Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (741.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, 1 VZV)

(Verkehrszulassungsverordnung,¹ VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 15. Juli 2023) ¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4, 13 Absätze 2 und 4, 15 Absätze 4–6, 15 a Absatz 2bis, 15 c Absätze 2 und 3, 22 Absatz 1, 25, 57, 103 Absätze 1 und 3 sowie 104–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG),³
verordnet:
² SR 741.01 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).

Einleitung

Art. 1 ⁴ Gegenstand ⁵
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 2 ⁶ Abkürzungen
¹ Es werden folgende Abkürzungen für Behörden und Organisationen verwendet:⁷
a. UVEK: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
b. ASTRA: Bundesamt für Strassen;
c.⁸
FSP: Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen;
d.⁹
SGRM: Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin;
e.¹⁰
VfV: Schweizerische Vereinigung für Verkehrspsychologie.
² Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
a. SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962¹¹;
c. VVV: Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959¹²;
d. VTS: Verordnung vom 19. Juni 1995¹³ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
e. AstG: Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996¹⁴;
f. ARV1: Verordnung vom 19. Juni 1995¹⁵ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen;
g. ARV2: Verordnung vom 6. Mai 1981¹⁶ über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
³ Es werden folgende Abkürzungen für Subsysteme des Informationssystems Verkehrszulassung verwendet:
a. IVZ-Massnahmen: Subsystem IVZ-Massnahmen;
b. IVZ-Personen: Subsystem IVZ-Personen.¹⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
¹¹ SR 741.11
¹² SR 741.31
¹³ SR 741.41
¹⁴ SR 641.51
¹⁵ SR 822.221
¹⁶ SR 822.222
¹⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

1 Zulassung von Personen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).

11 ¹⁹ Allgemeine Bestimmungen

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 3 Ausweiskategorien
¹ Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
A: Motorräder;
B:²⁰
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen²¹ ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
C:²²
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D: ²³ Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
² Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1:²⁴
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D1:²⁵
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
C1E:²⁶
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E:²⁷
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
³ Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
F:²⁸
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
G:²⁹
land- und forstwirtschaftliche³⁰ Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M: Motorfahrräder.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 191 ).
²⁸ Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2014 2601 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4191 ).
³⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 4 Berechtigungen
¹ Es berechtigt der Führerausweis der Kategorie:
A: zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
B: zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M;
C: zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
D: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
BE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E , wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
CE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
DE: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
² Es berechtigt der Führerausweis der Unterkategorie:
A1: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;
B1:³¹
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
C1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
D1: zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
C1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
D1E: zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
³ Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:
F: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
G:³²
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
⁴ Die Berechtigungen nach den Absätzen 1–3 sind im IVZ-Personen einzutragen.³³
⁵ Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:³⁴
a. der Kategorie D: zum Führen von leeren Trolleybussen;
b.³⁵
der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Plätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;
c. der Unterkategorie C1: zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
d. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;
e. der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;
f.³⁶
der Kategorie B: 1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung,
2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9 a Abs. 2 VTS³⁷) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
g.³⁸
der Kategorien B und F: zum Führen von Elektro-Rikschas;
h.³⁹
der Kategorie BE: zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern das Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9 a Abs. 2 VTS) verfügt und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
⁶ Soweit Absatz 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien, Unterkategorien und Trolleybussen erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.⁴⁰
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
³³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 15 ).
³⁷ SR 741.41
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 15 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht
¹ Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
² Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b. eines Motorhandwagens;
c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d. eines Leicht-Motorfahrrades;
e.⁴¹
eines Elektro-Stehrollers;
f.⁴²
eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
³ Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV⁴³ Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
⁴³ SR 741.31

11 a ⁴⁴ Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen

⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 5 a Grundsatz
¹ Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
² Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.
Art. 5 a bis Anerkennungsstufen
¹ Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
a.⁴⁵
Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
b. Stufe 2: 1. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
2. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
3. Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d;
c. Stufe 3: 1. Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt,
2. erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt,
3.⁴⁶
erstmalige Untersuchung von über 75-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
4. verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und
5. verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG;
d. Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.
² Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung.
³ Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 5 b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
¹ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und
b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
² Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und
b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
³ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und
b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
⁴ Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
⁵ Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.
Art. 5 c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen
Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen wollen, werden von der kantonalen Behörde anerkannt, wenn sie:
a. den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP» mit Schwerpunkt Diagnostik besitzen;
b. einen von der VfV als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
Art. 5 d Anerkennungsverfahren
¹ Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt oder Psychologe vorwiegend tätig ist.
² Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 5 b Absatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgt.
Art. 5 e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung
¹ Die Anerkennung gilt für die ganze Schweiz.
² Sie gilt für fünf Jahre.
Art. 5 f Verlängerung der Anerkennung
¹ Die Anerkennung wird um fünf Jahre verlängert für Ärzte:
a. der Stufe 1, wenn der Inhaber gegenüber der kantonalen Behörde bestätigt, dass er die Anforderungen nach Anhang 1bis weiterhin erfüllt, oder wenn er die Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
b. der Stufen 2 und 3, wenn der Inhaber sich an mindestens einem halben Tag zu vier Stunden in verkehrsmedizinischen Fragen fortgebildet oder eine Anerkennung einer höheren Stufe erworben hat;
c. der Stufe 4, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich gemäss dem Titelreglement der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM fortgebildet hat.
² Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe a elektronisch erfolgt.
³ Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen wird um fünf Jahre verlängert, wenn er nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.
Art. 5 g ⁴⁷ Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Altersjahr erreicht hat.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
Art. 5 h Qualitätssicherung
¹ Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2 und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM und der VfV.
² Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.
Art. 5 i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
¹ Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
² Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11 b , 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2 a durchzuführen.
³ Die Ärzte und Psychologen müssen die Untersuchungsergebnisse den untersuchten Personen und den kantonalen Behörden mitteilen.⁴⁸
⁴ Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
a. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11 b , 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
b. Anhang 3 a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis und 9 Absatz 4;
c. Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
⁵ Die kantonalen Behörden können die Formulare nach Absatz 4 elektronisch zur Verfügung stellen. Wenn eine kantonale Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sie verlangen, dass ihr diese Formulare ausschliesslich elektronisch übermittelt werden.⁴⁹
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 5 j ⁵⁰ Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
¹  Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.
² Bestehen Zweifel am Untersuchungsergebnis, so kann ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen, an der ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexperte teilnehmen.
³ Besteht die untersuchte Person die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn an die kantonale Behörde.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).

12 ⁵¹ Führerprüfung

⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).

121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises

Art. 5 k ⁵² Wohnsitz in der Schweiz
¹ Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.
² Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regelmässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.
⁵² Ursprünglich Art. 5a.
Art. 6 Mindestalter
¹ Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
a. die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b.⁵³
die Spezialkategorie F für: 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c.⁵⁴
die Unterkategorie A1 für: 1. Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2. die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
cbis.⁵⁵
die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
d.⁵⁶
die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e. die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
f.⁵⁷
Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
² Lernenden der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.⁵⁸
²bis Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.⁵⁹
²ter Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1.⁶⁰
³ …⁶¹
³bis…⁶²
⁴ Die kantonale Behörde kann:
a. Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:⁶³ 1.⁶⁴
den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b. den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
⁵ Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
¹ Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.⁶⁵
¹bis Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.⁶⁶
² Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.⁶⁷
³ Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.⁶⁸
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 8 Fahrpraxis
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.⁶⁹
² Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:
a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.⁷⁰
²bis In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.⁷¹
²ter Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a. den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.⁷²
³ Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a.⁷³
während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b. während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
⁴ Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.
⁵ Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
⁶ Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.⁷⁴
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 9 ⁷⁵ Sehtest
¹ Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
a. bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom; oder
b. bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker.
² Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).
³ Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
⁴ …⁷⁶
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
¹ Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.
² Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.
³ Der Kurs vermittelt:
a. Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
b. Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen; und
c. Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.
⁴ Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung des ASTRA.
⁵ Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:
a. Inhaber eines Führerausweises der in Absatz 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
b. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
c. Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
d. Instruktoren von Nothelferkursen;
e. andere als die in den Buchstaben a–d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom ASTRA anerkannte Stelle erbringen.

122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

Art. 11 ⁷⁷ Einreichung des Gesuchs
¹ Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b. eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
c. ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
² Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
a. Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: 1. «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,
2. «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3. «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
b. Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
³ Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
a. alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002⁷⁸;
b. die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
c. alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005⁷⁹ und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁸⁰ ausgestellten Ausländerausweise;
d. die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012⁸¹ über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente: 1. Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951⁸² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
2. Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954⁸³ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
⁴ Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
⁵ Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c  beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁷⁸ SR 143.11
⁷⁹ SR 142.20
⁸⁰ SR 142.31
⁸¹ SR 143.5
⁸² SR 0.142.30
⁸³ SR 0.142.40
Art. 11 a ⁸⁴
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 11 b ⁸⁵ Prüfung des Gesuchs
¹ Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:
a. weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2;
b. weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3;
c. weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c , sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
d. hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
e.⁸⁶
klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist.
² Sie kann einen Behördenauszug 3 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.⁸⁷
³ Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 20 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 11 c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
¹ Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
² Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
³ Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5 a bis und die Psychologen nach Artikel 5 c bekannt.⁸⁸
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).

