Heilmittelverordnung
                            1 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV) (vom 25. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , Art. 30 Abs. 3 und 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , Art. 29 d Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Okt ober 1951 über di e Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 14. November 2018 über die Be willigungen im Arzneimittelbereich (AMBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und Art. 52 Abs. 3 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (VAM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , beschliesst: A. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. August 2004 über die Tier arzneimittel (TAMV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . B. Herstellung, Meldung und Ve rmittlung von Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für eine kantonale Herstellun gsbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 3 AMBV gelten Art. 3 Abs. 1 Bs t. a und c–f und Abs. 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1–5 und 7 sowie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1  Bst. a AMBV sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Wer gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG für die eigene Kund schaft bestimmte Arzneimittel herstell t, meldet diese mit den für eine Überprüfung  notwendigen  Unterlage n  der  Kantonalen  Heilmittelkon trolle, bevor die Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Meldebestätigung  der  Kanton alen  Heilmittelkontrolle  berech tigt zum Inverkehrbringen des Arzneimittels während zehn Jahren. Anschliessend ist eine er neute Meldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Mel dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV Vermittlung von Arznei mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wer Arzneimittel an Endkundinnen und Endkunden vermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telt, benötigt eine Abgabebewilligung. C. Verschreibung von Heilmitteln Gültigkeits dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wenn  nichts  anderes  verordnet ist  oder  sich  aus  den  Umstän- den ergibt, sind Verschreibungen für Heilmittel ein Jahr, solche für Dauermedikationen zwei Jahre gültig. Betäubungs mittel und psychotrope Substanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Verschreibungen für Betäubun gsmittel und psychotrope Stoffe werden gemäss Art. 45–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmi ttelkontrolle (BetmKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rezeptformulare für die Verschreibung v on Betäubungsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln  können  gegen  Entgelt  bei  der Kantonalen  Heilmi ttelkontrolle  bezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden. D. Abgabe von Heilmitteln Abgabestellen für Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind: a.   öffentliche Apotheken gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG, b.   ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen Arzneimittel in Selbst dispensation gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG abgegeben werden, c.   komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel gestützt auf Art. 49 VAM abgegeben werden, d.   Spitalapotheken gemäss Ar t. 4 Abs. 1 Bst. j HMG, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spital-  und  Personalapotheken,  die Arzneimittel  auch  an  das  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personal abgeben, f.    Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bew ohner mit Arzneimitteln, g.   Drogerien, h.   Tierspitalapotheken  als  Einrichtun g in einem universitären tierärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die zu behandelnden Tiere anbietet, i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Öffentliche  Apotheken  gewähr leisten  die  umfassende,  unmit telbare und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimit teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Ar zneimittel bezogen werden kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wer Arzneimittel abgibt, benöt igt eine Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 HMG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden in einem Heim Arzneimittel lediglich für Bewohnerinnen und Bewohner einzeln verw altet oder auf Verschre ibung hin beschafft, ist keine Bewilligung erforderlich. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 4 gilt sinngemäss. Die Bewil ligungspflicht gemäss Art. 14 Ab s. 1 BetmG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Abgabebewilligung setzt ne ben den in Art. 30 Abs. 2 HMG genannten Voraussetzungen voraus, dass a.   die Gesuchstellerin oder der Ge suchsteller gegenüber der Bewilli gungsbehörde eine für die fachlic he Leitung der Abgabestelle ver antwortliche Pe rson bezeichnet, b.   Gewähr für die einw andfreie Abgabe der Arzneimittel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Person mit fachlicher Leitung muss über eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlich er Verantwortung verfügen.  Bei  folgenden  Abgabestel len  kann  die  Person  mit  fachlicher Leitung stattdessen über eine Bew illigung zur Berufsausübung in eige ner fachlicher Verantwortung eines nachfolgend genannten Berufs ver fügen: a.   