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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe im Saarland Vom 30. Mai 2017

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe im Saarland Vom 30. Mai 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2022 (Amtsbl. I S. 684)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe im Saarland vom 30. Mai 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2017
§ 2 - Pflichtfahrbereich01.01.2017
§ 3 - Beförderungsbedingungen15.08.2019
§ 4 - Höhe der Beförderungsentgelte03.06.2022
§ 5 - Zahlung des Beförderungsentgelts15.08.2019
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2017
§ 7 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten01.01.2017
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBL. I. S. 2082)
[1]
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des § 47 PBefG Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Pflichtfahrbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet des Saarlandes (Pflichtfahrbereich). Im Pflichtfahrbereich besteht gemäß § 47 Absatz 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht; dies gilt auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.
(2) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen nicht dieser Verordnung. Dies gilt auch für die dabei innerhalb des Bereiches gefahrene Strecke. In diesen Fällen sind die Tarife nach § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr frei vereinbar. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt der Fahrt zu erfolgen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte entsprechend dieser Verordnung.

§ 3 Beförderungsbedingungen

(1) Taxifahrten im Pflichtfahrbereich dürfen grundsätzlich nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchgeführt werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger bereits zur vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt worden ist, dass das Taxi eingetroffen ist.
(3) Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(4) Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten Beförderungsentgelte bei Taxifahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, dürfen als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
(5) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
(6) Die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast innerhalb des Stadt- oder Ortsteils, in dem das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz (Bereitstellungsraum) hat, ist frei. Bei Fahrten, deren Zusteigestelle außerhalb des Bereitstellungsraumes liegt und die nicht in diesen zurückführen, darf die unbesetzte Anfahrt zum Fahrgast von der Grenze des Bereitstellungsraumes an berechnet werden. In diesem Fall darf der Fahrpreisanzeiger schon bei Verlassen des Bereitstellungsraumes nach Passieren der Ortstafel (Verkehrszeichen 311 der Straßenverkehrsordnung) eingeschaltet werden. Die unbesetzte Rückfahrt zum Ausgangspunkt ist frei. Bei der Bestellung des Taxis ist der Fahrgast auf die Berechnung der Anfahrt hinzuweisen.
(7) Nach Beendigung der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger wieder auf „Kasse“ zu schalten. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können. Ausgenommen hiervon sind ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht.

§ 4 Höhe der Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Entgelt für etwaige Wartezeiten sowie den Zuschlägen zusammen:
Für alle Fahrten beträgt der Grundpreis: 4,50 Euro
1.1 Tagtarif:
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgt von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
- für die Wegstrecke bis 2 km (Schaltung nach je 37,04 m = 0,10 Euro) 2,70 Euro/km
- für die Wegstrecke bis 10 km (Schaltung nach je 40,00 m = 0,10 Euro) 2,50 Euro/km
- für die Wegstrecke ab 10,01 km (Schaltung nach 43,47 m = 0,10 Euro) 2,30 Euro/km
1.2 Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif:
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgt
nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
und
an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- für die Wegstrecke über 2 km (Schaltung nach je 38,46 m = 0,10 Euro) 2,60 Euro/km
1.3 Entgelt für Wartezeiten
- alle 15 Sekunden = 0,13333 Euro entspricht 32,00 Euro/Stunde
1.4 Zuschlag für ein Großraumtaxi
Bei der Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in geeignet und bestimmt sind sowie in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) kann ein Zuschlag von 9,00 Euro erhoben werden, wenn mehr als 4 Fahrgäste befördert werden. Bei der Bestellung des Großraumtaxis ist der Fahrgast auf den Zuschlag hinzuweisen.
(2) Abweichend von den vorstehend festgesetzten Beförderungstarifen im Pflichtfahrbereich sind Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig. Sie sind dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den Taxifahrer als Barzahlung zu entrichten. Soweit das Taxi über ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder -gerät verfügt, kann auf Wunsch des Fahrgastes eine bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarte angenommen werden. Auf Verlangen des Taxifahrers hat der Fahrgast seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachzuweisen. In besonderen Fällen kann der Taxifahrer jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen, insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes befürchten lassen.
(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszustellen.
(3) Kommt es aus einem - vom Besteller zu vertretenden Grund - nach Auftragserteilung und Abfahrt des Taxis zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller als Aufwandsentschädigung den Grundpreis und den Kilometerpreis für die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu zahlen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Absatz 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für das Taxengewerbe im Kreis Neunkirchen vom 30. Oktober 2014, für den Landkreis St. Wendel vom 30. Oktober 2014, für den Bereich der Mittelstadt Völklingen vom 28. November 2014, für den Saarpfalz-Kreis vom 10. Dezember 2014, für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken vom 18. Dezember 2014, für den Landkreis Merzig-Wadern vom 5. Januar 2015, für den Landkreis Saarlouis vom 7. Januar 2015 sowie für die Mittelstadt St. Ingbert vom 21. Januar 2015 außer Kraft.
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