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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 11. Juni 1974

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 11. Juni 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 11. Juni 197401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 204.02.2006
§ 304.02.2006
§ 404.02.2006
§ 501.01.2002
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 549)
, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
, verordnet die
Landesregierung
zur Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885):

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
*
.
Fußnoten
*)
Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 13 sowie des § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.
Die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 18 erfolgen, soweit sie die Betriebsärzte betreffen, unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

§ 4

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
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