GefBeherrG SL 2018
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) Vom 13. Juni 2018

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) Vom 13. Juni 2018
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1947 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates im Saarland und zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes1) vom 13. Juni 2018. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Artikel 2 dieses Gesetzes dient zusätzlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S.1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) vom 13. Juni 201831.08.2018
§ 1 - Zweck des Gesetzes31.08.2018
§ 2 - Verweisungen, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen31.08.2018
§ 3 - Betreiberpflichten31.08.2018
§ 4 - Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren31.08.2018
§ 5 - Überwachung und Behördenpflichten31.08.2018
§ 6 - Anordnungen im Einzelfall und Untersagung31.08.2018
§ 7 - Zuständigkeit31.08.2018
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten31.08.2018
§ 9 - Übergangsvorschriften31.08.2018

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient in Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2 Verweisungen, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 5 bis 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Betreiberpflichten

(1) Für Betriebsbereiche der unteren Klasse gelten die allgemeinen Betreiberpflichten nach den §§ 3 bis 8a der Störfall-Verordnung sowie die Meldepflichten nach § 19 Absatz 1, 2 und 6 der Störfall-Verordnung entsprechend.
(2) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten zusätzlich zu den Pflichten nach Absatz 1 die erweiterten Pflichten nach den §§ 9 bis 12 der Störfall-Verordnung entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereiches der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach Absatz 2 auferlegen.

§ 4 Störfallrechtliches Anzeige- und Genehmigungsverfahren

Die Errichtung und der Betrieb sowie die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, bedürfen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens nach diesem Gesetz. Die §§ 23a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 18 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

§ 5 Überwachung und Behördenpflichten

(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes planmäßig und systematisch zu überwachen. Ihr Überwachungssystem hat den Anforderungen des § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Störfall-Verordnung zu entsprechen. § 16 Absatz 3 und Absatz 4 der Störfall-Verordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gilt für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 und Absatz 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Maßgabe des § 17 der Störfall-Verordnung zu erstellen.
(3) Die §§ 13, 15 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörde gelten entsprechend.

§ 6 Anordnungen im Einzelfall und Untersagung

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1 oder seinen Pflichten nach § 3 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen. Unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat sie die Inbetriebnahme oder Weiterführung der Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, ganz oder teilweise zu untersagen.
(3) § 25a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, ohne die erforderliche Anzeige oder Genehmigung nach § 4 errichtet oder störfallrelevant geändert wird.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 jeweils in Verbindung mit
1.
§ 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
2.
§ 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
§ 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt,
4.
§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
5.
§ 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
6.
§ 9 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7.
§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine beschäftigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört,
9.
§ 10 Absatz 3 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine beschäftigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
10.
§ 10 Absatz 4 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt,
11.
§ 11 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
12.
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
13.
§ 12 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
14.
§ 19 Absatz 1 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
15.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder § 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 30. August 2018 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 31. August 2018 nicht ändert, hat
1.
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Störfall-Verordnung bis zum Ablauf des 30. November 2018 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
2.
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2018, zu aktualisieren, soweit dies auf Grund der Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
1.
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 der Störfall-Verordnung bis zum Ablauf des 30. November 2018, zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,
2.
die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung zu aktualisieren und den zuständigen Behörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch zum Ablauf des 30. November 2018, Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Informationen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Störfallverordnung unverändert geblieben sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat
1.
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Störfall-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
2.
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 31. August 2018 eintreten.
(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
1.
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 der Störfall-Verordnung entsprechend gilt,
2.
die Pflichten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 der Störfall-Verordnung entsprechend gilt.
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