Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (940.11)
CH - SO

Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

GS 2015, 57
1 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) Vom 8. März 2015 (Stand 1. Juli 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 360b und 406c Absatz 1 des Bunde sgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fün fter Teil: Obliga- tionenrecht) vom 30. März 1911
1) , Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001
2) , Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Au sland oder ins Aus- land zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999
3) , Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezem ber 1937
4) , Ar- tikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtsc haftliche Landesversor- gung (LVG) vom 8. Oktober 1982
5) , Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord- nung über die Organisation der wirtschaftlichen Land esversorgung vom

6. Juli 1983

6) , Artikel 41a und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die ge- brannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932
7) , Artikel 30 und 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
8) ,

Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20a Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bun-

desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe un d Handel (ArG) vom

13. März 1964

9) , Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die He imarbeit (HArG) vom 20. März 1981
10) , Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 1 7. Juni
2005
11) , Artikel 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006
12) , Artikel 3 des Bundes- gesetzes über die Beiträge an die Kosten der Kantone f ür die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) vom 27. Septem ber 2019
13) , Arti- kel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgeset zes über die Gewichts- bezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Fr achtstücken vom

28. März 1934

14) , Artikel 28 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über Geld- spiele (BGS) vom 29. September 2017
15) , Artikel 18 Absatz 1 des Bundesge- setzes über das Bergführerwesen und das Anbieten wei terer Risikoaktivitä- ten vom 17. Dezember 2010
16) , Artikel 16 und Artikel 17 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 17. Juni 2011
17) , Artikel 2 der Verordnung über die
1 ) SR 220 .
2 ) SR 221.214.1 .
3 ) SR 221.218.2 .
4 ) SR 311.0 .
5 ) SR 531 .
6 ) SR 531.11 .
7 ) SR 680 .
8 ) SR 821.41 .
9 ) SR 822.11 .
10 ) SR 822.31 .
11 ) SR 822.41 .
12 ) SR 822.411 .
13 ) SR 823.12 .
14 ) SR 832.311.18 .
15 ) SR 935.51 .
16 ) SR 935.91 .
17 ) SR 941.20 .
2 Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012
1) , Artikel 22 der Ver- ordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) vom 11. Dezember 1978
2) ,

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 des Bundes gesetzes über das Ge-

werbe der Reisenden vom 23. März 2001
3) , Artikel 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. Septe mber 2002
4) , so- wie Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 121, 12 4 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
5) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

22. April 2014 (RRB Nr. 2014/752)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–4 0); b) die Arbeit (§§ 41–61); c) die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78); d) die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); un d e) die Marktaufsicht (§§ 85–91).

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz: a) dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Z iele der kantona- len Wirtschaftspolitik; b) bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherhe it, Ruhe und Gesundheit; und c) regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbe zogenen Bundesge- setzgebung.

§ 3 Vollzug von Bundesrecht

1 Durch dieses Gesetz werden vollzogen: a) die Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasse r (Alkoholge- setz)
6) ; b) die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reise nden
7) ;
1 ) SR 941.206 .
2 ) SR 942.211 .
3 ) SR 943.1 .
4 ) SR 943.11 .
5 ) BGS 111.1 .
6 ) Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alko holgesetz) vom 21. Juni
1932 (SR 680 ff.).
7 ) Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vo m 23. März 2001 (SR

943.1 ff.).

3 c) die Bundesgesetzgebung über die berufsmässige Verm ittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe ode r fester Part- nerschaft
1) ; d) die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
2) ; e) die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen u nd das Anbie- ten weiterer Risikoaktivitäten
3) ; f) die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industr ie, Gewerbe und Handel
4) ; g) die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit
5) ; h) die Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche La ndesversor- gung
6) ; i) die Bundesgesetzgebung über das Messwesen
7) ; j) die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts
8) und die Bundesgesetzge- bung über die flankierenden Massnahmen bei entsandt en Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle de r in Normal- arbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
9) ; k) die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Sch warzarbeit
10) ; l)* das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
11) ; m) die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
12) ; n)* das Bundesgesetz über Geldspiele
13) ;
1 )

Artikel 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-

zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatione nrecht) vom 30. März 1911 (SR 220); Verordnung über die berufsmässige Vermittlu ng von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partners chaft vom 10. November
1999 (SR 221.218.2).
2 ) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23 . März 2001 (SR

221.214.1 ff.).

3 ) Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risi- koaktivitäten vom 17. Dezember 2010 (SR 935.91 ff.).
4 ) Bundesgesetzgebung betreffend die Arbeit in den Fab riken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41 ff.); Bundesgesetzgebung über die Arbeit i n Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822 .11 ff.).
5 ) Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (Heimarbeitsge setz, HArG) vom

20. März 1981 (SR 822.31 ff.).

6 ) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesve rsorgung (Landesversor- gungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 (SR 531 ff.).
7 ) Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni
2011 (SR 941.20 ff.).
8 ) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizeris chen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 ( SR 220).
9 ) Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahme n bei entsandten Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontro lle der in Normalar- beitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendeges etz, EntsG) vom 8. Ok- tober 1999 (SR 823.20 ff.).
10 ) Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Jun i 2005 (SR 822.41 ff.).
11 ) Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schwere n, zur Verschiffung be- stimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 (SR 832.311.1 8).
12 ) Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisb ekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).
13 ) Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 (SR 935.51).
4 o)* das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht
1)
.
2 Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet s ich sein Anwendungs- bereich nach dem massgebenden Bundesrecht.

