ÖPNVG
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Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) Vom 30. November 2016

Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) Vom 30. November 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)[1]
Fußnoten
[1])
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) vom 30. November 201601.01.2017
Erster Teil - Allgemeine Regelungen01.01.2017
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2017
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2017
§ 3 - Ziele01.01.2017
§ 4 - Allgemeine Anforderungen01.01.2017
Zweiter Teil - Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung01.01.2017
§ 5 - Aufgabenträger01.01.2017
§ 6 - Verbund der Aufgabenträger01.01.2017
§ 7 - Verbund der Verkehrsunternehmen01.01.2017
§ 8 - Zusammenarbeit01.01.2017
§ 9 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge01.01.2017
Dritter Teil - Verkehrsplanung01.01.2017
§ 10 - Verkehrsentwicklungsplan Saarland19.04.2019
§ 11 - Nahverkehrsplan01.01.2017
Vierter Teil - Finanzierung01.01.2017
§ 12 - Finanzierungsgrundsätze01.01.2017
§ 13 - Finanzhilfen01.01.2017
§ 14 - Ausbildungsverkehr01.01.2017
§ 15 - ÖPNV-Pauschale01.01.2017
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen01.01.2017
§ 16 - Ersetzung von Bundesrecht01.01.2017
§ 17 - Ermächtigungen01.01.2017
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2017

Erster Teil Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs auf Schienen und Straßen im Saarland.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der öffentliche Personennahverkehr gliedert sich in den Schienenpersonennahverkehr und den Straßenpersonennahverkehr.
(2) Schienenpersonennahverkehr ist der
1.
auf einer Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), oder
2.
mit Straßenbahnen oder ähnlichen Bahnen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), betriebene Verkehr.
Hierzu zählen nicht die Museums- und Touristikeisenbahnen sowie der Draisinenbetrieb.
(3) Straßenpersonennahverkehr ist der mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne des § 4 Absatz 3 und 4 des
Personenbeförderungsgesetzes betriebene Verkehr. Hierzu zählt auch derjenige Verkehr, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

