Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (713.11)
CH - ZH

Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung

1 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
8 (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
44 a und 65 Abs.
1 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983
3 sowie Art.
31 und 32 Abs.
2 der Luftreinhalte-Ver ordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
4 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
Festsetzung des
Massnahmen
-
plans

§ 1.

6
1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss Art.
31 LRV
4 für das gesamte Ka ntonsgebiet fest.
2 Die Städte Zürich und Wintert hur können für die auf ihrem Ge biet stehenden stationären Anlage n zusätzliche Massnahmen festset zen. Die Massnahmen bedürfen de r Genehmigung durch den Regie rungsrat.
Vollzug

§ 1

a.
5
1 Für den Vollzug dieser Vero rdnung zuständig und Behörde im Sinne der nachfolge nden Bestimmungen sind: a. das Amt für Landschaft und Natur für den Bereich Landwirtschaft, b. das Amt für Abfall, Wasser, En ergie und Luft für die übrigen Be reiche.
2 Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Win terthur stehen, sind die kommunale n Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig. B. Feuerungsanlagen
Emissions
-
grenzwerte

§ 2.

1 Die Grenzwerte für StickoxidEmissionen be i Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem St ickstoffgehalt über 140 mg/kg.
2 Wird bei einer bestehenden Öloder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftrein halte-Verordnung für Neuanlagen.
a. Bei Öl- und
Gasfeuerungen
2
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) b. Bei Heiz mediums temperaturen über 110 °C

§ 3.

1 Bei Feuerungsanlagen mit He izmediumstemperaturen über
110°C dürfen die Stickoxid-Emissione n bei Heizöl «extraleicht» höchs
- tens 120 mg/m
3 und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m
3 betragen (Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV).
2 Erfordert eine Anlage aus techni schen Gründen eine Heizmediums
- temperatur über 110°C, kann die Baudirektion die Grenzwerte bei Öl bis 150 mg/m
3 und bei Gas bis 110 mg/m
3 erhöhen. Sanierungs fristen

§ 4.

1 Feuerungsanlagen für Öl ode r Gas, die nach dem 30.
Juni
1992 installiert word en sind und die Emissions grenzwerte der Luft
- reinhalte-Verordnung nicht einhalten , sind innert 30 Tagen nach der amtlichen Messung einzuregulieren.
2 Werden die Grenzwerte weiterhi n überschritten, ordnet die Be
- hörde die Sanierung der Anlage an. Si e räumt dafür eine Frist von einem Jahr bis vier Jahren ein. b. Vor dem
1. Juli 1992 installierte Anlagen unter 70 kW

§ 5.

1 Hält eine Feuerung sanlage für Öl oder Gas mit einer Feue
- rungswärmeleis tung unter 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NO xGrenzwert der Lu ftreinhalte-Verord
- nung nicht ein, gelten fo lgende Sanierungsfristen: a. bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011, b. bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015.
2 Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenz
- wert gemäss Anhang 3 Ziff. 41
4 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs.
1 LRV nicht ein, verkürzt sich die Sani erungsfrist um drei Jahre. c. Vor dem
1. Juli 1992 installierte Anlagen über 70 kW

§ 6.

Hält eine Feuerungsanlage fü r Öl oder Gas mit einer Feue
- rungswärmeleis tung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert worden ist, lediglich den NO xGrenzwert der Luftreinhalte-Verord
- nung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre. Anlagen mit Abgasbehand lung von Gütern

§ 7.

1 Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsa bgasen behan
- delt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Ab s. 2 LRV). Ausgenommen sind Feue
- rungsanlagen mit einem Massenstrom der gesa mten betrieblichen Ein
- heit von weniger als 1500 g NO x /h.
2 Erfüllt eine Anlage die Vorgaben von Anhang 3 LRV nicht, arbei
- tet die Betreiberi n oder der Betreiber der An lage Sanierung svorschläge entsprechend dem Stand der Techni k aus und reicht sie der Behörde ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens fünf Jahren ein. a. Nach dem
30. Juni 1992 installierte Anlagen
3 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
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Holzfeuerungen

§ 8.

