WasSchGTrinkwTrV SL
DE - Landesrecht Saarland

Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996

Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel Vom 15. Januar 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 197 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen „Diebskopf“ und „Breitenbomfloß“ (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen „Dollberg“ (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinland-pfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel vom 15. Januar 199601.01.2002
§ 1 - Rechtsgrundlagen01.01.2002
§ 2 - Beschreibung und Lage01.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Duldungspflichten01.01.2002
§ 5 - Ausnahmen17.12.2021
§ 6 - Entschädigung und Ausgleich01.01.2002
§ 7 - Begünstigung01.01.2002
§ 8 - Pläne und deren Aufbewahrung01.01.2002
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 10 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002

§ 1 Rechtsgrundlagen

Zum Schutz der genannten Wassergewinnungsanlagen
setzt die Bezirksregierung Trier
als die nach der Verwaltungsvereinbarung von 1982 zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz
zuständige Behörde
im Einvernehmen mit dem saarländischen Ministerium für Umwelt
auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - i.d.F. vom
23. September 1986 (BGBl. I S. 1529 )
[1]
i.V.m. den §§ 13 ff. des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz - LWG - in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), und unter Beachtung der DVGW-Richtlinien (Arbeitsblätter W 101 und W 102) i.d.F. vom Februar 1975 ein Wasserschutzgebiet fest.
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 2 Beschreibung und Lage

1.
Das Wasserschutzgebiet liegt zwischen den Ortslagen
Malborn imNorden, Nonnweiler im Süden,
Hermeskeil im Westen und Muhl im Osten.
Es umfasst
in Rheinland-Pfalz
im Landkreis Trier-Saarburg des Regierungsbezirks Trier
Flurstücke der Gemarkungen
Damflos, Hermeskeil, Neuhütten und Züsch (Verbandsgemeinde Hermeskeil),
im Landkreis Bernkastel-Wittlich des Regierungsbezirks Trier
Flurstücke der Gemarkung
Malborn (Verbandsgemeinde Thalfang),
im Landkreis Birkenfeld des Regierungsbezirks Koblenz
Flurstücke der Gemarkung
Brücken (Verbandsgemeinde Birkenfeld), und
im Saarland
im Kreis St. Wendel
Flurstücke der Gemarkungen Nonnweiler, Otzenhausen und Sötern. Es liegt im Einzugsgebiet der in die Saar mündenden Prims.
Bei einer Größe von insgesamt ca. 5.100 ha entfallen auf Rheinland-Pfalz ca. 4.740 ha und auf das Saarland 360 ha.
2.
Es ist eingeteilt in
6 Zonen III (in den Plänen mit roten und/oder gestrichelten Linien umrandet)
-
weitere Schutzzonen ausschließlich für die Talsperre und ihre Zuläufe.
4 Zonen II (in den Plänen mit grünen und/oder gepunkteten Linien umrandet)
-
II/1: engere Schutzzone für die Talsperre und ihre Zuläufe
-
II/2 - II/4: engere Schutzzonen für die Quellen der Verbandsgemeinde Hermeskeil
7 Zonen I
(in den Plänen mit blauen und/oder gepunkteten gestrichelten Linien umrandet)
-
I/1: Stauraum und Uferzone der Talsperre
-
I/2: Fassungsbereich für die Quelle „Breitenbomfloß“
-
I/3, I/4 und I/5: Fassungsbereiche für die Quellen 1, 2 und 3 „Diebskopf“
-
I/6 und I/7: Fassungsbereiche für die beiden Quellen „Dollberg“.
3.
Betroffen sind von
-
der Zone III/1
die Fluren 26 und 41 der Gemarkung Hermeskeil,
-
der Zone III/2
die Fluren 21, 22, 26 und 38 der Gemarkung Hermeskeil sowie
die Fluren 24, 27, 35, 36, 37, 38 und 39 der Gemarkung Malborn,
-
der Zone III/3
die Fluren 19 und 20 der Gemarkung Malborn,
-
der Zone III/4
die Flur 25
I
der Gemarkung Malborn,
-
der Zone III/5
die Fluren 25, 25
I
, 37, 38 und 40 der Gemarkung Malborn,
die Flur 35 der Gemarkung Hermeskeil,
die Fluren 1, 2, 3, 4 und 5 der Gemarkung Damflos,
die Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 11 der Gemarkung Züsch
und die Fluren 8 und 9 der Gemarkung Neuhütten,
-
der Zone III/6
die Fluren 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Gemarkung Neuhütten und
die Flur 1 der Gemarkung Brücken,
-
der Zone II/1
die Fluren 23, 24, 25, 25
I
, 27, 36, 37 und 38 der Gemarkung Malborn,
die Fluren 3, 21, 22, 26, 35, 36, 37, 38 und 41 der Gemarkung Hermeskeil,
die Fluren 1, 2, 3, 4 und 5 der Gemarkung Damflos,
die Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Gemarkung Neuhütten,
die Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Gemarkung Züsch,
die Flur 1 der Gemarkung Brücken,
die Fluren 6 und 7 der Gemarkung Nonnweiler,
die Fluren 1, 2 und 5 der Gemarkung Otzenhausen und
die Flur 1 der Gemarkung Sötern,
der Zone II/2
die Flur 25 der Gemarkung Malborn und
die Flur 3 der Gemarkung Damflos,
der Zone II/3
die Flur 3 der Gemarkung Damflos,
der Zone II/4
die Flur 6 der Gemarkung Neuhütten,
der Zone I/1
die Fluren 1 und 2 der Gemarkung Otzenhausen,
die Fluren 6 und 7 der Gemarkung Nonnweiler,
die Flur 3 der Gemarkung Hermeskeil,
die Flur 6 der Gemarkung Neuhütten, sowie
die Fluren 6, 7 und 10 der Gemarkung Züsch,
der Zone I/2
das Flurstück Nr. 96/14 der Flur 25 der Gemarkung Malborn,
der Zonen I/3, I/4 und I/5
das Flurstück Nr. 97/2 der Flur 3 der Gemarkung Damflos,
der Zonen I/6 und I/7
das Flurstück Nr. 7/41 der Flur 6 der Gemarkung Neuhütten.
An den nördlichen Bereich des Schutzgebietes grenzen unmittelbar folgende, zu Gunsten der Verbandsgemeinde Thalfang festgesetzte Wasserschutzgebiete nach der
-
Rechtsverordnung vom 10. Juli 1986 für die Quellen „Gürtelsbruch“, „Sattelborn“ u. a.,
-
Rechtsverordnung vom 13. September 1983 für die Quelle „Alte Rübenborn“,
-
Rechtsverordnung vom 9. Juni 1986 für die Quelle „Thiergarten“ und
-
Rechtsverordnung vom 18. Mai 1983 für die Quelle „Geißberg“.
Bei Aufhebung dieser beiden Schutzgebiete ist die Grenze des mit Rechtsverordnung vom heutigen Tage festgesetzten Schutzgebietes so zu ändern, dass die Zone III/2 über den Höhenpunkt 622 mit der Zone III/3 zu einer Zone verbunden wird.

