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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 23. Juni 1973

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 23. Juni 1973
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg vom 23. Juni 197301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 2 - Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutzanordnungen04.02.2006
§ 404.02.2006
§ 504.02.2006
§ 604.02.2006
§ 704.02.2006
§ 804.02.2006
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110)
[1]
und
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5
[2]
des Saarl. Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juli 1970 (Amtsbl. S. 674)
wird verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 SWG.

§ 1

Zu Gunsten der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Kreis Saarlouis, wird für die in der Gemarkung Rehlingen, Flur 6, Flurstück Nr. 3 befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das Schutzgebiet gliedert sich in 3 Zonen, die in dem Lageplan "Grundwasserschutzgebiet Rehlingen vom 14. Mai 1370 (M. 1:5.000) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich (Zone I) = rot gekennzeichnete Fläche
engere Schutzzone (Zone II) = blau gekennzeichnete Fläche
weitere Schutzzone (Zone III) = grün gekennzeichnete Fläche.

§ 2 Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets

1.
a)
Der Fassungsbereich der Bohrungen wurde mit roter Farbe gekennzeichnet. Der Grenzabstand zu den Bohrungen beträgt überall mindestens 10 m. Der Fassungsbereich der Brunnen liegt auf dem Flurstück 3 der Gemarkung Rehlingen und ist eingezäunt.
b)
Die engere Schutzzone wurde mit blauer Farbe gekennzeichnet. Für die Festlegung der Grenzen wurden überwiegend Parzellengrenzen herangezogen. Nur dort, wo dies durch die Größe der Parzellen nicht möglich war, wurden um die Bohrungen ein Kreis mit dem im Gutachten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes angegebenen Radius von 90 m gezogen. Von der engeren Schutzzone sind folgende Parzellen auf der Gemarkung Rehlingen Flur 9 eingeschlossen:
481/1, 588/11, 589/1, 477/2, 478/2, 3, 340/4, 341/4, 5, 6, 7, 327/8, 328/8, 9, 596/121, 595/120, 523/119, 524/119, 525/119, 526/119, 118, 117, 116, 115, 449/114, 448/114, 447/114, 113, 112, 111, 110, 521/109, 522/109, 108, 107, 122, 123, 391/124, 126, 127, 499/128, 500/128, 437/129, 438/129, 458/130, 459/131, 453/134, 454/134, 455/134, 417/135, 488/135, 489/135, 446/212, 445/212, 210, 209, 208, 207, 444/204, 203, 202, 201, 397/199, 198, 197, 345/196, 570/195, 569/194, 492/192 und Teile der Parzellen 3 und 161/2 auf Flur 6.
c)
Die Darstellung der weiteren Schutzzone erfolgt mit grüner Farbe. Die Grenze verläuft beginnend an der B 406 zunächst in südöstlicher und im weiteren Verlauf in südlicher Richtung entlang dieser Straße bis zur Tankstelle an der Einmündung der Straße von Siersburg (L I.O. 171), führt vor dieser unter Ausnutzung einer Parzellengrenze fast rechtwinklig nach Westen und nach 180 m wieder nach Süden bis zur Eisenbahnlinie Dillingen-Siersburg, wobei eine Landparzelle quer durchfahren werden musste. Am Fuße dieser Eisenbahnlinie entlang führt die Grenze weiter in westlicher bzw. südwestlicher Richtung bis zum Mühlbachdurchlass in Höhe der Heßmühle und von dort in nordwestlicher Richtung unter Einbeziehung eines Neubaugebiets bis zur Ortsverbindungsstraße Siersburg - B 406. Auf dieser letzten Strecke konnte die Grenzlinie nicht an Parzellengrenzen angelehnt werden. Nach Überquerung vorgenannter Verbindungsstraße verläuft die Grenze unter Ausnutzung von weiteren Parzellengrenzen schwach nordwestlich bis zum Verbindungsweg Siersburg-Rehlingen. Von dort führt sie in nordwestlicher Richtung weiter bis sie auf die B 406 stößt und damit an den Ausgangspunkt anbindet.
2.
Für die Lage und Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und die einzelnen Zonen sind die Pläne des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 14. März 1970 maßgebend.
Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt
bei der Landesplanung im Ministerium für Umwelt
dem Landkreis Saarlouis als untere Bauaufsichtsbehörde,
dem Landkreis Saarlouis als untere Wasserbehörde,
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg und
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarbrücken.

§ 3 Schutzanordnungen

Im Bereich des Schutzgebiets sind alle Handlungen untersagt, die sich auf das Grundwasser nachteilig auswirken. Es ergehen im Einzelnen folgende Anordnungen:
A.
Für den Fassungsbereich
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen. Untersagt sind:
1.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten.
2.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs.
3.
Fäkaldüngung, animalische und künstliche Düngung, Beweidung,
Der Fassungsbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern und zumindest mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen. Die Fassungsanlage ist gegen Überschwemmung zu schützen. Weiterhin gelten für den Fassungsbereich alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone.
B.
Engere Schutzzone
(an den Fassungsbereich anschließende Fläche - blau gekennzeichnet)
Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar:
4.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen und Schafpferche,
5.
Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse, soweit Letztere nicht der Wasserversorgung dienen,
6.
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
7.
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
8.
Düngung mit Fäkalien, Düngung mit animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
9.
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdüngern,
10.
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
11.
für den Kfz-Verkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird.
12.
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze, insbesondere gelten hier auch die Verbote der weiteren Schutzzone.
C.
Weitere Schutzzone
(an die engere Schutzzone anschließende Fläche - grün angelegt)
Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen können.
Es sind verboten:
13.
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
14.
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
15.
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
16.
Ablagerung von Abfall und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
17.
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,
18.
Friedhöfe,
19.
Für das Lagern von Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Verordnung des Ministers
des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung -VLwF) vom 18. Juli 1968 (Amtsbl. S. 567)
[7]
maßgebend.
Fußnoten
[7])
VLwF aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790); diese aufgehoben und ersetzt durch die VAwS vom 28. April 1997 (Amtsbl. S. 730) - BS- Nr. 753- 1- 1.

§ 4

Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten Ausnahmen zulassen, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.

§ 5

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen.

§ 6

Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff darstellt, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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