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1 Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich an gefeuert werden.
2 Holzzentralheizungen mit auto matischer Besc hickung sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, sowe it dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glut bettunterhaltsbetrieb auf vier Stun den pro Anfeuerung zu beschränken.
3 Holzzentralheizungen sind so ausz urüsten, dass sie eine ausrei chende Wärmeversorgung sicherst ellen und der Anforderung gemäss Abs. 1 entsprechen.
b. Holzfeuerun
-
gen bis 70 kW

§ 8

a.
5
1 Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
2 Es darf kein Restholz gemäss Anhang
5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV verbrannt werden, das bemalt, beschi chtet, verleimt oder in anderer Weise belastet ist.
3 Es gelten folgende Emission sgrenzwerte für Kohlenmonoxid: a. 1000 mg/m
3 für Heizkessel mit au tomatischer Beschickung, b. 2500 mg/m
3 für handbeschickte Heiz kessel und Raumheizer, c. 4000 mg/m
3 für Zentralheizung s- und Einzelherde.
4 Die Gemeinden kontrollie ren bei Holzzentralh eizungen alle zwei Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.
5 Heizkessel für Holzpellets mit ei ner Feuerungswär meleistung bis
70 kW, die keinen Wärmespeicher au fweisen, dürfen täglich höchstens dreimal angefeuert werden. Entspric ht die Anlage dem Stand der Tech- nik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets verwendet, dürfen Heizkessel täglic h höchstens fünfmal angefeuert wer den.
7
c. Holzfeuerun
-
gen über 70 kW
und besondere
Feuerungen

§ 8

b.
5
1 Die Ausrüstung und der Betrie b von Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über
70 kW, die mit Brennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff.
31 Abs.
1 Bst. b und c LRV betrieben und automatisch beschickt werden, richten sich nach dem Stand der Technik, wie er ins besondere im Q-Leitfaden der Arbe itsgemeinschaft QM Holzheizwerke, Ausgabe 2011
1 , Anhänge Tabelle 20, zum Ausdruck kommt.
1 Bezugsquelle: www.qmholzheizwerke.ch . Einsehbar beim kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Lufthygiene.
a. Im
Allgemeinen
4
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
2 Für Holzfeuerungsanlagen mit ei ner Feuerungswärmeleistung über
70 kW, in denen naturbelassenes Holz oder Restholz gemäss Anhang 5 Ziff.
31 Abs.
1 Bst. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Einhaltung der in Anhang 3 Ziff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte folgende Sanierungsfristen: Feuerungs- Sanierungsfristen wärmeleistung* Naturbelassen es Holz bis Restholz bis Über 70 kW bis 500 kW
31. Dezember 2021
31. Dezember 2016 Über 500 kW
31. Dezember 2017
31. Dezember 2012 * Maximale Feuerungswärmeleist ung (FWL) = Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf dem Typenschild nur die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL = Nennwärmeleistung × 1,15.
3 Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
70 kW, in denen Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff.
721 Abs.
1 oder 741 Abs.
1 LRV oder Stoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt werden, ist die Einhaltung des Em issionsgrenzwertes für Feststoffe dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer
- tung der Feststoffemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs
- grösse.
4 Für Anlagen gemäss Anhang 2 Ziff.
72 LRV gelten hinsichtlich Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxi de die Emissions grenzwerte von Anhang 2 Ziff. 714 LRV. Für Stickoxi de gilt der betr effende Grenzwert bereits ab einem Massenstrom von 1500 g NO x /h der gesamten betrieb
- lichen Einheit.
5 Bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen nach Anhang 2 Ziff. 741 oder nach Anhang 5 Ziff. 2 und 3 LRV und mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Einheit von über 1500 g NO x /h dürfen die Stick
- oxidemissionen 150 mg/m
3 nicht überschreiten. Die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswertung der Stic koxidemissionen oder einer anderen geeigneten Betriebsgrösse. C. Stationäre Ve rbrennungsmotoren

§ 9.