§ 4 Begriffe

1 Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Ware n oder Dienstleistun- gen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübe rgehende Einrich- tungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zwec k dienen.
2 Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 201 4
2)
3 Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten: a) die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gast- wirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb o der an einem gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass; b) die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in ei nem Beherber- gungsbetrieb.
3bis Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betr iebe, die:* a) ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesor timent führen; b) stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und c) einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erziele n oder d) Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck des Vereins dar- stellen und welche der Verein auf eigene Rechnung fü hrt; und e) die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tre- ten.
4 Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten: a) der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Ei nzelanlass mit ge- brannten Wassern im Sinne des Bundesrechts
3) ; b) der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzel anlass mit:

1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und wein-

haltigen Getränken
4) ;

2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus

Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein
5) ;

3. Bier

6) ;

4. anderen alkoholischen Getränken.

7)
1 ) Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Ka ntone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKGS) vom 27. Sept ember 2019 (SR 823.12).
2 ) BGS 512.41.
3 )

Artikel 39 ff. des Bundesgesetzes über die gebrann ten Wasser (Alkoholgesetz)

vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 45 ff. der Verord nung des EDI über alkoholi- sche Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110).
4 )

Artikel 4 ff. der Verordnung des EDI über alkoholi ber 2013 (SR 817.022.110).

5 )

Artikel 23 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-

vember 2013 (SR 817.022.110).
6 )

Artikel 41 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-

vember 2013 (SR 817.022.110).
7 )

Artikel 99 ff. der Verordnung des EDI über alkohol ische Getränke vom 29. No-

vember 2013 (SR 817.022.110).
5
5 Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt.
6 Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffen tlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder d ie von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausü bung der Sexarbeit.
7 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzung en zwischen Arbeit- gebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Ge- werbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältni s sowie über die Aus- legung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normal arbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgege nstand betroffen sind.
8 Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kre is der Besucher und Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmba r ist.

2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten

2.1. Öffnungszeiten von Geschäften

§ 5 Grundsatz

1 Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet s ein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- u nd Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr h inausschieben.
2 An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schlies sen.
3 Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Ges chäfte um 16 Uhr zu schliessen.
4 An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet w erden.

§ 6 Generelle Ausnahmen

1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschä fte: a) Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich T ankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²
1) ; b) Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Be- triebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Ab- schlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes
2) ; c) Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienst es
3) ; d) Museen und Ausstellungsbetriebe
4) ;
1 )

Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
2 )

Artikel 46 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
3 )

Artikel 19 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
4 )

Artikel 44 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
6 e) Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Inte rnate
1) ; f) Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtu ngen
2) ; g) Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
3) ; h) Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaust ellungsbetriebe
4) ; i) Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbah nen sowie Cam- pingplätze.
5)
2 Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für: a) Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe un d Beherber- gungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.; b) offene Verkaufsstände an Märkten; c) Waren- und Dienstleistungsautomaten; d) Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtsch aftlichen Betrie- ben; e) Nebenbetriebe von Eisenbahnen
6) ; f) offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle ode r im Rahmen von Veranstaltungen.

§ 7 Ausnahmen an Ruhetagen

1 Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen vo n 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden: a) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
7) ; b) Blumenläden
8) ; c) Lebensmittelgeschäfte.
2 Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöff- net werden: a) an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen (Adventsverkäufe); und
1 )

Artikel 15 und 16 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestim-

mungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbei tnehmern und Arbeit- nehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
2 )

Artikel 20 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
3 )

Artikel 22 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
4 )

Artikel 35-39 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Ar GV 2) (Sonderbestimmun-

gen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitne hmern und Arbeitneh- merinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
5 )

Artikel 40-42 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Ar GV 2) vom 10. Mai 2000

(SR 822.112).
6 )

Artikel 39 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 2 0. Dezember 1957

(SR 742.101).
7 )

Artikel 27 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
8 )

Artikel 29 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen

für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
7 b) an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden So nntagen, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).
3 Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruh etage vom 18. Mai
2014 fallen.
1)
4 Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkä ufe zwei Jahre im voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rück sicht nehmen.

§ 8 Ausnahmen im Einzelfall

1 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Aus nahmen von § 5 bewilligen.

2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten

2.2.1. Bewilligungen

§ 9 Bewilligungspflicht

1 Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eine s Take-away/Imbiss- Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung er- forderlich.
2 Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist ein e Anlassbewilligung er- forderlich.

