Kantonale Zivilstandsverordnung
                            1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) (vom 1. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Zivilstandskreise un d Sonderzivilstandsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden, die ei nen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren: a.   den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises, b.   wem  die  Rechte  und  Pflichten  zukommen,  die  nach  Gesetz  der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig  für  den  Vertragsabschluss  sind  die  Gemeindevor stände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 .  Die  Vereinbarungen  bedürfen der  Genehmigung  durch  das Gemeindeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zivilstandsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Der Kanton führt ein Sonderzivil standsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich. B. Geschäftsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweck dienliche Räumlichkeiten zur Ausübu ng der zivilstandsamtlichen Tätig keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sitzgemeinde des Zivilstands amtes stellt für Trauungen und für die Beurkundung von eingetrage nen Partnerschaften unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetrage nen Partnerschaften sind a.   dem Anlass würdig, b.   für alle Paare zu den glei chen Bedingungen benutzbar, c.   dem Publikum kostenfrei zugänglich, d.   für Personen mit Be hinderung geeignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Sitzgemeinde  des  Zivilsta ndsamtes  meldet  dem  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt die Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Partnerschaften vor ihrer Benützung. Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Zivilstandsamt  legt  im Einvernehmen  mit  dem  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten fest, während denen Ehepaare getraut und eingetragene Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften  beurkundet  werden.  Das Zivilstandsamt  macht  die  Zeiten bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  Sonn-  und  allgemeinen  Feiertag en  sowie  an  lokalen  Feier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tagen der Sitzgemeinde des Zivils tandsamtes werden keine Trauungen oder  Beurkundungen  von  eingetra genen  Partnerschaften  vorgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. Davon ausgenommen sind Nottrau ungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen  Zivilstandsverordnung  28.  April  2004  (ZStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Notbeurkundungen nach Art. 75 a Abs. 3 ZStV. Zivilstands formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  den  Zivilstandsämtern  auf  Re chnung  der  Gemeinde  durch  den Staat geliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Formulare zur Anzeige zivilsta ndsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zustän digen Zivilstands amt unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Datensicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            11 Die  Gemeinde  sorgt  für  eine  sichere  Aufbewahrung  der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 C. Personal Urkunds personen ohne Fachausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Personen,  die  den  eidgenössischen  Fachausweis  erst  nach ihrer  Ernennung  zur  Zivilstandsbe amtin  oder  zum  Zivilstandsbeam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , erhalten die Berechtigung zum  elektronischen  Abschliessen einer  Beurkundung  gemäss  Art.  28 ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin ode r der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sech s Monate verlängern. Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Mit  Zustimmung  des  Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 eines  andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamti n oder ein Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  die  Zivilstandsbeamtinnen  und  Zivilstandsbeamten  eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Grün den  während  längerer  Zeit  verhi ndert,  so  bezeichnet  das  Gemeinde amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 nach Anhörung des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 eine ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wechsel  in  der  Person  einer Zivilstandsbeam tin  oder  eines Zivilstandsbeamten,  der  Stellvertr etung  oder  einer  Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administratives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Gemeinde  stellt  das  für  die  Amtsführung  erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der St ellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 kann  Aus-  und  Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären. D. Aufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ist  Aufsichts-  und  Beschwerde instanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu: a.   Inspektion der Zivilstandsämter, b.   fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter, c.   Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte, d.   periodische Prüfung der Vorkeh rungen der Geme inden zur Daten sicherung, e.   Mitteilungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 4 ZStV und Art. 1 a Abs. 2 ZStV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gemeindeamt entschei det in eigenem Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Direktion der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justiz und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenüber dem Sonderzivilstan dsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direk tion) kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion ist Beschwerdeinst anz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) E. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton belastet den Zivilsta ndskreisen die ih m anfallenden Kosten für die zentrale Datenba nk nach Massgabe der Bevölkerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahl der Zivi lstandskreise. F. Amtstätigkeit Gerichts- und Verwaltungs entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Zivilstandsamt am zürcheri schen Wohnsitz einer der beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Zivilstandsamt am zürcherisc hen Heimatort ei ner der beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das  Zivilstandsamt  am  Sitz  der Behörde,  die  erstinstanzlich  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 b. Besondere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Sonderzivilstandsamt beurkundet: a.   Adoptionen und deren Aufhebung, b.   Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, c.   Geschlechtsänderungen, d.   Namensänderungen, e.   testamentarische Anerkennungen von Kindern, f.    Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteil igten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV  und  ausländische  Entscheide  oder  Urkunden  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZStV. Vorbehalten bleibt di e Zuständigkeit gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Zivilstandsamt am Sitz de r Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen  aus  dem  Gemeinde bürgerrecht  oder  dem  Kantonsbür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerrecht. c. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gerichte, Verwalt ungsbehörden und weitere Organe tei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len ihre Entscheidungen dem gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und 14 a zuständigen Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsamt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gerichte teilen dem Gemeindeam t Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit. a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonalen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in das  Personenstandsregister  aufzun ehmen,  sind  die  Akten  dem  Ge meindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gemeindeamt kann von der Vo rlegungspflicht ganz oder teil weise befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsübergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes er folgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 in Gegenwart der neuen und der bisherigen Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird ein Protokoll erstellt, da s insbesondere über die Vollstän digkeit  der  Register,  die  Lückenlo sigkeit  der  Belege,  den  Stand  der Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Protokoll wird von den Anwe senden unterzeichnet und dem zuständigen Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Findelkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polize i des Fundortes sofort Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese benachrichtigt umgehe nd das Zivilstandsamt und den Ge meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des  Fundortes  und  Letzterer  die  Kindes-  und  Er wachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürger recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Beschluss  des  Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ist  dem  Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            18–20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 G. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anfechtung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZStV können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            11 Die  Direktion  lässt  die  Anga ben  des  Anhangs  zu  dieser Verordnung  nachführen,  wenn  die zu  einem  Zivilstandskreis  zusam mengefassten  Gemeinden  den  Name n  oder  den  Sitz  des  Zivilstands kreises ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Zivilstandsverordnung  vom  29. November  2000  wird aufgehoben. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Neben der vom Bundesrat vorg eschriebenen ereignisbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen  Rückerfassung  erfolgt  eine systematische  Rückerfassung  und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  systematische  Rückerfassung  ist  bis  31. Dezember  2012  für alle lebenden Pers onen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  erster  Priorität  werden  Pe rsonendaten  aufgrund  eines  zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trages  aus  einem  anderen  Zivilstand skreis  in  das  neue  System  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zivilstandsämter er statten jährlich Beri cht an das Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt über den Stand der Rückerfass ung in ihrem Zi vilstandskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Diese  Verordnung  tritt  nach  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 durch  den Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 tritt mit Art. 22 und 43
                            Abs. 1–3 ZStV in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  bei  Inkrafttreten  der  Vero rdnungsänderung  er stinstanzlich hängigen Zivilsta ndsverfahren  werden  vom bisher  zustä ndigen  Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsamt beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die bei Inkrafttreten der Verord nungsänderung hängigen Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren  gegen  Beschwerdeentsch eide  des  Gemei ndeamtes  werden von der Direktion beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rech tsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 388 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 211.112.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 485 ; ABl 2006, 1696
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 485 ; ABl 2006, 1696 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 220 ; ABl 2009, 661 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 ( OS 64, 220 ; ABl 2009, 661 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 ; ABl 2010, 2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 1008 ; ABl 2010, 2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben  durch  RRB  vom  24.  November  2010 ( OS  65,  1008 ; ABl  2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2666 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 65, 1014 ; ABl 2010, 2965 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 601 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Die  Gemeinde  Bertschikon  wurde  nach  dem  Zusammenschluss  mit  der  Ge meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die Gemeinde Sternenberg wurde na ch dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 ( OS 70, 402 ; ABl 2015-06-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 ( OS 70, 402 ; ABl 2015-06-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die  Gemeinde  Hofstetten  wurde  nach  dem  Zusammenschluss  mit  der  Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Die Gemeinden Obersta mmheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2018 ( OS 74, 186 ; ABl 2019-02-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 seit 1. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 217 ; ABl 2023-04-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 21) Zivilstandskreise im Kanton Zürich Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden: Affoltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Bauma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Bauma Bäretswil, Bauma, Fischenthal und Wila Bezirk Kleinandelfingen   Andelfingen, Benken, Berg a. I., Andelfingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon und Volken Bülach Bülach Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach Dielsdorf Dielsdorf Bachs, Diel sdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur Dietikon Dietikon Aesch, Ber gdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen Dübendorf Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen Furttal Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Horgen Horgen und Oberrieden Illnau-Effretikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Illnau-Effretikon Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1 Name: Sitz: Beteiligte Gemeinden: Kloten Kloten Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang Küsnacht Küsnacht Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Zumikon Männedorf Männedorf Hombrechtikon, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. Pfäffikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg Rüti Rüti Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald Sihltal-Albis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Adliswil Adliswil, Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Langnau a. A., Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. Thalwil- Thalwil Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil Rüschlikon- Kilchberg Uster Uster Egg, Mönchaltorf und Uster Volketswil Volketswil Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Wädenswil Richterswil und Wädenswil Wetzikon Wetzikon Gossau, Gr üningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Winterthur Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell Zollikon Zollikon Zollikon Zürich Zürich Zürich