Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (942.461)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (942.461)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Ok - tober 1998 2 ) , § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 1965 3 ) , § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaus - halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 4 ) , § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 16. Dezember 1982 5 ) und § 19 des Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 26. Ja - nuar 2023 6 , beschliesst: 1. Zuständige Behörden
§ 1 Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Sie ist zuständig für die Erhebung der Spielbankenabgabe. 1) BGS 111.1 2) BGS 153.1 3) BGS 421.1 4) BGS 611.1 5) BGS 861.4 6) BGS 942.46
§ 2 Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel und für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld.
2 Es entscheidet über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Prä - ventionsabgabe gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat 7 ) .
3 Es ist die zuständige kantonale Fachstelle im Verfahren um die Aufhebung einer Spielsperre. 2. Spiellokale
§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Per - son erteilt. Juristische Personen müssen ihr Spiellokal durch eine für den Betrieb verantwortliche Person führen lassen.
2 Die Bewilligung für ein Spiellokal kann nur erteilt werden, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie Betriebs - führung bietet.
§ 4 Öffnungszeiten
1 Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
§ 5 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals ist der Sicherheitsdirektion einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel - lers; 2. Bezeichnung der für den Betrieb verantwortlichen Person samt Straf - registerauszug; 3. Standort des Lokals; 4. Anzahl und Art der Spielgeräte.
2 Dem Gesuch ist die Veranstalter- und Spielbewilligung der interkantona - len Geldspielaufsicht beizulegen. Die Sicherheitsdirektion kann weitere Un - terlagen verlangen. 7) BGS 942.43
3. Kleinspiele 3.1 Kleinlotterien
§ 6 Organisation und Durchführung
1 Die Lose müssen innert maximal sechs Monaten verkauft werden.
2 Die Losziehung muss unter amtlicher Aufsicht erfolgen.
3 Die Gewinne müssen spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss einge - löst werden.
§ 7 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie ist der Sicherheitsdirektion mindestens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Gewinnplan; 3. Maximale Summe aller Einsätze; 4. Lospreise; 5. Organisation des Verkaufs der Lose; 6. Organisation der Gewinneinlösung; 7. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung; 8. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 8 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss einer Kleinlotterie hat die Veranstal - terin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen. 3.2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass (Tombolas)
§ 9 Verkauf von Losen
1 Lose dürfen frühestens 20 Tage vor dem Anlass verkauft werden.
2 Der Preis des einzelnen Loses darf höchstens 2 Franken betragen.
3 Lose dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Einsätze ver - kauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der Veranstal - ter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
§ 10 Verkauf von Einsatzkarten
1 Eine Veranstaltung mit dem Verkauf von Einsatzkarten gilt als eigenstän - diger Unterhaltungsanlass.
2 Einsatzkarten dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser stattfindet, verkauft werden.
3 Der Preis der Einsatzkarte darf höchstens 2 Franken, der Preis einer Dau - erkarte höchstens 40 Franken betragen.
4 Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Ein - sätze verkauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der Veranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
§ 11 Organisation und Durchführung
1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass dürfen nur von juristischen Personen organisiert und durchgeführt werden: 1. die ihren Sitz im Kanton Zug haben; und 2. deren Zweck nicht ausschliesslich oder überwiegend kommerzieller Natur ist.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss Gewähr bieten für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung.
3 Die Durchführung darf nicht an Dritte übertragen werden.
§ 12 Höhe und Wert der Gewinne
1 Die Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze betragen.
2 Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert.
3 Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge - nau bezeichnete Waren oder Dienstleistungen.
4 Falls ein Sachpreis mehreren Personen gemeinsam zufällt, teilt die Veran - stalterin oder der Veranstalter den Gewinn durch Losentscheid zu.
§ 13 Meldeverfahren
1 Die Meldung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist der zu - ständigen Gemeindebehörde mindestens 30 Tage vor der geplanten Durch - führung einzureichen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
2. Zeitpunkt, Ort und Art des Unterhaltungsanlasses; 3. Gewinnplan; 4. Los- oder Kartenpreise; 5. Maximale Summe aller Einsätze; 6. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 14 Abrechnung
1 Innert 30 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungs - anlass hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Gemein - debehörde eine Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten; 2. Total der abgegebenen Gewinne.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann einen Nachweis über die Höhe und den Verwendungszweck des Ertrags verlangen. 3.3 Lokale Sportwetten
§ 15 Höchsteinsatz und Gewinnquote
1 Der Wetteinsatz darf maximal 5 Franken betragen.
2 Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind 70 Prozent an die Wettenden zu verteilen.
