Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (450.250)
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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipVO) Vom 19. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 23 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 5. Dezember 2006
2 ) von der Regierung erlassen am 19. Juni 2007
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Bei mehrjährigen Ausbildungen erstreckt sich die Beitragsberechtigung auf die or - dentliche Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Der Beginn eines Ausbil - dungsjahres ist jeweils der Monatserste. Wird die Ausbildung unterbrochen, werden während dieser Zeit keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Dauer der Beitragsberechtigung kann insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ausnahmsweise verlängert werden.

Art. 2 Weitere beitragsberechtigte Personen

1 Neben den gemäss Stipendiengesetz erwähnten beitragsberechtigten Personen kön - nen Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise an Personen ausgerichtet werden, die nach vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen und über keine Berufsbefähi - gung verfügen oder deren berufsbefähigende Ausbildung nicht mehr angeboten wird. *
2 Bestehen im Zusammenhang mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz interkanto - nale oder internationale Differenzen bezüglich der kantonalen Zuständigkeit, so ent - scheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung. *
1) BR 110.100
2) BR 450.200
3 Ist das wirtschaftliche Fortkommen nicht gesichert und liegen besondere Verhält - nisse vor, entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung von Ausländern und Ausländerinnen, welche den gesetzlich vorausgesetzten Aufenthaltsstatus nicht erfüllen und über keine erste Berufsbefähigung verfügen. *

Art. 3 Ausbildungswechsel

1 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, weil die Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Stipendiaten beziehungs - weise der Stipendiatin entspricht, werden auch für die neu begonnene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2 Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden Aus - bildungsbeiträge ausgerichtet, wobei jene Zeit, für welche bereits Ausbildungsbei - träge gewährt wurden, abzüglich zweier Jahre, mit der neuen ordentlichen Ausbil - dungsdauer zeitlich verrechnet wird. Die zeitliche Verrechnung erfolgt am Anfang der neuen Ausbildung.
3 Erfolgt ein zweiter Ausbildungswechsel, so ist die neu begonnene Ausbildung aus - schliesslich darlehensberechtigt. Die Stipendienberechtigung ist erst wieder gege - ben, wenn eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
4 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung infolge von Krankheit, Unfall oder Schwan - gerschaft, so ist die neu begonnene Ausbildung beitragsberechtigt.

Art. 4 An- und Aberkennung von Ausbildungen

1 Für die Intensiv-Deutschkurse am Plantahof in Landquart können an Personen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, Ausbildungsbeiträge gewährt werden. *
2 Für Ausbildungen von Geistlichen, welche nicht der Glaubensrichtung einer kanto - nal öffentlichrechtlich anerkannten Landeskirche oder Religionsgemeinschaft ange - hören, kann die Regierung Ausbildungsbeiträge gewähren.
3 Die Beitragsberechtigung für den Besuch einer Mittelschule im Ausland ist gege - ben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a) Die Person in Ausbildung hat die Bündner Aufnahmeprüfung an die Mittel - schule bestanden und besucht anschliessend die Mittelschule im Ausland oder nimmt während der Ausbildung an einer schweizerischen Mittelschule einen Wechsel an eine Mittelschule im Ausland vor, wobei die Promotionsbestim - mungen der schweizerischen Mittelschule erfüllt sein müssen; b) Das ausländische Reifezeugnis ist von der Zulassungsstelle für den Zugang an eine schweizerische Hochschule anerkannt.

Art. 4a * Dienstleistungen für Dritte

1 Das Departement kann mit Dritten vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschä - digung Aufgaben für diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches übernimmt.
2. Stipendien
2.1. ALLGEMEINES

Art. 5 Gesuchseinreichung

1 Gesuche sind innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljah - resbeginn einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Un - terlagen, insbesondere die aktuellsten Veranlagungsverfügungen der Steuerbehör - den, beizulegen.
3 Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abgerundet wird. Die stipendierbare Zeit muss mindestens drei Mona - te betragen. In begründeten Fällen kann die Fachstelle von dieser Regel abwei - chen. *

Art. 6 Zusätzliche Ausbildungen

1 Es werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn die neue zusätzliche Ausbildung zu einem höheren nicht gleichwertigen Abschluss führt. Eine gleichwertige neue Aus - bildung wird auch dann nicht stipendiert, wenn für die erste Ausbildung keine Sti - pendien bezogen worden sind.
2 Als Ausnahme können für eine einzige neue zusätzliche gleichwertige Ausbildung Stipendien ausgerichtet werden, wenn: a) bei der neuen Ausbildung vorausgesetzt wird, dass bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde; b) ein Mindestalter vorausgesetzt wird; c) eine Zusatzberufslehre absolviert wird, die eine breitere Berufsausübung in der gleichen Branche ermöglicht; d) eine zweite Berufslehre absolviert wird und für die erste Berufslehre keine Stipendien bezogen wurden.

