Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich
Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) Vom 27. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) , Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Be - reich vom 23. Juni 2021 2 ) , § 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 29. Februar 1996 3 ) sowie § 24 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 2008 4 ) , beschliesst:
§ 1 Höchstzahlen
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbrin - gen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro Fachgebiet beschränkt. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder eine Berechtigung erhalten, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.
2 Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich täti - gen Ärztinnen und Ärzte, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit als Leis - tungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, im ambulanten Bereich ei - - üben. 1) SR 832.10 2) SR 832.107 3) BGS 842.1 4) BGS 821.1
3 Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benöti - gen:
a) zur Tätigkeit als Leistungserbringer: eine Zulassung zur Tätigkeit zu - lasten der OKP (Zulassung);
b) zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Ein - richtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG: eine Berechtigung zur Tä - tigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).
4 Ist die Erfüllung eines Leistungsauftrags oder die ärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich eines Spitals durch einen personellen Abgang nach - weislich gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion ungeachtet der Höchst - zahlen eine Berechtigung erteilen.
§ 2 Verfahren
1 Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September ge - stellt werden (Stichdaten).
2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punkt - zahl erreicht:
a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Zug: 2 Punkte;
b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt;
c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens: 1 Punkt;
d) Übernahme einer am Stichdatum seit mindestens zwei Jahren beste - henden Praxis als Inhaberin oder Inhaber, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und spätes - tens 9 Monate nach der Erteilung der Zulassung auf die eigene Zulas - sung im Kanton Zug verzichtet: 2 Punkte;
e) Aufnahme der Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals im An - stellungsverhältnis, sofern diese Tätigkeit überwiegend Untersuchun - gen und Eingriffe umfasst, die gemäss Vorschrift des Bundes oder des Kantons grundsätzlich ambulant durchzuführen sind: 2 Punkte.
3 Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.
4 Die Gesundheitsdirektion erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.06.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/034
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