Übereinkommen der Vereinten Nationen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen
Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2016¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 18. April 2017 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Oktober 2017 (Stand am 23. Juni 2023) ¹ AS 2017 3081
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis des Nutzens von Schiedsverfahren als Methode zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Rahmen internationaler Beziehungen entstehen können, sowie der umfangreichen und weit verbreiteten Verwendung von Schiedsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten,
auch in der Erkenntnis, dass Bestimmungen über Transparenz bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten auf der Grundlage von Verträgen notwendig sind, um dem öffentlichen Interesse an solchen Schiedsverfahren Rechnung zu tragen,
in der Überzeugung, dass die von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht am 11. Juli 2013 angenommenen Regeln über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen («UNCITRAL-Transparenzregeln»), die seit dem 1. April 2014 gelten, wesentlich zur Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für eine faire und effiziente Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten beitragen würden,
in Anbetracht der grossen Zahl bereits in Kraft befindlicher Verträge zum Schutz von Investitionen oder Investoren und der praktischen Bedeutung einer Förderung der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf Schiedsverfahren auf der Grundlage solcher bereits geschlossenen Investitionsschutzverträge,
auch in Anbetracht des Artikels 1 Absätze 2 und 9 der UNCITRAL-Transparenzregeln,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die auf der Grundlage eines vor dem 1. April 2014 geschlossenen Investitionsschutzvertrags durchgeführt werden («Investor-Staat-Schiedsverfahren»).
(2) Der Begriff «Investitionsschutzvertrag» bezeichnet alle zwei- oder mehrseitigen Verträge, einschliesslich aller üblicherweise als Freihandelsübereinkünfte, Übereinkünfte über die wirtschaftliche Integration, Handels- und Investitionsrahmen- oder Kooperationsübereinkünfte oder zweiseitige Investitionsschutzverträge bezeichneten Verträge, die Bestimmungen zum Schutz von Investitionen oder Investoren sowie ein Recht der Investoren auf ein Schiedsverfahren gegen die Parteien des betreffenden Investitionsschutzvertrags enthalten.
Art. 2 Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln
Zwei- oder mehrseitige Anwendung
(1) Die UNCITRAL-Transparenzregeln finden Anwendung auf alle Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob diese nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet werden oder nicht, in denen der Beklagte eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b angebracht hat, und in denen der Kläger einem Staat angehört, der eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angebracht hat.
Einseitiges Angebot der Anwendung
(2) Finden die UNCITRAL-Transparenzregeln keine Anwendung nach Absatz 1, so sind sie auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob dieses nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet wird oder nicht, anzuwenden, wenn der Beklagte eine Vertragspartei ist, die keinen in Bezug auf dieses Investor-Staat-Schiedsverfahren einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 angebracht hat, und der Kläger der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln zustimmt.
Geltende Fassung der UNCITRAL-Transparenzregeln
(3) Finden die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung nach Absatz 1 oder 2, so gilt die neueste Fassung der Regeln, zu welcher der Beklagte keinen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 2 angebracht hat.
Art. 1 Abs. 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln
(4) Artikel 1 Absatz 7 letzter Satz der UNCITRAL-Transparenzregeln findet keine Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach Absatz 1.
Meistbegünstigungsklausel in einem Investitionsschutzvertrag
(5) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren, dass sich ein Kläger nicht auf eine Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln nach diesem Übereinkommen zu erreichen oder zu verhindern.
Art. 3 Vorbehalte
(1) Eine Vertragspartei kann erklären:
a) dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines spezifischen durch Titel und Namen seiner Parteien bezeichneten Investitionsschutzvertrags anwendet;
b) dass Artikel 2 Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren findet, die nach anderen spezifischen Schiedsregeln oder Verfahrensregeln als der UNCITRAL-Schiedsordnung durchgeführt werden und in denen sie Beklagte ist;
c) dass Artikel 2 Absatz 2 keine Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren findet, in denen sie Beklagte ist.
(2) Bei einer Revision der UNCITRAL-Transparenzregeln kann eine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Revision erklären, dass sie die revidierte Fassung der Regeln nicht anwenden wird.