123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung

Art. 12 Prüfungsort
¹ Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
² Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.
Art. 12 a Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.

124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen ⁸⁹

⁸⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 13 Prüfung der Basistheorie
¹ Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.⁹⁰
¹bis Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.⁹¹
² Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.⁹²
³ Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a. einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
b. einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c. einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.
⁴ Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.
⁵ Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.⁹³
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4519 )
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 14 ⁹⁴ Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M übermittelt die Zulassungsbehörde dem IVZ-Personen die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten.
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

125 Lernfahrausweis

Art. 15 Erteilung
¹ Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.
² Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
a. Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
b.⁹⁵
Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit bei der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
c. Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.⁹⁶
²bis Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können.⁹⁷
³ Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben wie im Führerausweis eingetragen werden.⁹⁸
⁴ Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
⁵ …⁹⁹
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wirkung seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 16 Gültigkeit
¹ Der Lernfahrausweis ist gültig:
a. vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
b. 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
c. 24 Monate für alle übrigen Kategorien.
² Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt.
³ Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
a. der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;
b.¹⁰⁰
der Lehrvertrag folgender Lernenden vor Vollendung ihres 18. Altersjahres aufgelöst wird: 1. Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/ Strassentransportfachmann EFZ»,
2. Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3. Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».
⁴ Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 17 Lernfahrt
¹ Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
² Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
²bis Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.¹⁰¹
³ Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
⁴ Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.¹⁰²
⁵ Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
a. der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
b. gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
c. Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich;
d.¹⁰³
der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
⁶ Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 17 a ¹⁰⁴ Übungsfahrt
¹ Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
² Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
³ Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Artikel 4 Absatz 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

126 Fahrausbildung

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.¹⁰⁵
² Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
³ Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.
⁴ Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
⁵ Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
¹ Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.¹⁰⁶
² In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.¹⁰⁷
³ Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.¹⁰⁸
⁴ Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
¹⁰⁷ Letzten Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 19 a ¹⁰⁹ Gestaltung, Inhalt und Durchführung
Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 20 ¹¹⁰ Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»
¹ Wer Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Berufsbildnern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen sowie Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.
² Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA regelt die Instruktionskurse.
³ Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lernender, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 20 a ¹¹¹ Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
¹ Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» aufgelöst und ist diesem Lernenden vor seinem vollendeten 18. Altersjahr ein Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Sofern der Lernende das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, fordert die kantonale Behörde ihn zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf (Art. 16 Abs. 3 Bst. b).
² Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).

127 Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen

Art. 21
¹ Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 11 Ziffer II. 2 verfügt.
² Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.¹¹²
³ …¹¹³
⁴ …¹¹⁴
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).

128 Praktische Führerprüfung

Art. 22 Praktische Führerprüfung
¹ Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.
¹bis Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der folgenden beruflichen Grundbildungen:
a. «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;
b. «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
c. «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
d. «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA».¹¹⁵
² Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.
³ Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
b. Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
c.¹¹⁶
Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.
⁴ Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018 ( AS 2019 191 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 23 Wiederholung
¹ Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
² Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Absatz 3 zugelassen werden.

129 Führerausweis

Art. 24 ¹¹⁷ Erteilung
¹ Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24 a unbefristet erteilt.
² Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ Der Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.¹¹⁸
⁴ und ⁵   …¹¹⁹
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
¹¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 24 a ¹²⁰ Führerausweis auf Probe
¹ Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.
² Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 24 b ¹²¹ Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
¹ Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.
² Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:
a. den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
b. den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 24 c ¹²² Eintrag von Berechtigungen
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
a. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;
b. die Bewilligung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951¹²³;
c. die Berechtigung der auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichneten Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall»;
d.¹²⁴
die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;
e.¹²⁵
der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 9 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007¹²⁶).
¹²² Ursprünglich Art. 24 a
¹²³ SR 744.211
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 ( AS 2007 3533 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2008 5569 ).
¹²⁶ SR 741.521
Art. 24 d ¹²⁷ Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Diese werden vom ASTRA festgelegt.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 24 e ¹²⁸ Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
¹ Die Zulassungsbehörde hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.
² Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 24 f ¹²⁹ Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
¹ Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
² Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 24 h Absätze 2 und 3.¹³⁰
¹²⁹ Ursprünglich Art. 24 c
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 24 g ¹³¹ Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen ¹³²
¹ Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.¹³³
² …¹³⁴
¹³¹ Ursprünglich Art. 24 d
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 15 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
¹³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 24 h ¹³⁵ Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
¹ Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.
² Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.
³ Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:
a. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erteilt wurde;
b. als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
c. als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizerischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).

129 a Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

Art. 25 Bewilligung
¹ Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will (Art. 3 Abs. 1bis ARV 2¹³⁶), benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.¹³⁷
² Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
a. die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS¹³⁸) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn: 1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,
2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
b. berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
³ Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber:
a. an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweist, dass er die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen kennt; wer lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2 durchführen will, muss diese Prüfung nicht ablegen; und
b. an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.¹³⁹
⁴ Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
⁴bis Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 11 Ziffer 2 bestanden hat.¹⁴⁰
⁵ Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.
¹³⁶ SR 822.222
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
¹³⁸ SR 741.41
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).

12 a Meldepflichten und verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen ¹⁴¹

¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 26 ¹⁴² Meldepflichten
¹ Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
² Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 26 a ¹⁴³
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979 ( AS 1979 1753 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 26 b ¹⁴⁴
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 27 ¹⁴⁵ Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
¹ Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre: 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1,
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25,
b.¹⁴⁶
über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
c. Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.
² Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5 a bis durchgeführt werden.
³ Die kantonale Behörde kann:
a. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen;
b. den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht.
⁴ Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2 a gebunden.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).

12 b ¹⁴⁷ Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe

¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 27 a Allgemeines
¹ Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.¹⁴⁸
² Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.
³ Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.
⁴ Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 b ¹⁴⁹ Ziele
¹ Die Weiterausbildung soll die Kursteilnehmenden in die Lage versetzen, reaktionsschnell, sicher und unter Anwendung der fahrzeugtechnisch maximal zur Verfügung stehenden Verzögerungsleistung zu bremsen sowie die Grundsätze einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.
² Im Übrigen sollen die Kenntnisse der Kursteilnehmenden über die wesentlichen Einflussfaktoren von Unfällen gefördert werden durch das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 c ¹⁵⁰ Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung
Die Weiterausbildung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 d ¹⁵¹ Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
¹ Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteilnehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4 a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen.
² Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmenden geben können.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 e Kursveranstalter
Zur Veranstaltung der Weiterausbildung ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller:¹⁵²
a.¹⁵³
über Unterrichtslokalitäten, -plätze und -material verfügt, um eine gefahrlose Durchführung der Weiterausbildung und die Zielerreichung zu gewährleisten;
b. mindestens vier Moderatoren einsetzen kann; die Moderatoren, die Inhaber des Führerausweises auf Probe der Kategorie A weiterausbilden, müssen zusätzlich über eine Ausbildung als Motorradfahrlehrer verfügen;
c. über eine genügende Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge der Kursteilnehmer verfügt;
d. die Weiterausbildungskurse öffentlich anbietet; ausgenommen sind die Weiterausbildungskurse der Armee;
e.¹⁵⁴
f. über ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 f verfügt.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 27 f Qualitätssicherung
Jeder Kursveranstalter muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterausbildung gewährleistet.
Art. 27 g Zuständigkeiten der Kantone
¹ Die Kantone:
a. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung;
b. führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderatorenausbildung durch;
c. entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung;
d. nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator ab;
e. überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.
² Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.

13 Massnahmen ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).

131 ¹⁵⁶ Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug ¹⁵⁷

¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung
¹ Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.¹⁵⁸
² Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.
³ Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.
⁴ Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23.
⁵ Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4697 ).
Art. 28 a ¹⁵⁹ Fahreignungsuntersuchung
¹ Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15 d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an:
a. bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5 a bis;
b. bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c .
² Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss:
a. in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen;
b. in Fällen nach Artikel 15 d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen.
³ Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5 c durchzuführen.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4697 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 29 Kontrollfahrt
¹ Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5 j Absatz 2 anordnen.¹⁶⁰
² Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a.¹⁶¹
der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b. ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
³ Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
⁴ Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 30 ¹⁶² Vorsorglicher Entzug
¹ Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
² Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 407 ).
Art. 30 a ¹⁶³ Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
¹ Eine Person, deren Lernfahr- oder deren Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, kann drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
² Zudem kann sie jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
³ Die kantonale Behörde entscheidet jeweils innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs oder gibt der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4697 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 407 ).
Art. 30 b ¹⁶⁴ Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
¹ Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt der gemeldeten Person einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person und bei ihrem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
² Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28 a anordnen.
³ Allfällige Schadenersatzforderungen der gemeldeten Person gegen die Behörde, namentlich für Kosten von Fahreignungsuntersuchungen, die aufgrund ungerechtfertigter Meldungen angeordnet wurden, richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 407 ).