ärztliche Privatapotheke: Ärztin oder Arzt, b.   zahnärztliche Privatapothe ke: Zahnärztin oder Zahnarzt, c.   Heimapotheke: Är ztin oder Arzt, d.   Drogerie: Drogis tin oder Drogist, e.   tierärztliche Privatapotheke oder Tierspitalapotheke: Tierärztin oder Tierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In folgenden Abgabestellen kann die fachliche Leitung von folgen den Personen übernommen werden: a.   komplementärmedizinische Priv atapotheke: Fachleute der Kom plementärmedizin mit ei dgenössischem Diplom, b.   Zoo- und Imkerfachgeschäft: Pe rson mit Ausbildung gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird bei einer Heimapotheke die fachliche Leitung von einer Ärz- tin oder einem Arzt wahrgenommen, ist regelmässig eine Person mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Apothekerdiplom konsiliarisch beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bewilligungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV c. Bewilligungs behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Abgabebewilligungen werden erteilt: a.   vom Veterinäramt für die Arznei mittelabgabe  in  tierärztlichen  Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vatapotheken,  Tierspitalapotheken  und  Zoo-  und  Imkerfachgeschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, b.   von der Kantonalen Heilmittelkontrolle für die Arzneimittelabgabe in allen übrigen Abgabestellen. Ort der Abgabe von Arznei mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 In  der  Bewilligung  wird  festgelegt,  in  welcher  Abgabestelle Arzneimittel abgegeben werden dürf en. In Notfällen dürfen sie auch andernorts abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügt eine Ärztin oder ein Ar zt, eine Zahnärztin oder ein Zahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arzt oder eine Tierärztin oder ein Tierarzt über eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke, darf sie oder er Arzneimittel auch bei Hausbesuchen oder Tierarzneimittel auch bei Tierbestandsbesuchen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inhaberinnen und Inhabern ei ner Abgabebewilligung kann im Einzelfall  zusätzlich  bewilligt  werden,  Arzneimittel  an  weiteren  Orten ausserhalb der Abgabestellen gemäss Abs. 1 abzugeben. Arzneimittel arten pro Abgabestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            In den Abgabestellen dürfen folgende Arzneimittel abgege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben werden: a.   in öffentlichen Apotheken: sämtliche Arzneimittel, b.   in  ärztlichen  Privatapotheken, Spitalapotheken,  Spital-  und  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie Heimapotheken: die in der Humanmedizin ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bräuchlichen Arzneimittel für di e  dort  behandelten  Patientinnen und Patienten, c.    in  zahnärztlichen  Privatapotheken:  die  in  der  Zahnmedizin  gebräuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Arzneimittel für die dort behandelten Patientinnen und Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tienten, d.   in  komplementärmedizinischen  Pr ivatapotheken: die von Swissmedic entsprechend  bezeichneten,  nicht verschreibungspflichtigen  Arznei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel für die komplementärmedizin isch behandelte n Patientinnen und Patienten, e.   in Drogerien: Arzneimittel de r Abgabekategorien D und E gemäss Art. 43 und 44 VAM, f.    in tierärztlichen Privatapotheke n und Tierspitalapotheken: die in der Veterinärmedizin gebräuchliche n  Arzneimittel  für  die  dort  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handelten Tiere, g.   in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Arzneimittel für die in Art. 9 TAMV genannten Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Arzneimittelabgabe kann erfolgen durch a.   Personen,  die  über  ei ne  Bewilligung,  ein  Di plom  oder  eine  Ausbil dung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 und 3 verfügen, wie sie für die Person mit fachlicher  Leitung  der  betreffe nden  Abgabestelle  vorausgesetzt wird, b.   andere Fachpersonen mit entsprechender Ausbildung, wenn sie unter Aufsicht und in Verantwort ung einer Person gemäss lit. a tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Arzneimittel dürfen nicht an Personen abgegeben werden, von  denen  die  in  der  Abgabestelle tätigen  Personen  wissen  oder  anneh men müssen, dass sie die Arznei mittel missbräuchlich verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Ausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Verschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Verschreibungen von Arzneimi tteln sind nach den Vor gaben  der  verschreibenden  Person  auszuführen.  