§ 10 Ausnahmen

1 Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerin- nen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung , sofern diese Be- triebe nicht öffentlich zugänglich sind.
2 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelg eschäfte und Hoflä- den von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen kein er Bewilligung, sofern sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nich t zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

§ 11 Voraussetzungen

1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus übung der gast- wirtschaftlichen Tätigkeit bietet; b) den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifik ation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gese tzesvor- schriften erbringt; c) handlungsfähig ist; d) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle nde Vorstrafe auf- weist; und e) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus gastwirtschaftlicher Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschla g erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.
1 ) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2 014 (BGS 512.41).
8
1bis Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Abs atz 3 bis sind die Vo- raussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Bet riebsbewilligung nicht anwendbar.*
2 Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtsk räftige Baubewilli- gung vorliegen.
3 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesu chstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus übung der gast- wirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und b) handlungsfähig ist.
4 Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforder- lichen Bewilligungen vorliegen.

§ 12 Erteilung

1 Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftlic he Tätigkeit verantwort- lichen natürlichen Person erteilt.
2 Sie kann nicht übertragen werden.
3 Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefrist et. Ausnahmsweise, ins- besondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet we rden.*
3bis Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qual ifikation nach § 11 Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann , kann die Betriebs- bewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.*
4 Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewi lligten Anlasses fest.
5 In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführ ung oder zur Durch- führung des Anlasses verfügt werden.

§ 13 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirt- schaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzic ht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.

§ 14 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b) die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt; c) die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundhei ts-, des Arbeits-, des Sozialversicherungs-, des Ausländerrechts oder von Gesamtar- beitsverträgen missachtet werden; d) die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies er fordert; oder e) die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trot z Mahnung nicht bezahlt werden.
2 Anstelle des Entzugs kann auch eine Verwarnung ausge sprochen werden.
9

2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit

2.2.2.1. Allgemeines

§ 15 Verantwortlichkeit

1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin ist für die ein- wandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtsch aftlichen Tätigkeit verantwortlich.
2 Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass pers önlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrie b oder am Anlass anwesend zu sein.
3 Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.

§ 16* ...

§ 17 Alkoholausschank

1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin ist berechtigt, während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.
2 Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirte t werden: a) Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrech ts.
1)
3 Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichte t, mindestens drei ver- schiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Ge tränk.
4 Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.

§ 18 Gästeregister in Beherbergungsbetrieben

1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewil ligung für Beherber- gungsbetriebe führt ein Register mit den Meldeschei nen der übernachten- den Gäste.
2 In den Meldescheinen werden folgende Daten festgeh alten: a) Name und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Ausweisdaten; e) Adresse; f) Ankunfts- und Abreisedatum; und g) Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes.
3 Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhab erin der Betriebsbe- willigung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahnd ungsarbeit während drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewah rt.
4 Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung zu vernichten.
1 )

Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebr annten Wasser (Alkoholge-

setz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); und Artikel 11 Absa tz 1 der Lebensmittelverord- nung (LMV) vom 1. März 1995 (SR 817.02).
10

2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben

§ 19 Grundsatz

1 Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss -Betriebe dürfen von
5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.
2 Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 U hr offen halten.

§ 20 Ausnahmen

1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für: a) die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt wer- den; b) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betr iebe in Geschäf- ten; für diese gelten die §§ 5 ff.; und c) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betr iebe für Reisende sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.
1)

§ 21 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinde n

1 Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Ba u- und Umwelt- schutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung ode r der Baube- willigung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festleg en und diese entwe- der erweitern oder einschränken.
2 Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetrieblic he Ausnahmebewil- ligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen .
3 Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.

2.2.2.3. Erotische Unterhaltung

§ 22 Ausstattung und Zutrittsalter

1 Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem g astwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten w erden.
2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin stellt sicher, dass der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder An lass mit erotischer Un- terhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.

2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

2.3.1. Bewilligungen

§ 23 Bewilligungspflicht

1 Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine B etriebsbewilligung er- forderlich.
2 Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist ei ne Anlassbewilligung erforderlich.
1 )

Artikel 26 und 26a der Verordnung 2 zum Arbeitsgese tz (ArGV 2) vom 2. Mai

2000 (SR 822.112); Artikel 39 des Eisenbahngesetzes ( EBG) vom 20. Dezember
1957 (SR 742.101).
11

§ 24 Ausnahmen

1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus ei genem Gewächs; b) der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und D rogerien; c) Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen nach § 9.

§ 25 Voraussetzungen

1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die ge suchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus übung des Han- dels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; b) handlungsfähig ist; c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle nde Vorstrafe auf- weist; und d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus dem Handel mit al- koholhaltigen Getränken aufweist, gegen welche kein Rechtsvor- schlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteil t worden ist.
2 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesu chstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus übung des Han- dels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und b) handlungsfähig ist.
3 Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Ab- satz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrec ht zugelassenen Betrieben erteilt.
1)

§ 26 Erteilung, Erlöschen und Entzug

1 §§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.

