Allgemeinverfügung betreffend Schiffsreinigungspflicht
Allgemeinverfügung betreffend Schiffsreinigungspflicht Vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats - verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 1 ) , Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Okto - ber 1975 2 ) , § 2 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 3 ) sowie § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981 4 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Die Allgemeinverfügung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquatischen invasiven Neobiota in Zuger Gewässern.
§ 2 Einwassern von Schiffen in Zuger Gewässer
1 Schiffe, welche zuvor in einem anderen Gewässer lagen, müssen vor dem Einwassern in Zuger Gewässer gereinigt werden.
§ 3 Kontrollpflicht durch Betreiber von Einwasserungsstellen
1 Bei betreuten Einwasserungsstellen ist die Reinigung durch die Betreibe - rinnen oder Betreiber zu kontrollieren. 1) BGS 153.1 2) SR 747.201 3) BGS 753.1 4) BGS 152.3
§ 4 Strafbestimmung
1 Wer dieser Allgemeinverfügung keine Folge leistet, wird gestützt auf Art. 292 StGB 5 ) mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
§ 5 Geltungsdauer
1 Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis die teilrevidierte Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten 6 ) in Kraft tritt. Die Verordnung wird nebst der Schiffsreinigungspflicht auch die Schiffsmelde - pflicht beinhalten.
2 Nach Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Boote wird diese Allgemeinverfügung aufgeho - ben. 5) SR 311.0 6) BGS 753.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/031
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