Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe
                            Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe: Verordnung  Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  )  Vom 26. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf die §§ 6 und 8 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:  I. Anwendungsbereich und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Testbetrieb
                            1  Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines unbefristeten Testbetriebs für jede Abstimmung oder  Wahl, die für eine elektronische Stimmabgabe in Frage kommt, ob die Möglichkeit der elektronischen  Stimmabgabe eingeräumt werden soll, und unterbreitet den zuständigen Bundesbehörden ein entspre  -  chendes Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch auf Unterstellung einer Abstimmung oder einer Wahl unter die elektroni  -  sche Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassene Stimmberechtigte
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind Auslandschweizer Stimmberechtigte mit politi  -  schem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, welche bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang im  kantonalen basel-städtischen Stimmregister aufgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugelassen sind zudem Stimmberechtigte mit einer Behinderung, die sich bei der zuständigen Wahl  -  behörde bis zum 55. Tag vor dem jeweiligen Urnengang anmelden und belegen, dass sie eine Rente  der Invalidenversicherung (IV) beziehen oder ein ärztliches Attest vorweisen, welches bestätigt, dass  sie die Stimme auf konventionellem Weg nicht ohne fremde Hilfe abgeben können.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf weitere Stimmberechtigte ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisierende Behörde
                            1  Die Abteilung Wahlen und Abstimmungen des Präsidialdepartements organisiert die elektronische  Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 System zur elektronischen Stimmabgabe
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstleistungsvertrag mit einer Anbieterin oder  einem Anbieter ab, die bzw. der über ein nach bun  -  desrechtlichen Vorschriften geprüftes System  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Bundeskanzlei genehmigt am 9. 6. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)  SG  132.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 26. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            5)  Aufgehoben am 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  II. Abstimmungs- und Wahlunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zustellung
                            1  Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten von der  organisierenden Behörde die Abstimmungs- oder Wahlunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die  Informationen zum elektronischen Abstimmungs- oder Wahlverfahren in einer einzigen Sendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versand erfolgt mittels eines Zweiwegkuverts. Der darin enthaltene Stimmrechtsausweis enthält  die Zugangsdaten für die elektronische Stimmabgabe.  III. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestimmung der Art der Stimmabgabe
                            1  Die gemäss § 2 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen  Stimmberechtigten können bei jedem  Urnengang frei wählen zwischen brieflicher, elektronischer oder persönlicher Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Elektronische Stimmabgabe
                            1  Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Inter  -  netseite zur Stimmabgabe aus.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Stimmberechtigung im System wird sichergestellt, indem sich die Stimmberechtig  -  ten mittels persönlicher Codes authentifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stimmrechtsausweis kann zusätzliche Sicherheitselemente beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            21  )  Wahlkomitee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Wahlkomitee besteht aus den Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen  und aus Mitarbeitenden der Staatskanzlei. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Prüfung der Korrektheit der Version der Verifikationssoftware;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  Überprüfung des Urnengangs anhand der Verifikationssoftware;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  Definition und Eingabe eines komplexen Passwortes für die Ver- und Entschlüsselung der  Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Abgabe mindestens einer Kontrollstimme und Überprüfung ihrer Korrektheit am Abstim  -  mungswochenende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  bei Bedarf Beauftragung einer Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  Bestätigung mit Unterschrift, dass die Abläufe korrekt durchgeführt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Titel in der Fassung des RRB vom 1. 3. 2011 (wirksam seit 15. 3. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Eingefügt am 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt am 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
                            1  Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag, 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahl  -  sonntag geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend   für   alle   Zeitangaben   im   Zusammenhang   mit   der   elektronischen   Stimmabgabe   ist  Schweizer Zeit, d.h. Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss  den Art. 1 und 2 des Zeitgesetzes des Bundes vom 21. März 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Helpdesk
                            1  Die organisierende Behörde betreibt ein Helpdesk. Während der basel-städtischen Bürozeiten werden  telephonisch oder via E-Mail die Fragen der Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elek  -  tronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen oder zu technischen Problemen beantwortet.  )  IV. Sicherheit und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wahrung des Stimmgeheimnisses
                            1  Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System von den per  -  sonenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kontrolle des Doppelstimmverbots
                            1  Jede elektronische, briefliche oder persönliche Stimmabgabe wird im System registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Registrierung der elektronischen Stimmabgabe erfolgt automatisiert, diejenige der brieflichen  oder persönlichen Stimmabgabe manuell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im System zuerst registrierte Stimmabgabe wird für gültig erklärt. Alle später registrierten  Stimmabgaben der gleichen Person bleiben unberücksichtigt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schlussprotokoll
                            1  Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll separat ausgewiesen, sofern da  -  durch das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einer  bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Löschung der Daten
                            1  Nach der Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse durch den Bund werden alle Datenban  -  ken und die elektronische Urne gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt Art. 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundes über die po  -  litischen Rechte vom 24. Mai 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 26. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            30)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)  Fassung vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (KB 10.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Aufgehoben am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben am 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 23. Februar 2016, wirksam seit 1. März 2016 (KB 27.02.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 1. 3. 2011 (wirksam seit 15. 3. 2011).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Subsidiär anwendbares Recht
                            1  Wird ein Sachverhalt von dieser Verordnung nicht geregelt, so findet subsidiär die Verordnung zum  Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 3. Januar 1995 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Weisungen
                            1  Die organisierende Behörde erlässt konkretisierende Weisungen zu dieser Verordnung.  V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation und Wirksamkeit
                            1  Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Wirksam seit 21. 6. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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