Gesetz Nr. 1412 über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit Vom 8. Juli 1998
Gesetz Nr. 1412 über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit Vom 8. Juli 1998
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1412 über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 8. Juli 1998 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2011 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 1
(1) Den in der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Lebensalter von mindestens 15 Jahren ist auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub oder Freistellung vom Schulbesuch zu gewähren
1.
für die Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Freizeiten, Lager und Wanderungen) und der internationalen Jugendarbeit,
2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung sowie Konferenzen und Tagungen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe,
3.
zur Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (2. AGKJHG) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258).
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist vom Landesjugendamt auf Anforderung des jeweiligen Trägers der Maßnahme zu prüfen und zu bescheinigen.
§ 2
(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwei Arbeitswochen im Kalenderjahr. Er ist auf das folgende Jahr nicht übertragbar.
(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Ob im Einzelfall vom Arbeitgeber ein freiwilliger Ausgleich gewährt wird, bleibt den betrieblichen Möglichkeiten überlassen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die allgemein bildende oder berufsbildende Schulen im Saarland besuchen.
§ 3
(1) Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs bzw. der Freistellung vom Schulbesuch dem Arbeitgeber oder der Schulleitung vorzulegen.
(2) Der Sonderurlaub bzw. die Freistellung vom Schulbesuch kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder schulisches Interesse entgegensteht.
(3) Dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bzw. Freistellung vom Schulbesuch ist eine Bescheinigung des Landesjugendamtes über die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 beizufügen.
§ 4
(1) Beschäftigten, die einen Sonderurlaub nach diesem Gesetz erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht entstehen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Arbeitsverhältnisses.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz Nr. 759 über Sonderurlaub für in der Jugendpflege ehrenamtlich tätige Personen vom 8. Juni 1962 (Amtsbl. S. 481), zuletzt geändert am 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), außer Kraft.
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