SchwbGAAbgG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ Vom 6. April 1995

Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ Vom 6. April 1995
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 1995) vom 6. April 1995.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 6. April 199501.01.2002
§ 107.04.2006
§ 207.04.2006
§ 307.04.2006
§ 407.04.2006
§ 507.04.2006
§ 607.04.2006
§ 701.01.2002

§ 1

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von den übrigen Vermögen des Saarlandes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2

Das Sondervermögen wird aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie aus den unverbrauchten Mitteln der Vorjahre gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe, an das Integrationsamt abzuführende Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse, Zinsen aus der Verwendung und verzinslichen Anlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu.

§ 3

Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 4

(1) Das Sondervermögen wird vom Landesamt für Jugend, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz verwaltet.
(2) Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt; es wird mit dem durchschnittlichen Vomhundertsatz, der auf dem Geldmarkt erreichbar ist, verzinst. Die Abrechnung durch die Landeshauptkasse des Saarlandes erfolgt nachträglich vierteljährlich.

§ 5

(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist unter Mitwirkung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei dem Integrationsamt ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 6

(1) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch die Einnahmen des Sondervermögens gesichert ist.
(2) Im Wirtschaftsplan sind die Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
1.
hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
2.
Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.
Die Ansätze des Wirtschaftsplans dürfen in Höhe der Mehreinnahmen überschritten werden. Außerplanmäßige Ausgaben und Mittelüberschreitungen in Höhe der Mehreinnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Im Übrigen gelten für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens das Neunte Buch Sozialgesetzbuch und die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 7

Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.
Markierungen
Leseansicht