§ 3 Ziele

(1) Der öffentliche Personennahverkehr ist Teil des Gesamtverkehrssystems und trägt dazu bei, die Mobilitätsnachfrage zu befriedigen. Er soll der umweltverträglichen Siedlungs- und Raumentwicklung sowie der Herstellung und Sicherung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen dienen und als Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Die Sicherung eines ausreichenden Angebots im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Das Saarland ist die historisch gewachsene Brücke zwischen Deutschland und Frankreich. Die in den letzten Jahrzehnten ausgebaute Frankreichkompetenz ist eine große Chance für die Zukunft und die Eigenständigkeit des Saarlandes. Die unternehmerischen Verflechtungen saarländischer Betriebe durch Zweig- und Nebenstellen in der Nachbarregion und umgekehrt erfordern eine enge Verzahnung der Arbeitsmärkte und der beruflichen Ausbildung. Ebenso erfordert der grenzüberschreitende Einkaufs- und Freizeitverkehr ein leistungsstarkes öffentliches Verkehrsangebot. Entsprechend der Frankreichstrategie der Regierung des Saarlandes sind daher zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Mobilität und der wirtschaftlichen Dynamik in der Region leistungsstarke Nahverkehrsanbindungen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene erforderlich. Daher gilt es, den öffentlichen Personennahverkehr zwischen beiden Ländern in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in Frankreich auszubauen und zu stabilisieren.
(3) Der Schienenpersonennahverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und so mit dem Straßenpersonennahverkehr verknüpft werden, dass durchgehende, weitest möglich einem Integralen Taktfahrplan entsprechende Verkehrsangebote gewährleistet werden. Parallelverkehr durch straßengebundene Nahverkehrsangebote soll weitestgehend vermieden werden.
(4) Eine regelmäßige und zuverlässige Bedienung, möglichst kurze Reisezeiten, Anschluss- und Übergangssicherheit, Pünktlichkeit, Sicherheit, kundenfreundliches Verhalten, Sauberkeit und aktuelle Fahrgastinformationen, ein leicht zugängliches und transparentes Fahrpreis- und Vertriebssystem sowie ausreichende Kapazitäten sind als wichtigste Leistungsmerkmale des öffentlichen Personennahverkehrs anzustreben. Technische Lösungen zur Steigerung der Nutzerfreundlichkeit des Systems und zur Senkung bestehender Zugangshemmnisse sollen weiterentwickelt und eingesetzt werden.
(5) Bei Planungen ist auf eine angemessene Anbindung der Wohngebiete an Arbeitsstätten, Versorgungs- und Dienstleistungszentren, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuwirken. Die Verkehrsunternehmen sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.
(6) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(7) Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, soll - sofern ein verkehrlicher Bedarf besteht - der möglichst frühzeitige Übergang vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr durch entsprechende Infrastrukturmaßnahmen unterstützt werden.
(8) Sonderformen des Linienverkehrs sollen grundsätzlich in den öffentlichen Personennahverkehr überführt werden. Der frei gestellte Schüler- und Kindergartenverkehr soll in den öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes integriert werden, es sei denn, dass die Beförderung mit Schulbussen wirtschaftlicher oder sachgerechter ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Beförderung von Berufstätigen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Der öffentliche Personennahverkehr im Anwendungsbereich von § 1 ist im Rahmen eines Verkehrsverbundes zu erbringen. Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sollen einen gemeinsamen Verbundtarif als Höchsttarif anwenden; dieser ist eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Verkehrsunternehmen aufgrund einer allgemeinen Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Bestehende Haustarife, die ausschließlich räumlich begrenzt innerhalb des Saarlandes gelten, sollen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Verbundtarif integriert werden. Der Verbundtarif, die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen sind so zu gestalten, dass innerhalb des Verkehrsverbundes mit einem Fahrschein alle öffentlichen Nahverkehrsmittel unternehmensübergreifend nutzbar sind. Die Tarifstruktur soll überschaubar und allgemein verständlich sein. An den Grenzen des Verkehrsverbundes sollen gemeinsame Tarifangebote mit benachbarten Räumen geschaffen werden. Für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden sind Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen nach den Regelungen in § 14 anzubieten. Im Verkehrsverbund soll die Nutzung der Nahverkehrsmittel mit elektronischen Fahrausweisen und vergleichbaren Zugangsberechtigungen unter Beachtung der Interoperabilität mit anderen Verkehrsräumen ermöglicht werden.
(2) Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung ist im straßengebundenen ÖPNV eine Angebotsvielfalt zu fördern; dazu sind mittelständische Strukturen des Verkehrsgewerbes zu unterstützen. Soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, sind Linienbündel und Lose so zu bilden, dass sich auch kleine und mittlere Unternehmen, die über nicht mehr als 23 Kraftomnibusse verfügen, an der Vergabe beteiligen können.
(3) Bei der Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Personennahverkehr hierdurch wirtschaftlich und bedarfsgerecht gesichert werden kann. Die Umweltverträglichkeit ist als besondere Stärke weiter zu entwickeln; der sozialen Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs ist besonders Rechnung zu tragen.
(4) Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationssysteme sollen bei Neuinvestitionen dem Stand der Technik und den Belangen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an Sicherheit und Barrierefreiheit entsprechen; im Übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sind zu berücksichtigen. Die Anforderungen aus § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes zur Erreichung von Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 sind vorrangig umzusetzen.
(5) Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sollen den Aufgabenträgern Soll- und Echtzeitfahrplaninformationen nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zwecke der zeitgemäßen Fahrgastinformation, des Anschlussmanagements und zur Unterstützung der Verkehrsplanung zur Verfügung stellen.
(6) Der Landesgrenzen überschreitende öffentliche Personennahverkehr ist mit dem ÖPNV in Rheinland-Pfalz, im Eurodistrict SaarMoselle, in den französischen Départements Moselle und Bas-Rhin und in der Region „Grand Est“ sowie im Großherzogtum Luxemburg abzustimmen und bedarfsgerecht gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit weiterzuentwickeln.
(7) Der Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes ist in einem gemeinsamen Pflichtfahrgebiet mit einheitlichen Beförderungsentgelten und -bedingungen zu erbringen.

