l. DVO-Weingesetz
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Erste Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (l. DVO-Weingesetz) Vom 29. Mai 1972

Erste Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (l. DVO-Weingesetz) Vom 29. Mai 1972
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 und 6 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (l. DVO-Weingesetz) vom 29. Mai 197201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - (zu § 3 Abs. 4 Weingesetz ) Rebsorten für die Herstellung von Roséwein und Rotling als Tafelwein01.01.2002
§ 2 - (zu § 4 Abs. 2 und 3 des Weingesetzes ) Leseanzeige01.01.2002
§ 3 - (zu § 4 Abs. 2 Weingesetz ) Herbstordnung01.01.2002
§ 4 - Übertragung von Zuständigkeiten01.01.2002
§ 5 - (zu § 5 Weingesetz ) Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets01.01.2002
§ 6 - (zu § 9 Abs. 2 Weingesetz ) Restzuckergehalt01.01.2002
§ 7 - (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Weingesetz ) Natürlicher Mindestalkoholgehalt01.01.2002
§ 8 - (zu § 7 Weingesetz ) Meldebehörden01.01.2002
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 10 - (zu § 69 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz ) Bußgeldbestimmungen01.01.2002
§ 11 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 - Alkohol-Restzuckerverhältnis01.01.2002
Anlage 201.01.2002
Auf Grund des
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893)
[1]
in Verbindung mit
§§ 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 7. März 1972 (Amtsbl. S. 209)
wird
im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft
verordnet:
Fußnoten
[1])
Das Gesetz ist überholt durch das Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467). Außerdem sind die einschlägigen unmittelbar geltenden weinrechtlichen Vorschriften der EU zu beachten. Die Verordnung ist an all diese Vorschriften bisher nicht angepasst worden. Der Text dürfte daher in weiten Teilen überholt sein.

§ 1 (zu § 3 Abs. 4 Weingesetz) Rebsorten für die Herstellung von Roséwein und Rotling als Tafelwein

(1) Für die Herstellung von Roséwein als Tafelwein sind folgende Keltertraubensorten geeignet:
Blauer Portugieser N, Saint-Laurent N.
(2) Für die Herstellung von Rotling als Tafelwein sind folgende Keltertraubensorten geeignet:
1.
als empfohlene Rebsorten:
Färbertraube, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe (Pinot Meunier), Blauer Spätburgunder (Pinot noir),
2.
als zugelassene Rebsorten:
Blauer Portugieser N, Saint-Laurent N.

§ 2 (zu § 4 Abs. 2 und 3 des Weingesetzes) Leseanzeige

(1) Die Anzeige der Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat
(§ 12 des Weingesetzes
) vorgesehen sind, hat der Nutzungsberechtigte der Rebfläche unter Verwendung eines Formblatts (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung mindestens drei Tage vor der Lese bei dem
Amtsvorsteher
[2]
als Ortspolizeibehörde zu erstatten. Für Nutzungsberechtigte, die ihre gesamten erzeugten Weintrauben an einen Zusammenschluss im Sinne von
§ 11 Abs. 6 der Weinverordnung vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 926)
[3]
oder an eine Vereinigung von Zusammenschlüssen abliefern, kann auch der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Zusammenschlüssen anstelle des Nutzungsberechtigten die Leseanzeige erstatten, sofern sie den Zeitpunkt der Lese für die Nutzungsberechtigten festlegen.
(2) Der
Amtsvorsteher
[2]
als Ortspolizeibehörde gibt eine Ausfertigung der Leseanzeige mit Eingangsvermerk an den Anzeigeerstatter zurück. Eine weitere Ausfertigung erhält die für die amtliche Weinüberwachung zuständige Stelle.
Fußnoten
[2])
Jetzt: Bürgermeister.
Jetzt: Bürgermeister.
[3])
Die Verordnung ist abgelöst durch die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630).

