Protokoll über Flüchtlingsseeleute (0.142.311.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Protokoll über Flüchtlingsseeleute

    Abgeschlossen in Den Haag am 12. Juni 1973 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. März 1975 (Stand am 14. Juni 2023) ¹ AS 1975 839
    Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
    in der Erwägung, dass die Anwendung der am 23. November 1957² in Den Haag unterzeichneten Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute (im folgenden als Vereinbarung bezeichnet) eng mit der Anwendung des am 28. Juli 1951³ in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im folgenden als Abkommen bezeichnet) zusammenhängt, das nur auf Personen Anwendung findet, die infolge vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse Flüchtlinge geworden sind,
    in der Erwägung, dass seit der Annahme des Abkommens neue Flüchtlingskategorien entstanden sind, dass es wünschbar ist, allen Flüchtlingen, die der im Abkommen enthaltenen Umschreibung entsprechen, ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Januars 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren, und dass zu diesem Zweck am 31. Januar 1967⁴ in New York ein Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zum Beitritt aufgelegt wurde,
    in dem Wunsch, für Flüchtlingsseeleute eine ähnliche Regelung zu treffen,
    haben folgendes vereinbart:
    ² SR 0.142.311 ³ SR 0.142.30 ⁴ SR 0.142.301
    Art. I
    (1)  Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 und 4 bis 13 der Vereinbarung auf Flüchtlingsseeleute anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben sind.
    (2)  Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtlingsseemann» jede Person, die nach der Umschreibung des Artikels I Ziffer 2 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist und – gleichviel in welcher Eigenschaft – auf einem Handelsschiff Seemannsdienste leistet oder berufsmässig auf einem Handelsschiff als Seemann ihren Lebensunterhalt verdient.
    (3)  Dieses Protokoll wird ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet; bereits von Staaten, die schon Vertragsparteien des Abkommens sind, nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Abkommens abgegebene Erklärungen sind jedoch, sofern sie nicht nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 des Abkommens erweitert wurden, auch auf dieses Protokoll anwendbar.
    Art. II
    Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über dessen Auslegung oder Anwendung, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
    Art. III
    (1)  Die Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls steht allen Regierungen offen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, sowie jeder anderen Regierung, die gegenüber Flüchtlingsseeleuten die in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen oder entsprechende Verpflichtungen übernimmt.
    (2)  Die Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
    Art. IV
    (1)  Dieses Protokoll tritt am 90. Tage nach Hinterlegung der achten Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
    (2)  Für jede Regierung, die dieses Protokoll nach Hinterlegung der achten Annahme- oder Genehmigungsurkunde annimmt oder genehmigt, tritt es am Tage in Kraft, in dem diese Regierung ihre Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.
    Art. V
    (1)  Jede Regierung kann bei Hinterlegung ihrer Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass sich dieses Protokoll auch auf eines oder mehrere der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, sofern sie bezüglich dieser Hoheitsgebiete die in Artikel III Absatz 1 genannten Verpflichtungen übernimmt.
    (2)  Diese Erstreckung erfolgt durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation.
    (3)  Die Erstreckung wird am 90. Tage nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls für die notifizierende Regierung nach Artikel IV.
    Art. VI
    (1)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation kündigen.
    (2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam. Ist dieses Protokoll von einer Vertragspartei gekündigt worden, so kann jede andere Vertragspartei nach Konsultierung der übrigen Vertragsparteien das Protokoll kündigen; diese Kündigung wird zu demselben Zeitpunkt wie die vorangegangene Kündigung wirksam, sofern eine Frist von mindestens sechs Monaten eingehalten wird.
    Art. VII
    (1)  Jede Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel V vorgenommen hat, kann jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für eines oder mehrere in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete nicht mehr gilt.
    (2)  Für das oder die betreffenden Hoheitsgebiete endet die Gültigkeit dieses Protokolls ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande.
    Art. VIII
    Die Regierung des Königreichs der Niederlande unterrichtet alle Regierungen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen oder genehmigt haben, von den Hinterlegungen und Notifikationen, die nach den Artikeln III, V, VI und VII erfolgen.
    Art. IX
    Ein vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen englischer und französischer Text gleicherweise verbindlich sind, wird im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt; diese übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Regierungen eine beglaubigte Abschrift.
    Nach Artikel IX dieses Protokolls habe ich es am zwölften Juni neunzehnhundertdreiundsiebzig unterschrieben.

    M. van der Stoel

    Minister für Auswärtige
    Angelegenheiten des Königreichs
    der Niederlande

    Geltungsbereich am 14. Juni 2023 ⁵

    ⁵ AS  1975  839 ; 1977  9 ; 1982  2070 ; 1987  379 ; 2004  4101 ; 2014  2401 ; 2023 293 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolgeerklärung (N)

    In-Kraft-Treten

    Australien

    10. Dezember

    1973

    30. März

    1975

    Belgien

    22. März

    1977

    22. März

    1977

    Bosnien und Herzegowina

      1. Oktober

    1993 N

      6. März

    1992

    Dänemark

    24. Januar

    1974

    30. März

    1975

    Deutschland

    13. August

    1975

    13. August

    1975

    Frankreich*

    16. Juli

    1975

    16. Juli

    1975

    Italien*

    23. Februar

    1981

    23. Februar

    1981

    Kanada

      9. Januar

    1975

    30. März

    1975

        Karibische Gebiete
    (Bonaire, Sint Eustatius
    und Saba)

    18. Oktober

    2010

    16. Januar

    2011

    Marokko*

    18. September

    1974

    30. März

    1975

    Niederlande

        Aruba

      9. Oktober

    1973

    30. März

    1975

    Norwegen

    12. Februar

    1974

    30. März

    1975

    Schweden

    25. September

    1973

    30. März

    1975

    Schweiz

    30. Dezember

    1974

    30. März

    1975

    Serbien

    23. September

    1976

    23. September

    1976

    Slowenien

    16. Juni

    1993 N

    25. Juni

    1991

    Vereinigtes Königreich

    12. November

    1974

    30. März

    1975

    Britische Jungferninseln

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    Falklandinseln

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    Insel Man

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    Kanalinseln

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    Montserrat

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

    12. November

    1974 B

    30. März

    1975

    Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Niederländischen Regierung: www.overheid.nl > English > Treaty Database > 002539 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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