Art. 7 Austauschsemester, -jahr

1 Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder Austauschjahr können Stipendien ausgerichtet werden, wenn es von der schweizerischen Ausbildungsstätte anerkannt und von dieser an die zu erbringende Ausbildungsleistung angerechnet wird.

Art. 8 Praktika

1 An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet werden, wo - bei eine allfällige Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.

Art. 9 * Sprachkurse

1 Für Sprachkurse können Stipendien gewährt werden, wenn die Absolventin oder der Absolvent über eine Erstausbildung verfügt und der Unterricht an einer Tages - schule ununterbrochen während mindestens 16 Wochen im entsprechenden Sprach - gebiet stattfindet.
2.2. ANRECHENBARE KOSTEN PRO JAHR

Art. 10 Höhere Schul- und Studiengelder

1 Ein Schul- und Studiengeld zwischen 1500 Franken und maximal 9800 Franken wird angerechnet, wenn: * a) der Ausbildungsgang im Kanton angeboten oder mit Kantonsbeiträgen unter - stützt wird. Wird der Ausbildungsgang durch verschiedene Institutionen angeboten, wird das günstigere Schulgeld angerechnet; b) der Ausbildungsgang in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinba - rung geregelt ist und durch die Ausbildungsstätte ein höheres Schul- und Stu - diengeld verlangt wird; c) im Kanton Graubünden keine gleichwertige Ausbildung angeboten wird und diese nicht in einer für den Kanton geltenden Schulgeldvereinbarung geregelt ist.

Art. 11 Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren

1 Für Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren werden pauschal 1000 Franken ange - rechnet. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...

Art. 12 Kost und Logis

1 Es werden folgende Kosten angerechnet: a) * für «Kost und Logis auswärts» die tatsächlichen Kosten bis höchstens
13 500 Franken; davon werden 6300 Franken für Kost und maximal
7200 Franken für Logis angerechnet; b) * für «Kost und Logis bei den Eltern mit Mittagessen auswärts» 3200 Franken; c) * für «Kost und Logis bei den Eltern» 2100 Franken.
2 Für die Ermittlung der anrechenbaren Aufwendungen für Kost und Logis wird dar - auf abgestellt, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern - Ausbildungsort» im Tagespen - delbereich liegt und ob eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens zumutbar ist. Ausbildungszeiten der stipendienberechtigten Person sind zu berücksichtigen. Bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der Schweiz aufhalten, ist die «Wegstrecke Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massgebend. *
3 Bei stipendienberechtigten Personen, die verheiratet sind, die in eingetragener Part - nerschaft leben oder die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, ist der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» anzurechnen, wenn sie einen eigenen Haus - halt führen.

Art. 13 Reiseaufwendungen

1 Als Reiseaufwendungen werden die Aufwendungen für die kostengünstigste Be - nützung der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generala - bonnements der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angerechnet.
2 Für die Ermittlung der Reiseaufwendungen ist die Wegstrecke «Wohnort Eltern - Ausbildungsort», bei Verheirateten, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden oder bei stipendienberechtigten Personen mit Unterhaltspflicht und eigenem Haushalt so - wie bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen, deren Eltern sich nicht in der Schweiz aufhalten, die Wegstrecke «Wohnort Stipendiat - Ausbildungsort» massge - bend. *
3 Befindet sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des Kantons und wird kein Nach - weis über die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erbracht, so wird für die Reiseaufwendungen eine Pauschale von 1100 Franken berücksichtigt. *

Art. 14 Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen

1 Für Kleider und Wäsche werden pauschal 1200 Franken angerechnet. *
2 Für Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet: a) * 1000 Franken für stipendienberechtigte Personen, welche zu Beginn des Aus - bildungsjahres das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt haben; b) * 2000 Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen.

