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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 352 über die Bezahlung des 4. Dezember (St. Barbaratag) Vom 7. November 1952

Gesetz Nr. 352 über die Bezahlung des 4. Dezember (St. Barbaratag) Vom 7. November 1952
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 352 über die Bezahlung des 4. Dezember (St. Barbaratag) vom 7. November 195201.01.2002
§ 107.04.2006
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002

§ 1

(1) In den bergbaulichen Betrieben und diesen gleichgestellten Nebenbetrieben wird am 4. Dezember (St. Barbaratag) nicht gearbeitet.
(2) Fällt der 4. Dezember auf einen Sonntag, ruht die Arbeit am darauf folgenden Tag.
(3) Wenn die wirtschaftliche Lage es erfordert, kann die Deutsche Steinkohle AG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und den interessierten Gewerkschaftsverbänden anordnen, dass an diesem Tag auf allen oder bestimmten Gruben gearbeitet wird.

§ 2

(1) Für die infolge des St. Barbaratages ausfallende Arbeitszeit ist der regelmäßige Arbeitsverdienst zu zahlen.
(2) Dies gilt nicht für Belegschaftsmitglieder, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem St. Barbaratag ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleiben.
(3) Fällt der 4. Dezember auf einen Sonntag, findet Absatz 2 für den 5. Dezember entsprechend Anwendung.

§ 3

Belegschaftsmitglieder, die am St. Barbaratag oder, falls dieser auf einen Sonntag fällt, am darauf folgenden Tag aus betrieblichen Gründen oder nach § 1 Abs. 3 arbeiten, haben neben dem ihnen für die geleistete Arbeit zustehenden Lohn Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe dieser Lohnsumme.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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