132 Ausweisentzug ¹⁶⁵

¹⁶⁵ Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 31 ¹⁶⁶ Informationspflicht
Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 32 ¹⁶⁷ Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 33 ¹⁶⁸ Umfang des Entzuges
¹ Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.¹⁶⁹
² Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
³ Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
⁴ Die Entzugsbehörde kann:
a.¹⁷⁰
mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
⁵ Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a. wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16 a SVG entzogen wird;
b. nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.¹⁷¹
⁶ In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.¹⁷²
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 407 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2022 407 ).
Art. 34 ¹⁷³ Führerausweis mit Beschränkungen
¹ Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
² Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
³ Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).

132 a Massnahmen gegenüber Inhabern des Führerausweises auf Probe ¹⁷⁴

¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 35 ¹⁷⁵ Verlängerung der Probezeit
¹ Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
² Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 35 a ¹⁷⁶ Annullierung
¹ Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden.¹⁷⁷
² Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
²bis Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen.¹⁷⁸
³ Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
⁴ Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 35 b ¹⁷⁹ Neuer Lernfahrausweis
Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Artikel 35 a Absatz 3 bleibt vorbehalten.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).

132 b Fahrverbot und Verwarnung ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung ¹⁸¹
¹ Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.¹⁸²
² Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.¹⁸³
³ Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a.¹⁸⁴
mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c.¹⁸⁵
geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d. zum Gebrauch entwendet haben;
e. trotz Fahrverbotes geführt haben;
f. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.¹⁸⁶
⁴ Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.¹⁸⁷
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2631 ).
Art. 37 ¹⁸⁸ Umfang des Fahrverbotes
Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).

133 …

Art. 38 und 39 ¹⁸⁹
¹⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

134 Verkehrsunterricht zur Nachschulung ¹⁹⁰

¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
Art. 40 Allgemeines
¹ Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.¹⁹¹
² Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.¹⁹²
³ Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.
⁴ Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.¹⁹³
⁵ Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 41 Organisation; Verfahren
¹ Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die kantonale Behörde.¹⁹⁴
¹bis Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bietet;
b. für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden;
c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind;
d. der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleisten.¹⁹⁵
¹ter Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.¹⁹⁶
² Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.¹⁹⁷
³ Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.¹⁹⁸
⁴ Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
⁵ Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.¹⁹⁹
⁶ …²⁰⁰
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 ( AS 1991 982 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
¹⁹⁹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

14 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

Art. 42 Anerkennung der Ausweise
¹ Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
b. einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926²⁰¹ über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 1949²⁰² über den Strassenverkehr oder nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968²⁰³ über den Strassenverkehr besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können;
c.²⁰⁴
einen gültigen Lernfahrausweis besitzen.²⁰⁵
² Der ausländische nationale, der internationale Führerausweis zusammen mit dem nationalen Führerausweis oder der ausländische Lernfahrausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind. Der Inhaber eines ausländischen Lernfahrausweises muss von einer Person begleitet werden, welche die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllt.²⁰⁶
²bis Mit einem gültigen ausländischen Führerausweis für Motorfahrräder darf in der Schweiz ein Fahrzeug geführt werden, das die Anforderungen von Artikel 18 Buchstabe a VTS²⁰⁷ erfüllt.²⁰⁸
³ Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, die mit einem Motorfahrrad im Sinne von Artikel 18 Buchstabe a VTS, einem land- oder forstwirtschaftlichen Motorfahrzeug oder einem Arbeitsmotorfahrzeug in die Schweiz einreisen und mit dem Fahrzeug in der Schweiz verkehren, benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland für die entsprechenden Fahrzeuge kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.²⁰⁹
³bis Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b.²¹⁰
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen.²¹¹
³ter Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007²¹² geniessen, benötigen keinen schweizerischen Führerausweis, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;
b. nicht Schweizer Bürger sind; und
c. Inhaber einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sind, welche bestätigt, dass sie die Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.²¹³
⁴ Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden.
²⁰¹ SR 0.741.11
²⁰² Nicht ratifiziert von der Schweiz.
²⁰³ SR 0.741.10 . Siehe auch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 ).
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²⁰⁷ SR 741.41
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
²¹² SR 192.12
²¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
Art. 43 Mindestalter
¹ Ausländische Lernfahr- und Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung für die Ausweisinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.²¹⁴
² Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nach dem Recht ihres Herkunftslandes keinen Führerausweis für Motorfahrräder benötigen und das dort vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.²¹⁵
³ Das ASTRA²¹⁶ kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²¹⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 44 ²¹⁷ Erwerb des schweizerischen Führerausweises
¹ Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11 b Absatz 1 sowie 27 sinngemäss.²¹⁸
¹bis Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.²¹⁹
¹ter Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.²²⁰
¹quater Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt.²²¹
² Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.
³ Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizerischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.
⁴ Wenn die Behörden einen schweizerischen Führerausweis erteilen, müssen sie Ausweise, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. Andere Ausweise müssen sie an die Ausstellungsbehörde zurücksenden oder dem Inhaber aushändigen. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.²²²
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 44 a ²²³ Führerausweis auf Probe
¹ Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.
² Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:
a. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
b. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 45 Aberkennung; Entzug
¹ Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.
² Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
³ Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
⁴ Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt:²²⁴
a. nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
b.²²⁵
auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.²²⁶
⁴bis Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat.²²⁷
⁵ Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
⁶ Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither:
a. während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder
b. einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.²²⁸
⁷ Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet.
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
Art. 46 Internationale Führerausweise
¹ Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.²²⁹
² Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.²³⁰
³ Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.²³¹
⁴ Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

15 …

Art. 47 – 64 ²³²
²³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

15 a ²³³ Moderatoren von Weiterausbildungskursen

²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 64 a Bewilligungspflicht
¹ Moderatoren von Weiterausbildungskursen benötigen eine Bewilligung.
² Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
Art. 64 b Voraussetzungen
¹ Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatorenausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises nach Artikel 64 d .
² Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbildung und Berufszeugnisse einzureichen.
³ Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
a. das 25. Altersjahr vollendet hat;
b. einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist;
c. drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Buchstabe b nachweist;
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
e. einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.
Art. 64 c Ausbildung
¹ Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:
a. den Lehr- und Prüfungsstoff der Basistheorie, des Kurses über Verkehrskunde, der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und der praktischen Führerprüfung zu kennen;
b.²³⁴
den Inhalt der Weiterausbildung nach Artikel 27 b Absätze 1 und 2 methodisch geeignet zu vermitteln;
c. die unterschiedlichen Charaktere der Kursteilnehmer sowie die unterschiedlichen Gruppendynamiken zu erkennen und einzuschätzen und die entsprechende Lehrmethode zu wählen;
d. die Hauptursachen von Strassenverkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der Neulenker als Verursacher zu kennen;
e. die Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr zu kennen;
f. die innere Einstellung der Kursteilnehmer so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.
² Vorkenntnisse werden nach Anhören der Ausbildungsstätte angerechnet. Für die Zuständigkeiten gilt Artikel 27 g .
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
Art. 64 d Kompetenznachweis
¹ Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber:
a. in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, dass er fähig ist, unterschiedlich zusammengesetzten Personengruppen Theorie- und Praxisunterricht zu erteilen; und
b.²³⁵
probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren, der den ganzen Inhalt abdeckt.
² Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber unter Angabe der Gesamtnote schriftlich zu eröffnen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Das Prüfungsergebnis ist dem Wohnsitzkanton des Bewerbers mitzuteilen.
³ Wer die Moderatorenprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Elemente im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat das Hauptmodul ein zweites Mal absolvieren, bevor er zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen wird.²³⁶
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 64 e Geltungsdauer der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird auf drei Jahre befristet. Ihre Geltungsdauer wird um jeweils drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber den Nachweis erbringt, dass er innerhalb der drei Jahre:
a. an mindestens 30 Tagen Weiterausbildungskurse für die Inhaber eines Führerausweises auf Probe erteilt hat; und
b. zwei ganztägige Weiterbildungskurse für Moderatoren besucht hat.
² Die Anforderungen an die Organisatoren und den Inhalt der Weiterbildungskurse für Moderatoren legen die Kantone im Einvernehmen mit dem ASTRA fest.
³ Den Moderatoren ist die Erteilung von Weiterausbildungskursen von den Kursveranstaltern und jeder ganztägige Besuch von Weiterbildungskursen von deren Organisatoren schriftlich zu bestätigen.
Art. 64 f Ausbildungsstätten für Moderatoren
¹ Ausbildungsstätten für Moderatoren müssen vom ASTRA anerkannt werden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Ausbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b. der Ausbildungsstätte geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
c. das geeignete Unterrichtslokal und -material sowie geeignete Unterrichtsplätze vorhanden sind;
d. der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.
² Das ASTRA kann die Anerkennung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Ausbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Moderatoren mehr ausgebildet wurden.
³ Die Ausbildungsstätten haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Moderatoren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Sie haben die Bewerber zur Prüfung für die Erlangung des Kompetenznachweises anzumelden.