Art. 15 Besondere Verhältnisse:

1. Stipendienberechtige Personen mit Kinder
1 Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkom - men müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten pro Kind von 5000 Franken angerechnet.

Art. 16 2. Besuch ausserkantonaler Mittelschulen

1 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen wird auf die Kosten abgestellt, welche sich beim Besuch der am nächsten vom Wohnort der Eltern gelegenen Bündner Mittelschule ergeben, sofern nicht eine näher gelegene ausserkantonale Mittelschule besucht wird.
2 Die Schweizer Schule in Mailand ist stipendienrechtlich einer Bündner Mittelschu - le gleichgestellt.
2.3. ANRECHENBARE EINNAHMEN PRO JAHR

Art. 17 Eigenverdienst und Ferienerwerb

1 Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind
3600 Franken pro Jahr frei. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird in der Stipendienberechnung als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet. *
2 Bei stipendienberechtigten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung mehr als fünf Wochen Ferien beziehungsweise mehr als fünf Wochen vorlesungsfreie Zeit pro Ausbildungsjahr zur Verfügung haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragli - che Entschädigung erhalten, wird als Erwerb angerechnet: * a) * 3100 Franken für unter 25-jährige Studierende ab der Tertiärstufe sowie für Personen, bei denen die zumutbare Leistung der Eltern reduziert ist; b) * 1500 Franken für unter 25-jährige Studierende in allen übrigen Ausbildungen; c) * 3600 Franken für über 25-jährige Studierende aller Ausbildungen.
3 Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in die Berech - nung miteinbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wird ein zu - mutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Freibetrag entsprechend der Bestim - mung über den Lehrlingslohn zum Tragen kommt.

Art. 18 Vermögensverzehr der stipendienberechtigten Person *

1 Das Reinvermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 20 000 Franken frei. 20 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens der stipendienbe - rechtigten Person wird als Einnahme angerechnet. *

Art. 19 Einkommen des Ehepartners

1 Bei verheirateten und bei in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienbe - rechtigten Personen werden 55 000 Franken des Bruttoerwerbs des Partners für des - sen Lebensunterhalt zugestanden. Dieser Betrag erhöht sich je Kind um 5000 Fran - ken. Übersteigt der Bruttoerwerb des Partners 55 000 Franken zuzüglich 5000 Fran - ken je Kind, wird die Differenz vollumfänglich als Einnahme berücksichtigt. *

Art. 20 Elternbeitrag

1. Berechnungsgrundlage
1 Massgebend sind das Einkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Vermögen gemäss Veranla - gungsverfügung der Kantonssteuer.
2 Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuer - periode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der sti - pendienberechtigten Person anders nachzuweisen.
3 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der stipendienbe - rechtigten Person nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenen Elternteil ein mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens 70 000 Franken berücksich - tigt.
4 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögens - verhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder - bei gänzlichem Fehlen eines Kontaktes zu beiden Elternteilen - diese unberücksichtigt zu lassen: a) nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewalt - anwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu den Eltern; b) unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nach - weislich kein Kontakt; c) Vater ist bei Geburt der stipendienberechtigten Person durch die Mutter nicht bekannt gegeben worden; d) unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthaltes; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes Sys - tem für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen.
5 Bei erheblichen Veränderungen der totalen Einkünfte kann auf die aktuellen Ver - hältnisse abgestellt werden. Als erhebliche Veränderung werden mindestens 20 Pro - zent vorausgesetzt. Bei Eintreten dieser Situation kann die entsprechende Verfügung auf Gesuch hin revidiert werden.
6 Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leis - tungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, wel - che die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherun - gen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen ent - sprechend korrigiert werden. *

Art. 21 2. Eltern getrennt, geschieden, wiederverheiratet

1 Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird auf die massgebenden Steuerzahlen des Elternteils abgestellt, welcher für die stipendienberechtigte Person keine Ali - mente leistet.
2 Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das jeweilig massgebende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen Ehepartners werden für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht be - rücksichtigt.

