Personalverordnung
                            Personalverordnung  (PGV)  vom 20. November 2007 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  73 des Personalgesetzes vom 24.  Oktober 2005  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regelungs- und Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Nähere zum PG, soweit nicht der Kantonsrat  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die Angestellten des Kantons, sofern keine besondere Regelung  besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Gesamtarbeitsvertrag *
                            1  Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlun  -  gen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er  nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammenset  -  zung der Verhandlungsdelegation bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  PG (bGS  142.21  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitbild *
                            1  Das Leitbild zur Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:  a)  Orientierung an der Aufgabenerfüllung des Kantons, den Bedürfnis  -  sen der Angestellten und der Bevölkerung, an den Möglichkeiten des  Finanzhaushaltes sowie am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwi  -  schen Kanton und Angestellten;  b)  Gewinnung und Erhaltung von geeigneten und motivierten Angestell  -  ten, die verantwortungsbewusst und leistungsorientiert handeln;  c)  Entwicklung und Nutzung des Potenzials der Angestellten, indem sie  entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert  werden;  d)  Regelmässige Förderung der Führungsfähigkeit der Vorgesetzten;  e)  besondere Sorgfalt bei der Besetzung der vorgesetzten Stelle;  f)  Unterstützung und Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen;  g)  Berücksichtigung und Unterstützung der Übernahme von Verantwor  -  tung in Familie und Gesellschaft;  h)  Gleichbehandlung von Frauen und Männern;  i)  Schutz der Gesundheit der Angestellten sowie Förderung der  Arbeitssicherheit und der Gesundheitsprävention;  j)  Treffen von Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung und sexu  -  eller Belästigung am Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialpartnerkonferenz
                            a) Zusammensetzung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertretungen von Regierungsrat und Angestellten sind mit maximal je 5  Personen in der Sozialpartnerkonferenz vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat lässt sich in jedem Fall durch mindestens 2 Mitglieder  aus seiner Mitte und der Leiterin oder dem Leiter des Personalamtes vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personalverbände bestimmen die Vertretung der Angestellten. Sofern  sich die Personalverbände zu einer Verbändekonferenz zusammenschlies  -  sen, bestimmt diese die Vertretung in der Sozialpartnerkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sozialpartner informieren einander frühzeitig über die Themen und die  Teilnehmenden an den Gesprächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sozialpartnerkonferenz kann für einzelne Bereiche oder bestimmte  Personal- und Sachfragen Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Entschädigung
                            1  Die Vertretung der Angestellten nach Art.  7  Abs.  1  PG erhält insgesamt  eine pauschale Entschädigung von Fr. 3  000.– pro Jahr.  III. Zuständigkeiten  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anstellungsbehörden *
                            1  Die Anstellung und Kündigung von Angestellten nachfolgender Anstalten  und Betriebe erfolgt durch deren Leitung:  *  a)  *  ...  b)  Kantonsschule;  c)  Berufsbildungszentrum;  d)–e)  *  ...  f)  Strafanstalt Gmünden;  g)  Arbeitslosenkasse;  h)  RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine abweichende Regelung besteht, erfolgen Anstellung und  Kündigung von Angestellten der Departemente durch die Vorsteherin oder  den Vorsteher des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Aufgabendelegation
                            1  Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte  Organisationseinheiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   delegierbar   sind   Begründung,   Änderung   und   Beendigung   von  Arbeitsverhältnissen sowie der Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 70  Abs. 1  bis   PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorgesetzte Stelle *
                            1  Die vorgesetzte Stelle ist in ihrem Bereich verantwortlich für  a)  die Durchführung der Mitarbeitendengespräche/Vorgesetztenbeurtei  -  lung;  b)  die Durchführung des Beurteilungsgesprächs nach Art.  7  der  Besol  -  dungsverordnung  1  )  ;  c)  die Überwachung der Arbeitszeiterfassung;  d)  die Ferien- und Absenzenkontrolle und  e)  die Überstundenkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Personalamt *
                            1  Das Personalamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personal  -  rechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat nach den Anweisungen des  Departements Finanzen periodisch Bericht über die Entwicklung des Perso  -  nalbereichs und den Vollzug des Personalrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10–11 * ...