16 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen

Art. 65 Anforderungen
¹ Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2–5 erfüllen.²³⁷
² Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss
a. das 24. Altersjahr vollendet haben;
b. sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c. seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d.²³⁸
nachweisen, dass er die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllt, indem er eine Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringt;
e.²³⁹
ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5 c beibringen .
³ Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buchstabe  b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
⁴ Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e .
⁵ Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 66 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 7. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
² Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Zulassungsbehörde eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.
³ Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
⁴ Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch Zulassungsbehörden, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen.
Art. 67 Prüfung
¹ Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.²⁴⁰
¹bis Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 Ziffern 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde abgelegt werden.²⁴¹
² Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
³ Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Zulassungsbehörde zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
Art. 68 Wiederholung der Prüfung
¹ Die Verkehrsexperten-Prüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
² Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
³ Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
Art. 68 a ²⁴² Einsatz der Verkehrsexperten
¹ Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben.
² Haben sie eine Teilprüfung nach Artikel 67 Absatz 1bis bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
a. die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
b. sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
Art. 69 ²⁴³ Aufgaben der Behörden
¹ Die Kantone und die zuständige Behörde des Bundes erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.
² Die Ausbildung der Verkehrsexperten obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen, denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Verkehrsexperten und weitere Fachleute angehören.
³ Die Kantone und die zuständige Bundesstelle sind für die Weiterbildung ihrer Verkehrsexperten besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Verkehrsexperten zur Abnahme von Führerprüfungen und zur Durchführung technischer Prüfungen von Fahrzeugen.
²⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).

17 Vermieter von Motorfahrzeugen

Art. 70
¹ Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
² Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

2 Fahrzeuge

21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

211 Zulassung

Art. 71 Grundsätze
¹ Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a.²⁴⁴
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht oder der Halter nach Artikel 73 Absatz 1 SVG von der Versicherungspflicht befreit ist;
b.²⁴⁵
das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen;
c. das Fahrzeug nach AStG²⁴⁶ versteuert oder von der Steuer befreit ist;
d.²⁴⁷
das im Ausland hergestellte Fahrzeug veranlagt oder von der Zollveranlagung befreit ist;
e.²⁴⁸
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997²⁴⁹ für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.²⁵⁰
¹bis Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der VTS²⁵¹.²⁵²
² Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 20–26 VVV²⁵³) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
³ Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Artikel 16–19 VVV.
⁴ Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.²⁵⁴
²⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁴⁶ SR 641.51
²⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 769 ).
²⁴⁹ SR 641.81
²⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
²⁵¹ SR 741.41
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁵³ SR 741.31
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 72 Ausnahmen
¹ Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a. Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b. Motorhandwagen;
c.²⁵⁵
folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger: 1. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
2. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb,
3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren,
4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern,
5.²⁵⁶
Schlittenanhänger;
d. Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
e. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f. Abschlepprollis;
g.²⁵⁷
Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt;
h.²⁵⁸
geschleppte Motorfahrzeuge;
i.²⁵⁹
Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger transportiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV²⁶⁰ abgeschlossen hat;
j.²⁶¹
Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht;
k.²⁶²
Leicht-Motorfahrräder;
l.²⁶³
Rollstühle²⁶⁴ mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
² …²⁶⁵
³ Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.²⁶⁶
²⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁶⁰ SR 741.31
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²⁶⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1333 ).
²⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).

212 Fahrzeugausweis

Art. 73 Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
a. den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
b. den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
c. den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
d. den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
e. den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 74 Erteilung
¹ Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:²⁶⁷
a. bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft: 1. den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung,
2.²⁶⁸
b. bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des Standortkantons oder Halterwechsel: 1. den alten Fahrzeugausweis,
2.²⁶⁹
beim Halterwechsel eines Fahrzeugs, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, zudem eine auf den neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden.²⁷⁰
² Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.²⁷¹
³ Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
⁴ Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezogen wird.
⁵ Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert. Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekannt zu geben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
²⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
²⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3058 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 75 Prüfungsbericht
¹ Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV²⁷²) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.²⁷³
² Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.²⁷⁴
³ Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS²⁷⁵) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.²⁷⁶
⁴ Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
⁵ Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG )²⁷⁷ legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.²⁷⁸
²⁷² SR 741.511
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
²⁷⁵ SR 741.41
²⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3373 ).
Art. 76 ²⁷⁹ Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle
¹ Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach AStG²⁸⁰ gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
² Die Berechtigung, in der Schweiz ein Fahrzeug zu verwenden, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder das unversteuert ist, ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
³ Das BAZG gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.
²⁷⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
²⁸⁰ SR 641.51
Art. 77 Standort
¹ Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
² Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort:
a. bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden;
b. bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
c. bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters.
Art. 78 Halter
¹ Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
¹bis Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.²⁸¹
² Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
Art. 79 Gültigkeit
¹ Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv- Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
² Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV²⁸²; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV²⁸³ massgebend.
³ Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Artikels 17 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
²⁸² SR 741.31
²⁸³ SR 741.11
Art. 80 Eintragungen
¹ Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3²⁸⁴ und 96 Ziffer 1 Absatz 3²⁸⁵ SVG gelten:
a. die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b. die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c.²⁸⁶
die Eintragungen über die Platzzahl.
² Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.²⁸⁷
³ Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
⁴ Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.²⁸⁸
⁵ Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.²⁸⁹
²⁸⁴ Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
²⁸⁵ Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 ( AS 2001 1387 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 81 ²⁹⁰ Annullierung
¹ Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.
² Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:
a. die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
b. die Löschung des Eintrags.²⁹¹
³ Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.²⁹²
⁴ …²⁹³
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).

213 Kontrollschilder

Art. 82 Arten von Kontrollschildern
¹ Es werden abgegeben:
a.²⁹⁴
Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b. Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
c. Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
d.²⁹⁵Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e.²⁹⁶Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f. Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt;
g.²⁹⁷
² Besonders gekennzeichnet werden:
a. die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV²⁹⁸;
b.²⁹⁹
c. die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»;
d.³⁰⁰
die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder «AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.
³ Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a. bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b. bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.³⁰¹
²⁹⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁹⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁹⁸ SR 741.31
²⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
³⁰⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 83 Material; Ausführung
¹ Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem rückstrahlenden Belag versehen sein. Das ASTRA kann andere geeignete Materialien zulassen und Minimalanforderungen für das rückstrahlende Material festlegen.³⁰²
² Wappen, Buchstaben und Zahlen sind auf 1,5 mm erhaben gepresst. Die Wappen müssen der offiziellen Gestaltung entsprechen.³⁰³
³ Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:
a. Das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm.
b. Das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
c. Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm.
d. Das Schild für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 10 cm und eine Höhe von 14 cm.³⁰⁴
⁴ Für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten kann das ASTRA das Format der Schilder abweichend regeln.
⁵ Bei Militäranhängern entspricht das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild.³⁰⁵
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 7149 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 84 Nummerierungssystem
¹ Jeder Kanton wird mit zwei grossen Buchstaben wie folgt bezeichnet:

Zürich

ZH

Bern

BE

Luzern

LU

Uri

UR

Schwyz

SZ

Obwalden

OW

Nidwalden

NW

Glarus

GL

Zug

ZG

Freiburg

FR

Solothurn

SO

Basel-Stadt

BS

Basel-Landschaft

BL

Schaffhausen

SH

Appenzell A. Rh

AR

Appenzell I. Rh.

AI

St. Gallen

SG

Graubünden

GR

Aargau

AG

Thurgau

TG

Tessin

TI

Waadt

VD

Wallis

VS

Neuenburg

NE

Genf

GE

Jura

JU³⁰⁶

² Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1.³⁰⁷
³ Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhalten den Buchstaben M für Militärkontrollschilder.³⁰⁸
⁴ Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten enthalten keine Wappen, jedoch Kantonsbuchstaben in schwarzer Farbe.³⁰⁹ Zeichen und Buchstaben können unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen werden.³¹⁰ Die Zahlen und der Punkt in schwarzer Farbe können im gleichen Verfahren angebracht werden oder aus gestanzten, auf das Schild aufgenieteten Aluminiumstücken bestehen. Von den beiden durch einen Punkt getrennten Zahlengruppen gilt die erste als Ordnungsnummer innerhalb der Mission, des Postens, der Delegation oder der Organisation, und die zweite bezeichnet den einzelnen Staat oder die Organisation. Die ersten Zahlen der Ordnungsnummer sind dem Chef der Vertretung oder der Organisation und seinen Stellvertretern vorbehalten.
³⁰⁶ Kanton eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1805 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
³⁰⁹ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹⁰ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 85 Anordnung; Schriftart
¹ Auf dem vorderen Schild für Motorwagen und auf dem Schild für Motoreinachser, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger sind von links nach rechts die zugeteilten Buchstaben, ein Punkt auf halber Höhe und die Zahlen aufzutragen.³¹¹
² Das hintere Schild im Hochformat für Motorwagen sowie das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Transport- und Ausnahmeanhänger müssen im oberen Teil von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben und das Kantonswappen, im unteren Teil die Kontrollnummer tragen.³¹² Das hintere Schild im Langformat für Motorwagen und ihre Anhänger muss von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben, einen Punkt auf halber Höhe, die Kontrollnummer und das Kantonswappen tragen.³¹³
³ Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild wird ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht.³¹⁴ Das Wappen fällt weg.
⁴ Auf dem vorderen sowie auf dem hinteren Schild im Langformat für Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und ständiger Delegationen oder internationaler Organisationen sind von links nach rechts das Feld mit einem der drei Zeichen, die Kantonsbuchstaben und die durch einen Punkt getrennten zwei Zahlengruppen anzubringen. Auf dem hintern Schild im Hochformat befinden sich im oberen Teil das Feld mit dem Zeichen und die Kantonsbuchstaben, im untern Teil die beiden Zahlengruppen.³¹⁵
⁵ Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.³¹⁶
³¹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
³¹⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 243 ).
Art. 86 CD‑, CC- und AT-Zeichen
¹ Das Zeichen «CD» ist bestimmt:
a. für Dienstwagen der diplomatischen Missionen und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
b.³¹⁷
für Dienstwagen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen;
c.³¹⁸
für Dienstwagen institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007³¹⁹, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sowie für die Motorfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser institutionellen Begünstigten, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.
² Das Zeichen «CC» ist für Dienstwagen der von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Posten und für Motorfahrzeuge von Berufskonsularbeamten bestimmt.
³ Das Zeichen «AT» ist für Motorfahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen bestimmt.
⁴ Die Verwendung separater Zeichen «CD» und «AT» ist untersagt. Die separaten Zeichen «CC» sind nur zugelassen für höchstens einen Wagen jedes Honorar-Postenchefs eines konsularischen Postens, dem der Bundesrat das Exequatur erteilt hat. Der Fahrzeugausweis trägt in diesen Fällen den Vermerk «CC-Zeichen bewilligt».
³¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
³¹⁹ SR 192.12
Art. 87 Schilderabgabe
¹ Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.
² Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben kann.³²⁰
³ Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
⁴ Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten abgegeben.
⁵ Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 87 a ³²¹ Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entscheiden, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abgegeben oder umgetauscht werden.
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).