§ 3 Verbote

1.
Zonen III/1 bis III /6
(Weitere Schutzzonen - ausschließlich für die Talsperre und ihre Zuläufe)
Verboten sind jede weit reichende Beeinträchtigung und jede schwer abbaubare, chemische und radioaktive Verunreinigung des Grund- und Oberflächenwassers, insbesondere:
a)
Ausdehnung vorhandener Bebauung oder ausgewiesener Baugebiete; Krankenhäuser, Heilstätten;
b)
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen- und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben; Versenkung oder Versickerung von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen;
c)
Einleiten von Abwasser einschließlich des von Straßen- und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers - auch von behandeltem - in die Talsperrenzuläufe;
d)
Betriebe mit Verwendung, Herstellung, Umschlag oder Abstoß wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe, z.B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kernreaktoren;
e)
Salz- und Buntmetallerzbergbau, Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz und radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen;
f)
Ablagern, Aufhalden und Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z. B. Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Müll, Schutt, Rückständen von Erdölbohrungen; Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott; Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr; Einsatz mobiler Entrindungsanlagen, wenn die Rinde nicht sofort schadlos beseitigt bzw. flächig verteilt werden kann;
g)
offene Lagerung und Anwendung boden- und wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung; das Verbot bezieht sich nicht auf Präparate, deren Anwendung durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig ausdrücklich in Wasserschutzgebieten zugelassen ist; Zerstäubung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung aus der Luft; chemische Läuterung mit Oberflächenanwendung;
h)
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für den Bau, den Transport, die Füllung, die Lagerung und den Betrieb getroffen und eingehalten werden;
i)
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe;
j)
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
k)
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken sowie Materialien mit kanzerogenen Stoffen);
l)
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
m)
Manöver und Übungen von Streitkräften (soweit nicht nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 106 zulässig) und anderen Organisationen; militärische Anlagen;
n)
Wagenwaschen und nicht ordnungsgemäßer Ölwechsel;
o)
Viehtränken an oberirdischen Gewässern; Viehtrieb durch Gewässer;
p)
Fischzuchtbetriebe; Fischteiche mit Fütterung;
q)
Viehansammlungen, Pferche, Massentierhaltung; Weidehütten, ortsfeste Tränkstellen und ortsfeste Melkstände; Wildparks und Massenhaltung von Wildtierarten; Anlegen von Fütterungsstellen für Hochwild, außer Auerwild;
r)
Rodungen und sonstige Handlungen, die die Erosion begünstigen und Rodungen von Wald zum Zweck anderer Nutzungsart (soweit nicht nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 105 zulässig);
s)
Düngung, sofern eine Abschwemmung der aufgebrachten Stoffe in die Talsperre und ihre Zuläufe zu besorgen ist;
t)
Polterplätze als Daueranlagen, sofern mit ihrem Betrieb Insektizideinsatz, Bewässerung oder Rindenanhäufung verbunden sind;
u)
Wärmepumpen mit Nutzung der Wärme von Grund- oder Oberflächenwasser oder von Erdreich;
v)
Aufbringen von Klärschlamm;
w)
Neuanlage von Friedhöfen.
2.
Zone II/1
(Engere Schutzzone - ausschließlich für die Talsperre und ihre Zulaufe)
Verboten sind alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Wassers, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Talsperre und zu deren Zulaufen besonders gefährdend sind, insbesondere:
a)
die für die Zonen III/1 bis III/6 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b)
Bebauung, insbesondere industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos;
c)