                            IV. Beginn des Arbeitsverhältnisses  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Stellenbeschrieb
                            1  Die Anstellungsbehörde erlässt für jede Stelle einen Stellenbeschrieb. Die  -  ser gibt Auskunft über Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Anforde  -  rungsprofil und besondere Arbeitsbedingungen und dient als Grundlage für  die Funktionsbewertung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stellenbeschrieb wird regelmässig sowie bei jedem Stellenwechsel  und bei wesentlichen organisatorischen Veränderungen überprüft und allen  -  falls angepasst. Anstellungsbehörden und Angestellte unterzeichnen ihn mit  Datumsvermerk.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt stellt verbindliche Musterformulare zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (  bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausschreibung einer Stelle *
                            1  Das Personalamt ist in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde für die  Stellenausschreibung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellenausschreibung richtet sich nach dem Anforderungsprofil des  Stellenbeschriebs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gilt als öffentlich, wenn sie im Amtsblatt, im Internet und in einem Medi  -  um erscheint, welches einer unbestimmten Anzahl möglicher Interessentin  -  nen und Interessenten zugänglich ist und von diesen üblicherweise konsul  -  tiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn bereits  eine grössere Anzahl von Interessentinnen oder Interessenten bekannt ist  oder eine Stelle intern besetzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auswahl der Angestellten *
                            1  Dem Personalamt obliegt die administrative Abwicklung der Personalge  -  winnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde führt zusammen mit dem Personalamt die Selekti  -  onsgespräche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt kann für die Entscheidfindung in Absprache mit der An  -  stellungsbehörde und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers  Gutachten einholen oder Assessments durchführen lassen. Das Gutachten  oder der Assessmentbericht sind der Bewerberin oder dem Bewerber zu er  -  öffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Arbeitsvertrag
                            1  Im Arbeitsvertrag ist mindestens festzuhalten:  a)  die Vertragsparteien;  b)  die Stellenbezeichnung;  c)  die Organisationseinheit;  d)  der Arbeitsort;  e)  der Beginn des Arbeitsverhältnisses;  f)  die Dauer des Arbeitsverhältnisses;  g)  der Beschäftigungsgrad;  h)  der Lohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Abgeltungen;  j)  *  die zusätzlichen Vereinbarungen;  k)  *  die Dauer der Probezeit oder den Verzicht darauf;  l)  *  die Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  V. Arbeitsverhältnisse für Lehrende an kantonalen Schulen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Lehrenden an kantonalen Schulen sind folgende Arbeitsverhältnisse  zulässig:  a)  unbefristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad;  b)  unbefristete mit einem variablen Beschäftigungsgrad innerhalb einer  Bandbreite. Der Arbeitgeber legt jeweils für ein Schuljahr den Be  -  schäftigungsgrad innerhalb der vertraglich vereinbarten Bandbreite  fest. Er teilt den Entscheid sowie den angepassten Lohn spätestens  einen Monat vor Schuljahresbeginn der oder dem Lehrenden schrift  -  lich mit. Die Bandbreite beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad  maximal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vier Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem  vollen Pensum 23 oder 25 Wochenlektionen unterrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sechs Lektionen für Lehrende, die nach Anhang 3 bei einem  vollen Pensum 29 Wochenlektionen unterrichten;  c)  befristete mit einem fixen Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert es die Unterrichtsplanung, kann bei unbefristeten Arbeitsverhält  -  nissen mit dem Einverständnis der oder des Lehrenden:  a)  der fixe Beschäftigungsgrad erhöht oder die Bandbreite überschritten  werden. Der positive Saldo darf maximal 4 Wochenlektionen betra  -  gen. Er ist nach Rücksprache mit der oder dem Lehrenden baldmög  -  lichst durch Kompensation abzubauen.  b)  der fixe Beschäftigungsgrad reduziert oder die Bandbreite unter  -  schritten werden. Der negative Saldo darf maximal 2 Wochenlektio  -  nen betragen und ist im folgenden Schuljahr zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Einzelheiten zu den Rechten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ferien *
                            1  Der Ferienbezug wird so früh als möglich, in der Regel 3 Monate im Vor  -  aus, festgelegt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Beendigung des Arbeits  -  verhältnisses, ist eine kurzfristige Anordnung zulässig, sofern dies den Feri  -  enzweck nicht vereitelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde einen zeitlich befristeten  Ferienstopp anordnen, sofern die betrieblichen Verhältnisse eine solche  Massnahme erfordern. Sie veranlasst die Entschädigung der bei den Ange  -  stellten durch den Ferienstopp nutzlos gewordenen Aufwendungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferien, welche trotz rechtzeitiger Anordnung auch im Folgejahr nicht bezo  -  gen wurden, verfallen entschädigungslos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kürzung der Ferien bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall,  militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird pro Kalenderjahr berech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Feiertage und Freitage *
                            1  Feiertage, welche während der Ferien der oder des Angestellten auf einen  Samstag oder Sonntag fallen, können nicht nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrende an kantonalen Schulen ist der Nachbezug von Feiertagen  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden folgende Freitage gewährt:  a)  eigene Hochzeit: 2 Tage  b)  Hochzeit der Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder, Geschwister, El  -  tern: 1 Tag  c)  Geburt des eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes: 2 Tage  d)  Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes soweit eine Betreuung  Bescheinigung verlangt werden: max. 2 Tage pro Fall  e)  Todesfälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ehepartnerin/ Ehepartner: 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lebenspartnerin/ Lebenspartner: 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  in der Familie oder im eigenen Haushalt: 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  naher Verwandter ausserhalb des eigenen Haushaltes: 1 bis 3  Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  anderer Verwandter oder naher Bekannter: maximal ½ Tag  f)  Umzug des eigenen Haushaltes, ausser während der Kündigungsfrist  des Arbeitsverhältnisses: 1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mutterschaftsurlaub *
                            1  Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes, soweit die  Angestellte nicht ausdrücklich einen früheren Beginn wünscht. Der voraus  -  sichtliche Geburtstermin ist der vorgesetzten Stelle mindestens 3 Monate im  Voraus zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Ist eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs absehbar, weil das Kind  mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht hat, ist umgehend die vor  -  gesetzte Stelle zu informieren. Für die Dauer der Verlängerung ist spätes  -  tens bei Ablauf des verlängerten Mutterschaftsurlaubs ein ärztliches Zeugnis  beizubringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf unbe  -  zahlten Urlaub von maximal drei Monaten. Dieser ist 3 Monate im Voraus  der vorgesetzten Stelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Elternschafts- und Adoptionsurlaub *
