Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 11. Juni 1974
                            Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach  dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit  Vom 11. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 11. Juni 1974 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 04.02.2006 | 
| § 2 | 04.02.2006 | 
| § 3 | 04.02.2006 | 
| § 4 | 04.02.2006 | 
| § 5 | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gesetz vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 549)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Gesetz vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , verordnet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 13 sowie des § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 18 erfolgen, soweit sie die Betriebsärzte betreffen, unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.