2.3.2. Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken

§ 27 Verantwortlichkeit und Handelsverbote

1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin ist für die ein- wandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstäti gkeit verantwortlich.
2 Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist unter sagt: a) mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bunde srechts
2) ; b) durch Automaten; c) durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsstän den.
1 )

Artikel 41a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die g ebrannten Wasser (Alkohol-

gesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680).
2 )

Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebr annten Wasser (Alkoholge-

setz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 11 Absatz 1 der Lebensmittel- und Ge- brauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 20 05 (SR 817.02).
12

2.4. Sexarbeit

2.4.1. Bewilligungen

§ 28 Bewilligungspflicht

1 Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkei ten, die für die Aus- übung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stell t oder vermittelt.
2 Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexar- beit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermit telt.

§ 29 Voraussetzungen

1 Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird ert eilt, wenn die gesuch- stellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Aus übung der bewil- ligungspflichtigen Tätigkeit bietet; b) handlungsfähig ist; c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht falle nde Vorstrafe auf- weist; und d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen wel che kein Rechts- vorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erte ilt worden ist.
2 Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskr äftige Baubewilli- gung vorliegen.

§ 30 Erteilung, Erlöschen und Entzug

1 Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.
2 Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre bef ristet erteilt.

2.4.2. Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

§ 31 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin ein er Betriebsbewilli-

gung
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin: a) sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betr iebsführung; b) führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein ; c) ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Per sonen Sexarbeit aus- üben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelasse n sind; d) führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexar- beit ausübenden Personen und hält darin fest:

1. Name und Vorname;

2. Geburtsdatum;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Adresse in der Schweiz;

5. Krankenversicherung;

6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer.

13 e) ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Siche rheit der Perso- nen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderl ichen Massnah- men zu treffen; f) sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexa rbeit ausüben, da- bei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel k onsumieren müssen; g) sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter E insatz der grundle- genden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krank- heiten erfolgen; insbesondere stellt er oder sie un entgeltlich Kon- dome zur Verfügung; h) stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Ver hütung von sexu- ell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung; i) gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsar- beit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten g emäss § 28 Ab- satz 1.
2 Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuell en Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sow ie die Anprei- sung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf d en Gesundheitszu- stand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.

§ 32 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin ein er Vermittlungsbe-

willigung
1 Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausna hme von Absatz 1 Buch- staben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermitt- lungsbewilligung.

§ 33 Ausübung der Strassensexarbeit

1 Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig: a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen; b) an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmitte l während der Be- triebszeiten; und c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätt en, Friedhöfen, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sow ie Spitälern, Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen.
2 Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Stra ssensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.

§ 34 Pflichten von Kunden und Kundinnen

1 Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen: a) Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Mass nahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen; b) Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkung en gemäss § 33 nachfragen.
14

2.4.3. Behördliche Kontrolle und Prävention

§ 35 Behördliche Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfül lung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, d ie im Betrieb Sexar- beit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Be triebsräumlichkeiten durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit be- stimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen.
2 Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Re gister über die Per- sonen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Abs atz 1 ausgestellt wor- den ist.
3 Im Register werden folgende Daten festgehalten: a) Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder de r Bewilligungs- inhaberin; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Adresse; e) Name und Adresse des Betriebes; f) Geltungsdauer der Bewilligung.
4 Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörde n, den Sozialbehör- den, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weit eren Behörden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
5 Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf d er Bewilligung von der zuständigen Behörde gelöscht.

§ 36 Prävention und Aufgabendelegation

1 Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausü- ben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitliche n und sozialen Be- treuung bereit.
2 Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und In- formation an geeignete Dritte übertragen.
3 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung d ie Aufgaben, die Ent- schädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Au fgabendelegation zu regeln.

2.5. Gross- und Kleinspiele

*

§ 37 Grossspiele*

1 Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS
1) ist erlaubt.*
2
...*
1 )

Artikel 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 (SR

935.51).

15

§ 38 Kleinspiele*

1 Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS
1) ist erlaubt und bewilli- gungspflichtig.*
2 Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Arti kel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsf rei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.*
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.*

2.6. Vergabe von Konsumkrediten

§ 39 Bewilligungspflicht

1 Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
2) ist bewilligungspflichtig.
2 Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsb latt zu publizieren.

§ 40 Aufgabendelegation

1 Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewillig ungsvoraussetzun- gen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen ab schliessen.
2 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

3. Arbeit

3.1. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

3.1.1. Betriebsverzeichnis

§ 41 Betriebsverzeichnis

1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (A rbeitsgesetz, ArG) vom

13. März 1964

3) unterstellten Betriebe.
4)
2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterst ellung der Betriebe unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.
5)
1 )

Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Geldspie le (BGS) vom 29. September

2017 (SR 935.51).
2 ) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23 . März 2001 (SR

221.214.1 ff.).

3 ) SR 822.11 .
4 )

Artikel 86 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 (SR

822.111).

5 ) SR 822.11 .
16

§ 42 Meldepflichten der Betriebe

1 Die dem Arbeitsgesetz
1) unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentli- che Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firme nnamens, der Be- triebsart oder der Betriebsorganisation der zuständi gen Behörde mitzutei- len.

§ 43 Meldepflichten der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behö rde sämtliche Be- triebe, die dem Arbeitsgesetz
2) unterstellt sind.
2 Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesu che von Betrieben, die dem Arbeitsgesetz
3) unterstellt sind.

3.1.2. Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und

Planbegutachtung

§ 44 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Be- trieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmi gungsverfahren nach dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Pla ngenehmigung.
4)
2 Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des B etriebs eine Baubewilli- gung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
3 Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebs- bewilligung nach dem Arbeitsgesetz.
5)

§ 45 Planbegutachtung

1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich ein e Planbegutachtung vor.

3.1.3. Arbeits- und Ruhezeit

§ 46 Feiertage

1 Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sow ie der 1. Mai (ab
12 Uhr) und der 1. August; b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen .
2 Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Buchegg- berg.
1 ) SR 822.11 .
2 ) SR 822.11 .
3 ) SR 822.11 .
4 )

Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Ge-

werbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1 964 (SR 822.11).
5 )

Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Arbei t in Industrie, Gewerbe und

Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822 .11).
17

§ 47 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsges chäften an Sonn-

tagen
1 Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bu ndesrechts
1) kön- nen an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Ab satz 2 bewilligungs- frei beschäftigt werden.

3.1.4. Betriebsordnung

§ 48 Betriebsordnung

1 Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsord nungen und deren Än- derungen.
2)

3.2. Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

3.2.1. Kantonale Einigungsstelle

§ 49 Organisation

1 Die kantonale Einigungsstelle besteht aus: a) einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie e inem Vizepräsiden- ten oder einer Vizepräsidentin; b) vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeit- geberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten; c) einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen od er deren Stellver- tretung.
2 Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werd en durch den Regie- rungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 50 Sachliche Zuständigkeit

1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollek- tivstreitigkeiten.
2 Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche Schiedssprüche, wenn ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen.
3 Die kantonale Einigungsstelle kann auch als private s Schiedsgericht einge- setzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahre n nach den Regeln der zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.
3)
4 Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Eini gungsstellen nach Bun- desrecht.
4)
1 )

Artikel 19 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Arbe it in Industrie, Gewerbe

und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
2 )

Artikel 37 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han-

del (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
3 )

Artikel 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordn ung (Zivilprozessordnung,

ZPO) vom 19. Dezember 2011 (SR 272).
4 )

Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni

1914 (SR 821.41).
18

§ 51 Örtliche Zuständigkeit

1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn A rbeitgebende dauernd Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wec hselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.
2 Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kant ons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behand elt.

3.2.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 52 Friedenspflicht

1 Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigun gsverfahrens vor der kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wa hren.
2 Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an d ie Parteien, dass ein Ei- nigungsverfahren eröffnet worden ist.
3 Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvor- schlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigun g des Einigungsverfah- rens.

§ 53 Verfahrensdisziplin

1 Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) ode r die Mitwirkungspflicht gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltun gssachen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
1) verletzen, sowie den Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsi dentin in sinngemässer Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz
2) eine Ordnungsbusse auferlegen.
2 Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigung sstelle in geeigne- ter Form veröffentlicht werden.
3 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Bes chwerde an das Ver- waltungsgericht geführt werden.

§ 54 Ausstand

1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Ger ichtsorganisation
3) gelten sinngemäss.
2 Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwes enheit des betroffenen Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengle ichheit kommt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
3 Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsid ent oder die Präsiden- tin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung ge- wahrt werden.
4 Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident o- der die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierun gsrat einen ausser- ordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentlich e Präsidentin.

§ 55 Kosten

1 Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) BGS 124.11 .
3 ) §§ 92 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisatio n (GO) vom 13. März 1977 (BGS 125.12).
19
2 Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.
3 Parteikosten werden keine ersetzt.

§ 56 Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht

1 Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder di e Präsidentin kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit o der des Schutzes der Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder t eilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränk en.
2 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt da s Verwaltungsrechts- pflegegesetz
1)
.

3.2.3. Einleitung des Verfahrens

§ 57 Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen

1 Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Ar- tikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 1 9. Dezember 2008
2) gilt sinngemäss.
2 Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsra- tes von Amtes wegen tätig.
3 Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentliche m Interesse ist oder wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganis ation angehören.

§ 58 Eintretensentscheid

1 Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsste lle bestritten, verfügt der Präsident oder die Präsidentin über das Eintret en auf die Streitsache.
2 Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerd e an das Verwal- tungsgericht geführt werden.

3.2.4. Durchführung des Verfahrens

§ 59 Schlichtungsverfahren

1 Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.
2 Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schw eizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008
3) gelten sinngemäss.