                            1  Der Elternschafts- und Adoptionsurlaub kann nach der Geburt beziehungs  -  weise nach der Aufnahme des Kindes in Absprache mit der vorgesetzten  Stelle gesamthaft oder tageweise bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten  oder  -  adoptionen ergibt sich kein längerer Urlaubsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b * Dienstaltersgeschenk
                            1  Die vorgesetzte Stelle meldet der Lohnzahlstelle zwei Monate vor dem  Dienstjubiläum die Bezugsart des Dienstaltersgeschenkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferientage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von 5 Jahren  zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Unbezahlter Urlaub *
                            1  Das Gesuch um unbezahlten Urlaub ist mindestens  4 Monate im Voraus  schriftlich einzureichen. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Rückspra  -  che mit der vorgesetzten Stelle. Der Entscheid ist der oder dem Angestellten  schriftlich und auf Wunsch in Form einer Verfügung mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetzenbeurteilung *
                            1  Im Mitarbeitendengespräch wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs  die Zielerreichung, die Qualität der Arbeit, das Verhalten und die Leistung  beurteilt. Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und der Motivati  -  on der Angestellten und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.  Im Mitarbeitendengespräch werden die Ziele und allfällige Entwicklungs  -  massnahmen vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufbau und Methodik von Mitarbeitendengesprächen sowie der Vorgesetz  -  tenbeurteilungen erfolgen nach den Weisungen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Ablauf der Probezeit ist mit der oder dem Angestellten ein Mitarbeiten  -  dengespräch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Förderung der Angestellten
                            a) Im Allgemeinen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Ausbildung ist notwendig für die Ausübung einer bestimm  -  ten Funktion. Sie wird gemeinsam mit der oder dem Angestellten, der An  -  stellungsbehörde und in Absprache mit dem Personalamt vereinbart und  schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenübernahme  durch den Kanton sowie die Rückzahlungspflicht der oder des Angestell  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fortbildung ist obligatorisch und der Kanton trägt die Kosten. Es besteht  keine Rückzahlungspflicht der oder des Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Weiterbildung wird auf Antrag der oder des Angestellten  oder der Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt gemein  -  sam vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet eine  allfällige Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie die Rückerstattungs  -  pflicht der oder des Angestellten. Die Kostenbeteiligung ist abhängig vom  Nutzen für den Arbeitgeber und beträgt in der Regel maximal 2/3 der ge  -  samten Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gesamten Kosten der Aus- oder Weiterbildung setzen sich zusammen  aus der ausfallenden Arbeitszeit, den Kurskosten, den Prüfungsgebühren  und den Spesen, die im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat der Kanton mindestens einen Drittel der Kosten der Aus- oder Weiter  -  bildung übernommen, so sind diese im Falle der durch die Angestellte oder  den Angestellten ausgesprochene Kündigung wie folgt zurückzuzahlen:  *  a)  im ersten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 3/3;  b)  im zweiten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 2/3;  c)  im dritten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 1/3.  Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Personalamt orientiert den Regierungsrat periodisch über die Aus-,  Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Lehrende an kantonalen Schulen
                            1  Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, da  -  von die letzten fünf Jahre an der gleichen Schule mit einem durchschnittli  -  chen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch  auf eine «Intensiv-Weiterbildung».  Diese kann wie folgt bezogen werden:  a)  4 Monate zu 75  % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel  -  lung und, oder  b)  3 Monate zu 90  % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die «Intensiv-Weiterbildung» ist vor Erreichen des 55. Altersjahrs anzutre  -  ten. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedingungen für die Absolvierung der «Intensiv-Weiterbildung» sind, dass  die Stellvertretung sichergestellt ist und der Schule durch die Wahl des Zeit  -  punkts keine Nachteile entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Programm der «Intensiv-Weiterbildung» steht im Zusammenhang mit  dem   Berufsauftrag.   Die   Schulleitung   genehmigt   die   «Intensiv-Weiterbil  -  dung». Das Departement Bildung und Kultur  erlässt in Zusammenarbeit mit  den Schulleitungen Richtlinien zur Programmgestaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Lohn   sowie   die   Kosten   der   Stellvertretung   gehen   zulasten   des  Kantons. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung,  Unterkunft) selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Rückerstattungspflicht   des   bezogenen   Lohnes   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 5.
Art. 24 * ...
Art. 25 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung *
                            1  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel der oder des Vor  -  gesetzten erstellt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der oder  dem Angestellten ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitszeugnis oder die Arbeitsbestätigung ist von der Anstellungsbe  -  hörde zu unterzeichnen. Das Personalamt stellt die formellen Kriterien und  die inhaltlichen Eckwerte zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
                            VII. Einzelheiten zu den Pflichten  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Arbeitszeit
                            a) Begriff  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestellten zur Erfüllung  der Aufgaben zur Verfügung halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 c) Erfassung der Arbeitszeit
                            1  Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit. Die vorgesetzte Stelle über  -  wacht die Arbeitszeiterfassung (Art.  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 d) Arbeitszeitmodelle
                            1  Die zulässigen Arbeitszeitmodelle oder die Einzelheiten zur Arbeitszeit  werden geregelt im:  a)  Anhang 1 für die kantonale Verwaltung;  b)–c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anhang 4 für die Fachpersonen der Logopädie und Psychomotorik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 e) Vertrauensarbeitszeit *
                            1  Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeits  -  zeit befreit. Sie bestimmen aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben  selbst über Umfang und Lage der Arbeitszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kaderangestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind:  *  a)  *  Ratschreiberin oder Ratschreiber und deren Stellvertretung;  b)  *  Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;  c)  *  Amtsleiterinnen und Amtsleiter;  d)  *  Leiterinnen und Leiter von unselbständigen Anstalten und Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, stellvertretende Departe  -  mentssekretärinnen und Departementssekretäre sowie Prorektorinnen und  Prorektoren kann Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * Homeoffice
