkommens durchgeführt (2D)
Oder
75 % der Farbsetzung, Beleuchtung, Artikulation («Rigging»), Modellierung und Texturierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens durchgeführt (3D)

  3

Bildkomposition oder Kamera

  1

Schnitt

  1

Ton

  1

23

5.  Ein Dokumentarfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis wenigstens 50 Prozent der Höchstzahl der anwendbaren Punkte des nachstehenden Verzeichnisses enthält.
6.  Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 Prozent der Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.

Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens

Punkte

Regie

  4

Drehbuch

  1

Kamera

  2

Schnitt

  2

Recherche

  1

Komposition

  1

Ton

  1

Drehort

  1

Ort der Postproduktion

  2

Ort der visuellen Effekte oder Bildsynthese (CGI)

  1

16

Geltungsbereich am 28. Juni 2023 ⁷

⁷ AS 2019 2353 ; 2020  1799 , 2021 99 ; 2023 345 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien*

26. Januar

2023

  1. Mai

2023

Armenien*

20. Dezember

2020

  1. Februar

2021

Belgien*

22. November

2022

  1. März

2022

Bulgarien

10. Dezember

2019

  1. April

2020

Dänemark

25. Januar

2019

  1. Mai

2019

Estland

21. Januar

2021

  1. Mai

2021

Finnland*

  5. Juli

2022

  1. November

2022

Georgien

13. März

2019

  1. Juli

2019

Griechenland*

  6. September

2022

  1. Januar

2023

Irland*

16. Mai

2019 U

  1. September

2019

Island*

17. November

2022

  1. März

2023

Italien*

  8. Februar

2022

  1. Juni

2022

Kroatien

28. September

2018

  1. Januar

2019

Lettland*

17. April

2019

  1. August

2019

Litauen*

26. September

2018

  1. Januar

2019

Luxemburg*

26. Januar

2021

  1. Mai

2021

Malta

16. Januar

2018

  1. Mai

2018

Moldau*

  5. Juni

2023

  1. Oktober

2023

Montenegro

  9. August

2019

  1. Dezember

2019

Niederlande*

24. August

2017

  1. Dezember

2017

Nordmazedonien*

19. Juni

2020

  1. Oktober

2020

Norwegen*

  3. März

2017

  1. Oktober

2017

Österreich*

  3. August

2021

  1. Dezember

2021

Polen*

18. April

2019

  1. August

2019

Rumänien*

14. Januar

2022 B

  1. Mai

2022

Schweden

  3. Mai

2017 U

  1. Oktober

2017

Schweiz

10. April

2019

  1. August

2019

Serbien

27. November

2018

  1. März

2019

Slowakei

29. Juni

2017

  1. Oktober

2017

Slowenien*

23. Januar

2020

  1. Mai

2020

Spanien*

  7. April

2022

  1. August

2022

Tschechische Republik*

11. Dezember

2020

  1. April

2021

Ungarn

10. September

2019

  1. Januar

2020

Vereinigtes Königreich*

18. Juni

2021

  1. Oktober

2021

* Vorbehalte und Erklärungen (Erklärungen zu den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden dürfen in diesem Bereich nicht mit einem * gekennzeichnet werden).
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Zuständige Behörde gemäss Art. 5 Abs. 5

Schweiz

Zuständige Behörde:
Bundesamt für Kultur
des Eidgenössischen Departements des Innern
Hallwylstrasse 15
3003 Bern
Schweiz
e-mail: cinema.film@bak.admin.ch
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