Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorische... (851.352)
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Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 13. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36 ff. und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) 1 ) , der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GesG) 4 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss

Art. 36 ff. KVG;

b. die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a KVG. 1) SR 832.10 2) SR 832.107 3) GDB 101.0 4) GDB 810.1 OGS 2023, 16

Art. 2

Zulassungsverfahren 1 Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulas sung. 3 In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflege versicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzu legen. 4 Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufs ausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.

Art. 3

Verfall der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt: a. wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht erstmalig genutzt wird; b. bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialde partement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden; c. bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätig keit oder Tod.

Art. 4

Aufsicht 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss

Art. 38 KVG.

Art. 5

Höchstzahlen a. Grundsatz 1 Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt. 2 Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton. 3 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatori schen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizini sches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ): a. Radiologie 190 2

Art. 6

b. Warteliste 1 Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung auf grund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin be ziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste. 2 Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Ge suchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn: a. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und b. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxis inhaber auf seine Zulassung verzichtet. 3 Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der War teliste.

Art. 7

Meldepflicht 1 Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie: a. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ih ren Leistungsumfang fortdauernd ändern; b. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 16 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.06.2023 01.07.2023 Erstfassung OGS 2023, 16 5
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