                            1  Angestellte können ihre Arbeitspflicht mit Bewilligung der Anstellungsbe  -  hörde im Homeoffice erfüllen, sofern  a)  sie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen,  b)  die betreffenden Aufgaben fürs Homeoffice geeignet sind,  c)  die betrieblichen Gegebenheiten die Arbeit im Homeoffice zulassen  und  d)  der Arbeitsplatz im Homeoffice den betrieblichen Anforderungen ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ermöglichung von Homeoffice besteht kein Rechtsanspruch. Die  Anstellungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzung privater Infrastruktur für das Homeoffice wird nicht entschä  -  digt.   Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen,   wenn   kein   fester  Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personalamt erlässt Richtlinien zum Homeoffice in der kantonalen  Verwaltung. Die betroffenen Anstellungsbehörden sind vorgängig anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Meldepflichten *
                            1  Die Meldepflicht der Angestellten umfasst insbesondere:  a)  Änderung des Zivilstandes;  b)  Geburt oder Adoption eines Kindes;  c)  Todesfälle;  d)  Invalidität;  e)  *  Änderung des Wohnortes;  f)  *  jegliche Art der Arbeitsverhinderung, insbesondere bei Krankheit und  Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a * Ärztliches Zeugnis
                            1  Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als  drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in je  -  dem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage  dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vertrauensärztliche Untersuchung *
                            1  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber dem Personal  -  amt im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Gesundheitsmanagement
                            1  Das Gesundheitsmanagement dient der Gesundheit und dem Wohlbefin  -  den  der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Es fördert ihre persönlichen Kom  -  petenzen und Leistungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Finanzen unterbreitet dem Regierungsrat zu diesem  Zweck ein Konzept mit Massnahmen.  Es bezeichnet eine Fachstelle für Ge  -  sundheitsmanagement, das die Massnahmen koordiniert und die Organisati  -  onseinheiten bei der Umsetzung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b * Case Management
                            1  Das Departement Finanzen stellt sicher, dass für Angestellte mit gesund  -  heitlichen Beeinträchtigungen ein Case Management zur Verfügung steht.  Es kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Case Management leistet Unterstützung und Beratung im Sozial-, Ge  -  sundheits- und Versicherungsbereich. Es orientiert sich dabei an fachlichen  Standards und untersteht der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt koordiniert das Case Management. Es ist berechtigt,  Auskünfte über den Stand des Case Managements einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angestellte können im Rahmen des Case Managements zur Mitwirkung an  Eingliederungsmassnahmen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten *
                            1  Die Angestellten haben die Annahme oder Ausübung aller öffentlichen Äm  -  ter sowie insbesondere folgende Nebentätigkeiten zu melden:  a)  die Führungs- oder Vorstandstätigkeit in Parteien, Verbänden und  Vereinen, ausgenommen Freizeitvereine;  b)  die Nebentätigkeit in Unternehmungen;  c)  alle Nebentätigkeiten, mit denen ein Nebenerwerb erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes wird in der Regel ein bezahlter Ur  -  laub bis maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt. Für die Festle  -  gung der Dauer des Urlaubes sowie für den entsprechenden Besoldungsan  -  spruch sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Ent  -  schädigung, die der Amtsperson ausgerichtet wird, zu berücksichtigen. Zu  -  sätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nebentätigkeiten ist die nicht geleistete Arbeitszeit vollumfänglich zu  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übersteigen die Nebeneinnahmen mehr als 10 % des Jahresgehaltes,  kann der Beschäftigungsgrad bei nachgewiesener Beeinträchtigung der  Arbeitsleistung gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vor dem Erlass von Auflagen ist der oder dem Angestellten das rechtliche  Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Besondere Verpflichtungen *
                            1  Ist im Arbeitsvertrag die besondere Pflicht der Verwendung bestimmter Ge  -  räte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen, so ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Einschränkung des Streikrechts *
                            1  Den nachfolgenden Angestellten ist das Streiken namentlich untersagt:  a)  *  ...  b)  Angestellten der Polizei, soweit ein Streik die Gewährleistung der öf  -  fentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Personalinformationssystem *
                            1  Das Departement Finanzen betreibt ein Personalinformationssystem. Der  technische Betrieb erfolgt durch die AR Informatik AG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalinformationssystem dient der zentralen Verwaltung von Per  -  sonendaten der Angestellten des Kantons zum Zweck der Personal-, Lohn-  und Versicherungsbewirtschaftung durch die zuständigen Verwaltungsstel  -  len. Es kann die Personendaten von Angestellten weiterer Organisationen  enthalten, soweit deren Bewirtschaftung nach Gesetz oder Vereinbarung  dem Kanton übertragen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörden, das Personalamt, das Amt für Finanzen und die  für den technischen Support zuständigen Stellen haben Zugriff auf das Per  -  sonalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwen  -  dig ist. Sie sind für den Schutz der Daten verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Personaldossier
                            1  Das Personaldossier enthält alle Informationen, die im Zusammenhang mit  dem Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Es kann besonders schützenswerte  Personendaten enthalten, namentlich Bewerbungsunterlagen, Leistungsbe  -  urteilungen, Persönlichkeitsprofile, öffentliche Ämter und Nebenbeschäfti  -  gungen, Arztzeugnisse, sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Be  -  scheide, Lohnpfändungen, Arbeitszeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugriff auf das Personaldossier haben nur die Anstellungsbehörden und  das Personalamt. Andere Verwaltungsstellen haben Zugang zu Dokumenten  des Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig  ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Archivgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personaldossier kann zum Zweck der Personal-, Lohn- und Ver  -  sicherungsbewirtschaftung im Personalinformationssystem bearbeitet wer  -  den. Es ist vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder  Pflichtverletzung  *  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zieht die Anstellungsbehörde eine Massnahme nach Art.  69  Abs.  2  PG in  Erwägung, hat sie vor der Eröffnung des Verfahrens das Personalamt beizu  -  ziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Erlass der Massnahme ist der oder dem Angestellten das rechtli  -  che Gehör zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * Konfliktlösungsverfahren
                            1  Zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können die Be  -  teiligten jederzeit die Durchführung eines Konfliktlösungsverfahrens beantra  -  gen. Das Personalamt hat von Amtes wegen auf diese Möglichkeit hinzuwei  -  sen. Es kann geeignete Personen als neutrale Vermittler vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sich die Beteiligten über Durchführung und Person verständigt, or  -  ganisiert das Personalamt das weitere Verfahren. Das Ergebnis des Verfah  -  rens ist schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * ...
