Gesetz Nr. 760 zur Regelung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) Vom 2. Juli 1962
Gesetz Nr. 760 zur Regelung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) Vom 2. Juli 1962
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 760 zur Regelung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 2. Juli 1962 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.11.2015 |
§ 2 | 23.12.2005 |
§ 3 | 23.12.2005 |
§ 1
(1) Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) für ärztliche Untersuchungen nach §§ 32 ff. des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), obliegt den Gemeinden als Auftragsangelegenheit.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes gemeldet ist. Ist der Jugendliche an mehreren Orten gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptwohnung des Jugendlichen im Sinne des § 22 des Bundesmeldegesetzes befindet. Ist der Jugendliche im Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich der Betrieb, in dem der Jugendliche eine Beschäftigung aufnehmen will oder beschäftigt ist, befindet.
§ 2
Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für ärztliche Untersuchungen nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden von der gemäß § 51 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde ausgegeben.
§ 3
Zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
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