REGLEMENT über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag
                            REGLEMENT  über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag  (vom 30.  Mai  3023  1  ; Stand am 1.  Juli  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 Absatz  1 der Verordnung über den Finanzhaushalt  des Kantons Uri  2   und Artikel  94 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag
                            1  Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen  der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri  4   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen  Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch  Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie  durch die Zinsen des Fondsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestim  -  mungen der Verfassung des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweckbindung
                            Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur  Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der  Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16. Juni 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Auflösung
                            Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die  Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2023 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2