                            X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40–41 * ...
Art. 42 Kündigung durch die oder den Angestellten
                            1  Die schriftliche Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten ist  an das Personalamt zu richten. Dieses bestätigt den Eingang der Kündigung  und informiert die Anstellungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde legt das Weitere nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e fest  und teilt es der oder dem Angestellten schriftlich mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung durch die Anstellungsbehörde *
                            1  Die schriftliche Kündigung enthält insbesondere:  a)  die Mitteilung, dass und auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis  endet;  b)  falls notwendig, die Anordnung einer Freistellung;  c)  falls notwendig, die Anordnung zur Kompensation von Überstunden  oder den Bezug ausstehender Ferien;  d)  falls notwendig, die Modalitäten betreffend Übergabe des Arbeitsplat  -  zes an die Nachfolgerin oder den Nachfolger;  e)  falls notwendig, den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung der für  Aus- oder Weiterbildung übernommenen Kosten (Art.  56  Abs.  5  PG);  f)  eine Begründung;  g)  die Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kündigungstermin für kantonale Lehr- und Fachpersonen *
                            1  Für kantonale Lehr- und Fachpersonen gilt als Kündigungstermin das Se  -  mesterende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sozialplan *
                            1  Eine erhebliche Zahl von Kündigungen liegt vor, wenn innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Kalendertagen 10  Angestellten aus dem gleichen Grund gekündigt wer  -  den. Ausgenommen sind Kündigungen, die aus personenbezogenen Grün  -  den ausgesprochen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Ange  -  stellten einen Mustersozialplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes *
                            1  Ein grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes durch die  oder den Angestellten ist von der vorgesetzten Stelle in jedem Fall innert  nützlicher Frist an die Anstellungsbehörde und das Personalamt zu mel  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XI. Schlussbestimmungen  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsbestimmung betreffend ordentlicher und vorzeitiger
                            Pensionierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angestellte des Kantons, die bis zum 31.  Dezember 2010 das 63.  Alters  -  jahr vollenden und mit der Vollendung des 63.  Altersjahres in den Ruhe  -  stand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber sechs Monate im Voraus  mitzuteilen; vorbehalten bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte des Kantons, die bis zum 31.  Juli 2008 in den Ruhestand treten  wollen, haben dies dem Arbeitgeber bis zum 31.  Januar 2008 mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn bis zum vorgegebenen Zeitpunkt keine Mitteilung erfolgt, richtet sich  die Pensionierung nach Art.  19 und 20  PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Übergangsbestimmung betreffend Vertrauensarbeitszeit
                            1  Für Angestellte nach Art. 31 Abs. 2, die bis anhin noch keine Vertrauensar  -  beitszeit leisteten, sind die Arbeitsverträge unter Einhaltung der Kündigungs  -  frist bis zum 30. September 2017 anzupassen. Überzeitsaldi sind  vorgängig  zu kompensieren. Abgeltungen sind nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem PG in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  1. Januar 2008 (RRB vom 20.  November 2007; Abl.  2007, S.  1207)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  12.12.2014  Art. 18 Abs. 4  geändert  1278 / 2014, S. 1378
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Anhang 3  aufgehoben  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 2  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 4  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 5  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Titel 3.  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 1, a)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 1, d)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 1, e)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 2  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 7a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 8  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2, a)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2, b)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2, c)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 10  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 11  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 3  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 13  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 4  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 14  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 14 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 14 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 14 Abs. 3  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1, j)  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1, k)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1, l)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 2  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 17  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 17 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 17 Abs. 3  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 18  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 18 Abs. 3, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 18 Abs. 4  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 19  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 19a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 19b  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 20  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 20 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 21  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 22  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 22 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 22 Abs. 3  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 22 Abs. 5  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 24  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 25  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 25 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 25 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 26  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 27  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 28  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 30 Abs. 1, b)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, a)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, b)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, c)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, d)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, a)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, b)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, c)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, d)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 3  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 32  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 32 Abs. 1, e)  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 32 Abs. 1, f)  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 32a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 33  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 33a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 33b  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 34  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 6  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 35  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 36  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 1, a)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 37  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 37 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 37 Abs. 2  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 37 Abs. 3  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 37a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Titel 8.  