Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2015 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2015 (AGSGB II/BKGG-V 2015) Vom 23. Oktober 2015
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2015 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2015 (AGSGB II/BKGG-V 2015) Vom 23. Oktober 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2015 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2015 (AGSGB II/BKGG-V 2015) vom 23. Oktober 2015 | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2015 |
§ 2 - Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | 01.01.2015 |
§ 3 - Bundesbeteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2015 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Anlage - Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels | 01.01.2015 |
Auf Grundlage des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. S. 538)
[1]
verordnet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 810-4.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.
§ 2 Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2015 bis zum 31. Januar 2016 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 für das Saarland enthaltenen Prozentsatz abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
(2) Die monatlichen Auszahlungsbeträge nach Absatz 1 für den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken werden von den jeweils monatlich gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2015 ausgezahlten Bundesbeteiligungen in Höhe von 31,3 Prozent der Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
§ 3 Bundesbeteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag in Höhe des in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2015 für das Saarland enthaltenen Prozentsatzes in Höhe von 4,6 zuzüglich 1,2 Prozentpunkten an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Gesamtbetrag aus Satz 1 wird von der Summe aller von den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2016 für das Jahr 2015 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes berechnet.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2016 für das Jahr 2015 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3) Bis zur endgültigen Ermittlung der Anteile nach Absatz 2 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Diese Abschlagszahlungen fließen im Jahr 2015 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
- Landkreis Merzig-Wadern | 6,59 v. H. |
- Landkreis Neunkirchen | 11,37 v. H. |
- Landkreis Saarlouis | 18,26 v. H. |
- Saarpfalz-Kreis | 11,07 v. H. |
- Landkreis St. Wendel | 5,60 v. H. |
- Regionalverband Saarbrücken | 47,11 v. H. |
Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 werden die in § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 sind der
Anlage
zu entnehmen.
(4) Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2014 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2013.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2014 nach § 8 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus dem Prozentsatz nach Nummer 3 abzüglich des Prozentsatzes nach Nummer 2 für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung dem Prozentsatz nach Nummer 2. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zum prozentualen Anteil nach Nummer 2 hinzuaddiert.
(5) Die unterjährigen Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgen monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(6) Grundlage zur Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen nach Absatz 3 bis 5 sind der Gesamtbetrag (an Prozentpunkten) nach Absatz 1 Satz 1, gerechnet von den monatlich gemeldeten Beträgen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sowie der Verteilschlüssel nach Absatz 3.
(7) Die abschließende Ermittlung und Erstattung der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(8) Bei der Auszahlung der nach Absatz 3 und 4 errechneten Abschlagszahlungen an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von 4,6 Prozent der nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes jeweils gemeldeten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(9) Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Einzelbeträge an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach Absatz 3 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den monatlich in 2016 noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(10) Eine weitergehende nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Diese Verordnung findet bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 auch für die Bundesbeteiligungen Anwendung, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass der für das Jahr 2016 für das Saarland geltende Prozentsatz nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist.
(3) Diese Verordnung findet bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 auch für die Bundesbeteiligungen Anwendung, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2016 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 rückwirkend angepasst.
Anlage
zur AGSGB II/BKGG-Verordnung 2015
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels
Jahr 2014 | ||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |
1 | Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) | 3.841.954,71 € | 533.416,51 € | 833.896,65 € | 1.537.582,47 € | 922.987,43 € | 489.887,79 € | 8.159.725,56 € |
2 | Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % | 47,15 | 6,73 | 14,84 | 16,52 | 10,35 | 4,41 | 100,00 |
3 | Anteil Ist- Ausgaben BuT an SL Gesamt in % | 47,09 | 6,54 | 10,22 | 18,84 | 11,31 | 6,00 | 100,00 |
4 | Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % | -0,06 | -0,19 | -4,62 | 2,32 | 0,96 | 1,59 | 0,00 |
5 | 75% von Zeile 4 in % | -0,04 | -0,14 | -3,47 | 1,74 | 0,72 | 1,19 | 0,00 |
6 | Verteil- schlüssel 2015 (Zeile 2 + Zeile 5) in % | 47,11 | 6,59 | 11,37 | 18,26 | 11,07 | 5,60 | 100,00 |
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT
Personen in Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (SGB II - Dezember 2014) | Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2013) | Kinder Gesamt | Anteil an Kindern in % | ||
1 | SB | 14.936 | 1.022 | 15.958 | 47,15 |
2 | MZG | 1.766 | 510 | 2.276 | 6,73 |
3 | NK | 4.413 | 610 | 5.023 | 14,84 |
4 | SLS | 4.921 | 670 | 5.591 | 16,52 |
5 | SPK | 2.953 | 548 | 3.501 | 10,35 |
6 | WND | 1.203 | 291 | 1.494 | 4,41 |
7 | Saarland Gesamt | 30.192 | 3.651 | 33.843 | 100,00 |
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