1 Für stationäre Verbrennungsm otoren gelten die Emissions
- begrenzungen gemä ss Anhang 2 Ziff.
823 und 824 LRV unabhängig von der Feuerung swärmeleistung.
5 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11
2 Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m
3 , bezogen auf Normbedingun gen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas.
3 Die Einhaltung der Emissionsgrenz werte ist jährlich zu kontrol lieren. D. Lastwagentransporte

§ 10.

6
1 Erzeugt die Baustelle einer An lage, die der Pflicht zur Um weltverträglichkeitsprüfung unterst eht, Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m
3 , sind die Transporte v on Massengütern mit Fahr zeugen auszuführen, die der Abgabe kategorie 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 6. März 2000 übe r eine leistung sabhängige Schwer verkehrsabgabe (SVAV)
2 zugehören.
2 Fahrzeuge der Abgabekategorie
2 gemäss Anhang 1 SVAV sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang 1a SVAV erfüllen. E. Anlagen der Indus trie und des Gewerbes
Stoffe gemäss
Anhang 1 Ziff. 7
LRV

§ 11.

1 Bestehende Betriebe, die Stof fe gemäss Anhang 1 Ziff.
7 LRV emittieren, müssen ihre Emissi onen vermindern, wenn diese über den folgenden Grenzfrachten liegen: a. für Stoffe der Klasse 1 (Anhang
1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr, b. für Stoffe der Klassen 2 und 3 (A nhang 1 Ziff. 72 LRV): 3000 kg/ Jahr.
2 Sind die Grenzfrachten nach Abs.
1 überschritten, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber ei nen Plan zur Senkung der Emissio nen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs.
1 übersteigen den Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist von der Sanierung befrei t, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestim mung oder Regelungen im Massnahme nplan Luftreinhaltung bereits entsprechende Vorkehr ungen getroffen hat.
3 Die zuständige Behörde ordnet di e Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
a. Emissionen
in Betrieben
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713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
4 Die Emissionsbegrenzungen von Neuanlagen sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle für Luftreinhaltung zu verschärfen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage reicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge ein, wie die verschärften Anford erungen erreicht werden können. b. Reinigungs arbeiten

§ 12.

1 Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jährlich mehr als 400 kg Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Mög
- lichkeiten in geschlossenen Anlagen aus.
2 Die Abluft ist zu fassen und sowe it technisch und betrieblich mög
- lich mit geeigneten Methoden zu reinigen.
3 Genügt eine Anlage diesen An forderungen nicht, ordnet die Be
- hörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. c. Umgang

§ 13.

1 Umschlag, Verteilung, Lager ung und Entsorgung von Stof
- fen gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungs
- mittel verwendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behäl
- tern so zu erfolgen, dass die folge nden Massenströme nicht überschritten werden: a. Stoffe der Klasse 1 (Anhang
1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde, b. Stoffe der Klassen 2 und 3 (Anhang
1 Ziff. 72 LRV): 1,0 kg/Stunde.
2 Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betrei
- berin oder ihr Betreibe r Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der Behörde ein.
3 Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchste ns zwei Jahren ein. Korrosions schutzarbeiten

§ 14.

6
1 Wer Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien vor
- nimmt, die eine zu sanierende Oberfläche von mehr als 50 m
2 aufwei
- sen, gibt der Behörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV ab.
2 Das Korrosionsschutzunternehmen reicht die Emissionserklärung mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde ein. b. Durchführung der Arbeiten

§ 14

a.
5
1 Bei meldepflichtigen Arbeiten ist die staubhaltige Abluft zu fassen und einer Ents taubungsanlage zuzuführen.
2 Enthalten die zu entfernenden Al tbeschichtungen Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlen
- wasserstoffe (PAK) oder Asbest, darf die Abluft nach Behandlung in der Entstaubungsanlage nicht mehr als 1 mg/m
3 staubförmige Emissio
- nen enthalten. a. Meldepflicht
7 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11
3 Für die Neubeschichtung sind um weltverträgliche Beschichtungs mittel (lösemittelarm, schwermetallf rei und PAK-frei) einzusetzen. Neue feuerverzinkte Oberflächen si nd mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist.
Tankanlagen

§ 15.