Einrichtungen, Maßnahmen und Handlungen, die den Zustrom von Fremden fördern, insbesondere Straßen, Motorsport, Sportanlagen, Campingplätze, Parkplätze, Wochenendhäuser, Grillplätze, Reiten, Kutschfahrten, Spielplätze, Verkaufsstände;
d)
Zelten, Baden in oberirdischen Gewässern;
e)
Gewinnung von Steinen und Erden; auch erlaubte oder planfestgestellte (plangenehmigte) Abbaumaßnahmen sind nicht mehr zulässig; Sprengungen;
f)
Verkehrsanlagen und Güterumschlagsanlagen sowie das Anlegen von Reitwegen; der Ausbau vorhandener Wege und Straßen ist anzuzeigen; soweit rheinland-pfälzisches Gebiet betroffen ist, bei der Bezirksregierung Trier; soweit saarländisches Gebiet betroffen ist, beim
Landrat
[2]
in St. Wendel; die von diesen Behörden erteilten Auflagen sind zu beachten;
g)
Baustofflager;
h)
landwirtschaftliche Nutzung außer Grünland, wenn die Düngung so vorgenommen wird, dass auch bei Starkregen, Schneeschmelze oder Überschwemmung die Abschwemmung der aufgebrachten Stoffe in die Talsperre und ihre Zuläufe vermieden wird;
i)
Ausbringen von mineralischen Düngemitteln einschließlich flüssiger mineralischer sowie flüssiger organischer Düngemittel, sofern es nicht auf Grund eines ordnungsgemäß erstellten Düngeplanes erfolgt; der Düngeplan ist für rheinland-pfälzische Flächen der Bezirksregierung Trier und für saarländische Flächen dem
Landrat
[2]
in St. Wendel auf Anforderung vorzulegen; ausgenommen vom Verbot sind Pflanzlochdüngungen;
j)
Gärfuttermieten;
k)
Kleingartenanlagen, Gartenbaubetriebe, Pflanzgärten, Baumschulen;
l)
Fischteiche;
m)
Lagerung von Heizöl oder Dieselöl
n)
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
o)
Bau von Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen).
3.
Zonen II/2 bis II/4
(Engere Schutzzonen für die in § 2 näher bezeichneten Quellen der Verbandsgemeinde Hermeskeil)
Verboten sind alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Wassers, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zu den Quellen besonders gefährdend sind, insbesondere
a)
die für die Zonen III/1 bis III/6 unter Ziffer 1 und für die Zone II/1 unter Ziffer 2 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b)
jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschicht vermindert wird;
c)
Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt;
d)
Durchleiten von Abwasser.
4.
Zone I/1
(Stauraum und Uferzone der Talsperre)
Verboten sind alle unmittelbaren Verunreinigungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Wassers der Talsperre, insbesondere:
a)
die für die Zonen III/1 bis III/6 unter Ziffer 1, die Zone II/1 unter Ziffer 2 und die Zonen II/2 bis II/4 unter Ziffer 3 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b)
Bootsverkehr mit und ohne Maschinenantrieb, Wassersport einschließlich Tauchsport, Eislaufen, Fischerei, Baden und Schwimmen;
c)
Fahr- und Fußgängerverkehr;
d)
jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung;
e)
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung;
f)
Düngung.
5.
Zonen I/2 bis I/7
(Fassungsbereiche der in § 2 näher bezeichneten Quellen der Verbandsgemeinde Hermeskeil)
Verboten sind alle unmittelbaren Verunreinigungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Grundwassers, insbesondere:
a)
die für die Zonen III/1 bis III/6 unter Ziffer 1, die Zone II/1 unter Ziffer 2, die Zonen II/2 bis II/4 unter Ziffer 3 und die Zone I/1 unter Ziffer 4 genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b)
jedes Verletzen der belebten Bodenschichten und der darunter liegenden Deckschichten,
6.
Bewirtschaftung und Schutz
Die in den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Verbote gelten nicht für Maßnahmen, Anlagen und Handlungen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder dem Schutz der Talsperre bzw. der Quellen dienen.
Fußnoten
[2])
Nach der Kommunalisierung im Saarland ist jetzt die Verwaltung des Landkreises zuständig.
Nach der Kommunalisierung im Saarland ist jetzt die Verwaltung des Landkreises zuständig.