Art. 22 3. Ermittlung des Basisbetrags

1 Das massgebende Vermögen der Eltern ist bis zu 210 000 Franken frei. Das diesen Betrag übersteigende massgebende Vermögen wird zu sechs Prozent zum massge - benden Einkommen der Eltern gerechnet. *
2 Das massgebende Einkommen und der zu diesem addierte Anteil des massgeben - den Vermögens bilden den Basisbetrag. Der Basisbetrag wird auf 1000 Franken ab - gerundet.
3 Fliessen keine Alimente oder werden diese durch die Sozialbehörde nicht bevor - schusst, werden die massgebenden Vermögen beider Elternteile vollumfänglich ku - muliert, zum zu berücksichtigenden Anteil des massgebenden Vermögens umge - rechnet und zur Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird zu zwei Drittel als Basisbetrag für die Um - rechnung in den Elternbeitrag berücksichtigt.
4 Sämtliche fliessende Renten und Alimente sowie bevorschusste Alimente der sti - pendienberechtigten Person und deren Geschwister werden zum massgebenden Ein - kommen addiert, sofern sie in diesem Einkommen nicht enthalten sind.

Art. 23 Zumutbarer Elternbeitrag

1 Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag: a) * 0 Franken für die ersten 25 000 Franken; b) * 100 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 35 000 Franken; c) * 200 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 65 000 Franken; d) * 300 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 85 000 Franken; e) * 400 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 95 000 Franken; f) 500 Franken für je weitere 1000 Franken.
2 Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichtigen, wird der errechnete Basisbetrag um 65 000 Franken reduziert. *

Art. 24 Aufteilung des Elternbeitrags

1 Die stipendienberechtigte Person wie auch die Geschwister, welche sich in nachob - ligatorischer Ausbildung befinden, haben gleiche Anteile am zumutbaren Elternbei - trag. Geschwister in Teilzeitausbildungen werden in die Aufteilung des Elternbeitra - ges nur dann miteinbezogen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen 3000 Franken nicht übersteigt. Sprachkurse werden berücksichtigt, sofern die Ausbildung mindes - tens 16 Wochen dauert. *
2 Studierende von Familien mit vier oder mehr Kindern erhalten eine Reduktion des je Kind berechneten Elternbeitrages von 2100 Franken, wenn mindestens vier Kin - der die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben oder in nachobliga - torischer Ausbildung sind. *
3 Der Anteil des zumutbaren Elternbeitrages wird von den anrechenbaren Kosten pro Jahr, nach Abzug der anderen anrechenbaren Einnahmen, abgezogen.
2.4. BERECHNUNG UND AUSZAHLUNG

Art. 25 Grundsatz

1 Das Stipendium pro Jahr ergibt sich aus der Differenz zwischen den «anrechenba - ren Kosten pro Jahr» und den «anrechenbaren Einnahmen pro Jahr».
2 Der Stipendienbetrag pro Jahr wird auf 100 Franken auf- beziehungsweise abge - rundet.
3 Bei Gesuchen für eine Dauer von weniger als 12 Monaten wird der Stipendienbe - trag pro Jahr anteilmässig reduziert und auf 100 Franken auf- beziehungsweise abge - rundet.

Art. 26 Minimalstipendium

1 Stipendien für 12 Monate oder weniger, welche nach der Rundung kleiner als
600 Franken sind, gelangen nicht zur Auszahlung.

Art. 27 Anpassung Maximalstipendium

1 Sind höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich das Maxi - malstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz.

Art. 28 Höchstlimite Einnahmen

1 Stipendien von Kanton und Bund, Stipendien Dritter sowie übrige Einnahmen dür - fen 28 000 Franken nicht übersteigen. *
2 Entrichten Gesuchstellende höhere Schul- und Studiengelder als 1500 Franken, so erhöht sich die Limite im Umfang der entsprechenden Differenz.
3 Für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich die Limite um 5000 Franken pro Kind.

Art. 29 Auszahlung und Rückforderung

1 Die Auszahlung eines Stipendiums erfolgt in der Regel zwei Mal jährlich durch die Fachstelle.
2 Kann der Ausbildungsbeitrag nicht definitiv zugesprochen werden, kann die Aus - zahlung des provisorisch festgelegten Ausbildungsbeitrages zur Hälfte erfolgen. In Härtefällen kann auf die Rückforderung von provisorisch zuviel ausbezahlten Sti - pendien verzichtet werden.
3 Bei der Rückforderung von Stipendien wird auf die Erhebung von Zinsen und Ver - zugszinsen verzichtet.

Art. 30 * ...