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1, a)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1, b)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1, c)  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 2  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 38a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Titel 9.  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 39  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 40  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 41  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 42 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 42 Abs. 2  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 43  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 43 Abs. 2  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 43 Abs. 3  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 44  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 45  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 46  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 1  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 47  Titel geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 47a  eingefügt  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Anhang 2  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  01.10.2021  Art. 31a  eingefügt  1436 / 10.09.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.06.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  1464 / 29.04.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.07.2023  Art. 19 Abs. 1  geändert  1485 / 16.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.07.2023  Art. 19 Abs. 1  bis  eingefügt  1485 / 16.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.07.2023  Art. 19a  Titel geändert  1485 / 16.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.07.2023  Art. 19a Abs. 1  geändert  1485 / 16.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2023  01.07.2023  Art. 25 Abs. 2  geändert  1485 / 16.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 3 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 4 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 5 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
                            Titel 3.  06.12.2016  01.01.2017  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 7a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 8 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 9 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 10 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 11 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 12 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 13 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 14 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, j) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, k) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 1, l) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 15 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 17 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 18 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
                            Art. 18 Abs. 3, e),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 4 09.12.2014 12.12.2014 geändert 1278 / 2014, S. 1378
Art. 18 Abs. 4 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 19 Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19 Abs. 1 bis 13.06.2023 01.07.2023 eingefügt 1485 / 16.06.2023
Art. 19a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 13.06.2023 01.07.2023 Titel geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19a Abs. 1 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 19b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 20 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 20 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 21 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 22 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 23 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 24 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 25 Abs. 2 13.06.2023 01.07.2023 geändert 1485 / 16.06.2023
Art. 26 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 27 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 28 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 30 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 1, d) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, a) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, b) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, c) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 2, d) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 31a 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt 1436 / 10.09.2021
Art. 32 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, e) 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32 Abs. 1, f) 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 32a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 33b 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 34 Abs. 6 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 35 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 36 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 37a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
                            Titel 8.  06.12.2016  01.01.2017  geändert  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, a) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 1, b) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1, c) 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
Art. 38a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
                            Titel 9.  06.12.2016  01.01.2017  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 40 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 41 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 42 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 43 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 1326 / 2016, S. 1621
Art. 44 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 45 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 46 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47 06.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 1326 / 2016, S. 1621
Art. 47a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1326 / 2016, S. 1621
                            Anhang 1  06.12.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  1326 / 2016, S. 1621  Anhang 1  26.04.2022  01.06.2022  Inhalt geändert  1464 / 29.04.2022  Anhang 2  06.12.2016  01.01.2017  aufgehoben  1326 / 2016, S. 1621  Anhang 3  09.12.2014  01.01.2015  aufgehoben  1277 / 2014, S. 1356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Anhang  1  :  Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unte  r-  stellt sind, ausgenom  men die Fachpersonen der Logopädie und Psychom  o-  tori  k.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rahmenbedingungen
                            1  Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen  Bedürfnisse  zu  berücksichtigen.  Die  Interessen  des  Arbeitgebers  und  der  Organisationseinheiten  haben  Vorzug gegenüber  den  Interessen  der  Ang  e-  stellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
