Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2017 (AGSGB II/BKGG-V 2017) Vom 16. Oktober 2018
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2017 (AGSGB II/BKGG-V 2017) Vom 16. Oktober 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2017 (AGSGB II/BKGG-V 2017) vom 16. Oktober 2018 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2017 |
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2017 |
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2017 |
§ 4 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2017 |
§ 5 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 22. März 2018 | 01.01.2017 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Anlage 1 | 01.01.2017 |
Anlage 2 | 01.01.2017 |
Aufgrund § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. März 2018 (Amtsbl. I S. 248),
[1]
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 810-4.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.
§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten jeweils einen Betrag nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Form eines Anteils an den jeweils von ihnen für das Jahr 2017 bis zum 22. März 2018 an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an den jeweiligen Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2017 nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen angerechnet.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 sinngemäß für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2018 für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 die Prozentpunkte für das Jahr 2018 nach § 46 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden. Die nach § 2 Absatz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Satz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet.
§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland enthaltenen 16,6 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2017 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung im Sinne des § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den in § 2a Absatz 6 Satz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 genannten prozentualen Anteilen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Auszahlungsbeträge werden die bisher vorläufig nach § 2a Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird die dem Saarland für das Jahr 2017 zustehende Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch endgültig auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt.
(4) Die endgültige Verteilung nach Absatz 3 auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2017 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen sind der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ zu entnehmen. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Demnach ergeben sich folgende prozentuale Anteile:
- | Landkreis Merzig-Wadern | 8,63 Prozent |
- | Landkreis Neunkirchen | 12,58 Prozent |
- | Landkreis Saarlouis | 16,25 Prozent |
- | Saarpfalz-Kreis | 12,30 Prozent |
- | Landkreis St. Wendel | 6,23 Prozent |
- | Regionalverband Saarbrücken | 44,01 Prozent |
Die Ermittlung der prozentualen Anteile nach Satz 4 ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(5) Bei der Auszahlung der nach den Absätzen 3 und 4 errechneten Bundesbeteiligungen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vorläufig ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet oder gesondert zurückgefordert. Sich ergebende Nachzahlungen werden zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(6) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2018 für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, mit der Maßgabe, dass die Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach den prozentualen Anteilen nach § 2a Absatz 2 Satz 5 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 erfolgt; die nach § 2a Absatz 7 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Halbsatz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet. Ab dem Inkrafttreten der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 werden die in Absatz 1 genannten 16,6 Prozentpunkte durch die in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 nachträglich für das Jahr 2018 für das Saarland festgelegten 13,1 Prozentpunkte ersetzt und der Verteilschlüssel in Absatz 4 Satz 4 angewandt, und zwar rückwirkend auf alle bisher nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Sich nach der Rückrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden mit zukünftigen Zahlungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet oder gesondert zurückgefordert. Die nach diesem Absatz für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig.
§ 4 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Saarland enthaltenen 4,6 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 31. Januar 2018 für das Jahr 2017 an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(2) Der nach Absatz 1 weiterzuleitende Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2018 für das Jahr 2017 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten folgende gerundete prozentuale Anteile:
- | Landkreis Merzig-Wadern | 8,38 Prozent |
- | Landkreis Neunkirchen | 11,57 Prozent |
- | Landkreis Saarlouis | 18,45 Prozent |
- | Saarpfalz-Kreis | 11,47 Prozent |
- | Landkreis St. Wendel | 6,87 Prozent |
- | Regionalverband Saarbrücken | 43,26 Prozent |
Die Ermittlung der prozentualen Anteile nach Satz 2 ist der Anlage 2 zu entnehmen.
(3) Bei der Auszahlung der nach Absatz 2 errechneten Bundesbeteiligungen an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher nach § 3 Absatz 10 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Überzahlungen werden mit den zukünftig monatlich noch auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Sich ergebende Nachzahlungen bei der nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes weiterzuleitenden Bundesbeteiligung werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(4) Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verteilung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach den prozentualen Anteilen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 erfolgt. Die nach § 3 Absatz 11 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2016 ausgezahlten Bundesbeteiligungen werden auf die nach Satz 1 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen angerechnet. Nach Inkrafttreten der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 werden die in Absatz 1 genannten 4,6 Prozentpunkte durch die in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland festgelegten 4,8 Prozentpunkte ersetzt, und zwar rückwirkend ab Januar 2018. Sich aus Satz 3 ergebende Nachzahlungen werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mit durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken für die Jahre 2017 und 2018 zurückzuzahlenden Beträgen der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2018 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst.
§ 5 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 22. März 2018
(1) Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2017 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 22. März 2018 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 2. Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in den Fällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt, in denen die Korrektur gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der abschließenden Verteilung nach § 3 Absatz 3 erfolgt; in allen anderen Fällen hat die Korrektur keine Auswirkung auf die Verteilung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 3 Absatz 2 und 3. In allen Fällen, in denen die Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(2) Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat der die Korrektur meldende Landkreis eine Rückzahlung zu leisten, und zwar in Höhe der sich aus den Absätzen 4 bis 6 ergebenden prozentualen Anteile gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 35,0 Prozent.
(5) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 13,1 Prozent.
(6) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 4,6 Prozent.
(7) Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4)
Ermittlung des endgültigen Verteilschlüssels nach § 3 Absatz 4 für das Jahr 2017 | ||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |
1 | Zahlungsansprüche nach § 3 Absatz 4 im Jahr 2017 lt. Statistik der Bundesagentur für Arbeit[*] | 17.065.696 € | 3.345.463 € | 4.879.276 € | 6.301.328 € | 4.772.286 € | 2.415.836 € | 38.779.885 € |
2 | Anteile Zahlungsansprüche an SL Gesamt in % | 44,01 | 8,63 | 12,58 | 16,25 | 12,30 | 6,23 | 100,00 |
Fußnoten
[*])
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg,
ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene), kumulierte Daten für die Monate Januar - Dezember 2017
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2)
Ermittlung des endgültigen Verteilschlüssels nach § 4 Absatz 2 für das Jahr 2017 | ||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |
1 | gemeldete Ausgaben nach § 8 Absatz 2 AGSGB II/BKGG für das Jahr 2017 | 4.432.460 € | 858.086 € | 1.185.307 € | 1.890.465 € | 1.174.912 € | 703.517 € | 10.244.747 € |
2 | Anteile an gemeldeten Ausgaben an SL Gesamt in % | 43,26 | 8,38 | 11,57 | 18,45 | 11,47 | 6,87 | 100,00 |
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