Natur- und Heimatschutzfondsverordnung
                            1 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.112 Natur- und Heimatschutzf ondsverordnung (NHFV) (vom 26. Oktober 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Generalsekretariat  der  Baud irektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Staatsbeiträge können gewähr t werden für Massnahmen, die a.   der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b.   sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c.   die langfristige Er haltung des Schutzobjekts sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a.   bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b.   bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten, c.   bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrie b und Unterhalt bei der Beitrags empfängerin oder dem Beit ragsempfänger verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden können für Massnahme n zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Natursc hutzobjekten folgende Subventio nen gewährt werden: a.   bis 30% der beitragsberechtigt en Kosten für Massnahmen in kom munalen Naturschutzobjekten, b.   bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über kommunalen Naturschutzobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 des Planungs- und Baugesetze
                            s vom 7. September 1975 (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erhebliche Kosten erwachsen, könn en Subventionen bis 50% der bei tragsberechtigten Kosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.112 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) b. Bio diversitäts förderung an öffentlichen Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen Subventionen gewährt werden: a.   Schaffung, Erhaltung, Gestalt ung oder Pflege von Strukturen, b.   besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege, c.   Aufwertung von Gewässerlandschaften, d.   Fachplanungen, e.   Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventionen bis 90% der be itragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine beso nders grosse Bedeutung für die Förderung  der  Biodiversität  zu,  k önnen  ausnahmsweise  Subventionen bis 100% gewährt werden. c. Ortsbild schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnah msweise eine zusätzliche Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. d. Landschafts schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der be itragsberechtigten Kosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt den Massnahmen eine be sonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. e. Archäologie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten  Rechts,  denen  aus  der  Selbstbindung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 PBG erheb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Kosten erwachsen, Subventione n bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In bes onderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das  Beitragsgesuch  und  die  Be ilagen  werden  elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektio n eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Fachstelle ist a.   die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, b.   die Abteilung Wasser bau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.112 c.   die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, 6 und 10, d.   die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass nahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Fondsverwaltung  erlässt  Ri chtlinien  über  die  Gewährung von  Staatsbeiträgen  und  deren  Mindes thöhe  sowie  zu  Form  und  Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Bis  zum  31.  August  2025  können  Gemeinden  für  Massnah men zur Sicherung von kommunale n Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Inkrafttreten  dieser  Veror dnung  hängige  Beitragsgesuche  wer den nach neuem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 219 ; Begründung siehe ABl 2022-11-11 . Vom Kantonsrat am 15. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 700.1 .