Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (VIII D/7/1)
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Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

VIII D/7/1 Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (GEEL) Vom 4. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton Glarus gewährt einem erziehenden Elternteil bei der Geburt ei - nes Kindes während einer bestimmten Zeit Erwerbsersatzleistungen, sofern dieser einer solchen Hilfe bedarf.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

1 Ein im Kanton Glarus seit mindestens einem Jahr wohnhafter Elternteil, der sein Kind nach der Geburt betreut, hat Anspruch auf Erwerbsersatzleistun - gen im Sinne dieses Gesetzes, sofern
a. er nach der Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen ge - zwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
b. das Einkommen das 1,5fache des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende oder für Ehepaare oder für Personen in eingetrage - ner Partnerschaft bzw. zusammenlebende Eltern gemäss Artikel 10 Absatz 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschrei - tet.
2 Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 1/8 des 1,5fachen allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.
3 Es besteht kein Anspruch, wenn das gesamte Reinvermögen eines Eltern - teils 40'000 Franken oder der Eltern 60'000 Franken übersteigt. 2. Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Art. 3 Beginn und Dauer des Anspruchs

1 Der Anspruch beginnt bei der Geburt des Kindes und dauert ein Jahr.

Art. 4 Berechnung des Anspruchs

1 Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen dem an - rechenbaren Einkommen und der Einkommensgrenze gemäss Artikel 2 Ab - satz 1 Buchstabe b. SBE 2014 35 1
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2 Vom Vermögen wird ein angemessener Teil dem Einkommen zugerechnet.

Art. 5 Anrechenbares Einkommen

1 Als Einkommen werden angerechnet das Nettoeinkommen aus Erwerb (Bar-und Naturalleistungen), Einkünfte aus beweglichem oder unbewegli - chem Vermögen (Kapitalerträge), Kinder-, Geburts- und andere Zulagen, Un - terhaltsbeiträge, Stipendien, Leistungen von Versicherungen, Erträge aus Kindsvermögen und alle übrigen Einkommensteile.

Art. 6 Abzug vom anrechenbaren Einkommen

1 Vom anrechenbaren Einkommen können nachweislich geleistete familien - rechtliche Unterhaltsbeiträge an Kinder abgezogen werden.

Art. 7 Teilzeitarbeit der Eltern

1 Teilzeitarbeit beider Elternteile wird nur dann berücksichtigt, wenn beide daneben und nicht gleichzeitig das Kind betreuen. Betreuen beide Elterntei - le das Kind, muss ihr gesamtes Arbeitspensum mindestens 100 Prozent be - tragen; andernfalls wird das höhere Einkommen entsprechend aufgerechnet. Üben beide Elternteile ein Teilpensum aus, gilt als betreuender Elternteil, wer das kleinere branchenübliche Arbeitspensum ausweist.
2 Verzichtet ein nicht mit der Pflege des Kindes betrauter Elternteil ohne zwingende Gründe auf ein ganzes Arbeitspensum, wird das Erwerbseinkom - men auf ein ganzes Pensum aufgerechnet.

Art. 8 Anrechenbares Vermögen, Vermögensgrenze

1 Von dem 20'000 Franken bei alleinstehenden oder 30'000 Franken bei ver - heirateten oder zusammenlebenden Elternteilen oder Personen in eingetra - gener Partnerschaft übersteigenden Bruttovermögen wird 1/15 des nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens zum anrechenbaren Einkom - men hinzugerechnet. 3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Erlöschen des Anspruchs

1 Der Anspruch erlischt, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, innerhalb dieses Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, welche die Hälfte eines vollen Arbeitspensums übersteigt.
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Art. 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse

1 Ändern sich die Verhältnisse des berechtigten Elternteils während der Be - zugsdauer, sind die Berechnungsgrundlagen den Leistungen entsprechend anzupassen.
2 Der berechtigte Elternteil hat wesentliche Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere des Einkommens und Vermögens, bei der Ausgleichskasse Glarus sofort zu melden.

Art. 11 Auszahlungsmodus

1 Die Erwerbsersatzleistungen werden in der Regel einmal monatlich ausbe - zahlt.

Art. 12 Nachforderung

1 Die nicht bezogenen Erwerbsersatzleistungen können innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend gemacht bzw. nachgefordert werden.

Art. 13 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsersatzleistungen

1 Wer Erwerbsersatzleistungen bezogen hat, auf die kein oder nur ein gerin - gerer Anspruch bestand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuer - statten.
2 Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurücker - statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Art. 14 Verjährung des Rückforderungsanspruchs

1 Der Rückforderungsanspruch verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spä - testens aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung.
2 Bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen gelten die allenfalls im Straf - recht vorgesehenen längeren Verjährungsfristen. 4. Organisation

Art. 15 Zuständigkeit

1 Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen ist bei der Ausgleichskasse Glarus geltend zu machen. Diese ist für den Erlass der Verfügungen und die Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen zuständig.

Art. 16 Aufsicht

1 Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus, die Oberaufsicht dem Regierungsrat. 3
VIII D/7/1 5. Finanzierung

Art. 17 Finanzierung

1 Die Mittel werden über einen Budgetkredit bereitgestellt. * 2–3 ...... * 6. Rechtsschutzbestimmungen

Art. 18 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Glarus kann innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse Glarus schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichende Bestimmung enthalten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. 7. Übrige Bestimmungen

Art. 19 Ergänzendes Recht und Verfaren

1 Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlas - senenversicherung, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als ergänzendes Recht entsprechend Anwen - dung.
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VIII D/7/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2023 19 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2023 19 07.05.2023 01.07.2023 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben SBE 2023 19 5
VIII D/7/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 17 Abs. 1 07.05.2023

01.07.2023 geändert SBE 2023 19

Art. 17 Abs. 2 07.05.2023

01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19

Art. 17 Abs. 3 07.05.2023

01.07.2023 aufgehoben SBE 2023 19
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