22 Prüfungsfahrzeuge ³²²

³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 88 ³²³ Prüfungsfahrzeuge
¹ An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
² Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 88 a ³²⁴ Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit
¹ Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.
² Diese Beschränkung wird im Führerausweis eingetragen (Art. 24 d ), sofern der Inhaber das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
³²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 89 ³²⁵
³²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

23 Motorfahrräder

Art. 90 ³²⁶ Zulassung
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
Art. 91 Fahrzeugausweis
¹ Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn
a. der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
b. das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
c.³²⁷
für das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesenermassen eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder es von der Zollveranlagung befreit ist.
² Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig.
³ Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prüfung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. …³²⁸
⁴ Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
³²⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³²⁸ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 92 Gruppenweise Prüfung
¹ Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu übergeben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenscheinnummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen.
² Die Zollveranlagung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.³²⁹
³ Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motorfahrräder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen.
⁴ Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem ASTRA zu. Das ASTRA und das BAZG sind jederzeit zur Einsichtnahme in die kantonalen Kontrollen befugt.
⁵ Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahrzeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 erster Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise.
³²⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 93 Einzelprüfung
¹ Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Verkehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.³³⁰
² Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollveranlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.³³¹
³ Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt die kantonale Behörde den Fahrzeugausweis ab, wenn sie aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.
⁴ In den Fällen der Absätze 1‒3 beschriftet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.
⁵ Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
³³⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³³¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
Art. 94 ³³² Kontrollschild
¹ Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV³³³ beibringt.
² Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt.
³ Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kanton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.
⁴ Das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.
⁵ Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
⁶ Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und im unteren Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst.
⁷ Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.
³³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
³³³ SR 741.31
Art. 95 ³³⁴ Kontrollen
¹ Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kontrollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV).
² Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist.
³ Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.
⁴ Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein.
⁵ Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
¹ Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:
a.³³⁵
die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar 2005³³⁶ über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF;
b. der Nachweis der Versicherung entfällt;
c. die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle hinterlegt werden.
² Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besonderen vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen.
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).
³³⁶ SR 514.31
Art. 97 ³³⁷ Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4941 ).

24 …

Art. 98–104 ³³⁸
³³⁸ Aufgehoben durch Art. 46 der V vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 3997 ).
Art. 105 ³³⁹
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).

25 Massnahmen

251 Fahrzeugausweisentzug

Art. 106 Entzugsgründe
¹ Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
a. die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
² Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
a. die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden;
b. Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
c.³⁴⁰
die Fahrzeugsteuern oder ‑gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind;
d.³⁴¹
die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997³⁴² für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist oder das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
³ Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³⁴³.³⁴⁴
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 ( AS 2008 769 ).
³⁴² SR 641.81
³⁴³ SR 741.41
³⁴⁴ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 107 Dauer und Vollzug
¹ Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
² Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben.
³ Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.
Art. 108 Verfahren
¹ Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.
² Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
³ Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

252 Fahrzeuge ohne Ausweis

Art. 109 Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel 72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³⁴⁵.³⁴⁶
³⁴⁵ SR 741.41
³⁴⁶ Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 110 ³⁴⁷
³⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

253 …

Art. 111–113 ³⁴⁸
³⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

26 Ausländische Fahrzeuge

Art. 114 Anerkennung der Zulassung
¹ Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
a. mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926³⁴⁹ über Kraftfahrzeugverkehr sowie
b. mit gültigen, im Ausweis nach Buchstabe a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
² Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm³, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren.³⁵⁰ Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.
³ Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.³⁵¹
⁴ Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
³⁴⁹ SR 0.741.11 . Heute: auch nach dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr ( SR 0.741.10 ) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.101 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).
³⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 115 Schweizerische Zulassung
¹ Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a. ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b. der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c. der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet;
d.³⁵²
sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden;
e. sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
² Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
³ …³⁵³
⁴ Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.³⁵⁴
⁵ Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
⁶ Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.³⁵⁵
⁷ Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet;
b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder
c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.³⁵⁶
³⁵² Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1170 ).
³⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
³⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
Art. 116 Massnahmen
¹ Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.³⁵⁷
² Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV³⁵⁸ bleibt vorbehalten.³⁵⁹
³ Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS³⁶⁰.³⁶¹
⁴ Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss.
⁵ Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom ASTRA anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen.
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁵⁸ SR 741.31
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁶⁰ SR 741.41
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 117 Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.

3 Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen

31 Meldewesen

311 …

Art. 118 ³⁶²
³⁶² Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2800 ).

312 Meldung der Ausstellung neuer Ausweise

Art. 119 ³⁶³
³⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 120 Standortwechsel
¹ Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.³⁶⁴
² Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.³⁶⁵
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 93 ).
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 321 ).
Art. 121 ³⁶⁶
³⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Oktober 2003 ( AS 2003 3373 ).
Art. 122 ³⁶⁷ Kontrolle durch das BAZG
¹ Das BAZG trifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG³⁶⁸ sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Es ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen.
² Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von dem BAZG verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. Das BAZG kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen.
³⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
³⁶⁸ SR 641.51

313 Meldung von Widerhandlungen und andern Tatsachen

Art. 123 ³⁶⁹ Meldung an Strassenverkehrsbehörde
¹ Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt:
a. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
b. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften.³⁷⁰
² Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen.³⁷¹
³ Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.³⁷²
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2853 ).
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
Art. 124 ³⁷³
³⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2536 ).

314 …

Art. 125 und 126 ³⁷⁴
³⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

32 Statistik

Art. 127 Fahrzeugstatistik
¹ Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik³⁷⁵ erstellt.
² Die Fahrzeugstatistik umfasst:
a.³⁷⁶
den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge;
b. die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a ;
c. den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
d. den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende;
e. die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge nach Buchstabe a .
³ Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) vom BAZG zur Verfügung gestellt.³⁷⁷
⁴ Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Statistik abgegeben. Das ASTRA kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das Meldeverfahren abweichend regeln.
³⁷⁵ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
³⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5465 ).
Art. 128 ³⁷⁸
³⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. April 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1651 ).
Art. 129 ³⁷⁹
³⁷⁹ Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2800 ).
Art. 130 – 142 c ³⁸⁰
³⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

4 Strafbestimmungen

Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1.  Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
2.  Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Busse³⁸¹ bestraft.
3.  Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen,
wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.³⁸²
4.  Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.
5.  Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse³⁸³ bestraft.
³⁸¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
³⁸³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 144 ³⁸⁴ Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
¹ Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bestraft.
² Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nicht meldet, wird mit Busse bestraft.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 145 Motorfahrradfahrer
1.–2.³⁸⁵  …
3.  Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,
wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern überlässt,
wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist,
wird mit Busse bestraft.
4.  Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt,
wird mit Busse bestraft.
5.  Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet,
der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristgerecht meldet,
wird mit Busse bestraft.³⁸⁶
³⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 146 Verkehrsunterricht
Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht unentschuldigt keine Folge gibt, wird mit Busse bestraft.
Art. 147 Führer aus dem Ausland
1.  Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist,
wird mit Busse bestraft.³⁸⁷
2.³⁸⁸  …
³⁸⁷ Fassung des letzten Satzteiles gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
³⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. April 1982, mit Wirkung seit 1. Juni 1982 ( AS 1982 535 ).
Art. 148 ³⁸⁹ Nichtbesuch der Weiterausbildung
¹ Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.
² Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie:
a. wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte;
b. sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat;
c. nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
d. ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 2017³⁹⁰ über die Militärdienstpflicht leistete.
³⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 191 ).
³⁹⁰ SR 512.21
Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird mit Busse bestraft.