                            1  Die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit ist von Montag bis Freitag wie folgt  sicherzustellen:  a)  von 08.00 bis 11.30 Uhr  b)  von 14.00 bis 17.00 Uhr  c)  vor Feiertagen bis 16.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Departemente  und  di  e  Kantonskanzlei  können  für  einzelne  Organisa  -  t  i  onseinheiten abweichende Öffnungszeiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Arbeitszeiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rahmenbedingungen
                            1  Die  tägliche  Arbeitszeit  ist  so  zu  gestalten,  dass  sie  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes über die Arbeit  in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeit  s-  gesetz) in der Regel nicht widerspricht. Zeitlich befristete und in Absprache  mit  den  betroffenen  Mitarbeitenden  festgelegte  Ausnahmeregelungen  au  f-  grund von Notsituationen zur Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauf  trages  sind durch das zuständige Departement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Überstunden
                            1  Als Überstunden gelten:  a)  angeordnete Arbeitszeit  von Montag bis Freitag  vor 07.00  Uhr und  nach 19.00  Uhr;  b)  angeordnete Arbeitszeit am Samstag, Sonntag und an Feiertagen;  c)  angeordnete Arbeitszeit, welche 10 Stunden pro Tag überschreiten;  d)  bei Angestellten nach Dienstplan gilt jede angeordnete Arbeitszeit  ausserhalb des Dienstplanes als Überstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitzungen und Abordnungen mit Behördemitgliedern während diesen Ze  i  ten  gelten in jedem Fall als «angeordnet».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anrechen  bare Überstunden sowie die Zeitgut  schrift von 20%, sind sep  a  rat  zu  erfassen  und  auszuweisen.  Sie  sind  mit  Freizeit  von  gleicher  Dauer  zu  kompen  sieren.  Die  Kom  pensation  kann  angeordnet  werden.  Sofern  die  Über  stunden  nicht  ko  m  pensiert  werden  können,  ist  der  Bezug  im  ersten  Quartal  des  Folgeja  h  res  anzu  ordnen.  In  Ausn  ahmefällen  kann  die  Anstel-  lungs  behörde eine Ausza  h  lung zum ordentlichen Stundenlohn bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ordentliche und ausserordent liche Arbeitszei t, Pikettdienst
                            1  Als  ordentliche  Arbeitszeit  gilt  diejenige  Zeit,  während  der  die  Verwaltung  in  der  Regel  ihre  Aufgaben  erfüllt.  Sie  dauert  von  Montag  bis  Freitag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.00 bis 19.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ausserordentliche Arbeitszeit gilt:  a)  Montag bis Freitag von  19.00 bis 07.00  Uhr  b)  Samstag, Sonn  -  und Feiertag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Organisationseinheiten  ,  deren  Angestellte  regelmässig  ausserordent  -  liche Arbeitszeit leisten,  sind  Dienstpläne  zu erstellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pikettdienst richtet sich nach Art. 61 PG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgehoben
                            Art  .  8  Mittagspause, Arbeitspause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindestens 4 Stunden wird  eine bezahlte Pause von 15  Min. gewährt. Täglich sind höchstens zwei so  l-  che  Pausen  möglich.  Aus betrieblichen  Gründen kann  stattdessen  eine b  e-  zahlte Pau  se von 30  Min. pro Tag gewährt werden. Die Pause dient der E  r-  holung.  Die  Pausen  dürfen  weder  kurz  nach  Arbeitsbeginn  noch  kurz  vor  Arbeitsende  eingeschaltet  werden.  Können  diese  Pausen  nicht  bezogen  werden, besteht kein Anspruch auf Zeitentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Be  i  einer  zusammenhängenden  Arbeitszeit  von  mindestens  7  Stunden  ist  eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Min. einzulegen. Dienste bei d  e-  nen  keine  unbezahlte  Pause  möglich  ist,  müssen  vom  zuständigen  Depa  r-  tement genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abwesenheiten
                            1  F  ür  ganztägige  bezahlte  Abwesenheiten  wird  die  tägliche  Sollarbeitszeit  von 8 Stunden 24 Minuten angerechnet. Ist die tatsächliche Arbeitszeit lä  n-  ger,  kann  diese  mit  Zustimmung  der  oder  des  Vorgesetzten  angerechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Dienstplänen  werden  bei  beza  hlten  Abwesenheiten  die  Sollzeiten  für  maximal  2  Wochen  der  Arbeitsverhinderung  gemäss  erstelltem  Dienstplan  gutgeschrieben,  bei  2  Wochen  übersteigenden  Absenzen  die  Arbeitszeit  gemäss Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  planbaren  Absenzen  und  bezahlten  Freitagen  we  rden  die  Stunden  gemäss Beschäftigungsgrad gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private Abwesen  heiten gelten nicht als Arbeits  zeit. Darunter fallen namen  t-  lich Zahn  arzt  -  , Arzt  -  , Physiotherapietermine  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  bGS  142.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitsweg
                            1  Der Arbeitsweg zählt nicht zur Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  di  e  Arbeit  an  verschiedenen  Standorten  geleistet,  gilt  die  Zeit  für  Standortwechsel während eines Dienstes als Arbeitszeit.  III. Arbeitszeitmodelle  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gleitende Arbeitszeit
                            a) Zweck, Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   gleitende   Arbeitszeit   ermöglicht   den   Angestellte  n   innerhalb  der  ordentlichen Arbeitszeit  Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie  die  Mittag  s  pause   frei   zu   wählen,   sofern   aus   betrieblichen   Gründen   keine  Einschrä  n  kungen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 c) Gleitzeitsaldo, anrechenba re Arbeitszeit
                            1  Aus  der  Differenz  zwischen  der  täglich  anrechenbaren  Arbeitszeit  abzü  g-  lich der Sollarbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten ergeben sich Zeitguthaben  und Zeitschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbare  Arbeitszeit  gilt  die  geleistete  Arbeitszeit  sowie  bezahl  te  Abwesenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Kompensation
                            1  Zeitguthaben  sind  zu kompensieren.  H  alb  -  oder ganztägige  Kompensatio-  n  en  können  nach  vorgängiger  Absprache  mit  der  oder  dem  Vorgesetzten  erfolgen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 e) Übertragung des Gleitzeitsaldos am Jahresende
                            1  Ein p  ositiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo kann im Umfang von höch  s-  tens  100  Stunden  auf  das  Folgejahr  übertragen  werden.  Zeitguthaben,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Stunden  übersteigen,  verfallen.  Zeitschulden  werden  durch  Lohnabzug  ausgeglichen, soweit sie 100 Stunden überstei  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilzeitangestellten bemisst sich der Übertrag eines Gleitzeitsaldos im  Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Arbeitszeit nach Dienstplan