Art.  52 a  des  Bundes gesetzes vom 18. März 1994 über die Kra nkenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 betreffend Ersatz von Originalpräparaten durch Generika  gilt  au ch  im  überobliga torischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweifelt  die  abgebende  Person  an  der  Echtheit  oder  medizinischen Zweckmässigkeit der Verschreibung, nimmt sie mit der verschreiben den Person Kontakt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Verschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die abgebende Person gibt der Person, die das Arzneimittel bezieht,  auf  deren  Ersuchen  die  Verschreibung  zurück  oder  händigt  ihr eine Kopie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vermerkt auf dem Original ode r der Kopie die Bezeichnung der Apotheke, das Datum der Abgabe sowie die abgegebene Packungs menge mit Angabe zur Wirkstoffm enge pro Einheit und Dosierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei auffälligen Verschreibungen oder  bei  Verdacht  auf  missbräuch liche Verwendung ist di e Verschreibung der Kantonalen Heilmittel kontrolle  oder,  wenn  es  sich  um Verschreibungen für Tierarzneimittel handelt, dem Veterinäramt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Kenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichnungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dokumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von zuge lassenen und verwendungsfertigen verschreibungspflichtigen Arznei mitteln sind zusätzlich zu den Angab en und Texten gemäss Art. 12 der Verordnung des Schweizerischen Heil mittelinstituts vom 9. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 an zugeben: a.   die Abgabestelle, b.   weitere Angaben gemäss Vorgab en der verschreibenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. abgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von nach Formula magistralis  hergestellten  Arzneimitteln  sind  neben  den  Angaben  gemäss Pharmakopöe, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 HMG erlassen ha t, und den Vorgaben gemäss Art. 39 VAM anzubringen: a.   Name der Patientin oder des Patienten, b.   Datum der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber fortlaufend in übersicht licher Weise Aufzeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gesundheitsdirektion kann die Kennzeichnungs- und Doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentationspflicht für weit ere Arzneimittel einführen. f. Auf bewahrung von Belegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Belege,  welche  die  Lieferung von  Arzneimitt eln  betreffen, müssen  mindestens  zwei  Jahre  in der  Abgabestelle  aufbewahrt  und  kön- nen  bei  Inspektionen  überprüft  werd en.  Die  einzelnen  Positionen  müs- sen  vollständig  ersichtlich  sein.  Vorbehalten  bleiben  längere  Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsfristen gemäss Bundesr echt und kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewahrt, müssen sie datiert und unveränderbar gespeichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - für, dass die Belege während der Aufbewahrungsfrist auch bei einer Geschäftsaufgabe unter Wahrung des Berufsgeheimnisses jederzeit zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänglich oder abrufbar sind. Zugänglichkeit und Aufbewah rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Arzneimittel, ausgenommen solche der Abgabekategorie E gemäss Art. 44 VAM, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Sie  dürfen  nur  dem  in  der  Ab gabestelle tätigen Personal zugäng- lich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufbewahrung von Betäubung smitteln und psychotropen Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stanzen  richtet  sich  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  BetmKV.  Die  Kantonale  Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrolle und das Veterinäramt können im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehr ungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgabestellen  dürfen  keine  Arznei mittel lagern, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men von Arzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für den Umgang mit Arzneimitteln gelten Art. 6, 9, 10, 14, 20 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abgabestellen  können  der  Kantonal en  Heilmittelkontrolle  bei  Neu- oder  Umbauten  die  Pläne  der  Räumlic hkeiten  zur  vorgängigen  Prüfung vorlegen. Handelt es sich um Betr iebe, die Tierarzneimittel abgeben, ist das Veterinäramt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
§§
                            8, 16, 17, 18 Abs. 4, 19 und 20 Abs. 4 und 5 gelten sinn gemäss auch für Medizinprodukte. E. Anwendung von Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Anwendung von Arzneimitteln durch Angehörige der universitären Medizinalberufe gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 richtet sich nach den Bestim mungen der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinal berufe vom 28. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Heilmitt elkontrolle bestimmt die verschreibungs pflichtigen Arzneimittel, die Fach personen gemäss Art. 52 Abs. 2 VAM anwenden dürfen. F. Besondere Best immungen für Blut und Blutprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Lagerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Blut und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blutprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss Art. 34 Abs. 4 HMG, wenn a.   die für die Lagerung verantwortl iche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, b.   ein Qualitätssicherungssystem vo rhanden ist, das den sachgemäs sen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 GesG gilt sinngemäss.