3. Darlehen
3.1. ALLGEMEINES

Art. 31 Personenkreis

1 An Personen in Zweitausbildung oder Weiterbildung können Darlehen gewährt werden.
2 An Personen in Erstausbildung auf der Tertiärstufe können im letzten Ausbildungs - jahr Darlehen gewährt werden.
3 An Personen in Erstausbildung auf der Sekundarstufe II können in Ausnahmefällen im letzten Ausbildungsjahr Darlehen gewährt werden.

Art. 32 * Volljährigkeit

1 Darlehen werden nur an in Ausbildung stehende volljährige Personen gewährt.

Art. 33 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden.
3.2. BEMESSUNG UND AUSZAHLUNG

Art. 34 Gewährung von Darlehen

1. Grundlagen
1 Darlehen werden für jedes Ausbildungsjahr separat gewährt.
2 Als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Darlehen dienen unter ande - rem die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshal - tungskosten.

Art. 35 2. Höchstlimiten für Einkünfte und Vermögen der Eltern

1 Das Total der Einkünfte der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren gesamtes Reinvermögen dürfen folgende Höchstlimiten nicht übersteigen: * a) * Total der Einkünfte 200 000 Franken; b) * Reinvermögen 540 000 Franken. Weitere Unterstützungspflichten können entsprechend berücksichtigt werden.
2 Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leis - tungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, wel - che die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherun - gen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen ent - sprechend korrigiert werden. *
3 Die Summe von Darlehen und Stipendien darf pro Jahr die für die Stipendierung massgebende Höchstlimite für Einnahmen nicht übersteigen. *

Art. 36 Höchstansätze

1 Für Personen, welche Stipendien erhalten, können höchstens 11 000 Franken Dar - lehen pro Ausbildungsjahr gewährt werden. *
2 Für alle übrigen Personen können höchstens 16 000 Franken Darlehen pro Ausbil - dungsjahr gewährt werden. *
3 Im Total können höchstens 64 000 Franken Darlehen pro Person gewährt wer - den. *

Art. 37 Auszahlung

1 Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbildungsbe - ginn, auf Abruf ausbezahlt.
2 Darlehen, welche nicht bis Ausbildungsende bezogen werden, verfallen.
3.3. RÜCKZAHLUNG

Art. 38 Rückzahlung

1 Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen.
2 Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darle - hens fällig: a) 2 Prozent im ersten Jahr; b) 6 Prozent im zweiten Jahr; c) 6 Prozent im dritten Jahr; d) 8 Prozent im vierten Jahr;
e) 8 Prozent im fünften Jahr. Danach ist die restliche Schuld innert sieben Jahren in Absprache mit der Fachstelle und auf der Basis eines Abzahlungsplanes zurückzuzahlen.

Art. 39 Erlass

1 Das Departement kann Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern nach Aus - bildungsabschluss auf Gesuch hin die restliche Darlehensschuld erlassen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nach Ausbildungsabschluss: * a) * seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Graubünden steuer - pflichtig ist; und b) * die vorgeschriebenen ersten fünf Rückzahlungsraten getätigt hat; und c) * den Nachweis erbringt, dass die Summe der seit Ausbildungsabschluss von ihr oder ihm bezahlten Einkommenssteuern des Kantons und der Gemeinde min - destens der noch offenen Darlehensschuld entspricht.

Art. 40 Abbruch

1 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsab - schnitt bereits ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres seit Ausbildungsab - bruch zurückzuerstatten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodali - täten festgelegt werden.
4. Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1 Ausbildungsbeiträge für Ausbildungsjahre, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht. *
2 Ausbildungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Stipendiengesetzes begonnen und im Sinne der Ausnahmeregelung für zusätzliche gleichwertige Ausbildungen stipendiert wurden, können für die restliche Ausbildungszeit mit Stipendien unter - stützt werden.

Art. 42 Anpassung an die Teuerung

1 Die Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 104.6 Punkten (Basisindex Dezember 2020). *

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden nachfolgende Er - lasse aufgehoben: a) Reglement über die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung vom 9. September 1974 1 ) (BR 450.300); b) Richtlinien für die Ausrichtung von Stipendien vom 18. Oktober 2004
2 ) (BR
450.350); c) Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid- Fonds vom 19. Juni 1978 3 ) (BR 450.360).