                            a) Zweck, Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus  organis  atorischen  oder  anderen  betrieb  lichen  Grün  den  können  die  Departement  svorste  herinnen  und  -  vorsteher  sowie  die  Ratschreiberin  oder  der Ratschr  eiber Arbeitsbeginn und Arbeits  ende pro Bereich oder individ  u  ell  nach Dienstplan festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben  die  Arbeitsverhältnisse  nach  Art.  6  Abs.  3  dieses  A  n-  hangs, für die Die  nstpläne erstellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  Angestellten  haben  Anspruch auf mindestens  ein  freies Wochenende  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  dürfen  maximal  7  ganze  Arbeitstage  an  aneinanderfolgenden  Tagen  geplant werden, im Anschluss an 7 ganze Arbeitstage ist eine Ruhezeit v  on  mindestens 24 Std. zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pikettdienste in Form von Präsenz  -  oder Bereitschaftsdiensten sind höch  s-  tens an 7 aneinanderfolgenden Tagen zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Zeitsaldo
                            1  Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden dem Zeitsaldo ang  e-  rechnet.  Ein  positiver  Zeitsaldo  ist  durch  Freizeit,  ein  negativer  Zeitsaldo  durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kompensation  eines  positiven  Zeitsaldos  kann  nach  vorgängiger  A  b-  sprache mit der oder dem Vorgesetzten stundenweise oder zusammenhä  n-  gend in  Form von ganzen oder halben Tagen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der positive oder negative Zeitsaldo soll Ende Jahr 50 Stunden nicht übe  r-  schreiten.  Überschreitungen  zwischen  50  bis  100  Stunden  sind  begründet  und Überschreitungen über 100 Stunden zusätzlich mit einem Massna  hm  e-  plan dem Personalamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jahresarbeitszeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vereinbarte  Jahresarbeitszeit  kann  innert  weniger  als  zwölf  Monaten  oder  mit  unterschiedlichen  Teilpensen  während  eines  Kalenderjahres  e  r-  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verteilung  der  jä  hrlichen  Arbeitszeit  wird  zwischen  der  oder  dem  A  n-  gestellten und der oder dem Vorgesetzten im Voraus vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  vereinbarte  Jahresarbeitszeit  muss  innerhalb  eines  Kalenderjahres  geleistet  werden.  Der  Übertrag  eines  Saldos  auf  das  Folgejahr  richtet  s  ich  nach Art. 15 des Anhangs 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Besoldung
                            1  Die Besoldung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitsze  i-  ten in Form von gleichbleibenden Monatsgehältern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  für  die  Besoldung  massgebliche  Beschäftigungsgrad  entspricht  dem  Verhäl  tnis  zwischen  der  vereinbarten  und  der  nach  Art.  60  PG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zu  leiste  n-  den Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Bezahlte Abwesenheiten
                            1  Bezahlte  Abwesenheiten  werden  entsprechend  dem  für  die  Besoldung  massgeblichen  Beschäftigungsgrad  angerechnet.  Art.  9  Abs.  1  dieses  A  n-  h  angs wird angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  bezahlte  Abwesenheiten  dürfen  keine  ungerechtfertigten  Vor  -  und  Nachteile entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gruppenarbeitszeit
                            1  Die  oder  der  Vorgesetzte  kann  mit  Gruppen  von  mindestens  zwei  Pers  o-  nen Gruppenarbeitszeiten vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gruppe  kann  die  Einsatzplangestaltung,  die  Ferieneinteilung  und  den  kurzfristigen  Dienstabtausch  frei  bestimmen.  Die  Vorschriften  nach  Art.  7  und 9 dieses Anhangs gelten für die Gruppe als Ganzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorgesetzte kann der Gruppe bezüglich Präsen  zzeiten Aufl  a-  gen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgehoben
                            1  )  bGS  142.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  IV.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses  (IV.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ist  der  positive  oder  negative  Stundensaldo innerhalb der Kündigungsfrist auszugleichen. Die Anstellungs  -  behörde  und die oder der Angestellte vereinbaren den Ausgleich der Zei  t  saldi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  bei  Stellenaustritt  noch  bestehender  positiver  Zeitsaldo  wird  vergütet.  Ein  allfälliger  negativer  Restsaldo  führt  zu  einer  anteilsmässigen  Beso  l-  dungsreduktion, allenfalls zu einer  Rückforderung. Eine Verrechnung erfolgt  nur, wenn der Saldo mehr als plus oder minus 8,4 Stunden beträgt.  V. Zeiterfassung, Kontrolle und Verantwortlichkeiten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angestellten erfassen täglich ihre Arbeitszeit, das heisst jeden Arbeit  s-  begin  n,  jedes  Arbeitsende,  jeden  Arbeitsunterbruch,  jede  Absenz,  ausg  e-  nommen die bezahlten Pausen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Anhangs. Au  genommen sind Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt stellt die Instrumente für die Erfassung und Kontrol  le der  Arbeitszeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4: Berufsauftrag und Arbeitszeiten für Fachpersonen  der Logopädie und Psychomotoriktherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgabenbereich
                            1    Der  Aufgabenbereich  der  Fachpersonen  umfasst  die  Erfassung,  Abklä-  rung, Therapie und Kontrolle von Kindern und Jugendlichen sowie die Bera-  tung ihrer Bezugspersonen und die Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Logopädinnen und Logopäden behandeln Störungen in der Sprachentwick-  lung  und  im  Schriftspracherwerb  so  wie  Sprech-,  Stimm-,  Redefluss-  und  Schluckstörungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Psychomotoriktherapeutinnen  und  -therapeuten  behandeln  psychomoto-  rische  Entwicklungsstörungen  im  Bewegungs-,  Wahrnehmungs-  und  sozial-  emotionalen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Netto-Gesamtarbeitszeit
                            1   Die Arbeitszeit richtet sich nach Art.  60 Abs. 1 lit. a PG und teilt sich in et-  wa wie folgt auf:  a)  Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen (Erfassung, Abklärung, Thera-  pien, Kontrollen, Beratungen) 45–50 %  b)  Vor- und Nachbereitung, Besprech  ungen, Administration, Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–40 %  c)  Gemeinschaftsarbeit 5–10 %  d)  Fort- und Weiterbildung 5 % (ausserhalb der Arbeit mit Kindern und  Jugendlichen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorgaben gemäss Abs.1 gelten als Richtwerte. Bei einem vollen Pen-  sum  beträgt  der  Richtwert  für  die  Arbeit  mit  Kindern  oder  Jugendlichen  28  Lektionen à 50 Minuten verteilt auf 40   Schulwochen. Eine erhebliche Abwei-  chung der prozentualen Verteilung nach Abs.1 muss vorgängig vom Arbeit-  geber  angeordnet  oder  bewilligt  we  rden.  Dabei  sind  der  Umfang  und  die  Dauer der Abweichung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeit  mit  Kindern  und  Jugendlichen  findet  in  der  Regel  während  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Schulwochen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fachpersonen  können  nebst  der  Arbeit  mit  Kindern  oder  Jugendlichen  zu  durchschnittlich  höchstens  fünf  Stunde  n  Präsenz  pro  Woche  und  während  den  Schulferien  für  insgesamt  höchstens    zehn  Tage  pro  Jahr  verpflichtet  werden.  Die  Präsenzverpflichtung  während  den  Schulferien  ist  jeweils  auf  Anfang  des  Schuljahres  mit  den  Fachpersonen  abzusprechen  und  bekannt  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  Fachpersonen  mit  Teilpensen  werden  die  Bestimmungen  dieses  Arti-  kels sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Überstunden
                            1    Die  Regelung  für  Überstunden  nach  Art.  5  Anhang  1  (Kantonale  Verwal-  tung) wird sinngemäss angewendet.