§ 60 Vermittlungsverfahren

1 Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, er- öffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermit tlungsverfahren und lädt zu einer Verhandlung vor.
2 Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz
4) gelten sinngemäss.
3 Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kanton ale Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschla g und setzt diesen Frist zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) SR 272 .
3 ) SR 272 .
4 ) BGS 124.11 .
20
4 Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er di e Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
5 Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geei gneter Weise veröf- fentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kan n dazu eine Stellung- nahme abgeben.

§ 61 Schiedsverfahren

1 Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle e rmächtigt, einen ver- bindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsu rteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages.
2 Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschw erde an das Verwal- tungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemä ss Artikel 95–98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 20 05
1) zulässig.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verw altungsrechtspflege- gesetz
2)
.

4. Wirtschaftsförderung

4.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung

4.1.1. Allgemeine Bedingungen

§ 62 Grundsatz

1 Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirt schaftsförderung.
2 Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vor haben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwoh nergemeinden zu ko- ordinieren.

§ 63 Ziele

1 Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewoge- nen Entwicklung der Wirtschaft.
2 Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwan del erleichtern.
3 Sie strebt die administrative Entlastung der Unterne hmen an.

§ 64 Subsidiarität

1 Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Rege l erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkei ten bestehen.
2 Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kei n Rechtsanspruch.

§ 65 Fachstelle Standortförderung und Beirat*

1 Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderun g.*
2 Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind i nsbesondere: * a)* Standortentwicklung; b)* Standortpromotion;
1 ) SR 173.110 .
2 ) BGS 124.11 .
21 c)* Bestandespflege; d)* Ansiedlung von neuen Unternehmen.
2bis Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koo rdinationsstelle für Anliegen der Unternehmen.*
3 Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben ver- waltungsexternen Mitgliedern.
4 Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere a uch in Fragen der ad- ministrativen Entlastung von Unternehmen.
5 Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheim haltungspflicht.*

4.1.2. Förderungsmassnahmen

§ 66 Allgemeine Förderungsmassnahmen

1 Der Kanton kann: a) geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergr eifen; b) verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften ve rmitteln; c) vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung un d Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen; d) Organisationen, die zur Standortentwicklung oder St andortpromo- tion beitragen, unterstützen; e) Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffe n, um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben; f) Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unter nehmen er- greifen.

§ 67 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen*

1 Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen: a) bei der Umstellung auf andere Produktionszweige u nd Betriebsarten; b) bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des U mweltschutzes und der Raumplanung; c)* bei der Ansiedlung im Kanton; d)* in der Forschung und Entwicklung; und e)* für besondere unternehmerische Initiativen, wenn diese zur Schaf- fung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind.
1bis Als besondere unternehmerische Initiativen gelten s owohl neue Projekte von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auc h die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.*
2 Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rech te an Grund und Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrich ten, Darlehen ge- währen, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kanto- nale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererlei chterungen gewäh- ren.
3 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlic h zu befristen und insgesamt pro Fall zu beschränken auf:* a) Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; un d b) Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusam men höchstens
500’000 Franken.
22
4 In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswür digen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden.
5 Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sic h nach der Steuerge- setzgebung.
1)

§ 68 Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckver bände

1 Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Er- schliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Bau- gesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978
2) ganz oder teilweise übernehmen.

4.1.3. Voraussetzungen

§ 69 Allgemeine Voraussetzungen

1 Förderungsmassnahmen müssen: a) den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsp rechen; b) den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; u nd c) die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumpla nung, des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksich tigen.
2 Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförde- rung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmer innen und Arbeitneh- mern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeit sbedingungen zu bie- ten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beacht en.*

§ 70 Besondere Voraussetzungen für einzelbetrieblich e Förderungs-

massnahmen
1 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergri ffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben: a) innovativen oder diversifizierenden Charakter aufwei st; b) Arbeitsplätze schafft oder erhält; c) nach unternehmens- und projektspezifischen Gesich tspunkten förde- rungswürdig erscheint; und d) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.
2 Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Fö rderungsmassnahmen gewährt werden.
3
...*

4.1.4. Durchführung

§ 71 Gewährung von Förderungsmassnahmen*

1 Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsb eschluss oder Ver- fügung gewährt.*
2 Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahm en werden grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.*
1 )

§ 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer n (Steuergesetz) vom

1. Dezember 1985 (BGS 614.11).

2 ) BGS 711.1 .
23
3 In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungs- massnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des E mpfängers sowie die Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.*
4 Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdun g sowie bei Verlet- zung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbar ung mit Zins zu- rückzuerstatten.*
5 Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen un d Empfänger von För- derungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Bei tragshöhe und der Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshö he eine Veröffentli- chung erfolgt.*
6 Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förde rungsmassnah- men gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Geme indesteuern vom 1. Dezember 1985
1) , der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererl eich- terungen und die Dauer der Steuererleichterung unter stehen nicht dem Steuergeheimnis.*

§ 72 Finanzierung

1 Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mitte l werden im Rahmen des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen.
2 Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden de m Globalbudget der zuständigen Behörde gutgeschrieben.