§ 3 (zu § 4 Abs. 2 Weingesetz) Herbstordnung

(1) Vom Beginn der Traubenreife an bis zur Beendigung der Weinlese sind die Weinberge zu schließen. Während dieser Zeit dürfen die Nutzungsberechtigten und die von ihnen Beauftragten die Weinberge sowie die Wirtschaftswege und Fußpfade im Weinbergsgebiet für dringend notwendige Arbeiten betreten. Die Schließung der Weinberge ist von der Ortspolizeibehörde durch das Aufstellen deutlich beschrifteter Schilder an den gesperrten Wirtschaftswegen und Fußpfaden kenntlich zu machen. Die Ortspolizeibehörde macht den Zeitpunkt der Beendigung der Weinlese nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt; Sperrschilder sind zu entfernen.
(2) Zum Betreten der Weinberge sowie der durch Sperrschilder gekennzeichneten Wege und Fußpfade ist bis zum Ende der Weinlese in den betreffenden Gemarkungsteilen ein Erlaubnisschein erforderlich, der von der für die Gemarkung zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellt wird. Die Erlaubnis zum Betreten der Weinberge kann örtlich und zeitlich begrenzt werden. Die Inhaber der Erlaubnisscheine müssen diese bei sich führen und sie dem Feldschutzpersonal und den mit der Weinbergshut betrauten Personen auf Verlangen vorzeigen. Zur Besichtigung der Weinberge und zur Vornahme notwendiger Arbeiten vor Lesebeginn kann die Ortspolizeibehörde das Betreten der Weinberge während einzelner, nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften vorher öffentlich bekannt zu gebender Stunden für Eigentümer, Nutzungsberechtigte und die von diesen beauftragten Personen allgemein erlauben. Bei der Erlaubnis zum Betreten der Weinberge für Lesearbeiten sind die festgelegten Lesezeiten zu beachten. Den im behördlichen Auftrag handelnden Personen, den Jagdausübungsberechtigten in dringenden Fällen und den Mitgliedern des Leseausschusses ist das Betreten der Weinberge sowie der Wirtschaftswege und Fußpfade im Weinbergsgebiet jederzeit gestattet.
(3) Innerhalb
des Amtsbezirks
[4]
Perl bildet der
Amtsvorsteher
[2]
als Ortspolizeibehörde nach jeder Kommunalwahl
in jeder weinbautreibenden Gemeinde
[5]
im Benehmen mit dem Gemeinderat einen Leseausschuss. Dieser berät die Ortspolizeibehörde über die Festlegung der Lesezeiten und die Notwendigkeit von Vorlesen.
Der Leseausschuss besteht aus:
1.
dem
Amtsvorsteher
[2]
von Perl als Ortspolizeibehörde oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
2.
dem Bürgermeister
,
3.
einem von dem Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglied, das mit dem Weinbau vertraut sein soll,
4.
einer Person, die die größte in der Gemeinde gelegene Weinbaufläche bewirtschaftet,
5.
zwei weiteren von dem Gemeinderat zu wählenden Personen, die in der Gemeinde belegene Weinbauflächen bewirtschaften; ihr Weinbergsbesitz soll einen Hektar nicht überschreiten,
6.
je einem Vertreter der in der Gemeinde ansässigen Winzergenossenschaften,
7.
einem Vertreter der örtlichen, berufsständischen Organisation der Winzer.
(4) Der Leseausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung kann von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefordert werden. Der Leseausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Der Beginn der Weinlese bei den einzelnen Sorten darf erst auf den Zeitpunkt ihrer erreichbaren Reife festgelegt werden. Vor den festgelegten Lesezeiten ist das Lesen von Trauben nicht erlaubt, es sei denn, dass eine Vorlese allgemein oder im Einzelfall gestattet wird. Der Landkreis Merzig-Wadern setzt für den Landkreis oder Teile davon den Zeitpunkt fest, vor dem die allgemeine Lese nicht beginnen darf. Sie soll zur Feststellung der Voraussetzungen für den Lesebeginn, insbesondere der Traubenreife, den fachlichen Rat des staatlichen Weinsachverständigen und der berufsständischen Organisation der Winzer einholen. In
