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Gesetz Nr. 2073 Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing im Saarland (Saarländisches Carsharinggesetz - SCsgG) Vom 16. März 2022

Gesetz Nr. 2073 Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing im Saarland (Saarländisches Carsharinggesetz - SCsgG) Vom 16. März 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 2073 Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing im Saarland (Saarländisches Carsharinggesetz - SCsgG) vom 16. März 202229.04.2022
Eingangsformel29.04.2022
§ 1 - Zweck des Gesetzes29.04.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen29.04.2022
§ 3 - Carsharing als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum29.04.2022
§ 4 - Auswahlverfahren29.04.2022
§ 5 - Widerruf der Erlaubnis29.04.2022
§ 6 - Sondernutzungsgebühren29.04.2022
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten29.04.2022
§ 8 - Zuständige Behörde für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen29.04.2022
§ 9 - Inkrafttreten29.04.2022
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsbasierter Angebotsmodelle mit dem Ziel der Verringerung des Parkraumbedarfs und klima- sowie umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs im Saarland zu fördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten sowie selbstständig reserviert und genutzt werden kann,
2.
ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind,
3.
stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.

§ 3 Carsharing als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung im Sinne der §§ 18 und 19 des Saarländischen Straßengesetzes kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge hierzu geeignete Flächen auf Ortsdurchfahrten auf Landstraßen I. und II. Ordnung oder Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf die Flächenbestimmung nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erfolgen.
(2) Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter zum Zwecke der Nutzung als Stellfläche für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen auch getrennt durchgeführt werden.
(2) Die Gemeinde legt die Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieter fest. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel festzulegen, dass die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung am besten zu Folgendem beiträgt:
1.
Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
2.
Entlastung von straßenverkehrsbedingten CO
2
-Emissionen sowie Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge.
Zudem können die Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum, die Familienfreundlichkeit und die Barrierefreiheit der Carsharingfahrzeuge sowie weitere Eignungskriterien bei der Auswahl der Carsharinganbieter besonders berücksichtigt werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
(3) Gemeinden mit nicht mehr als 50 000 Einwohnern können in ihren Auswahlverfahren von den Anforderungen des Absatzes 2 und 5 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist oder ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.
(4) § 18 Absatz 2, 4, 6 und 8 des Saarländischen Straßengesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzung nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
(5) Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die Bekanntmachung muss allen interessierten Carsharinganbietern kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein. Sie muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Auswahlkriterien, die vorgesehene Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Sondernutzung. Außerdem ist festzulegen, wie verfahren wird, wenn mehrere Carsharinganbieter Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in gleicher Weise erfüllen und eine Sondernutzungserlaubnis für dieselben Stellflächen begehren. Fristen sind angemessen zu setzen. Das Auswahlverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Wesentliche Entscheidungen sind zu begründen. Nichtberücksichtigte Bewerber sind über die Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten.
(6) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 möglich.
(7) Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbietern mitzuteilen.
(8) Das Auswahlverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Widerruf der Erlaubnis

Die Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn die Eignungskriterien vom Carsharinganbieter nicht mehr erfüllt werden oder dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Eignungskriterien sowie der erforderlichen Zuverlässigkeit ist der Gemeinde auf Anforderung nachzuweisen.

§ 6 Sondernutzungsgebühren

Werden anstelle eines privaten Entgelts Gebühren erhoben, so regeln die Gemeinden die Erhebung der entsprechenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße unbefugt zur Bereitstellung von stationsbasiertem Carsharing gebraucht oder den mit der Sondernutzungserlaubnis erteilten vollziehbaren Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.

§ 8 Zuständige Behörde für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen

(1) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeinde.
(2) Straßenbaubehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 CsgG ist der Landesbetrieb für Straßenbau.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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