Zweiter Teil Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung

§ 5 Aufgabenträger

(1) Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist Aufgabe des Landes. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Dieses gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr. Im Einzelfall können bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen Personennahverkehrs Schienenverkehrsleistungen durch Straßenpersonennahverkehr ersetzt werden, um die erforderliche Mobilität zu gewährleisten; eine Verlagerung der Aufgaben- und Kostenträgerschaft erfolgt dadurch nicht. Das Land kann die Aufgabenträgerschaft durch Verordnung auf einen Dritten übertragen.
(2) Planung, Organisation und Ausgestaltung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 ist Aufgabe der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Die Aufgabenträger führen ihre Aufgaben in den Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Entscheidungen, die ausschließlich den Ortsverkehr oder den Nachbarortsverkehr betreffen, können nur im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden erfolgen.
(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 2 haben Städten mit eigenen kommunalen Nahverkehrsunternehmen oder unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an diesen sowie von kreisangehörigen Gemeinden gebildeten Zweckverbänden die Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr in der jeweiligen Gemeinde oder in den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden auf deren Verlangen zu übertragen. Die Übertragungspflicht nach Satz 1 gilt auch für die bestehenden Zweckverbände Zweckverband Personennahverkehr Saarland und Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken, auf die eine Aufgabenträgerschaft für Öffentlichen Personennahverkehr übertragen wurde. Eine Rückübertragung auf den gemäß Absatz 2 zuständigen Aufgabenträger oder einen Zweckverband gemäß Satz 2 ist mit dessen Einverständnis möglich.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vereinbarungen schließen. Dies umfasst auch Vereinbarungen der Aufgabenträger zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für einzelne Linien.
(5) Die Aufgabenträger sind örtlich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Aufgabenträger sind insbesondere befugt, nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen.
(6) Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem Gebiet mit dem jeweils zuständigen Aufgabenträger zusätzliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in eigener finanzieller Verantwortung vereinbaren.

§ 6 Verbund der Aufgabenträger

(1) Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 1, 2 und 3 nehmen ihre Aufgaben gemeinsam im Zweckverband Personennahverkehr Saarland wahr. Insbesondere übertragen die Aufgabenträger dem Zweckverband die Aufgabenträgerschaft für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des im Verkehrsentwicklungsplan des Saarlandes definierten landesweiten ÖPNV-Netzes im Straßenpersonennahverkehr, die Entwurfserarbeitung und Abstimmung der Nahverkehrspläne nach § 11 und die Vorbereitung und Durchführung der ihnen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zustehenden Aufgaben.
(2) Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbandes. Der Zweckverband bedient sich zur operativen Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben einer Geschäftsstelle.
(3) Die Rechtverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung oder eine andere Satzung des Zweckverbands regelt auch die Mitwirkung des Zweckverbands bei der Fortentwicklung des Verbundtarifes unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich der Vergünstigungen im Ausbildungsverkehr nach § 14 Absatz 1 Satz 1 als allgemeine Vorschrift.
(4) Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden durch ihren gesetzlichen Vertreter im Zweckverband vertreten; eine Vertretung ist zulässig. Entscheidungen des Zweckverbandes, die nur die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers betreffen oder sich nur im Wirkungsbereich oder auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers oder Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, können nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Erfolgt eine Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 5 Absatz 3, so tritt dieser Aufgabenträger dem Zweckverband bei. Erfolgt eine Rückübertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3, so endet auch die Mitgliedschaft im Zweckverband.
(5) Der Zweckverband hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern und dem Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken. Insbesondere soll er die Fortentwicklung des Verbundtarifs, ein koordiniertes Angebot im ÖPNV, einheitliche Beförderungsbedingungen, angemessene Kundenrechte, einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing mitgestalten.
(6) Die Aufgabenträger können einzeln oder gemeinsam den Zweckverband mit weiteren Dienstleistungen und mit hoheitlichen Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und Allgemeinen Eisenbahngesetz beauftragen. Hiervon ausgenommen sind die Aufgaben einer Planfeststellungsbehörde nach den §§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes sowie einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 des
Personenbeförderungsgesetzes.

