AGSGB II/BKGG-V 2021
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Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 (AGSGB II/BKGG-Verordnung 2021 — AGSGB II/BKGG-V 2021 —) Vom 16. August 2021

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 (AGSGB II/BKGG-Verordnung 2021 — AGSGB II/BKGG-V 2021 —) Vom 16. August 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 31. März 2022 (Amtsbl. I S. 604)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 (AGSGB II/BKGG-Verordnung 2021 — AGSGB II/BKGG-V 2021 —) vom 16. August 202101.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2021
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2021
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung01.01.2022
§ 4 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2022
§ 5 - Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2021
§ 6 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 202201.01.2022
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2021
Anlage01.01.2021
Aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. März 2018 (Amtsbl. I S. 248), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.

§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2021 bis zum 15. Februar 2022 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 4 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die im Jahr 2022 zu erlassen ist, sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2022 für das Jahr 2022 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind. Soweit vonseiten des Bundes im Jahr 2023 eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.

§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung

(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr monatlich vorläufig Abschlagszahlungen in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 für das Saarland enthaltenen 14,7 Prozentpunkte, gerechnet von den durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich für das Jahr 2021 gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Dabei werden die nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
(2) Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2021 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung nach Satz 2 festgesetzt. Der dem Saarland für das Jahr 2021 zustehende Betrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend den für diese jeweils errechneten prozentualen Anteilen an der für das Saarland für das Jahr 2021 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung genannten Statistik verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannte Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.

§ 4 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag an Prozentpunkten aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 6,0 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten. Der Gesamtbetrag an Verteilsumme wird ermittelt durch den Gesamtbetrag an Prozentpunkten nach Satz 1, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2022 für das Jahr 2021 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 2 ermittelte Gesamtbetrag an Verteilsumme wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2022 für das Jahr 2021 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(2) Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
(3) Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2020 und der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2019.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2020 nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
(4) Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2021 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
- Landkreis Merzig-Wadern 7,18 Prozent
- Landkreis Neunkirchen 12,01 Prozent
- Landkreis Saarlouis 15,70 Prozent
- Saarpfalz-Kreis 10,91 Prozent
- Landkreis St. Wendel 6,74 Prozent
- Regionalverband Saarbrücken 47,46 Prozent
Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der
Anlage
zu entnehmen.
(5) Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 6,0 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(6) Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 für das Jahr 2021 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt.
(7) Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die bisher für das Jahr 2021 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden mit der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligung verrechnet.
(8) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2022 für das Jahr 2022 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2022 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 6,0 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2022 durch die dort für das Saarland für das Jahr 2022 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2022 werden entsprechend den Anteilen, die für die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes des Jahres 2020 festgesetzt wurden, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bereits für das Jahr 2022 ausgezahlten Abschlagszahlungen sind durch Verrechnung zu berücksichtigen. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2022 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach dem Inkrafttreten der im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes mit den nach der vorgenannten im Jahr 2022 zu erlassenden Verordnung für das Jahr 2022 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen verrechnet.

§ 5 Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
(2) Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gelten die Absätze 3 und 4.
(3) Werden bei einzelnen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die für die übrigen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Satz 1 gilt auch bei entsprechenden Überzahlungen des Regionalverbandes Saarbrücken in Bezug auf die Landkreise, denen in den betreffenden Monaten eine Bundesbeteiligung auszuzahlen ist.
(4) Werden bei einzelnen oder allen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehr als einem Monat erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von den betreffenden Landkreisen kurzfristig eine Rückzahlung eines Teils des überzahlten Betrages verlangen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(5) Nachzahlungen werden im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes zusätzlich an die betroffenen Landkreise ausgezahlt. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen an die einzelnen Landkreise ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 3 erstreckt sich über mehrere Monate. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.

§ 6 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2022

(1) Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 15. Februar 2022 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1. Korrekturen im Sinne von Satz 1 werden nur in den Fällen bei der endgültigen Festsetzung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend § 3 Absatz 2 berücksichtigt, in denen die Abrechnung der Korrekturbeträge mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der endgültigen Festsetzung der Bundesbeteiligung erfolgt; alle anderen Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung nach § 3 Absatz 2. In den Fällen, in denen eine Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(2) Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Landkreis hat seinerseits dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstatteten Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 5 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Satz 2 wird ermittelt aus der Summe der in den Absätzen 4 bis 6 genannten prozentualen Anteile, gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht dem für das Saarland in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz zuzüglich der Prozentpunkte, die nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurden. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
(5) Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entspricht den in der im Jahr 2022 nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2021 festzusetzenden Prozentpunkten nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2021 zu berücksichtigen.
(6) Der prozentuale Anteil für die Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 6,0 Prozentpunkte.
(7) Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages gilt § 5 Absatz 5.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für Korrekturen des Regionalverbandes Saarbrücken.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Anlage

(zu § 4 Absatz 3 und 4)
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels für das Jahr 2021
Jahr 2021
Definition SB MZG NK SLS SPK WND Saarland (SL) Gesamt
1 gemeldete Ist- Ausgaben der saarl. Gem.verb. für Bildung und Teilhabe (BuT) im Jahr 2020 5.569.935,19 € 869.681,32 € 1.297.437,01 € 1.922.075,71 € 1.309.732,97 € 894.215,43 € 11.863.077,63 €
2 Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % s. untere Tabelle 48,98% 6,73% 15,23% 14,21% 10,51% 4,34% 100,00%
3 Anteil Ist- Ausgaben BuT an SL Gesamt in % 46,95% 7,33% 10,94% 16,20% 11,04% 7,54% 100,00%
4 Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % -2,03% 0,60% -4,29% 1,99% 0,53% 3,20% 0,00%
5 75% von Zeile 4 in % -1,52% 0,45% -3,22% 1,49% 0,40% 2,40% 0,00%
6 vorläufiger Verteilschlüssel 2021 (Zeile 2 + Zeile 5) in % 47,46% 7,18% 12,01% 15,70% 10,91% 6,74% 100,00%
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT
Personen in Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (SGB II - Dezember 2020) Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2019) Kinder Gesamt Anteil an Kindern in %
1 SB 16.974 1.712 18.686 48,98%
2 MZG 1.860 705 2.565 6,73%
3 NK 5.107 703 5.810 15,23%
4 SLS 4.387 1.034 5.421 14,21%
5 SPK 3.081 928 4.009 10,51%
6 WND 1.319 338 1.657 4,34%
7 Saarland Gesamt 32.728 5.420 38.148 100,00%
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