Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit... (832.12)
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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (TG VEZL) vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bestimmt für den ambulanten Bereich, in welchen medizini - schen Fachgebieten Höchstzahlen für ärztliche Leistungserbringer und Leistungser - bringerinnen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a, lit. h und lit. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
1 ) gelten.
2 Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen werden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, sofern im entsprechenden Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang nicht erreicht wird.
3 Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärzte und Ärztinnen, die sich in Wei - terbildung in einem Fachgebiet gemäss Anhang befinden.

§ 2 Warteliste

1 Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste je Fachgebiet gemäss Anhang, in der die Zulassungsgesuche, die die Höchstzahl übersteigen, nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.
2 Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung nach der Rei - henfolge auf der Warteliste.
3 Die Tätigkeit ist ab Zulassungserteilung in der Regel innerhalb von drei Monaten aufzunehmen. Wird die Zulassung nicht benützt, verfällt sie.

§ 3 Bestandesschutz und Übertragung

1 Zugelassene Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen können zum Zeit - punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Stellen neu besetzen, sofern das Total ihrer Stellenprozente im beschränkten Fachgebiet nicht überschritten wird.
2 Bestehende Zulassungen können zum Zwecke eines Stellenwechsels eines zugelas - senen Leistungserbringers oder einer zugelassenen Leistungserbringerin oder einer Praxisübergabe auf einen anderen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a, lit. h und lit. n KVG übertragen werden.
1) SR 832.10
3 Nicht beanspruchte Stellenprozente gemäss Abs. 1 und Abs. 2 verfallen in der Re - gel innerhalb von sechs Monaten.
4 Der Nachweis darüber, dass im Falle einer Neubesetzung oder einer Übertragung keine zusätzlichen Stellenprozente geschaffen werden oder die bestehenden Stellen - prozente innerhalb von sechs Monaten genutzt werden, obliegt den Leistungserbrin - gern und Leistungserbringerinnen.

§ 4 Meldepflicht

1 Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen mit Zulassung in einem Fachge - biet gemäss Anhang melden dem Amt für Gesundheit unverzüglich den Verzicht auf eine Zulassung oder anhaltende Reduktionen von Stellenprozenten.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung 25/2023
Anhang : Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen In folgenden medizinischen Fachgebieten entspricht das ausgewiesene Angebot einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung: Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie mit 115 Stellenprozent
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