5 Schlussbestimmungen

Art. 150 Vollzug
¹ Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–4 enthaltenen Formulare frei.³⁹¹
² Das ASTRA regelt die Anforderungen an die schriftliche oder elektronische Form, an Inhalt, Gestaltung sowie gegebenenfalls Material und Druck für die:³⁹²
a. Lernfahrausweise;
b.³⁹³
Führerausweise;
c. Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise;
d.³⁹⁴
Fahrlehrerbewilligungen;
e.³⁹⁵
Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;
f. Sonderbewilligungen.³⁹⁶
³ Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen.
⁴ Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.³⁹⁷
⁵ Das ASTRA kann:³⁹⁸
a.³⁹⁹
b.⁴⁰⁰
eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben;
c.⁴⁰¹
für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11 b Absatz 1 und 27 einheitliche Methoden empfehlen;
d. die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen;
e.⁴⁰²
die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen;
f.⁴⁰³
⁶ Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen, Einzelheiten in Verordnungen regeln und namentlich zur Vermeidung von Härtefällen generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten.⁴⁰⁴
⁶bis Die Kantone können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.⁴⁰⁵
⁷ Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung der Traktorfahrkurse.⁴⁰⁶
⁸ Das BAZG kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.⁴⁰⁷
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
³⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
³⁹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
³⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 726 ).
⁴⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁴⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2352 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
⁴⁰⁷ Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1170 ).
Art. 151 Übergangsbestimmungen
¹ Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.⁴⁰⁸ Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a. Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
b. Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c. Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d. Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
e. Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
² Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
³ Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.
⁴ Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben  b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
⁵ Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.⁴⁰⁹
⁶ Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.⁴¹⁰ Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.⁴¹¹
⁷ Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen.
⁸ Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
⁴⁰⁸ Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 ( AS 1987 628 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1753 ).
⁴¹¹ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1753 ).
Art. 151 a ⁴¹² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995
¹ Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.
² Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.
³ Für vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht‑, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
⁴¹² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 151 b ⁴¹³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001
¹ Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge eingeschränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des Codes 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Löschung.
² Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben «V» gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages «Mietfahrzeug» verlangen.
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 ( AS 2001 1387 ).
Art. 151 c ⁴¹⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001
¹ Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang.
² Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 12 Ziffer V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann.⁴¹⁵
⁴¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 ( AS 2001 1821 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
Art. 151 d ⁴¹⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002
¹ Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.
² Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:
a. wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Artikel 26 festgestellt werden;
b. nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.
³ Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnungsänderung erwähnten Motorfahrzeuge.
⁴ Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 absolvieren.
⁵ Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1, können mit einer Bewilligung der Zulassungsbehörde:
a. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen;
b. Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.
⁶ Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1.1.2006 den neuen Anforderungen entsprechen.
⁷ …⁴¹⁷
⁸ Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.
⁹ Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.⁴¹⁸
¹⁰ Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.⁴¹⁹
¹¹ Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
¹² Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
¹³ …⁴²⁰
¹⁴ Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
⁴¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
⁴¹⁸ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁴¹⁹ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 151 e ⁴²¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2003
¹ Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg ausbilden.
² Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 erst erteilen, wenn sie die vom ASTRA vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2003 3719 ).
Art. 151 f ⁴²² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004
¹ Personen, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B vor dem 1. Dezember 2005 gestellt haben und die vor dem 1. Dezember 1987 geboren sind, wird der Führerausweis nicht auf Probe erteilt.
² Die Zulassungsbehörden erteilen Unternehmen, die Weiterausbildungskurse durchführen wollen, eine provisorische Bewilligung, wenn sie bisher in der Aus- oder Weiterbildung von Motorfahrzeugführern tätig sind und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 27 e erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Zulassung als Kursveranstalter, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. Dezember 2007 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden.
⁴²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 ( AS 2004 5057 ).
Art. 151 g ⁴²³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005
Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulassungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden.
⁴²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 ( AS 2005 1167 ).
Art. 151 h ⁴²⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
¹ Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
² Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2183 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).
Art. 151 i ⁴²⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012
Kontrollschilder im Format des bisherigen Rechts (Länge von 18 cm und Höhe von 14 cm) für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. Die bisherigen Schilder dürfen unbefristet weiterverwendet werden.
⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7149 ).
Art. 151 j ⁴²⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015
¹ Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben.
² Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16 d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind.
³ Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen:
a. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen bisherigen medizinischen Gruppe erteilen;
b. Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien einer höheren bisherigen medizinischen Gruppe erteilen, wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.
⁴ Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Artikel 11 c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
⁵ Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem 1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5 b berücksichtigt.
⁶ Ärzte der Stufe 1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5 a bis Absatz 1 Buchstabe a durchführen.
⁷ Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von einem Arzt nach Artikel 5 a bis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durchführen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn:
a. die Person auch bisher entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat; und
b. die zu untersuchende Person wegen personellen Kapazitätsengpässen bei Ärzten mit einer entsprechenden Anerkennung unverhältnismässig lange auf die Durchführung der Untersuchung warten müsste.
⁸ Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Anerkennung nach Artikel 5 a bis Absatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinhabers nicht anerkannt werden.
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
Art. 151 k ⁴²⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015
¹ Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.
² Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung von der Zulassungsbehörde im Führerausweis eintragen lassen.
³ Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.
⁴ Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung nach Artikel 24 Absatz 5 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.
⁵ Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
⁴²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 405 ).
Art. 151 l ⁴²⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
¹ Wer am 31. Dezember 2020 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie B ist und das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird auch dann zur praktischen Führerprüfung zugelassen, wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.
¹bis Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.⁴²⁹
² Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren. Artikel 27 c ist nicht anwendbar.
³ Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin.
⁴ Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
⁵ Personen, deren Führerausweis auf das Führen von Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen.
⁶ Inhaber eines blauen Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am 31. Oktober 2024 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.⁴³⁰
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, Abs. 5 und 6 in Kraft seit 1. Febr. 2019, Abs. 2 seit 1. Jan. 2020 und Abs. 1, 3 und 4 seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 2143 ).
⁴³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
Art. 151 m ⁴³¹ Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
¹ Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorie B oder BE (Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bis und Anh. 12 Ziff. I Bst. b) evaluiert das UVEK die Auswirkungen dieser Bestimmungen.
² Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und stellt dem Bundesrat Antrag für das weitere Vorgehen.
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
Art. 151 n ⁴³² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021
Wer gestützt auf Artikel 151 d Absätze 9 und 10 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz führen darf, ist berechtigt, Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, zu führen, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9 a Abs. 2 VTS⁴³³) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ( AS 2022 15 ).
⁴³³ SR 741.41
Art. 151 o ⁴³⁴
⁴³⁴ Noch nicht in Kraft.
Art. 151 p ⁴³⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023
¹ Ein bis am 14. Juli 2023 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 (unter Vorbehalt von Art. 151 d Abs. 10) berechtigt im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen.
² …
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023, Abs. 2 in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2023 255 ).
Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
…⁴³⁶
⁴³⁶ Die Änderungen können unter AS 1976 2423 konsultiert werden.
Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden insbesondere aufgehoben:
a. Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1957⁴³⁷ über den internationalen Motorfahrzeugverkehr;
b. Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1960⁴³⁸ über Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr;
c. Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1965⁴³⁹ über die Anforderungen an Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge;
d. Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1966⁴⁴⁰ über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland;
e. Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967⁴⁴¹ über Lernfahrausweise für Lastwagenführer-Lehrlinge;
f. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1967⁴⁴² über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer;
g. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968⁴⁴³ über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern;
h. Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1969⁴⁴⁴ über Kontrollschilder für Motorfahrzeuge von Haltern mit diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten;
i. Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1969⁴⁴⁵ über Fahrlehrer und Fahrschulen;
k. Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969⁴⁴⁶ über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz;
l. Bundesratsbeschluss vom 28. April 1971⁴⁴⁷ über die medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung;
m. Artikel 20 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951⁴⁴⁸.
⁴³⁷ [ AS 1957 415 ]
⁴³⁸ [ AS 1960 1182 ]
⁴³⁹ [ AS 1965 1041 ]
⁴⁴⁰ [ AS 1966 343 ]
⁴⁴¹ [ AS 1967 42 68 ; 1973 948 Ziff. II]
⁴⁴² [ AS 1967 1671 ]
⁴⁴³ [ AS 1968 245 ]
⁴⁴⁴ [ AS 1969 158 ]
⁴⁴⁵ [ AS 1969 469 , 524 ]
⁴⁴⁶ [ AS 1969 793 ; 1971 479 Art. 10 Abs. 2, 715 ; 1972 603 , 738 Art. 7 Abs. 2; 1973 2155 Ziff. II; 1974 57 Art. 25]
⁴⁴⁷ [ AS 1971 479 ]
⁴⁴⁸ SR 744.211
Art. 154 Inkrafttreten
¹ …⁴⁴⁹
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
⁴⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wirkung seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987 ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ AS 1987 628
¹ Die Kantone stellen spätestens ab 1. Januar 1988 Kontrollschilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung.
² Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge mit dem Verfalljahr 1988 können nach den bisherigen Vorschriften abgegeben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ AS 1991 982
¹ Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Artikel 17 a oder die praktische Grundschulung nach Artikel 17 b zu besuchen.
² Vor dem 1. Januar 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen unter Vorbehalt von Ziffer 3 – zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 31. Dezember 1992 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 31. Dezember 1992; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.
³ Vor dem 1. Juni 1991 ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Artikel 17 b Absatz 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.
⁴ Lernfahr- und Führerausweise nach neuem Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Änderung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Januar 1992 erteilt werden.
⁵ Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.
⁶ Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C und C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 ⁴⁵²