den weinbautreibenden Gemeinden
[5]
entscheidet über die Schließung der Weinberge, den Beginn und die Beendigung der allgemeinen Lese und über die täglichen Lesezeiten sowie über die Zulässigkeit von Vorlesen die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Leseausschusses. Die Schließung der Weinberge und die Lesezeiten sind nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Lesezeiten sind für die verschiedenen Rebsorten gesondert festzulegen; sie können für die einzelnen Teile der Gemarkung voneinander abweichen. Eine Vorlese vor dem Beginn der allgemeinen Lese darf nur gestattet werden, wenn das Lesegut infolge unabwendbarer Naturereignisse erheblich gefährdet ist und die Gefahr für den Verderb des Leseguts nicht durch eine Vorauslese der kranken und faulen Trauben abgewendet werden kann. Eine Vorlese kann allgemein oder im Einzelfall gestattet werden. Zur Vorlese bedarf es eines von der Ortspolizeibehörde auszustellenden Erlaubnisscheins, aus dem Rebsorte, Rebflächenbezeichnung und Flächengröße des vorzulesenden Weinbergs ersichtlich sind. Die Ortspolizeibehörde bewahrt eine Abschrift des Erlaubnisscheins auf. Eine Vorlese kann für Gemarkungsteile allgemein gestattet werden, wenn in den dort gelegenen Weinbergen das Lesegut gefährdet ist. Die Entscheidung ist unter Angabe der Flächen, Rebsorten und des Beginns der Lese aktenkundig und nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Den mit der staatlichen Weinkontrolle beauftragten Personen ist Einsicht in die Unterlagen über Vorlesen zu gewähren.
(7) Eine Spätlese darf frühestens sechs Tage nach dem festgesetzten Ende der Hauptlese unter Berücksichtigung von Rebsorte und Gemarkungsteilen vorgenommen werden; in besonders begründeten Fällen kann diese Frist mit Genehmigung des Ministers für
Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
unterschritten werden. Spätlesen, Auslesen, Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und Eisweinlesen sind der Ortspolizeibehörde vorher unter Angabe der Rebsorte, Flächenbezeichnung und Parzellengröße der betreffenden Weinberge schriftlich anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde bewahrt die in Satz 2 bezeichneten Anzeigen zur Einsicht durch die mit der staatlichen Weinkontrolle beauftragten Personen auf. Ist eine Anzeige nach Satz 2 versäumt worden und wird sie binnen einer Woche nach der Lese nachgeholt, so kann sie vom Leseausschuss als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn der Anzeigende seine Angaben glaubhaft macht.
(8) Tafeltrauben dürfen vor Beginn der allgemeinen Lese nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geerntet werden. In dem zu erteilenden Erlaubnisschein muss die Menge der zu erntenden Tafeltrauben festgelegt werden.
(9) Rechtzeitig vor Beginn der Lese hat die Ortspolizeibehörde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen, dass eine unerlaubte Lese gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes
ordnungswidrig ist.
Fußnoten
[2])
Jetzt: Bürgermeister.
Jetzt: Bürgermeister.
[4])
Jetzt: Gemeinde (vgl. § 60 NGG - BS- Nr. 2020- 29).
[5])
Nach der kommunalen Neugliederung besteht nur noch die Gemeinde Perl.
Nach der kommunalen Neugliederung besteht nur noch die Gemeinde Perl.