§ 7 Verbund der Verkehrsunternehmen

(1) Die Verkehrsunternehmen als Erbringer der Verkehrsleistungen sollen ihre verbundbezogenen Aufgaben in einer gemeinsamen Verbundgesellschaft wahrnehmen. Der Verbund der Verkehrsunternehmen soll in Abstimmung mit dem Verbund der Aufgabenträger nach § 6 insbesondere
1.
den Verbundtarif, herkömmliche und elektronische Fahrscheine und elektronische Fahrscheinsysteme festlegen sowie Vereinbarungen über Anschluss- und Übergangstarife zu benachbarten Verkehrsräumen abschließen,
2.
ein gemeinsames Call- und Abocenter betreiben,
3.
Regelungen für die Einnahmeaufteilung im Verkehrsverbund aufstellen und die Einnahmeaufteilung durchführen,
4.
den Ausgleich im Ausbildungsverkehr für alle anspruchsberechtigte Verkehrsunternehmen nach § 14 Absatz 2 beantragen,
5.
Daten für die Soll- und Echtzeit-Fahrplaninformation koordinieren und dem Verbund der Aufgabenträger zur Verfügung stellen,
6.
die Fahrpläne der Verkehrsunternehmen abstimmen und im Verbund optimieren (Verbundfahrplan),
7.
dem Verbund der Aufgabenträger die für Vergaben und Verkehrsplanungen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen, sofern und soweit er über diese Daten verfügt und verfügen darf,
8.
einen Fahrgastbeirat zur Verbesserung des Angebotes für den Kunden einberufen,
9.
die Beförderungsbedingungen und -bestimmungen im Verbund festlegen und
10.
die Außendarstellung und Vermarktung des Verbundes der Verkehrsunternehmen sowohl im Design der Fahrzeuge und der Infrastrukturen als auch in Broschüren und den Medien vereinheitlichen.
(2) Die Verbundgesellschaft soll mit den Verkehrsunternehmen die zur Sicherung ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Verträge abschließen, insbesondere Kooperationsverträge und einen Einnahmenaufteilungsvertrag.

§ 8 Zusammenarbeit

Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich regelmäßig untereinander und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abzustimmen. Die Zusammenarbeit und die weitere Entwicklung des Verkehrsverbundes werden in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aufgabenträgerverbund und dem Unternehmensverbund festgelegt.

§ 9 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

(1) Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern als Besteller und den Verkehrsunternehmen als Erbringer der Verkehrsleistungen ist unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vertraglich zu regeln. Der Vertrag ist zu befristen, wobei die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 16 des
Personenbeförderungsgesetzes so mit den Nahverkehrsplänen abzustimmen ist, dass die Durchführung der Nahverkehrspläne nicht behindert wird. Der Erbringer der Verkehrsleistung soll die Laufzeit seiner Unteraufträge nicht kürzer als die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bemessen.
(2) Der Vertrag soll insbesondere regeln
1.
die Verpflichtung, den Verbundtarif anzuwenden,
2.
den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistung und die zu erbringenden Serviceleistungen,
3.
die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der bei Anwendung des Verbundtarifs für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt wird,
4.
die Einhaltung der tarifvertraglichen Regelungen nach dem saarländischen Tariftreuegesetz,
5.
die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Erlösdaten im Rahmen des Dienstleistungsauftrages,
6.
die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
7.
die Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen,
8.
Art und Umfang der gegebenenfalls gewährten ausschließlichen Rechte und
9.
Kriterien und Mindestanforderungen zur Informations- und Kommunikationstechnologie.

Dritter Teil Verkehrsplanung

§ 10 Verkehrsentwicklungsplan Saarland

(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, des Gesundheits- und Umweltschutzes und des Städtebaus stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landtages, der Aufgabenträger nach § 5, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Arbeitskammer sowie den nach § 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Beteiligten einen Verkehrsentwicklungsplan für den Öffentlichen Personennahverkehr auf. Weitere Stellen können angehört werden.
(2) Der Verkehrsentwicklungsplan ist das zentrale Instrument zur Entwicklung eines effizienten ganzheitlichen, in die Großregion eingebundenen grenzüberschreitenden Verkehrssystems und koordiniert verkehrsrelevante Planungen. Der Verkehrsentwicklungsplan umfasst strategisch-konzeptionelle Leitbilder und Ziele des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs, die Planungen für den Schienenpersonennahverkehr sowie andere bedeutsame Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere im regionalen Busverkehr. Die Notwendigkeit und Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Planung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.
[1]
(3) Nach Ablauf von jeweils zehn Jahren prüft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, ob der Verkehrsentwicklungsplan anzupassen ist.
Fußnoten
[1])
SaarlUVPG vgl. BS-Nr. 2128-19.