1 Bei der Reinigung von Lagert anks für Benzin oder andere flüchtige organische Verbindungen ab einem Volumen von 5 m
3 sind Abluftreinigungseinrichtungen zu verwenden, die mindestens 95% der Emissionen zurückhalten.
2 Reinigungsarbeiten an Benzinlagertanks ab 500 m
3 sind der zustän digen Behörde zu melden.
b. Benzin
-
tankstellen

§ 16.

6 Die Ausrüstung und der Betrieb von Benzintankstellen rich ten sich nach dem Stand der Techni k, wie er insbesondere in der Emp fehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene- Fachleute (Cercl’Air) zum Ausdruck kommt.
Anlagen zum
Trocknen von
Grünfutter

§ 16

a.
5 Bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter dürfen die staubförmigen Emissionen 75 mg/m
3 nicht überschreiten. F. Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien

§ 17.

1 In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld- und Gartenabfälle nach Art. 26 b Ab s. 1 LRV nicht im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brau chtumsfeuer und Grillfeuer.
2 In folgenden Fällen kann der zu ständige Revierförster Ausnahme bewilligungen nach Art. 26 b Abs.
2 LRV für das Verbrennen von Wald abfällen erteilen: a. akutes Auftreten von Forstschädlingen, b. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, c. Waldrandpflege in schw er zugänglichem Gebiet, d. extreme Waldschadensereignisse.
3 In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnah mebewilligungen nach Art. 26 b Abs.
2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen ertei len: a. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern, b. Hecken- und Weidepflege in sc hwer zugänglichem Gebiet.
a. Reinigung
von Lagertanks
8
713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) G. Landwirtschaft
5

§ 17

a.
5
1 Neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemis sionen aus geschlossenen Ställen mit kontrollierter Lüftung
650 kg/Jahr nicht überschreiten.
2 Bestehende Tierhaltung sanlagen für Schwei ne und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Stäl
- len mit kontrollierter Lüftung 13
00 kg/Jahr nicht überschreiten. H.
6 Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am
1. März 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 13. Januar 2016 ( OS 71, 100 ) Holzfeuerungen

§ 1.

Bestehende Holzzentralheiz ungen, welche die Anforderun
- gen von §
8 Abs.
3 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. Die Behörde kann im Einz elfall aus Gründen de r Verhältnismässigkeit längere Sanierungsfristen gewähren.

§ 2.

9 Benzin tankstellen

§ 3.

Bestehende Benzintankstellen , die den Anforderungen von

§ 16 nicht genügen, sind innert

dreier Jahre zu sanieren. Landwirtschaft

§ 4.

Bestehende Tierhalt ungsanlagen, welche die Anforderungen von §
17 a Abs. 2 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. a. Im Allgemeinen
9 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML)
713.11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 ( OS 78, 224 ) Bestehende Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleis tung bis 70 kW, welche die Anforderungen von §
8 a Abs. 3 oder 5 oder die Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziff. 523 LRV
4 nicht erfüllen, sind bis spätestens 31. Mai 2028 zu sanieren.
1 OS 65, 10 ; Begründung siehe ABl 2010, 54 .
2 SR 641.811 .
3 SR 814.01 .
4 SR 814.318.142.1 .
5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2016 ( OS 71, 100 ; ABl 2016-01-22 ). In Kraft seit 1. Mai 2016.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2016 ( OS 71, 100 ; ABl 2016-01-22 ). In Kraft seit 1. Mai 2016.
7 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 224 ; ABl 2023-04-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
8 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 224 ; ABl 2023-04-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
9 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 224 ; ABl 2023-04-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2023.
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