⁴⁵² AS 1991 2536
¹ In das ADMAS beim ASTRA werden Verwarnungen aufgenommen, die ab 1. Januar 1993 verfügt werden. Die Gerichtsbehörden im Strafverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten und die für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone können sich zur Beurteilung des automobilistischen Leumundes früher angeordnete Verwarnungen von der Strassenverkehrsbehörde am aktuellen oder früheren Wohnsitz des Fahrzeugführers im Einzelfall mitteilen lassen.
² Eintragungen nach bisherigem Recht in den kantonalen Strafkontrollen wegen Strassenverkehrsdelikten sind sukzessive zu entfernen bis spätestens 1. Januar 1997. Auch vor diesem Zeitpunkt dürfen solche Eintragungen den Gerichtsbehörden nicht mehr gemeldet und von den Strassenverkehrsbehörden nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zwischen der Begehung der aktuellen und der früheren Widerhandlung mehr als fünf Jahre liegen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. März 1994 ⁴⁵³

⁴⁵³ AS 1994 726
Die Kantone dürfen Sonderbewilligungsformulare nach bisherigem Recht noch zwei Jahre weiterverwenden.

Anhang 1 ⁴⁵⁴

⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ). Die Berichtigung vom 4. Juni 2019 betrifft nur den französischen Text ( AS 2019 1645 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist

1. Gruppe

2. Gruppe

a. Führerausweis-Kategorien A und B
b. Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
c. Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M

a. Führerausweis-Kategorien C und D
b. Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d. Verkehrsexperten

1 Sehvermögen

1.1 Sehschärfe

besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2
(einzeln gemessen)

Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren
Auges < 0,2): 0,6

besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5
(einzeln gemessen)

1.2 Gesichtsfeld

Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein.

Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.

1.3 Doppelsehen

Keine einschränkenden Doppelbilder.

Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)

1.4 Dämmerungssehen und
Blendempfindlichkeit

Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.

2 Hörvermögen

Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

3 Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Substitutionstherapie.

4 Psychische Störungen

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.

5 Organisch bedingte
Hirnleistungsstörungen

Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störungen.

6 Neurologische
Erkrankungen

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

7 Herz-Kreislauferkrankungen

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.

Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

8 Stoffwechselerkrankungen

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.

Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.

Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.

Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.

9 Krankheiten der Atem-
und Bauchorgane

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

10 Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates

Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.

Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist

Sehvermögen

Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2; keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung

Anhang 1bis ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2018 ( AS 2018 2809 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
(Art. 5 b Abs. 1 Bst. b und 5 f Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
a. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV⁴⁵⁶, VRV⁴⁵⁷, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
b. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;
c. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Fahrten zur Überprüfung der Fahreignung sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
d. Kenntnis des Untersuchungsgangs;
e. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
f. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
g. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
h. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
i. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).
⁴⁵⁶ SR 741.013
⁴⁵⁷ SR 741.11

Anhang 2 ⁴⁵⁸

⁴⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien A oder B, Unterkategorien A1 oder B1, Spezialkategorien F, G oder M

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit
B. Untersuchungsbefunde
1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2 Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3 Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
4 Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
5 Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
6 Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
7 Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
8 Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
9 Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen (insbes. Kopfdrehen):
10 andere Auffälligkeiten
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):
Beurteilung, Diagnosen:
Untersuchungsdatum:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 2a ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien C oder D, Unterkategorien C1 oder D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese
verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit
B. Untersuchungsbefunde
1 Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2 Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3 Hörvermögen
Konversationssprache: …… Meter (rechts/links)
Flüstersprache: …… Meter (rechts/links)
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
4 Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
5 Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
6 Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
7 Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
8 Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
9 Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
10 Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen
11 andere Auffälligkeiten
Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):
Beurteilung, Diagnosen:
Untersuchungsdatum:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3 ⁴⁶⁰

⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 7, 11 a , 27 und 65)

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung

(Meldung an die kantonale Behörde)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

1 Befunde
1.1 Sehschärfe:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
1.2 Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände wie zum Beispiel: – Einschränkungen des Gesichtsfeldes
– Fortschreitende Augenkrankheit
– Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -abhängigkeit
– Epilepsie oder andere neurologische Erkrankungen
– Diabetes
– Bewusstseinsstörungen
– Psychische Erkrankungen
– Synkopen
– Einschlafneigung
– Demenzielle Entwicklung
– Kognitive Defizite
Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände:
2 Schlussfolgerungen
2.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV)

der 1. medizinischen Gruppe
(A, A1, B, B1, F, G, M) sind:

der 2. medizinischen Gruppe
(D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten) sind:

   erfüllt

   nur mit den nachstehenden
       Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

   nicht erfüllt
       Kurze Begründung:

       

       

       

   erfüllt

   nur mit den nachstehenden
       Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

   nicht erfüllt
       Kurze Begründung:

       

       

       

2.2 Unklares Ergebnis: Die definitive Beurteilung soll von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vorgenommen werden
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb bis zur weiteren Abklärung kein Fahrzeug geführt werden sollte
3 Auflagen

3.1

Tragen einer Sehhilfe für:

   1. medizinische Gruppe

   2. medizinische Gruppe

3.2

Regelmässige ärztliche Kontrolle bei:

   Ärztin/Arzt der Stufe 1

   Spezialärztin/Spezialarzt für

Meldung des Resultats der ärztlichen Kontrolle an die kantonale Behörde in …… Monat/en
3.3 Andere Auflage (z.B. Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt bei Diabetesbehandlung mit Hypoglykämie-Gefahr):
4 Nächste Kontrolluntersuchung
Normale Kontrollabstände nach VZV
Kürzere Kontrollabstände als nach VZV:
Nächste Kontrolluntersuchung in …… Monat/en durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe ……
Untersuchungsdatum:
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3a ⁴⁶¹

⁴⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2015 2599 ).
(Art. 5 i )

Augenärztliches Zeugnis

(Meldung an die kantonale Behörde)
Schweizerische Eidgenossenschaft
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV wurden geprüft für:
die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M)
die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten)
B. Befunde
1 Für sämtliche Ausweiskategorien
1.1 Sehschärfe

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

1.2

Gesichtsfeld:

entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV für die:

1. medizinische Gruppe

2. medizinische Gruppe

ist eingeschränkt*:

1.3

Augenbeweglichkeit:

ohne Einschränkungen

mit Einschränkungen*

1.4

Doppelbilder:

nein

ja*

* Bitte unter Bemerkungen den Augenbefund, der die Einschränkungen bedingt, nennen.
Bemerkungen:
C. Beurteilung
Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die:

   1. medizinische Gruppe:

   ohne Sehhilfe erfüllt

   nur mit Sehhilfe erfüllt

   nicht erfüllt

   Eine Beurteilung durch eine
       Ärztin/einen Arzt nach
       Artikel 5abis ist notwendig.

   2. medizinische Gruppe:

   ohne Sehhilfe erfüllt

   nur mit Sehhilfe erfüllt

   nicht erfüllt

   Eine Beurteilung durch eine
       Ärztin/einen Arzt nach
       Artikel 5abis ist notwendig.

Untersuchungsdatum:
Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 4 ⁴⁶²

⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ), Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2599 6001 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Dez. 2018 ( AS 2019 191 ) und vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
(Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

1

Personalien

Name (auch Geburtsname):

Vorname:

Allfällige frühere Namen:

Namen der Eltern:

Geburtsdatum:

(Tag/Monat/Jahr)

Genaue Adresse:

PLZ/Wohnort:

Heimatgemeinde:

(Ausl. Staatsang.: Heimatstaat)

Früherer Wohnort:

                                         bis:

  Aktuelles Passfoto

  (35 x 45 mm)

Unterschrift:

  Formularfeld
  zum Einscannen der Unterschrift

bewirbt sich um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

der Kategorie(n):

A

B

C

D

BE

CE

DE

der Unterkategorie(n):

A1

B1

C1

D1

C1E

D1E

der Spezialkategorie(n):

F

G

M

oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

(Beschreibung der Ausweiskategorien: vgl. Beilage)

Die gesuchstellende Person

erklärt:

2

Bisherige Ausweise

2.1

Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport?

Ja

Nein

2.2

Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie(-n)?

2.3

Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt?

2.4

Ausstelldatum:

2.5

Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden?

3

Fahrpraxis

Kategorie D, Unterkategorie D1, Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport

Verfügen Sie über Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Kategorien bzw.
Unterkategorien, und wenn ja, wie lange?