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten

Vorschriften, die zur Ausführung des
§ 4 Abs. 2 des Weingesetzes
über den Inhalt dieser Verordnung hinaus erforderlich werden, erlässt der Landkreis Merzig-Wadern.

§ 5 (zu § 5 Weingesetz) Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets

Der
Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
als zuständige Stelle für die Genehmigung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes
unterrichtet den mit der staatlichen Weinkontrolle Beauftragten über die erteilten Genehmigungen.

§ 6 (zu § 9 Abs. 2 Weingesetz) Restzuckergehalt

Wein, dessen Bezeichnung auf die Herkunft aus einem im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil des Weinanbaugebiets hinweist, darf nur zum offenen Ausschank feilgehalten, aus dem Inland verbracht oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewichtsverhältnis des Gehalts an vorhandenem Alkohol zum Gehalt an Restzucker (Alkohol-Restzucker-Verhältnis), als Invertzucker berechnet, die in der Anlage verzeichneten Werte nicht unterschreitet. Satz 1 gilt nicht für noch gärenden Wein.

§ 7 (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Weingesetz) Natürlicher Mindestalkoholgehalt

(1) Für Qualitätsweine
(§ 11 des Weingesetzes
) werden als natürliche Mindestalkoholgehalte folgende Werte festgesetzt:
Oechsleo Vol. % Alkohol
1. bei den Rebsorten Elbling und Riesling 51 6,1
2. bei der Rebsorte Müller-Thurgau 58 7,2
3. bei allen übrigen Rebsorten 60 7,5
(2) Für Qualitätswein mit Prädikat
(§ 12 des Weingesetzes
) werden als natürliche Mindestalkoholgehalte folgende Werte festgesetzt:
Oechsleo Vol. % Alkohol
1. Kabinett bei den Rebsorten Riesling und Elbling bei allen übrigen Rebsorten 70 73 9,1 9,5
2. Spätlese bei allen Rebsorten 78 10,3
3. Auslese bei allen Rebsorten 86 11,6
4. Beerenauslese bei allen Rebsorten 110 15,3
5. Trockenbeerenauslese bei allen Rebsorten 150 21,5
(3) In den Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen, in denen eine Erhöhung des Alkoholgehalts nach
Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 816/70 EWG vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 99/1, S. 1)
[6]
erlaubt wird, vermindern sich nach Absatz 1 die natürlichen Mindestalkoholgehalte um jeweils 4
o
Oe (0,5
o
Alkohol).
(4) Die Umrechnung der Mostgewichte in Alkoholgrade entspricht der Tabelle nach
Anlage 1 der Weinverordnung vom 1. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 926)
[3]
. Die Ermittlung des Mostgewichts erfolgt mit geklärten Mostproben, die noch nicht angegoren und aus dem Gärbehältnis zu entnehmen sind. Diese Mostproben sind durch einen Faltenfilter zu klären. Nur geeichte Waagen dürfen für diese Feststellungen verwendet werden. Die abgelesenen Werte sind auf 20
o
C umzurechnen.
(5) Angegorene und durchgegorene Moste bedürfen einer Prüfung durch ein zugelassenes Fachlaboratorium.
Fußnoten
[3])
Die Verordnung ist abgelöst durch die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630).
[6])
Überholt durch EWG-Verordnung Nr. 338/79 vom 5. Februar 1979 (ABl. EG Nr. L 54 S. 48; diese überholt durch EWG-Verordnung 823/87 vom 16. März 1987 (ABl. EG Nr. L 84 S. 59); diese aufgehoben durch Artikel 81 der EG-Verordnung Nr. 1493/99 vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) zum 1. August 2000.

§ 8 (zu § 7 Weingesetz) Meldebehörden

(1) Die Meldungen nach
§ 7 des Weingesetzes
sind dem
Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
als zuständiger Behörde vorzulegen. Die Meldung hat in doppelter Ausfertigung zu erfolgen.
(2) Unternehmen, die häufig oder ständig Süßungen vornehmen, wird gestattet, ihre Meldung über die Süßung einmal im Jahr abzugeben.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 (zu § 69 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz) Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
während der Schließung der Weinberge die Weinberge, die Wirtschaftswege und Fußpfade in den Weinbergsgemarkungen ohne die erforderliche Erlaubnis betritt oder in dieser Zeit Arbeiten, die das Lesegut beeinträchtigen könnten, ausführt,
2.
außerhalb der festgesetzten Lesezeiten Weintrauben liest.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Landkreis Merzig-Wadern.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen

Anlage 1

(zu § 6)
Alkohol-Restzuckerverhältnis
I.
Qualitätswein mit Prädikat kein Wert
II.
Qualitätswein
1. Rotwein, Roséwein und Rotling:
alle Rebsorten 3 : 1
2. Weißwein:
a) Rebsorte Riesling 2 : 1
b) Rebsorte Elbling 2 : 1
c) alle anderen Rebsorten 3 : 1
III.
Deutscher Tafelwein
1. Bei Verwendung des Weinbaugebietsnamens „Mosel“
für alle Weinarten und Rebsorten 3 : 1
2. Bei Verwendung eines Gemeinde-, Ortsteil- oder
Bereichnamens sowie bei Verwendung des
Untergebietsnamens „Mosel“ gelten die in Nr. II
für Qualitätswein festgelegten Werte.

Anlage 2

Vom Abdruck der Anlage wurde im Hinblick auf die seiterherigen Rechtsänderungen durch EU-Recht abgesehen.
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