Gesetz Nr. 1697 über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland - GVFG Saarland) Vom 1. Juli 2009
Gesetz Nr. 1697 über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland - GVFG Saarland) Vom 1. Juli 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 9 neu gefasst durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1697 über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland - GVFG Saarland) vom 1. Juli 2009 | 01.01.2009 |
§ 1 - Zuwendungen des Landes | 20.11.2015 |
§ 2 - Zuwendungsfähige Vorhaben | 01.01.2009 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung | 01.01.2009 |
§ 4 - Art, Höhe und Umfang der Zuwendung | 01.01.2011 |
§ 5 - Programme | 01.01.2009 |
§ 6 - Aufstellung der Programme | 01.01.2009 |
§ 7 - Wirkung der Programme | 01.01.2009 |
§ 8 - Übergangsvorschriften | 01.01.2009 |
§ 9 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
§ 1 Zuwendungen des Landes
(1) Das Saarland setzt die ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) vom 5. September 2006 (BGBI. I S. 2098, 2102) zufließenden Kompensationszahlungen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein.
(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Gewährung der Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzhilfen.
(3) Zuständige Behörden sind das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und das Ministerium für Inneres und Sport. Sie verwalten die Kompensationsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und erlassen gemeinsame Verwaltungsvorschriften über das Verfahren und die Einzelheiten zur Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Gesetz. Sie sind ermächtigt, die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 2 Zuwendungsfähige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben in der Baulast von Gemeinden und Gemeindeverbänden, deren Zweckverbänden, kommunalen Zusammenschlüssen und Gesellschaften mit überwiegend kommunaler Beteiligung, Verkehrsunternehmen und sonstigen Vorhabensträgern des öffentlichen Personennahverkehrs können auf Antrag durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefördert werden:
1.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b)
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
c)
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
d)
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;
2.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das Gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger der kreuzenden Schienenwege;
3.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
4.
Verkehrsleitsysteme;
5.
Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;
6.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen, sowie Bau oder Ausbau besonderer Fahrspuren für Omnibusse;
7.
Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, sowie von Betriebshöfen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;
8.
Telematiksysteme im öffentlichen Personennahverkehr;
9.
Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr, soweit diese zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden, sowie von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs;
10.
Erhaltungsinvestitionen in Form von
a)
grundhaften Erneuerungen
b)
großflächigen Deckenbaumaßnahmen
an den unter § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 aufgeführten Straßen.
(2) Bei Landesstraßen II. Ordnung können aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bau, Ausbau und Erhaltungsinvestitionen gefördert werden.
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
(1) Voraussetzung für die Zuwendung nach § 2 ist, dass
1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b)
in einem Generalverkehrsplan, einem Nahverkehrsplan oder in für die Beurteilung gleichwertigen Unterlagen vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch sowie bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs betriebstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d)
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
e)
Belange Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 10 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
[1]
möglichst weit reichend entspricht. Bei der Vorhabensplanung ist die oder der jeweilige kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 19 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über kommunale Behindertenbeauftragte, ist statt dessen der oder die Landkreis/Regionalverbandsbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen anzuhören. Der oder die Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist für Maßnahmen auf Landesebene zuständig.
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
(2) Nach diesem Gesetz dürfen Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Der Beginn des Vorhabens liegt in der Regel beim Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags vor. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
(3) Vor Erlass eines Bewilligungsbescheids darf ausnahmsweise und nur dann mit dem Vorhaben begonnen werden, wenn die zuständige Behörde einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat.
Fußnoten
[1])
SBGG vgl. BS-Nr. 2170-15.
§ 4 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
(1) Die Zuwendung wird in der Regel nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Erscheint eine Anteilsfinanzierung nicht vertretbar oder nicht geeignet, so kann die Zuwendung mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt werden. Die Förderung erfolgt projektgebunden.
(2) Aus den Finanzhilfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 mit bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 können darüber hinaus bis zu 100% gefördert werden, sofern sie von besonderer Bedeutung für eine wirtschaftliche und ökologisch nachhaltige Vorrangpolitik im öffentlichen Personennahverkehr sind.
(3) Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind.
(5) Einzelheiten und Verfahren werden in Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden geregelt.
§ 5 Programme
(1) Für Vorhaben nach § 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Zuwendung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
§ 6 Aufstellung der Programme
Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Ministerien stellen die Programme für ihre Zuständigkeitsbereiche auf. Dies gilt auch für die Anpassung und Fortschreibung der Programme.
§ 7 Wirkung der Programme
Die Finanzmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendete Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gesetz über die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.
(2) Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die bei dessen Außerkrafttreten noch nicht vollständig abgewickelt waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach diesem Gesetz fort. Dies gilt auch für Bewilligungsbescheide, die nach dem 1. Januar 2007 gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 5 des Entflechtungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes
[1]
und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften unter entsprechender Anwendung der Richtlinie Omnibusförderung Saarland vom 17. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 2077)
[2]
gewährt wurden.
Fußnoten
[1])
LHO vgl. BS-Nr. 630-2.
[2])
Vgl. ELVIS-Nr. 1820
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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