Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2016 (AGSGB II/BKGG-V 2016) Vom 1. August 2016
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2016 (AGSGB II/BKGG-V 2016) Vom 1. August 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert, § 2a und Anlagen 1 und 2 eingefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 (Amtsbl. I S. 660). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2016 (AGSGB II/BKGG-V 2016) vom 1. August 2016 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2016 |
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 28.09.2018 |
§ 2a - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 28.09.2018 |
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 28.09.2018 |
§ 4 - Inkrafttreten | 28.09.2018 |
Anlage 1 | 28.09.2018 |
Anlage 2 | 28.09.2018 |
Anlage 3 | 28.09.2018 |
Auf Grundlage des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt S. 538)
[1]
verordnet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
AGSGB II/BKGG vgl. BS-Nr. 810-4.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.
§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2016 bis zum 31. Januar 2017 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
(2) Die monatlichen Auszahlungsbeträge nach Absatz 1 für den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken werden von den jeweils monatlich gemeldeten Beträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ermittelt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen in Höhe von 30,1 Prozent der Ausgaben für die Bedarfe nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 2 genannte Anteil dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 2 genannte Anteil dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatz entspricht zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
§ 2a Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine Bundesbeteiligung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten der für das Kalenderjahr 2016 bis zum 31. Januar 2017 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträge an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
(2) Die nach Absatz 1 weiterzuleitende Bundesbeteiligung wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für die Monate Oktober bis Dezember 2016 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedarfsgemeinschaften von Geflüchteten verteilt. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme sowie die entsprechenden auf die einzelnen Gemeindeverbände entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Die prozentualen Anteile nach Satz 1 werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannten Daten der Bundesagentur für Arbeit sind in Anlage 1 aufgeführt. Die einzelnen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete Anteile:
-
Landkreis Merzig-Wadern 9,68 v. H.
-
Landkreis Neunkirchen 13,11 v. H.
-
Landkreis Saarlouis 16,85 v. H.
-
Saarpfalz-Kreis 12,86 v. H.
-
Landkreis St. Wendel 7,01 v. H.
-
Regionalverband Saarbrücken 40,49 v. H.
(3) Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 Satz 1 errechneten Einzelbeträge an der Bundesbeteiligung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher im Rahmen der vorläufigen Verteilung geleisteten Abschlagszahlungen für die Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2016 durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(4) Eine nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.
(5) Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 gemeldeten Gesamtbeträgen nach dem 31. Januar 2017 gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen im Sinne des Satzes 1 erfolgen ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis und bewirken keine Neuverteilung der Bundesbeteiligung im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Wurden höhere Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat der die Korrektur meldende Landkreis eine Rückzahlung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, gerechnet von den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes zu viel gemeldeten Beträgen, zu leisten. Werden Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Regionalverband Saarbrücken.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 genannten 2,5 Prozentpunkte durch die in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland festgelegten 16,6 Prozentpunkte ersetzt werden. Die monatliche Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt nach deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für den Monat August 2016 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedarfsgemeinschaften von Geflüchteten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die prozentualen Anteile nach Satz 2 werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die einzelnen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete Anteile:
-
Landkreis Merzig-Wadern 10,48 v. H.
-
Landkreis Neunkirchen 13,58 v. H.
-
Landkreis Saarlouis 14,74 v. H.
-
Saarpfalz-Kreis 13,55 v. H.
-
Landkreis St. Wendel 7,64 v. H.
-
Regionalverband Saarbrücken 40,01 v. H.
Die in Satz 2 genannten Daten der Bundesagentur für Arbeit sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2017 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
(7) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 genannten 2,5 Prozentpunkte durch die in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland festgelegten 16,6 Prozentpunkte ersetzt werden. Die monatliche Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt nach deren in Absatz 6 Satz 5 genannten jeweiligen prozentualen Anteilen. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag in Höhe des in der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland enthaltenen Prozentsatzes in Höhe von 4,5 zuzüglich 1,2 Prozentpunkten an die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Gesamtbetrag aus Satz 1 wird von der Summe aller von den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2017 für das Jahr 2016 an das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes berechnet.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die saarländischen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2017 für das Jahr 2016 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Nach dem 15. Februar 2017 von einzelnen Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken gemeldete Korrekturen der Meldungen nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2016 werden entsprechend Satz 4 bis 6 berücksichtigt. Zu viel gemeldete Ausgaben mindern den bis zum 15. Februar 2017 gemeldeten Betrag an Ausgaben des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes um den Betrag der zu viel gemeldeten Ausgaben; der geminderte Betrag an Ausgaben tritt bei der Ermittlung des Anteils des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes an die Stelle des bis 15. Februar 2017 gemeldeten Betrages an Ausgaben. Satz 4 gilt nur, soweit die endgültige Abrechnung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes noch nicht vorgenommen wurde. Zu wenig gemeldete Ausgaben haben grundsätzlich keine Auswirkung auf den bis zum 15. Februar 2017 gemeldeten Betrag an Ausgaben des die Korrektur meldenden Gemeindeverbandes und werden deshalb bei der Ermittlung des Anteils nach Absatz 2 Satz 1 nicht berücksichtigt.