§ 16 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für eine lokale Sportwette ist der Sicherheitsdirektion mindes - tens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung; 3. Vorgesehene Wettarten; 4. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 17 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss einer lokalen Sportwette hat die Ver - anstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
3.4 Kleine Pokerturniere
§ 18 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für ein kleines Pokerturnier ist der Sicherheitsdirektion min - destens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere und Teilnahmebedingungen ersichtlich sind; 3. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln; 4. Konzept mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele; 5. Angaben über allfällige parallele Geldspielangebote.
3 Ein Gesuch für zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort muss den Nachweis enthalten, dass an jedem Turnier eine Person anwe - send ist, die in der Erkennung von Spielsucht geschult ist.
§ 19 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss eines kleinen Pokerturniers hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
2 Für Veranstalterinnen und Veranstalter, die 24 oder mehr kleine Pokertur - niere pro Jahr durchführen, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorga - ben über die Rechnungslegung und die Revision. 4. Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen 4.1 Allgemeines
§ 20 Aufteilung
1 Die Reingewinne aus Grossspielen werden zu 67 Prozent dem Lotterie - fonds und zu 33 Prozent dem Sportfonds zugewiesen.
§ 21 Entscheidkompetenz
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden über Beiträge zu Lasten des Lotteriefonds, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 10'000 Franken nicht übersteigen.
2 Die Direktion des Innern entscheidet über Beiträge zu Lasten des Lotterie - fonds an kantonal tätige Institutionen und Gruppen, die Kinder- und Ju - gendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol - le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 20'000 Franken und insgesamt pro Jahr 200'000 Franken nicht übersteigen.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Beiträge zu Lasten des Lotteriefonds zur Förderung des kulturellen Lebens, sofern sie im Ein - zelfall den Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen.
4 Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der Verordnung über den Sportfonds 1 ) .
§ 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung
1 Das Gesuch um Gewährung eines Beitrags aus dem Lotterie- oder Sport - fonds ist samt den erforderlichen Unterlagen über das Online-Gesuchsportal des Kantons einzureichen.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob das Gesuch der zuständigen Behörde zugeord - net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor.
3 Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord - nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung besteht, entscheidet die Staatskanzlei über die Zuordnung.
§ 23 Mangelhaftes Gesuch
1 Bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Gesuch fordert die zuständige Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Verbesserung auf.
2 Erfolgt die Verbesserung nicht innert der gesetzten Frist, tritt die zuständi - ge Behörde nicht auf das Gesuch ein. 1) BGS 417.16
4.2 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
§ 24 Bauten und Anlagen
1 Die Errichtung, die Erweiterung, der Ausbau sowie die Sanierung von Bauten und Anlagen können mit maximal 350'000 Franken unterstützt wer - den.
§ 25 Einmalige, wiederkehrende und mehrjährige Beiträge
1 Im Allgemeinen werden einmalige Beiträge gewährt.
2 Für wiederkehrende Vorhaben können wiederkehrende Beiträge gewährt werden. Ebenso sind wiederkehrende Beiträge als Jahres- oder Betriebsbei - träge an unterstützungswürdige Organisationen möglich.
3 Mehrjährige Beiträge können für maximal vier Jahre gewährt werden. Die Entscheidkompetenz richtet sich nach der Gesamtsumme.
§ 26 Ausschluss der Mehrfachfinanzierung
1 Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für Vorhaben gewährt, die bereits durch Beiträge aus der Staatsrechnung mitfi - nanziert werden.
2 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds und aus dem Sport - fonds für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
3 Die Gewährung von Beiträgen an eine Dachorganisation und an deren Un - terorganisationen für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
§ 27 Durchgeführte und abgeschlossene Vorhaben
1 Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für bereits durchgeführte oder abgeschlossene Vorhaben gewährt.
§ 28 Weitere Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
1 Die Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Kriterien zur Beitragsgewährung festlegen.
2 Sie machen die Kriterien durch Publikation auf der Website des Kantons öffentlich zugänglich.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.05.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/020