AuslZuschlV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

    AuslZuschlV
    Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
    Vollzitat:
    "Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177; 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 162) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.6.2023 I Nr. 162
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

    § 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

    (1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
    (2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

    § 1a Lebenspartnerschaft

    Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

    § 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

    (1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
    1. bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
    2. bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
    3. bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
    4. bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
    5. bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
    Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
    1. sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
    2. soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
    (2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
    (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
    (4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

    § 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

    Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

    § 4 Erhöhter Auslandszuschlag

    (1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
    1. das Grundgehalt,
    2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
    3. die Amts- und Stellenzulagen,
    4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
    (2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

    § 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

    (1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
    1. als freiwillige Einzahlung
    a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
    b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
    c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
    2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
    3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
    (2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
    1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
    2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
    (3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
    (4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
    (5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
    (6) Zu den Dienstbezügen gehören:
    1. das Grundgehalt,
    2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
    3. die Amts- und Stellenzulagen,
    4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
    5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
    (7) (weggefallen)

    § 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

    (1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
    (2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
    1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
    2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
    3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
    4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
    (3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

    § 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

    Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

    § 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

    Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2022, 859 - 864)
     StaatDienstortZonenstufe
     123
    Abschnitt 1
    Europa
     1AlbanienTirana11
     2BelgienBrüssel2
     3Bosnien und HerzegowinaSarajewo10
     4BulgarienSofia8
     5DänemarkKopenhagen2
     6EstlandTallinn7
     7FinnlandHelsinki5
     8FrankreichParis3
     9Bordeaux2
    10Lyon2
    11Marseille2
    12Straßburg2
    13GriechenlandAthen4
    14Thessaloniki5
    15IrlandDublin2
    16IslandReykjavik5
    17ItalienRom1
    18Mailand1
    19KosovoPristina15
    20KroatienZagreb6
    21LettlandRiga6
    22LitauenWilna6
    23LuxemburgLuxemburg1
    24MaltaValletta3
    25Moldau, RepublikChisinau10
    26MontenegroPodgorica10
    27NiederlandeDen Haag1
    28Amsterdam1
    29NordmazedonienSkopje9
    30NorwegenOslo4
    31ÖsterreichWien1
    32PolenWarschau4
    33Breslau6
    34Danzig6
    35Krakau5
    36Oppeln7
    37PortugalLissabon1
    38RumänienBukarest7
    39Hermannstadt9
    40Temeswar9
    41RusslandMoskau11
    42Jekaterinburg13
    43Kaliningrad11
    44Nowosibirsk15
    45St. Petersburg11
    46SchwedenStockholm4
    47SchweizBern3
    48Genf2
    49SerbienBelgrad9
    50Slowakische RepublikPressburg5
    51SlowenienLaibach4
    52SpanienMadrid2
    53Barcelona1
    54Las Palmas de Gran Canaria1
    55Malaga1
    56Palma de Mallorca1
    57Tschechische RepublikPrag4
    58TürkeiAnkara7
    59Antalya6
    60Istanbul5
    61Izmir5
    62UkraineKiew12
    63Donezk17
    64UngarnBudapest3
    65Vereinigtes KönigreichLondon2
    66Edinburgh3
    67WeißrusslandMinsk12
    68ZypernNikosia7
    Abschnitt 2
    Afrika
    69ÄgyptenKairo17
    70AlgerienAlgier14
    71AngolaLuanda18
    72ÄthiopienAddis Abeba18
    73BeninCotonou19
    74BotsuanaGaborone16
    75Burkina FasoOuagadougou20
    76BurundiBujumbura20
    77Côte d´IvoireAbidjan20
    78DschibutiDschibuti20
    79EritreaAsmara20
    80GabunLibreville20
    81GhanaAccra18
    82GuineaConakry20
    83KamerunJaunde20
    84KeniaNairobi15
    85KongoBrazzaville20
    86Kongo,
    Demokratische Republik
    Kinshasa20
    87LiberiaMonrovia20
    88LibyenTripolis20
    89MadagaskarAntananarivo20
    90MalawiLilongwe18
    91MaliBamako20
    92MarokkoRabat11
    93MauretanienNouakchott20
    94MosambikMaputo17
    95NamibiaWindhuk11
    96NigerNiamey20
    97NigeriaAbuja20
    98Lagos20
    99RuandaKigali19
    100SambiaLusaka14
    101SenegalDakar18
    102Sierra LeoneFreetown20
    103SimbabweHarare20
    104SudanKhartum20
    105SüdafrikaPretoria8
    106Kapstadt11
    107SüdsudanDschuba20
    108TansaniaDaressalam19
    109TogoLomé20
    110TschadN´Djamena20
    111TunesienTunis10
    112UgandaKampala15
    Abschnitt 3
    Amerika
    113ArgentinienBuenos Aires10
    114BolivienLa Paz15
    115BrasilienBrasilia11
    116Porto Alegre11
    117Recife10
    118Rio de Janeiro13
    119São Paulo12
    120ChileSantiago de Chile12
    121Costa RicaSan José11
    122Dominikanische RepublikSanto Domingo13
    123EcuadorQuito11
    124El SalvadorSan Salvador18
    125GuatemalaGuatemala City16
    126HaitiPort-au-Prince20
    127HondurasTegucigalpa20
    128JamaikaKingston18
    129KanadaOttawa4
    130Montreal5
    131Toronto4
    132Vancouver4
    133KolumbienBogotá10
    134KubaHavanna20
    135MexikoMexiko City11
    136NicaraguaManagua18
    137PanamaPanama14
    138ParaguayAsunción13
    139PeruLima13
    140Trinidad und TobagoPort-of-Spain18
    141UruguayMontevideo10
    142VenezuelaCaracas19
    143Vereinigte StaatenWashington6
    144Atlanta7
    145Boston5
    146Chicago6
    147 Houston6
    148Los Angeles5
    149Miami5
    150New York7
    151San Francisco6
    Abschnitt 4
    Asien
    152AfghanistanKabul20
    153ArmenienEriwan12
    154AserbaidschanBaku14
    155BahrainManama18
    156BangladeschDhaka20
    157BruneiBandar Seri Begawan14
    158ChinaPeking13
    159Chengdu16
    160Hongkong11
    161Kanton15
    162Shanghai13
    163Shenyang19
    164GeorgienTiflis13
    165IndienNeu Delhi15
    166Bangalore14
    167Chennai15
    168Kalkutta15
    169Mumbai13
    170IndonesienJakarta14
    171IrakBagdad20
    172Erbil20
    173IranTeheran20
    174IsraelTel Aviv12
    175JapanTokyo11
    176Osaka-Kobe12
    177JemenSanaa20
    178JordanienAmman14
    179KambodschaPhnom Penh20
    180KasachstanNur-Sultan15
    181Almaty14
    182KatarDoha13
    183KirgisistanBischkek18
    184Korea, Demokratische
    Volksrepublik
    Pjöngjang20
    185Korea, RepublikSeoul10
    186KuwaitKuwait13
    187LaosVientiane17
    188LibanonBeirut17
    189MalaysiaKuala Lumpur9
    190MongoleiUlan Bator20
    191MyanmarRangun20
    192NepalKathmandu20
    193OmanMaskat14
    194PakistanIslamabad17
    195Karachi18
    196PhilippinenManila14
    197Saudi-ArabienRiad18
    198Djidda17
    199SingapurSingapur10
    200Sri LankaColombo14
    201SyrienDamaskus19
    202TadschikistanDuschanbe19
    203ThailandBangkok14
    204TurkmenistanAschgabat18
    205UsbekistanTaschkent19
    206Vereinigte Arabische
    Emirate
    Abu Dhabi13
    207Dubai12
    208VietnamHanoi16
    209Ho-Chi-Minh-Stadt18
    Abschnitt 5
    Australien und Neuseeland
    210AustralienCanberra9
    211Sydney8
    212NeuseelandWellington8
    Abschnitt 6
    Weitere Dienstorte
    213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)17
    214 Taipei (Taiwan)12

    Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

    (Fundstelle: BGBl. I 2022, 865 - 866)
     StaatDienstortZonenstufe
     123
    Abschnitt 1
    Europa
    1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/Draguignan4
    2Nancy/Toul3
    3Rochefort3
    4ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia4
    5Ghedi4
    6La Spezia2
    7Neapel/Giugliano3
    8Poggio Renatico/Ferrara4
    9Turin2
    10LitauenRukla9
    11PolenStettin5
    12SpanienAlbacete3
    13Betera2
    14Rota2
    15Saragossa3
    16Sevilla2
    17Valencia2
    18Tschechische RepublikVyškov5
    19Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)4
    20Bicester3
    21Blackwater3
    22Blandford4
    23Brize Norton3
    24Bristol3
    25Camberley3
    26Coningsby4
    27Culdrose/Helston3
    28Fareham3
    29High Wycombe/Waters Ash3
    30Honington3
    31Huntingdon3
    32Innsworth3
    33Lossiemouth4
    34Plymouth3
    35Portsmouth3
    36Preston/Warton3
    37Salisbury4
    38 Shrivenham/Swindon3
    39Warminster4
    40Yeovil4
    Abschnitt 2
    Amerika
    41KanadaCold Lake9
    42Southport/Portage la Prairie9
    43Winnipeg9
    44Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
    45Charleston AFB (South Carolina)6
    46Colorado Springs (Colorado)7
    47Dallas (Texas)9
    48Dayton (Ohio)7
    49El Paso/Fort Bliss (Texas)8
    50Fort Benning (Georgia)8
    51Fort Gordon (Georgia)8
    52Fort Huachuca (Arizona)10
    53Fort Leavenworth (Kansas)9
    54Fort Leonard Wood (Missouri)10
    55Fort Rucker/Enterprise
    (Alabama)
    9
    56Fort Sill (Oklahoma)9
    57Goodyear/Phoenix (Arizona)8
    58Huntsville/Redstone AFB
    (Alabama)
    8
    59Jacksonville/Mayport
    (Florida)
    8
    60Kirtland AFB/Albuquerque
    (New Mexico)
    8
    61Maxwell/Montgomery (Alabama)8
    62Orlando (Florida)6
    63Panama City/Tyndall AFB
    (Florida)
    8
    64Pensacola/Eglin AFB (Florida)8
    65Reston/Dulles AFB (Virginia)7
    66San Diego (Kalifornien)6
    67Sheppard AFB/Wichita Falls
    (Texas)
    9
    68Tampa (Florida)6
    69Tucson (Arizona)8
    70Wright Patterson AFB (Ohio)7
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