Verordnung über die Nutzung des Untergrundes
1 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU)
725.11 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) (vom 5. April 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
15 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 (GNU)
3 , beschliesst:
Zuständigkeiten
§ 1.
Die zuständige Direktion für den Vollzug ist die Baudirek tion. Sie erlässt Weisungen und Richtlinien zu den technischen Einzel heiten.
b. AWEL
§ 2.
Das Amt für Abfall, Wasser , Energie und Luft (AWEL) a. ist zuständig für die erst instanzliche Rechtsanwendung, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die vom Kanton mit öffent l ichen Aufgaben betrauten Privaten aus.
Begriffe
§ 3.
In dieser Verordnung bedeuten: a. primäre geologische Daten: Da ten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnah men, Dokumentationen geologi scher Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Mess werte, lithologische und geotechni sche Beschreibu ngen von Bohr kernen und Bohrklein, Aufschlu sskartierungen, Laboranalysen, b. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpre tation aufbereitet wurden, nament lich prozessierte geophysikalische Da ten und Bohrprofile, c. sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, die durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologisch en Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalisch en Daten, geologische Karten, geologische Profilschnitte und geologische Modelle, d. geologische, hydrogeologische un d geophysikalische Untersuchungen: namentlich geologische Forschungsb ohrungen, seismische oder geo elektrische Messungen, Baggersond ierungen (Baggerschlitze), Ramm kernsondierungen, Grundwasserp egelbeobachtungen und Analysen von Bodenproben, e. Vermessung der Bohrung: drei dimensionale Erfassung des Bohr lochverlaufs,
a. Baudirektion
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725.11 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) f. Dokumentierung der Bohrung: Erstellen eines Bohrprofils mit sämt
- lichen vorhandenen technischen, geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Angaben. Bewilligungs- und Konzessions dauer
§ 4.
1 Bewilligungen und Konzessionen werden in der Regel für folgende Dauer erteilt: a. Sondernutzungskonzessionen gemäss §
7 Abs. 1 lit. a und d GNU für 30–50 Jahre, b. Sondernutzungskonzessionen gemäss §
7 Abs. 1 lit. b GNU für 10–
30 Jahre, c. Sondernutzungskonzessionen gemäss §
7 Abs. 1 lit. c GNU für 20–
40 Jahre, d. Monopolkonzessionen gemäss §
7 Abs. 2 GNU für 30–50 Jahre, e. Bewilligungen gemäss §
6 GNU für 20–40 Jahre.
2 Ausnahmen gemäss §
10 Abs. 3 GNU können insbesondere gewährt werden, wenn a. der voraussichtliche Ertrag währ end der Höchstdauer nach Abs. 1 nicht ausreicht, um die Anschaffungskosten der konzessionierten oder bewilligten Bauten und Anlagen sowie der nötigen Nebenanla
- gen zu decken, oder b. die konzessionierte Nutzung nur geringe und lokal begrenzte Aus
- wirkungen auf die Umwelt hat.
3 Die Konzessionärin oder der Ko nzessionär begründet das Aus
- nahmegesuch und reicht Belege dazu ein. Gebühren
§ 5.
Die jährliche Nutz ungsgebühr beträgt: a. 2–8% der durchschnittlichen Mark tpreise der im jeweiligen Kon
- zessionsjahr geförd erten Bodenschätze, b. Fr. 1–5 je Kubikmeter der dem Untergrund im jeweiligen Konzes
- sionsjahr entnommenen oder in den Untergrund eingelagerten Stoffe, c. 5–15% der durchschnittlichen Marktpreise der dem Untergrund im jeweiligen Bewilligungs- oder Ko nzessionsjahr entnommenen oder in den Untergrund ei ngetragenen Wärme, d. Fr. 1–5 je Kubikmeter nutzbaren Vo lumens in unterirdisch erstell
- ten Räumen, e. Fr. 5–10 je Quadratmeter nutzbare r Fläche in Höhlen und stillge
- legten Bergwerken. b. zusätzliche Verleihungs gebühr
§ 6.
Wird eine Anlage während der Bewilligungs- oder Konzes
- sionsdauer umgebaut oder erweitert, ist die zusätzli che Verleihungsge
- bühr nur für die damit verbundene Nutzungssteigerung zu entrichten. a. Nutzungs- gebühr
3 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU)
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c. Teuerung
§ 7.
1 Die Nutzungsgebühr wird an die Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. April gegenüber dem Stand bei der letzten Festsetz ung um mindestens 5% erhöht hat.
2 Die Anpassung der Nutzungsgebühr erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres gemäss de m Indexstand am 1. April.
d. Gebühren
-
anteil der
Gemeinden
§ 8.
1 Die Direktion weist den betroffenen Gemeinden zusammen einen Anteil von höchstens 20 % der erhobenen Nutzungsgebühren zu.
2 Die betroffenen Gemeinden weisen die Massnahmen, die sie gegen die im Zusammenhang mit dem Be trieb der Anlage auftretenden Im missionen ergreifen, und die damit verbundenen Kosten aus.
Entschädigung
für Daten und
Materialproben
§ 9.
1 Die Direktion kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung oder Konzession eine angemessene Entschädigung gemäss
§ 25 Abs. 5 GNU zusprechen für
a. die Veröffentlichung von primären geologischen Daten, prozessier ten primären geologischen Daten und Materialproben vor Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung, b. die Veröffentlichung von sekundäre n geologischen Daten und Infor mationen, c. das Überlassen von Daten, Informationen oder Materialproben zur Nutzung an private Dritte.
2 Eine Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. c setzt voraus, dass die pri vaten Dritten die Entschädigung dem Kanton vergüten.
3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für a. die Nutzung der Daten und Informationen über den Untergrund und der Materialproben durch den Kanton, b. das Überlassen von primären geo logischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben an Institutionen des Bundes und anderer Kantone sowie an öffentliche Forschungs einrichtungen, c. das Veröffentlichen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 725.1 .
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