(3) Die Vertragsparteien können in einer Urkunde mehrere Vorbehalte anbringen. In dieser Urkunde stellt jede Erklärung:
a) zu einem spezifischen Investitionsschutzvertrag nach Absatz 1 Buchstabe a;
b) zu spezifischen Schiedsregeln oder Verfahrensregeln nach Absatz 1 Buchstabe b;
c) nach Absatz 1 Buchstabe c; oder
d) nach Absatz 2;
einen gesonderten Vorbehalt dar, der nach Artikel 4 Absatz 6 gesondert zurückgenommen werden kann.
(4) Nur die in diesem Artikel ausdrücklich zugelassenen Vorbehalte sind zulässig.
Art. 4 Anbringen von Vorbehalten
(1) Mit Ausnahme von Vorbehalten nach Artikel 3 Absatz 2 kann eine Vertragspartei Vorbehalte jederzeit anbringen.
(2) Bei der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Diese Vorbehalte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei wirksam.
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm angebrachte Vorbehalte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei wirksam.
(4) Mit Ausnahme der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 2 angebrachten Vorbehalte, die sofort mit ihrer Hinterlegung wirksam werden, erlangen Vorbehalte, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei hinterlegt werden, zwölf Monate nach dem Datum ihrer Hinterlegung Wirksamkeit.
(5) Vorbehalte und deren Bestätigungen sind beim Depositar zu hinterlegen.
(6) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Übereinkommen anbringt, kann ihn jederzeit zurücknehmen. Diese Rücknahme ist beim Depositar zu hinterlegen und wird mit der Hinterlegung wirksam.
Art. 5 Anwendbarkeit auf Investor-Staat-Schiedsverfahren
Dieses Übereinkommen und alle Vorbehalte oder Rücknahmen von Vorbehalten finden ausschliesslich auf Investor-Staat-Schiedsverfahren Anwendung, die nach dem Datum des Inkrafttretens beziehungsweise Wirksamwerdens des Übereinkommens, des Vorbehalts oder der Rücknahme des Vorbehalts für jede der betreffenden Vertragsparteien eingeleitet werden.
Art. 6 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 7 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) und danach am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für a) alle Staaten oder b) alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus Staaten zusammengesetzt und Parteien eines Investitionsschutzvertrags sind.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner dieses Übereinkommens.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen in Absatz 1 genannten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner sind, ab dem Datum seiner Auflegung zur Unterzeichnung zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 8 Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Hinterlegt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, so unterrichtet sie den Depositar über die spezifischen durch Titel und Namen ihrer Parteien bezeichneten Investitionsschutzverträge, deren Partei sie ist.
(2) Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsparteien massgebend ist, zählt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weitere Vertragspartei zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind.
Art. 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Vollzieht ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder den Beitritt zu ihm nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, so tritt dieses Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sechs Monate nach Hinterlegung der betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 10 Änderung
(1) Jede Vertragspartei kann durch Einreichung eines Änderungsvorschlags beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin den Vertragsparteien dieses Übereinkommens den Änderungsvorschlag mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird kein Konsens erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.
(3) Eine beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.
(4) Eine beschlossene Änderung tritt sechs Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsparteien bindend, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein.
(5) Bei Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer bereits in Kraft getretenen Änderung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration tritt die Änderung für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sechs Monate nach Hinterlegung der betreffenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(6) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten der Änderung Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens.
Art. 11 Kündigung dieses Übereinkommens
(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete förmliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen findet auf Investor-Staat-Schiedsverfahren, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingeleitet worden sind, weiterhin Anwendung.
Geschehen in einer Urschrift, wobei der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 23. Juni 2023 ²
² AS 2017 3083 ; 2020 3441 ; 2023 332 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
---|---|---|---|---|
Australien | 17. September | 2020 | 17. März | 2021 |
Benin | 19. Juli | 2021 | 19. Januar | 2022 |
Bolivien | 13. Oktober | 2020 | 13. April | 2021 |
Gambia | 28. September | 2018 | 28. März | 2019 |
Irak | 20. August | 2021 | 20. Februar | 2022 |
Kamerun | 18. Juni | 2018 | 18. Dezember | 2018 |
Kanada | 12. Dezember | 2016 | 18. Oktober | 2017 |
Mauritius | 5. Juni | 2015 | 18. Oktober | 2017 |
Schweiz | 18. April | 2017 | 18. Oktober | 2017 |
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