Art. 44 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft.
1) AGS 1974, 595; AGS 1998, 4220; AGS 2004, KA 3586 und AGS 2006, KA 373
2) AGS 2004, KA 3587; AGS 2006, KA 374;
3) AGS 1978, 315; AGS 1998, 4224
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
20.10.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert -
20.10.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 3 eingefügt -
20.10.2008 01.01.2009 Art. 4a eingefügt -
20.10.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 3 geändert -
20.10.2008 01.01.2009 Art. 30 totalrevidiert -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 32 totalrevidiert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 20 Abs. 6 eingefügt -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 35 Abs. 1 geändert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 35 Abs. 2 geändert -
25.06.2013 01.08.2013 Art. 35 Abs. 3 eingefügt -
06.06.2017 09.06.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2017-021
06.06.2017 09.06.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert 2017-021
27.02.2018 01.03.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert 2018-004
02.07.2019 01.07.2020 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 2019-011
02.07.2019 01.07.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert 2019-011
02.07.2019 01.07.2020 Art. 28 Abs. 1 geändert 2019-011
30.05.2023 01.07.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 1, a) aufgehoben 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 1, b) aufgehoben 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 1, c) aufgehoben 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 11 Abs. 1, d) aufgehoben 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 1, c) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 13 Abs. 3 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 2, a) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 2, b) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2, a) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2, b) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2, c) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 18 Titel geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 18 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, b) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, d) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 1, e) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 23 Abs. 2 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 30 aufgehoben 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 35 Abs. 1, a) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 35 Abs. 1, b) geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 36 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 36 Abs. 2 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 36 Abs. 3 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 39 Abs. 1, a) eingefügt 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 39 Abs. 1, b) eingefügt 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 39 Abs. 1, c) eingefügt 2023-016
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.2023 01.07.2023 Art. 41 Abs. 1 geändert 2023-016
30.05.2023 01.07.2023 Art. 42 Abs. 1 geändert 2023-016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.06.2007 01.08.2007 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1 20.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 2 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 2 Abs. 2 25.06.2013 01.08.2013 geändert -

Art. 2 Abs. 3 20.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 4 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 4 Abs. 3 25.06.2013 01.08.2013 eingefügt -

Art. 4a 20.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 5 Abs. 3 20.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 9 25.06.2013 01.08.2013 totalrevidiert -

Art. 10 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 11 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 11 Abs. 1, a) 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben 2023-016

Art. 11 Abs. 1, b) 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben 2023-016

Art. 11 Abs. 1, c) 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben 2023-016

Art. 11 Abs. 1, d) 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben 2023-016

Art. 12 Abs. 1, a) 02.07.2019 01.07.2020 geändert 2019-011

Art. 12 Abs. 1, a) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 12 Abs. 1, b) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 12 Abs. 1, c) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 12 Abs. 2 06.06.2017 09.06.2017 geändert 2017-021

Art. 13 Abs. 2 06.06.2017 09.06.2017 geändert 2017-021

Art. 13 Abs. 3 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 14 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 14 Abs. 2, a) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 14 Abs. 2, b) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 17 Abs. 1 02.07.2019 01.07.2020 geändert 2019-011

Art. 17 Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 17 Abs. 2, a) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 17 Abs. 2, b) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 17 Abs. 2, c) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 18 30.05.2023 01.07.2023 Titel geändert 2023-016

Art. 18 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 19 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 20 Abs. 6 25.06.2013 01.08.2013 eingefügt -

Art. 22 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 1, a) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 1, b) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 1, c) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 1, d) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 1, e) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 23 Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 24 Abs. 1 25.06.2013 01.08.2013 geändert -

Art. 24 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 24 Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 28 Abs. 1 02.07.2019 01.07.2020 geändert 2019-011

Art. 30 20.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Art. 30 30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben 2023-016

Art. 32 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

Art. 35 Abs. 1 25.06.2013 01.08.2013 geändert -

Art. 35 Abs. 1, a) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 35 Abs. 1, b) 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 35 Abs. 2 25.06.2013 01.08.2013 geändert -

Art. 35 Abs. 3 25.06.2013 01.08.2013 eingefügt -

Art. 36 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 36 Abs. 2 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 36 Abs. 3 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 39 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 39 Abs. 1, a) 30.05.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-016

Art. 39 Abs. 1, b) 30.05.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-016

Art. 39 Abs. 1, c) 30.05.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-016

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 41 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

Art. 42 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-016

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