(3) Bis zur endgültigen Ermittlung der Anteile nach Absatz 2 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Diese Abschlagszahlungen fließen im Jahr 2016 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
• | Landkreis Merzig-Wadern | 7,20 v. H. |
• | Landkreis Neunkirchen | 12,21 v. H. |
• | Landkreis Saarlouis | 17,99 v. H. |
• | Saarpfalz-Kreis | 11,04 v. H. |
• | Landkreis St. Wendel | 4,64 v. H. |
• | Regionalverband Saarbrücken | 46,92 v. H. |
Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Satz 2 sind der
Anlage 3
zu entnehmen.
(4) Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2015 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2014.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2015 nach § 8 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus dem Prozentsatz nach Nummer 3 abzüglich des Prozentsatzes nach Nummer 2 für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung dem Prozentsatz nach Nummer 2. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nr. 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zum prozentualen Anteil nach Nummer 2 hinzuaddiert.
(5) Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die unterjährigen Abschlagszahlungen nach Absatz 3 bis 4 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 5,7 Prozent der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Der Gesamtbetrag nach Satz 1 wird entsprechend dem Verteilschlüssel nach Absatz 3 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(6) Die abschließende Ermittlung und Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(7) Bei der Auszahlung der nach Absatz 3 und 4 errechneten Abschlagszahlungen an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher für die Leistungen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2015 vorläufig ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(8) Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Einzelbeträge an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach Absatz 3 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt. Die Überzahlungen werden mit den monatlich in 2017 noch auszuzahlenden Beträgen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(9) Eine weitergehende nachträgliche Spitzabrechnung wird nicht vorgenommen.
(10) Die Absätze 3 und 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2017 für das Jahr 2017 nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland genannten Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland genannten Prozentpunkte ersetzt werden. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2017 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
(11) Die Absätze 3 und 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 auch für die Bundesbeteiligungen, die ab Januar 2018 für das Jahr 2018 nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 für das Saarland genannten Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland genannten Prozentpunkte ersetzt werden. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Anlage 1
(zu § 2a Absatz 2)
Ermittlung des endgültigen Verteilschlüssels nach § 2a Absatz 2 für das Jahr 2016 | ||||||||||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |||||||||
1 | Zahlungsansprüche im Jahr 2016 lt. BA-Statistik nach § 2a Abs. 2 Satz 1 | 3.252.030 € | 777.272 € | 1.053.109 € | 1.353.418 € | 1.032.758 € | 562.892 € | 8.031.479 € | ||||||||
2 | Anteile Zahlungsansprüche an SL Gesamt in % | 40,49 | 9,68 | 13,11 | 16,85 | 12,86 | 7,01 | 100,00 |
Anlage 2
(zu § 2a Absatz 6)
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels nach § 2a Absatz 6 für das Jahr 2017 | ||||||||||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |||||||||
1 | Zahlungsansprüche im Jahr 2016 lt. BA-Statistik nach § 2a Abs. 6 Satz 2 | 927.682 € | 242.994 € | 314.971 € | 341.759 € | 314.144 € | 177.041 € | 2.318.591 € | ||||||||
2 | Anteile Zahlungsansprüche an SL Gesamt in % | 40,01 | 10,48 | 13,58 | 14,74 | 13,55 | 7,64 | 100,00 |
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 3)
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT
Personen in Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (SGB II - Dezember 2015) | Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2014) | Kinder Gesamt | Anteil an Kindern in % | ||
1 | SB | 16.194 | 1.514 | 17.708 | 47,92 |
2 | MZG | 1.967 | 507 | 2.474 | 6,69 |
3 | NK | 4.873 | 670 | 5.543 | 15,00 |
4 | SLS | 4.904 | 793 | 5.697 | 15,42 |
5 | SPK | 3.301 | 512 | 3.813 | 10,32 |
6 | WND | 1.388 | 332 | 1.720 | 4,65 |
7 | Saarland Gesamt | 32.627 | 4.328 | 36.955 | 100,00 |
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels
Jahr 2015 | ||||||||||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |||||||||
1 | Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) | 3.773.765,03 € | 596.729,26 € | 913.878,31 € | 1.526.113,91 € | 914.158,75 € | 376.020,23 € | 8.100.665,49 € | ||||||||
2 | Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % | 47,92 | 6,69 | 15,00 | 15,42 | 10,32 | 4,65 | 100,00 | ||||||||
3 | Anteil Ist- Ausgaben BuT an SL Gesamt in % | 46,59 | 7,37 | 11,28 | 18,84 | 11,28 | 4,64 | 100,00 | ||||||||
4 | Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % | -1,33 | 0,68 | -3,72 | 3,42 | 0,96 | -0,01 | 0,00 | ||||||||
5 | 75% von Zeile 4 in % | -1,00 | 0,51 | -2,79 | 2,57 | 0,72 | -0,01 | 0,00 | ||||||||
6 | Verteil- schlüssel 2016 (Zeile 2 + Zeile 5) in % | 46,92 | 7,20 | 12,21 | 17,99 | 11,04 | 4,64 | 100,00 |
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