§ 73 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsför derungsmassnahmen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen üb er die Ausgabenbe- fugnis.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Komp etenzen im Voll- zug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortfö rderung übertra- gen.*

4.2. Tourismusförderung

§ 74 Grundsatz und Ziel

1 Der Kanton fördert den Tourismus.
2 Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeig neter Touris- musstrukturen.

§ 75 Kommunale Kur- und Beherbergungstaxen

1 Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergung staxen erheben.

§ 76 Tourismusförderungsmassnahmen

1 Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kan- tonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen.
2 Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn: a) das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 7 4 Absatz 2) ent- spricht;
1 ) BGS 614.11 .
24 b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewäh r für eine einwand- freie Ausführung des Projektes bietet; und c) ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.

§ 77 Finanzierung

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Ver ordnung.
2 Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.

§ 78 Weitere Bestimmungen

1 Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss.

5. Wirtschaftliche Landesversorgung

§ 79 Organe

1 Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts üb er die wirtschaft- liche Landesversorgung
1) sind: a) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche La ndesversorgung; b) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesvers orgung.
2 Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderl ichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

§ 80 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Lan desversorgung

1 Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrecht lichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgu ng, soweit dieses Ge- setz nichts anderes vorsieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in all en Berei- chen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane; c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarb eiterinnen; d) Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Gemeindestellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Or ganisation der Kan- tonalen Zentralstelle.

§ 81 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesverso rgung

1 Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswicht igen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.
2 Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle an- geordneten Massnahmen.
3 Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder dur ch eine von ihm bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichte nhefte festlegt.
1 ) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesve rsorgung (LVG) vom

8. Oktober 1982 (SR 531).

25
4 Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen de r Genehmigung durch die Kantonale Zentralstelle.

§ 82 Geheimhaltung

1 Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der w irtschaftlichen Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenhe it verpflichtet.

§ 83 Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralste lle sowie der Aus- bildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemein destellen.

§ 84 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwe ndung der bundes- rechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Lan desversorgung erge- hen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentral stelle Beschwerde er- hoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftli che Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Depar tement Beschwerde erhoben werden.
3 Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwer- deinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, so- fern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringl ichkeit vorliegen.

6. Marktaufsicht

6.1. Messwesen

§ 85 Eichamt und Eichkreis

1 Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.
2 Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.

§ 86 Eichmeister oder Eichmeisterin

1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen
1)
.*
2
...*

§ 87 Rechtsschutz

1 Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zustän- digen Departement mit Beschwerde angefochten werden .
1 ) SR 941.206 .
26

6.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen

§ 88 Tripartite Kommission

1 Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wi rd die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
2 Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen s owie aus drei Ver- treterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwo hnergemeinden zu- sammen.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsr at für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

§ 89 Aufgaben und Delegation

1 Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik e rfüllt die ihr als Tri- partite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufga ben übertragen.
3 Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchfü hrung von Lohn- kontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Ab klärungen an einen aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.
4 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung d ie Aufgaben, die Ent- schädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der A ufgabendelegation zu regeln.

§ 90 Besondere Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von N ormalarbeitsver- trägen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht
1) ; und b) den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädi- gungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum En tsendege- setz.
2)

6.3 Filmwesen

§ 91 Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführunge n

1 Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen beträgt 18 Jahre.
2 Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die sc hweizerische Kommis- sion Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlu ng ausspricht.
3 Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an g ut sichtbarer Stelle auf das Zulassungsalter hinzuweisen.
4 Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unte rschreitung des Zu- lassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern s ie von einer volljähri- gen Person begleitet werden.
1 )

Artikel 360a ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenre cht) vom 30. März 1911 (SR 220).
2 ) Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeit nehmerinnen und Arbeit- nehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 (SR 823.201).
27

7. Abgaben und Gebühren

7.1. Jahresgebühren für Betriebs- und

Vermittlungsbewilligungen

§ 92 Gebührenpflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen B etriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alk oholhandel (§ 23 Ab- satz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligu ngen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.

§ 93 Gebührenhöhe

1 Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§
9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbe willigungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt: a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Fr anken; b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Fran ken: 600 Fran- ken; c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Fr anken: 1'200 Fran- ken; d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'4 00 Franken.
2 Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) beträgt: a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Fr anken; b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Fra nken: 300 Fran- ken; c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Fr anken: 600 Fran- ken; d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'2 00 Franken.

7.2. Spielbankenabgabe

§ 94 Grundsatz

1 Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässi gen kantonalen An- teil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.

§ 95 Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeind e, Touris-

musförderung
1 Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die St andortgemeinde.
2
3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Te il der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung au szurichten.
28

7.3. Übrige Gebühren

§ 96 Kantonaler Gebührentarif

1 Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif
1)
.