§ 11 Nahverkehrsplan

(1) Die Aufgabenträger gemäß § 5 Absatz 2 und 3 haben für ihr Gebiet die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan) aufzustellen und unter Beachtung und Abwägung der Bevölkerungsentwicklung, der Arbeitsstätten, der Schulträger sowie des Verkehrs die Anforderungen an Umfang und Qualität des angemessenen und ausreichenden Verkehrsangebotes, dessen Anforderungen zur Einhaltung sozialer Standards, seiner Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu definieren und können den Investitionsbedarf in die Nahverkehrsinfrastruktur ermitteln. Die definierten verkehrlichen, sozialen und umweltbezogenen Anforderungen sind bei der Vergabe der Verkehrsleistung für die gesamte Genehmigungsdauer zu erfüllen.
(2) Im Nahverkehrsplan sind insbesondere
1.
die Vorgaben aus dem Verkehrsentwicklungsplan des Landes zu beachten,
2.
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, des Umweltschutzes und des Städtebaus zu beachten,
3.
die siedlungsstrukturelle und demografische Entwicklung und die sich daraus ergebenden Potentiale für den ÖPNV einschließlich möglicher flexibler Bedienformen und Bürgerbusangebote zu berücksichtigen,
4.
entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, wobei Ausnahmen konkret benannt und begründet werden müssen,
5.
eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des Gesamtverkehrs einschließlich der Verkehrsinfrastruktur darzustellen und zu bewerten,
6.
das Strecken- und Liniennetz sowie Vorgaben zur integrierten Steuerung der Verkehrsentwicklung, insbesondere zu Bedienungs- und Verbindungsstandards sowie zur Beförderungs- und Erschließungsqualität darzustellen,
7.
Anforderungen an Fahrzeuge und die sonstige Infrastruktur festzulegen,
8.
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten,
9.
die Schnittstellen zum regionalen Verkehr und zu anderen Verkehrsträgern darzustellen,
10.
die Hierarchie des Liniennetzes (außerhalb des Lokalverkehrs) darzustellen,
11.
Kriterien und Mindestanforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnologie (Echtzeitinformationen und Anschlussmanagement) zu definieren und
12.
mit den angrenzenden Gebietskörperschaften in Deutschland, Frankreich und Luxemburg gemeinsam grenzüberschreitende Verbindungen zu definieren.
(3) Werden in einem Nahverkehrsplan neue Schieneninfrastrukturen oder neue Schienenpersonennahverkehrsangebote im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorgesehen, ist die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einzuholen.
(4) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die nach § 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten sowie die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Arbeitskammer anzuhören. Das Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften ist herzustellen. Die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger im Gebiet des jeweiligen Nahverkehrsplans soll frühzeitig sichergestellt werden. Änderungen im vorgesehenen Verkehrsangebot sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Absatz 2 Nummer 8 zu prüfen.
(5) Benachbarte Aufgabenträger haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend bei Landes- und Staatsgrenzen überschreitendem Verkehr für die Abstimmung mit den dort zuständigen Aufgabenträgern.
(6) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die jeweilige Vertretungskörperschaft der Aufgabenträger.
(7) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