                            G. Behandlung abhäng iger Personen mi t Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das  Amt  für  Gesundheit  erteil t  Bewilligungen  für  die  Sucht behandlung mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ge mäss Art. 3 e Abs. 1 BetmG. Die Bewill igung für heroingestützten Be handlungen richtet sich nach Art. 3 e Abs. 3 BetmG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung für ambulante be täubungsmittelgestützte Behand lungen  bei  Opioidabhängigkeit  mit von  Swissmedic  dafür  zugelassenen Arzneimitteln  wird  Ärztinnen  und  Är zten  mit  Bewilli gung  zur  Berufs ausübung in eigener fachlicher Vera ntwortung erteilt, wenn sie die für solche Behandlungen erforder lichen Kenntnisse nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewilligung  für  andere  ambulante  Suchtbehandlungen  mit  dem Betäubungsmittelgesetz unterstehende n Substanzen wird Ärztinnen und Ärzten mit Bewilligung zur Berufsau sübung in eigener fachlicher Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortung erteilt, wenn die Suchtb ehandlung der betreffenden Patien- tin  oder  des  betreffenden  Patiente n  nach  den  anerkannten  Regeln  der medizinischen Wissen schaften notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bewilligungen gemäss Abs. 2 werden allgemein, solche gemäss Abs. 3 einzelfallbezogen und fü r höchstens ein Jahr erteilt. Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der Beginn einer Be handlung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 ist inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb von 72 Stunden und ihr Abschluss oder Abbruch unverzüglich dem Amt für Gesundheit zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt führt ein Verzeichnis der Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfordern es medizinische Gründe, macht das Amt anderen Ärz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen  und  Ärzten  sowie  ambulanten  ärztlichen  Institutionen,  Poliklini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken und Spitälern, die Behandlungen abhängiger Personen durchführen, Informationen aus dem Verzeichnis zugänglich. Missbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Personen, die Betäubungsmittel und psychotrope Substan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen verordnen oder abgeben, wirken jedem Missbrauch entgegen. Bei Verdacht  auf  Missbrauch  verweiger n  sie  die  Verordnung  und  Abgabe und erstatten dem Amt für Gesundheit Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt kann bei Verdacht auf Missbrauch a.   die Abgabe von Betäubungsmitte ln und psychotropen Substanzen einschränken oder verbieten, b.   die Kantonale Heilmittelkontrolle um Erlass von Abgabesperren gegenüber öffentlichen Apotheken ersuchen, c.   in kantonsübergreifenden Fällen Meldung an die zuständigen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sundheitsbehörden ande rer Kantone erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten entzieht das Amt die Bewilligung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und erteilt keine neuen Bewilligungen. Wissen schaftliche Auswertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das Amt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche Überprüfung der Behandlungsverläuf e und -ergebnisse. Es beauftragt dazu eine Ausw ertungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ärztinnen und Ärzte melden der Auswertungsstelle die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Daten in anonymisierter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 H. Gemeinsame Bestimmungen zu den Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Bewilligungen in den Bereichen Heilmittelrecht und Betäubungsmittelrecht werden für längstens zehn Jahre erteilt oder erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räum licher Art sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewill igungsinhaberin oder  der  Bewilligungsinhaber  über  ke ine  gültige  Berufs ausübungs-  oder Betriebsbewilligung mehr verfügt oder die Tätigkeit aufgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Bewilligungsinhaberin od er der Bewilligungsinhaber meldet der Bewilligungsbehörde Än derungen der in der Bewilligung enthaltenen Angaben, insbesondere Namenswechsel, örtliche Verle gung einer Abgabestel le oder Wechsel ihrer fachlichen Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er meldet die Eröffnung oder die Schliessung der Abgabe stelle. I. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Heilmittel-  und  Betäubungsmi ttelgesetzgebung  wird  von der Kantonalen Heilmittelkontrolle vo llzogen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit a.   des Amtes für Gesundheit für di e ihm in dieser Verordnung zuge wiesenen Aufgaben, b.   des Veterinäramtes für die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben, die Aufgaben gemäss Art. 30 TAMV und den Vollzug des Betäubungsmittelrechts in den von ihm bewilligten Abgabe stellen, c.   der Strafverfolgungsbehörden fü r die Strafverfolgung im Bereich der Heilmittel und Betäubungsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Vollzugsorgane verfügen über  die  Untersuchungsbefug nisse gemäss Art. 58 Ab s. 1, 4 und 5 HMG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 2 lit. a GesG. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit dürfen sie insbesondere jederzeit unan gemeldet Kontrollen und Inspektionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihnen  ist  Zutritt  zu  den  Geschäfts-,  Betriebs-,  Lager-  und  Praxis räumen sowie Einsicht in alle Un terlagen des betreffenden Vollzugs bereichs zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie dürfen entschädigungslos Pr oben und andere Beweismittel er heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für entschädigungslos erhobene Proben wird eine Quittung aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Verwaltungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 66 HMG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 2 lit. b GesG. Si e sind insbesondere befugt, a.   die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten, b.   Räumlichkeiten, in denen widerr echtliche Tätigkeiten erfolgen, zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei missbräuchlichem Bezug ve rschreibungspflichtiger Arznei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel a.   können die Vollzugsorgane dere n Abgabe einschränken oder ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bieten, b.   kann die Kantonale Heilmittelkon trolle aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über öffentlichen Apotheken anordnen, c.    kann  das  zuständige  Vollzugsorgan  in  kantonsübergreifenden  Fällen Meldung  an  die  zuständigen  Gesu ndheitsbehörden  anderer  Kantone erstatten. Veröffent lichung von Bewilligungs daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Kantonale Heilmittelkontrol le  und  das  Veterinäramt  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen: a.   Name und Adresse des bewilligt en Standorts, in sbesondere der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabestelle, b.   Name der Person mit der fachlichen Leitung, c.   bewilligte Tätigkeiten. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Gebühren betragen a.   bis Fr. 1000 für eine Herstellungsbewilligung, b.   bis  Fr.  1000  pro  Meldebestätigung betreffend  Herstellung  von  Arz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neimitteln gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, c.   bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung, d.   bis Fr. 1000 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, e.   bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serhalb einer Abgabestelle gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 3, f.    bis Fr. 300 für eine Bewilligung gemäss Art. 14 und 14 a Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis BetmG, g.   bis Fr. 400 für eine Bewilligun g zur Lagerung von Blut und Blut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - produkten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23, h.   bis Fr. 250 für Änderungen u nd Ergänzungen von Bewilligungen, i. bis Fr. 300 für Bescheinigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Heilmittelverordnung (HMV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.1 j. bis Fr. 40 für Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäu bungsmitteln gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2, k.   bis  Fr.  230  pro  Stunde  für  Inspek tionen,  Inspektionsvorbereitungen und -nachbearbeitungen, zusätzlic he Erhebungen infolge mangel hafter Unterlagen, Untersuchungen von Warenproben, Beschlag nahmungen,  Einziehungen  und  Ents orgungen sowie für die vorgän gige  Prüfung  der  Pläne  der  Räumli chkeiten  bei  Neu-  und  Umbauten von Abgabestellen, zuzüglich Re isespesen, Schreibgebühren und Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirektion erlä sst eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich a.   die Befugnisse einer nach dies er Verordnung ausgestellten Bewil ligung überschreitet, b.   Melde-, Kennzeichnungs-, Dokume ntations-, Buchführungs-, Auf bewahrungs-, Versorgungs-, Anwe senheits-  oder  Mitwirkungspflich ten missachtet, c.   Pflichten dieser Verordnung bezü glich Beschaffung, Vermittlung, Lagerung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Verschreibung von Heilmitteln  oder  bezüglich  Räumli chkeiten  und  Einrichtungen  miss achtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In besonders leichten Fällen kann auf eine Bestrafung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 245 ; Begründung siehe ABl 2023-02-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Noch nicht in Kraft ( ABl 2023-04-28 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 811.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 811.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 812.121 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 812.121.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 812.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 812.212.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 812.212.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 812.212.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 812.212.27 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 817.024.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 832.10 .