8. Strafbestimmungen

§ 97 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vors ätzlich oder fahrlässig: a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tä tigkeit ohne Bewil- ligung ausübt; b) die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeit en überschreitet; c) nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt; d) unvollständige oder unwahre Angaben macht, um ein e Bewilligung oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförde rung zu erlan- gen. e) unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters Personen zu öf- fentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichte t werden.

§ 98 Mitteilungen der Strafbehörden

1 Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Ei nstellungsentscheide, die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

9. Vollzug und Rechtspflege

§ 99 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über: a) die wirtschaftliche Landesversorgung; b) den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das M esswesen; c) Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gese tzes übertragen werden.

§ 100 Vollzug

1 Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebun g nach § 3 dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den A usführungsbestim- mungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
3 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für: a) den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewill igungen gemäss

§ 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;

1 ) BGS 615.11 .
29 b) abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten) gemäss § 21.

§ 101 Verfahren und Rechtsschutz

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richte n sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtss chutz in Verwal- tungssachen vom 15. November 1970
1)
.
2 Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfa hrensbestimmun- gen.

§ 102 Koordination

1 Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erf orderlich sind, koor- diniert die zuständige Behörde die Verfahren und erö ffnet die Bewilligun- gen in einem Entscheid.
2 Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weit ere kantonale Be- willigungen oder eine kommunale Bewilligung erforde rlich, sind alle Ent- scheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu er öffnen.
3 Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinie rten Verfahren eröff- neten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichend e Rechtsmittelfrist vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Ent- scheid.

§ 103 Auskunfts- und meldepflichtige Organe

1 Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehö rden sind zur Aus- kunft über Personen und Betriebe verpflichtet, sowei t Auskünfte für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind: a) Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden; b) Gesundheitsbehörden; c) Amtschreibereien; d) Betreibungs- und Konkursämter; e) Gerichte; f) Migrationsbehörden; g) Steuerbehörden; h) Ausgleichskassen; und i) Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfü llen.
2 Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Ges etzes zuständigen Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gese tzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu ve rwaltungsrecht- lichen Massnahmen führen können.

§ 104 Gesetzesevaluation

1 Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksam keit des Gesetzes und dessen Vollzug.
2 Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien: a) administrativer Aufwand für Behörden und Unterneh men; b) Benutzerfreundlichkeit; c) Kosten; d) Verfahren.
1 ) BGS 124.11 .
30

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 105 Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundes rechts

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen, sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einherge hen.

§ 106 Übergangsrecht

1 Die altrechtlichen Patente gemäss § 4 und § 31 Abs atz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 werden als Betriebsbewilligung im Sinne von § 9 Absatz 1 oder §
23 Absatz 1 weitergeführt.
2 Die gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastge werbe und den Han- del mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 e rteilten Nachtlokalbe- willigungen bleiben noch während zweier Jahre seit d em Inkrafttreten des Gesetzes gültig. Von § 19 abweichende Öffnungszeiten s tehen nachher un- ter dem Vorbehalt kommunaler Anordnungen gemäss § 21 . Die Jahresge- bühren für die Nachtlokalbewilligungen nach § 37 Ab satz 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhalt igen Getränken vom

9. Juni 1996 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Für Tätigkeiten, die gemäss §§ 9 und 28 neu bewilli gungspflichtig sind und bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werd en, ist der zuständigen Behörde innert sechs Monaten ein Gesuch um Bewillig ung einzureichen.
4 Im Übrigen bleiben die gestützt auf eine mit diesem Gesetz aufgehobene Rechtsgrundlage erlassenen Verfügungen bestehen. KRB Nr. RG 191a/2013 vom 27. August 2014. Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Refere ndum. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 2015.
31 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, l) geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, n) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, o) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3

bis eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3

bis eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 Titel 2.5. geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 37 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 38 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 2 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 5 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 3 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 1 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 2 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 3 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 4 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 2 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1 geändert GS 2020, 37

24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37

06.07.2022 01.07.2023 § 16 aufgehoben GS 2022, 24

32 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 3 Abs. 1, l) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 3 Abs. 1, n) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 3 Abs. 1, o) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 4 Abs. 3

bis

24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 11 Abs. 1

bis

24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 12 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 12 Abs. 3

bis

24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 16 06.07.2022 01.07.2023 aufgehoben GS 2022, 24

Titel 2.5. 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 37 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

§ 37 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 37 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37

§ 38 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

§ 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 38 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 38 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

§ 65 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2, a) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2, b) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2, c) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2, d) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 Abs. 2

bis

24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 65 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 67 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

§ 67 Abs. 1, c) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 67 Abs. 1, d) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 67 Abs. 1, e) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 67 Abs. 1

bis

24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 67 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 69 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 70 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37

§ 71 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 37

§ 71 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 71 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 71 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 71 Abs. 4 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 71 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 71 Abs. 6 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37

§ 73 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 86 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37

§ 86 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37

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