Vierter Teil Finanzierung

§ 12 Finanzierungsgrundsätze

(1) Der öffentliche Personennahverkehr soll seine Aufwendungen so weit als möglich selbst erwirtschaften. Finanzmittel an Verkehrsunternehmen sind als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig. Finanzmittel, auch unter Verwendung der Finanzhilfen gemäß § 13 Absatz 1, werden nur gewährt, wenn die Verkehrsunternehmen den Verbundtarif einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen gemäß § 4 Absatz 1 anwenden.
(2) Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs tragen die jeweiligen Aufgabenträger, soweit sie selbst Leistungen erbringen oder diese in ihrem Auftrag erbracht werden. Sie übernehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen nach § 9 und aus allgemeinen Anforderungen nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie aus Auferlegungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
(3) Erbringt ein Aufgabenträger im Weg der gegenseitigen Vereinbarung Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so soll jeder Aufgabenträger von den entstehenden Kostendeckungsfehlbeträgen den sein Gebiet betreffenden Anteil tragen.
(4) Die dem Saarland zustehenden Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322), in der jeweils geltenden Fassung, sind insbesondere für die Finanzierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs zu verwenden, soweit dieser nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betrieben wird. Die sonstige und ergänzende Finanzierung ist Aufgabe der betroffenen Aufgabenträger und Nahverkehrsunternehmen.

§ 13 Finanzhilfen

(1) Die zweckgebundenen Mittelzuweisungen des Bundes nach dem Regionalisierungsgesetz für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sind insbesondere einzusetzen für
1.
Investitionen in die Infrastruktur des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs,
2.
Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs,
3.
Nahverkehrsleistungen auf der Schiene und für Regionalbuslinien, die im Rahmen von Verkehrsverträgen erbracht werden,
4.
Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen,
5.
die Finanzierung der Aufgaben des Zweckverbandes der Aufgabenträger nach § 6 und
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Organisation im öffentlichen Personennahverkehr.
(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet über die Gewährung von Finanzmitteln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(3) Leistungen an Verkehrsunternehmen nach §§ 145 und 148 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung, als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie Zuwendungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 bis 9 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Saarland vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790),
[2]
erfolgen unabhängig von diesem Gesetz.
Fußnoten
[2])
GVFG Saarland vgl. BS-Nr. 90-2.

§ 14 Ausbildungsverkehr

(1) Für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen sind im Rahmen des Verbundtarifs ermäßigte Fahrpreise als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr zu gewähren. Dem Inhaber einer Genehmigungsurkunde nach § 17 des Personenbeförderungsgesetzes oder dem Betriebsführer gemäß § 3 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes wird auf Antrag die Differenz der Fahrpreise ausgeglichen (Preis-Kosten-Vergleich). Ein Ausgleich nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfolgt nicht. Diese allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird durch Satzungsbestimmung des Zweckverbands gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 näher konkretisiert (Antrags-, Bewilligungs-, Berechnungs- und Nachweisverfahren, Überkompensationskontrolle). Als Auszubildende gelten die in § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), genannten Personen.
(2) Der Antrag auf Ausgleich ist durch den Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 Absatz 1 beim Zweckverband der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu stellen.
(3) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 90 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichbetrags.

§ 15 ÖPNV-Pauschale

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 5 Absatz 2 und 3 zweckgebundene Finanzmittel in Höhe von jährlich mindestens acht Millionen Euro zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere für die Bereitstellung der Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die vergünstigte Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semestertickets.
(2) Die Finanzmittel nach Absatz 1 werden den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen einschließlich der Erfordernisse des Ausbildungsverkehrs gewährt. Die Höhe der dem jeweiligen Aufgabenträger anteilig zukommenden Pauschale wird durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Benehmen mit dem Verbund der Aufgabenträger nach § 6 erlässt.
(3) Die Aufgabenträger weisen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für jedes Kalenderjahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach. Dieser Verwendungsnachweis ist jeweils bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 16 Ersetzung von Bundesrecht

Die §§ 45a und 57 Absatz 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die aufgrund von § 57 Absatz 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften werden durch die §§ 14 und 15 ersetzt.

§ 17 Ermächtigungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zeitpunkt für die Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs abweichend festzulegen sowie Ausnahmetatbestände zu bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.
(2) Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 wird ermächtigt, durch Satzung, neben der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß § 14 Absatz 1, weitere Vorgaben in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verbundtarif als allgemeine Vorschrift zu bestimmen. Ausgleichsleistungen, auch für verbundbedingte Kosten und sonstige tarifliche und technische Vorgaben, dürfen in dem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag gemäß § 8 Satz 2 geregelt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie allen verpflichteten Verkehrsunternehmen diskriminierungsfrei gewährt werden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996 S. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), außer Kraft.
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