Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kleinblittersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung „Tiefenbach“) Vom 21. Januar 2003
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kleinblittersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung „Tiefenbach“) Vom 21. Januar 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kleinblittersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung „Tiefenbach“) vom 21. Januar 2003 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 01.01.2002 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)
[1]
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG sind die Gemeindewerke Kleinblittersdorf, Rathausstraße 15, 66271 Kleinblittersdorf.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
drei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z.T. = zum Teil):
Gemarkung Kleinblittersdorf, Flur 2, Bohrung "Meierswies" Parz.-Nrn: 170/1 z.T., 171/1 z.T.
Gemarkung Kleinblittersdorf, Flur 2, Bohrung "Sauerwies" Parz.-Nrn: 395/6 z.T., 396/4 z.T.
Gemarkung Kleinblittersdorf, Flur 2, Bohrung "Bemelswies" Parz.-Nrn: 395/8 z. T., 396/2.
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Auersmacher , Flur 1, Parz.-Nrn:
1, 2/3, 2/5 z. T., 2/12, 2/14 z. T., 2/15 z. T., 2/16 z. T., 2/17 z. T., 149/1, 149/2, 149/5, 149/6, 150/1, 150/2, 150/4, 150/5, 150/6, 151/1, 151/2, 151/3, 151/4, 151/7, 151/8, 151/10, 151/11, 151/13, 151/14, 152/2, 152/4, 152/5, 152/6, 153/2, 153/3, 153/4, 155/1, 155/2, 156/2, 156/4, 156/5, 156/6, 156/7, 157/1, 157/2, 158/1, 158/2, 160/1, 161/2, 161/3, 162/2, 162/3, 163/1, 165/1, 165/2, 167/2, 167/3, 174/11, 174/26, 174/27, 174/28, 174/31, 174/32, 174/33, 174/34, 174/36, 174/37, 174/38 z. T., 174/39, 177/14 z. T., 200/15 z. T., 483/174, 484/174, 630/159, 631/159, 639/161, 641/161, 642/161, 669/166, 670/166;
Gemarkung Kleinblittersdorf, Flur 2, Parz.-Nrn:
107, 108, 110, 111, 112/1, 164, 165, 167, 170/1, 171, 172/1, 172/3, 174/1, 174/3 z. T., 175/1, 175/2, 176/3, 277/5, 277/6, 277/7, 277/9, 377/10, 289/2, 290/2, 291/1, 291/2, 292/6, 292/19, 292/20, 292/21, 292/22, 292/23, 292/24, 292/25, 292/27, 292/28, 292/29 z. T., 349/2, 349/5, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/9, 351/12, 351/13, 351/14, 351/16, 351/17, 351/18, 351/20, 351/21, 351/22, 351/23, 351/24, 351/25, 357/4, 357/5, 357/6, 357/7, 357/8, 358/2, 365/2, 365/4, 367/2, 367/4, 368/1, 368/2, 368/3, 368/4, 369/1, 369/2, 369/3, 370/1, 372/1, 373/1, 374/1, 374/2, 375/3, 378/1, 379/1, 380/2, 380/4, 380/5, 384/1, 384/3, 385/2, 385/4, 388/1, 389/1, 389/2, 391/3, 391/4, 392/1, 392/2, 394/1, 394/2, 395/5, 395/6, 395/7, 395/9, 395/10, 396/3, 396/4, 400/1, 402, 403, 404, 405/1, 408, 411/1, 412/1, 415, 416, 419, 420, 421, 422, 423, 474, 475, 476, 479, 491/1, 494, 495/1, 499/1, 499/3, 500, 501, 504/3, 513/109, 514/109, 517/407, 518/407, 520/106, 562/399, 563/399, 585/477, 586/477, 602/397, 603/397, 604/398, 605/398, 609/409, 610/409, 645/166, 646/166, 650/417, 697/472, 698/473, 700/493, 732/472, 761/478, 890/478, 891/478, 925/471, 926/472, 942/106, 1177/384.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 bis 9 und wird wie folgt beschrieben, wobei bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der innere Rand als Grenze gilt:
Punkt 1 - 2:
Vom östlichen Saarufer bei Bahnkilometer 12,05 der Strecke Saarbrücken-Saargemünd ca. 200 m nach Nordosten (NO) bis zu einem ehemaligen Einkaufsmarkt, anschließend ca. 30 m nach Nordwesten (NW), dann ca. 200 m nach NO entlang der südlichen Grenze des Hauses Nr. 11 der Straße "Unterm Rebenberg" bis zur "Rebenstraße". Anschließend ca. 50 m nach NW bis zu einem Fußweg,
Punkt 2 - 3:
dann ca. 300 m nach NO bis ca. 60 m westlich der "Wohnanlage Rexrothhöhe",
Punkt 3 - 4:
anschließend ca. 250 m nach NW entlang des ca. 60 m östlich gelegenen Kriegerdenkmals bis zur "Rexrothstraße",
Punkt 4 - 5:
ca. 1000 m nach NO, entlang des Fußweges südlich am Friedhof vorbei bis zu einer Waldwegkreuzung,
Punkt 5 - 6:
dann ca. 180 m nach Südosten zum "Wehrholzer Weg".
Punkt 6 - 7:
Ca. 1.600 m nach Süden entlang des "Wehrholzer Weges" bis zur Kreuzung "Hochstraße" / "Ahornstraße" im Ortsteil Auersmacher,
Punkt 7 - 8:
dann ca. 550 m nach Westen entlang der "Ahornstraße" und der "Kapellenstraße" bis zur Einmündung der "Eisenbahnstraße",
Punkt 8 - 9:
anschließend ca. 450 m in westlicher Richtung entlang der "Eisenbahnstraße", über die Bundesstraße 51 vorbei am Bahnhof bis zum Ufer der Saar,
Punkt 9 - 1:
dann saarabwärts, ca. 1.100 m in nordwestlicher Richtung, wieder zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtslageplan Wasserschutzzone II und III i. M. 1 : 10.000, mit Einzeichnung der Bohrungen und den Punkten zur Grenzbeschreibung,
2.
Übersichtslageplan der Schutzzone II i. M. 1 : 5.000,
3.
Flurkarte 7446/12 der Schutzzone II i. M. 1 : 1.000,
4.
Flurkarte 7646/9 der Schutzzone II i. M. 1 : 1.000,
5.
Flurkarte 7446/16 der Schutzzone II i. M. 1 : 1.000,
6.
Flurkarte 7646/13 der Schutzzone II i. M. 1 : 1.000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Kleinblittersdorf,
2.
dem Stadtverband
*
Saarbrücken - untere Wasserbehörde -,
3.
dem Stadtverband
*
Saarbrücken - untere Bauaufsichtsbehörde -,
4.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.
Nunmehr Regionalverband.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften );
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 5 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
7.
Bau von zentralen Kläranlagen;
8.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
9.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
10.
Flugplätze,
11.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe; Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
15.
Neuanlage von Golfplätzen;
16.
Wurftaubenschießplätze;
17.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
18.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
19.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
20.
Motorsport;
21.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
22.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
5.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
7.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
8.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
9.
Gewinnung von Erdwärme.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
8.
Sprengungen;
9.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
10.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[6]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[6])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Der Stadtverband Saarbrücken - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 6 Genehmigung
Der Stadtverband
*
Saarbrücken - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Fassungsbereiche gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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