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Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990

Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) vom 19. Februar 199001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Errichtung einer Landesschiedsstelle01.01.2002
§ 2 - Zusammensetzung01.01.2002
§ 3 - Bestellung17.12.2021
§ 4 - Amtsdauer01.01.2002
§ 5 - Abberufung und Niederlegung01.01.2002
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme01.01.2002
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen01.01.2002
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers01.01.2002
§ 9 - Einladung, Auskunftspflicht01.01.2002
§ 10 - Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren17.12.2021
§ 11 - Verfahren01.01.2002
§ 12 - Beschlussfähigkeit und Abstimmung01.01.2002
§ 13 - Entscheidungen der Landesschiedsstelle17.12.2021
§ 14 - Verfahrensgebühr01.01.2002
§ 15 - Kostenpflicht01.01.2002
§ 16 - Entschädigung für Zeugen und Sachverständige01.01.2002
§ 17 - Entschädigung der Mitglieder01.01.2002
§ 18 - Sonstige Kosten01.01.2002
§ 19 - Geschäftsordnung01.01.2002
§ 20 - Zuständige Behörde04.02.2006
§ 21 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 114 Abs. 5 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB
V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
[1]
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
SGB V zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169).

§ 1 Errichtung einer Landesschiedsstelle

(1) Im Saarland wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Saarbrücken errichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle wechselt nach Ablauf der Amtsdauer gemäß § 4 der Verordnung zwischen der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland. Für die erste Amtsperiode führt die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V. Saarbrücken die Geschäfte der Schiedsstelle.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern/Vertreterinnen der Krankenkassen und der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle gehören zusätzlich fünf Vertreter/Vertreterinnen der Kassenärzte an.
(3) Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat mindestens zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
(4) Der/die Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt/niedergelassene Ärztin tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der nach § 20 zuständigen Behörde sein. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 Bestellung

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden von den in § 114 Abs. 2 SGB V und § 115 Abs. 3 SGB V genannten Stellen durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(2) Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der nach § 20 zuständigen Behörde erfolgt.

§ 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die nicht nach § 3 Abs. 3 bestellt oder benannt worden sind, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1992.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1) Der/die Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können aus wichtigem Grund von der nach § 20 zuständigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher den Betroffenen/die Betroffene sowie die anderen Beteiligten zu hören.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können von der entsendenden Stelle und im Fall der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die nach § 20 zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin mitzuteilen.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) Die nach § 20 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen

(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zu Stande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle von einem der Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem/den Vertragspartner(n) eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Es bleibt den Vertragspartnern unbenommen, weiter zu verhandeln.
(3) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrags nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu Stande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Antrag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grund eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 20 zuständige Behörde.
(2) Auf Verlangen haben die Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragspartner innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich oder elektronisch begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzt, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
(3) Die Vertragspartner können auf die schriftliche oder elektronische Begründung und die Zustellung des Vermittlungsvorschlages verzichten, wenn ein Vertragspartner sofort erklärt, dass er den Vermittlungsvorschlag ablehnt.

§ 11 Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragspartner.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je drei Vertreter/Vertreterinnen der Krankenkassen und der Vertreter der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich wenigstens drei Vertreter/Vertreterinnen der Kassenärzte/Kassenärztinnen anwesend sein. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der/die Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Im Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen.
(2) Die Entscheidung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle; über den Widerspruch der erweiterten Schiedsstelle entscheidet die erweiterte Schiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Stelle zu richten, die über den Widerspruch entschieden hat.

§ 14 Verfahrensgebühr

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 1.500 Euro bis zu 2.500 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 1.000 Euro erhoben.
(2) Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 SGB V beträgt die Verfahrensgebühr 767 Euro.
(3) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Mindestgebühr von 511 Euro erhoben.
(4) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der/die Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluss; die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.

§ 15 Kostenpflicht

Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragsberechtigten Organisationen und die Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite bzw. im Fall der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 16 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
[2]
in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle ausbezahlt.
Fußnoten
[2])
Das Gesetz wurde aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 und ersetzt durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gem. Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

(1) Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes
[2]
von der Geschäftsstelle.
(2) Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Beteiligten mit Zustimmung der nach § 20 zuständigen Behörde festsetzen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Vertragspartner geltenden Grundsätze durch die entsendende Stelle.
Fußnoten
[2])
Vgl. SRKG BS- Nr. 2032- 10.

§ 18 Sonstige Kosten

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Saarländische Krankenhausgesellschaft sowie die Kassenärztliche Vereinigung Saarland tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter/Vertreterinnen sowie Stellvertreter/Stellvertreterinnen selbst.
(2) Die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle trägt, soweit sie nicht durch Verfahrensgebühren abgedeckt sind, die Organisation, bei der die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle eingerichtet wird.
(3) Die durch ein Widerspruchs- oder Klageverfahren entstehenden Kosten tragen für den Fall der zweiseitigen Verträge die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen einerseits sowie die Saarländische Krankenhausgesellschaft andererseits je zur Hälfte; bei den dreiseitigen Vertragsgegenständen sind die Kosten durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, durch die Saarländische Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Vereinigung Saarland je zu 1/3 aufzubringen.

§ 19 Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zu Stande, kann sie durch die nach § 20 zuständige Behörde erlassen werden.

§ 20 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 21 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle vom 3. Juli 1986 (Amtsbl. S. 630) außer Kraft.
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