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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland Vom 26. Mai 2015

    Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland Vom 26. Mai 2015
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei der Unfallkasse Saarland vom 26. Mai 201512.06.2015
    Eingangsformel12.06.2015
    § 1 - Geltungsbereich24.03.2023
    § 2 - Stellenobergrenzen24.03.2023
    § 3 - Abbau von Überschreitungen12.06.2015
    § 4 - Inkrafttreten12.06.2015
    Aufgrund des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), verordnet die Landesregierung:

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unterstehende Unfallkasse Saarland.

    § 2 Stellenobergrenzen

    (1) Anstelle der Obergrenzen nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für die Unfallkasse folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
    a)
    Gehobener nichttechnischer Dienst:
    5 Stellen in Besoldungsgruppe A 11
    2 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
    1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13
    b)
    Aufsichtspersonen des gehobenen Dienstes:
    5 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
    1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13.
    (2) Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
    (3) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft, kann dieser Anteil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe ausgebracht werden.

    § 3 Abbau von Überschreitungen

    Liegen Überschreitungen der Stellenobergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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