B

Jahre

Monate

B1

Jahre

Monate

C

Jahre

Monate

C1

Jahre

Monate

F

Jahre

Monate

Trolleybus

Jahre

Monate

4

Massnahmen

Nein

Ja

Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum
berufsmässigen Personentransport verweigert
oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen
verboten?

5

Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum

5.1

Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung:

Nein

Ja

(Bemerkungen)

– Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
oder andere Stoffwechselerkrankung?


– Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blutdruckstörung, Herzinfarkt, Thrombose, Embolie, Rhythmusstörungen usw.)?


– Augenerkrankung?


– Erkrankung der Atmungsorgane
(ohne Erkältungskrankheiten)?


– Erkrankung der Bauchorgane?


– Erkrankung des Nervensystems (Multiple
Sklerose, Parkinson, Krankheiten mit
Lähmungserscheinungen)?


– Nierenerkrankung?


– erhöhte Tagesschläfrigkeit?


– chronische Schmerzzustände?


– nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzungen (Schädel-Hirn-, Rücken-,
Extremitätenverletzungen)?


– Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentrations-, Gedächtnis-, Reaktionsstörung usw.)


5.2

Haben Sie heute oder hatten Sie jemals:

– Probleme mit Alkohol, Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln?


– Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (Entzugstherapie/ambulante Behandlung)?


– eine psychische Erkrankung (Schizophrenie, Psychose, manische oder schwere depressive Erkrankung usw.)?


– Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (stationär oder ambulant)?


– Epilepsie oder epilepsieähnliche Anfälle?


– Ohnmachtsanfälle/Schwächezustände/
Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung?


5.3

Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs hindern könnten?


5.4 Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben:
Falls eine der Fragen unter 5.1−5.3 mit «Ja» beantwortet wird, muss diesem Gesuch ein Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beigelegt werden (andernfalls zwingende Überweisung an eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt mindestens der Stufe 3).
5.5 Sehtest (gültig: 24 Monate):

5.51

Sehschärfe:

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

5.52

Horizontales
Gesichtsfeld

1. medizinische Gruppe

≥ 120

< 120

2. medizinische Gruppe

≥ 140

< 140

Ausfälle

nein

ja

rechts

links

oben

unten

5.53

Augenbeweglichkeit

nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links und links unten geprüft

Doppelbilder

nein

Doppelbilder

5.54 Bemerkungen

5.55

Beurteilung

Anforderungen der:

1. medizinischen Gruppe

2. medizinischen Gruppe

ohne Sehhilfe erfüllt

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

nicht erfüllt

Datum:

Stempel und Unterschrift:

6
Vormundschaft und Beistandschaft
Sind Sie minderjährig oder stehen Sie     ja           nein unter umfassender Beistandschaft?
Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:
Ort und Datum:
Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters:
(bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen)
Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 4 VZV):
Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt:
(Stempel und Unterschrift)
Beigelegte Dokumente
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen
Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VZV)
Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ»: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VZV)
Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis
Beilage, Abschnitt «Kategorien», Eintrag C
C: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Beilage, Abschnitt «Unterkategorien», Eintrag C1
C1: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Beilage

Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien

Kategorien:
A: Motorräder
B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
C: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterkategorien:
A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1: Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
C1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
Spezialkategorien:
F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
G: Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M: Motorfahrräder.

Anhang 4a ⁴⁶³

⁴⁶³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 5057 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 ( AS 2023 255 ).
(Art. 27 d Abs. 1)

Bescheinigung der Weiterausbildung

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Strasse und Nr.:

PLZ/Ort:

Führerausweisnummer:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung

Ablaufdatum
des Führerausweises auf Probe:
…………………………………………

Datum des Kursbesuchs:

…………………………………………

Unterschrift des Kursveranstalters:
…………………………………………

Anhänge 5 und 6 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5013 ).

Anhang 7 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).
(Art. 66 und 67)

Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen

1 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen

11 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

12 Praktische Arbeiten

6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.
7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Liefer wagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungs- unterlagen.

2 Verkehrsexperten für Führerprüfungen

21 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
22 Praktische Arbeiten
4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

3 Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen

31 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten.
2. Fachgruppe: Psychologie
Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

32 Praktische Arbeiten

5. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Liefer wagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellen der Prüfungsunter lagen.

Anhang 8 und 9 ⁴⁶⁶

⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2183 ).

Anhang 10 ⁴⁶⁷

⁴⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).

Anhang 11 ⁴⁶⁸

⁴⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 ( AS 2007 3533 ).
(Art. 13 und 21)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

I. Kenntnisse

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschät zen;
die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Ver kehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Be täubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, da mit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderli chen Fähigkeiten bleiben.

II. Mindestanforderungen

Der Nachweis der Kenntnisse in Ziffer I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

1 Prüfung der Basistheorie (Art. 13)

1.1 die Strassenverkehrsvorschriften:
Insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;
1.2 der Fahrzeugführer:
1.2.1 Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
1.2.2 Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;
1.2.3 Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere: – Verwenden des höchstmöglichen Ganges;
– frühzeitiges Hochschalten;
– Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln);
– Kenntnis der Schubabschaltung.
1.3 die Strasse:
1.3.1
die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicher heitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bo denhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenver hältnissen;
1.3.2 Gefahren aufgrund des – insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit – unterschiedlichen Strassenzustandes;
1.3.3 Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften.
1.4 die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:
1.4.1 besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;
1.4.2 Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenverkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden.
1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
1.5.1
Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
1.5.2 allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnahmen)
1.5.3 Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen.
1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs:
1.6.1
Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhän gung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlich tern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
1.6.2 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder.

2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)

2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs;
2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.

Anhang 12 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3259 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 ( AS 2003 3719 ), Ziff. II 2 der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2853 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007 ( AS 2007 3533 ), Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4697 ), vom 18. Dez. 2015 ( AS 2016 405 ) und vom Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2019 191 ).
(Art. 22)

Praktische Führerprüfung

I. Zulassungsbedingungen

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die: 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen,
2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22), und
3. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
c. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
d. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
e. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E, die 1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen,
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die 1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
h. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
i. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die 1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
j. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gültigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.

II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursa chen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt;
die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen;
umweltschonend und sparsam zu fahren.

III. Mindestanforderungen

Der Nachweis der in Ziffer II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

A. Alle Kategorien und Unterkategorien

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti- gung der Strassenverkehrssicherheit:
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten:
Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.
2 Verhaltensweisen im Verkehr:
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnis sen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
2.1
wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
2.2 auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
2.3
in Kurven fahren;
2.4
an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
2.5 Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
2.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
2.7 überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
2.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
2.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.

B. Kategorie A und Unterkategorie A1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti- gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1 die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
1.2 den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
1.3 die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.
2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassen verkehrssicherheit:
2.1 das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
2.2
das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
2.3 mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
2.4 mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
2.5 Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen.

C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti- gung der Strassenverkehrssicherheit:
die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vorneh men;
die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen.

D. Kategorien B und BE sowie Unterkategorie B1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti- gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1
überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
1.2 den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
1.3 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorie BE).
2 Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müs- sen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4, davon eine im Rückwärtsgang):
2.1 in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
2.2
unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
2.3 das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
2.4
das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmög lichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
3 Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
3.1 den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
3.2
rückwärts eine Kurve entlang fahren;
3.3 sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti- gung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1 die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
1.2
den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
1.3
Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeug karosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;
1.4 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E);
1.5 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
1.6
das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).
2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssi- cherheit durchzuführen sind:
2.1 den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
2.2
rückwärts eine Kurve entlang fahren;
2.3 sicher parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
2.4 parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).

F. Spezialkategorie F

Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen: – Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.);
– Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z. B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen;
– Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber;
– Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden;
– auf gute Sicht achten;
– Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen fehlende Gangsicherung);
– Besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit);
– Rechtsfahren zweckmässig anwenden;
– Bremsverhalten kennen.

G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

IV. Prüfungsdauer und -strecke

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
– 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
– 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007⁴⁷⁰ kann direkt anschliessend absolviert werden;
– 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
– 120 Minuten für die Kategorie D.
⁴⁷⁰ SR 741.521

V. Prüfungsfahrzeuge

Kategorie A

ohne Leistungsbeschränkung:

Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen;

Kategorie A

mit Leistungsbeschränkung:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie A1;

Kategorie B:

ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;

Kategorie C:

ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie D:

ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;

Kategorie BE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Kategorie CE:

ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie DE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie A1:

ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

Unterkategorie B1:

ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

Unterkategorie C1:

ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;

Unterkategorie D1:

ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;

Unterkategorie C1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie D1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;

Spezialkategorie F:

ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;

Berufsmässiger
Personentransport
mit leichten Personentransportfahrzeugen:

ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

VI. Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30-km/h-Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

VII. Bewertung

1 Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
2 Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen – insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
3 Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
3.1 Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmäßigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen], (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
3.2 umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
3.3 Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
3.4 Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
3.5 Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
3.6 Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
3.7 Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
3.8 Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
3.9 Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
3.10 Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).
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