§ 4 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben zu dulden:
-
dasBetreten ihrer Grundstücke durch Beauftragte der Begünstigten und der zuständigen
staatlichen
Behörden;
-
Maßnahmen, die mit der Errichtung des Wasserschutzgebietes zusammenhängen, z.B. das Aufstellen von Hinweisschildern.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten des § 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme ist widerruflich, sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen und elektronischen Form.
Im Falle des Widerrufs kann vom Grundstückseigentümer verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist bei Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, die Bezirksregierung Trier. Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es hier auch dann, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Zulassung erforderlich ist.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei Flächen im Saarland ist der
Landrat
[2]
in St. Wendel.
Soweit Flächen im Saarland betroffen sind, bedürfen Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung oder einer sonstigen rechtlichen Genehmigung bedürfen, oder die auf Grund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen werden, keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung nach dieser Verordnung. Die Entscheidungsbehörde handelt mit der nach § 103 Abs. 5 SWG
[3]
zuständigen Wasserbehörde im Einvernehmen,
Fußnoten
[2])
Nach der Kommunalisierung im Saarland ist jetzt die Verwaltung des Landkreises zuständig.
[3])
Jetzt § 103 Abs. 4 SWG.

§ 6 Entschädigung und Ausgleich

Soweit Verbote und Duldungspflichten nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung eine Enteignung darstellen oder einen erhöhten Aufwand bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfordern, haben die Begünstigten eine Entschädigung oder einen Ausgleich zu leisten (§ 19 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. den entsprechenden rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen wasserrechtlichen Vorschriften).
Sofern eine gütliche Einigung über Entschädigung oder Ausgleich nicht erreicht wird, ist über die Forderung auf Antrag des Betroffenen oder der Begünstigten in einem Verfahren zu entscheiden.
Zuständig ist bei Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, die Bezirksregierung Trier und bei Flächen im Saarland die nach § 99 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes vorgesehene Einigungsstelle.

§ 7 Begünstigung

Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets sind
-
der Talsperrenverband Nonnweiler, Am Stadtgraben 6-8, 66111 Saarbrücken und
-
die Verbandsgemeinde Hermeskeil, 54411 Hermeskeil.

§ 8 Pläne und deren Aufbewahrung

Bestandteil dieser Rechtsverordnung sind
-
1 Übersichtslageplan (Maßstab 1:10.000)
-
19 Katasterpläne (Maßstab 1:5.000).
Je eine Ausfertigung der zu dieser Rechtsverordnung gehörenden Pläne wird bei
-
der Bezirksregierung Trier - Obere Wasserbehörde - in 54290 Trier,
-
dem Talsperrenverband Nonnweiler, Am Stadtgraben 6 - 8, 66111 Saarbrücken,
-
der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil, 54411 Hermeskeil,
-
der Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang, 544 24 Thalfang,
-
der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, 55765 Birkenfeld,
-
dem Ministerium für
Umwelt, Energie und Verkehr,
[3]
66121 Saarbrücken,
-
dem
Landrat
[2]
in St. Wendel - untere Wasserbehörde -, 66606 St. Wendel,
-
dem Landesamt für Umweltschutz, 66119 Saarbrücken,
-
der Gemeindeverwaltung Nohfelden, 66625 Nohfelden und
-
der Gemeindeverwaltung Nonnweiler, 66620 Nonnweiler
zu jedermanns Einsicht aufbewahrt. Die Einsicht ist kostenlos.
Fußnoten
[2])
Nach der Kommunalisierung im Saarland ist jetzt die Verwaltung des Landkreises zuständig.
[3])
Jetzt: Ministerium für Umwelt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 angeordneten Verbote können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu
100.000 DM
[4]
geahndet werden, soweit nicht eine strafrechtliche Verfolgung nach anderen Vorschriften vorgesehen ist.
Fußnoten
[4])
Ab 1. Januar 2002: 50.000 Euro.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Rechtsverordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes am 1. März 1996 in Kraft. Sie tritt 30 Jahre nach diesem Tag außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, dass ein Schutz für die Wassergewinnungsanlagen entbehrlich wird.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung tritt die Rechtsverordnung zum Schutz der „Quellen Dollberg“ vom 15. Dezember 1982, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 51 vom 27. Dezember 1982, außer Kraft.
Trier, den 15. Januar 1996
Bezirksregierung Trier

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht